LVwG-850001/6/WG/HK

Linz, 23.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2013, Zahl 501/N061101V, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wies mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 den Antrag der x auf Aufhebung eines Auflagepunktes zurück. Die dagegen erhobene Berufung gilt mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Mit Eingabe vom 22. Jänner 2014 zog die x die Berufung zurück. Aus diesem Grund war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer (außer)ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Im ggst. Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren idH von 42,90 Euro angefallen (Eingabegebühren)

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Wolfgang Weigl