LVwG-050055/8/Bi

Linz, 20.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J S, Inh. Wild- und Erlebnispark E, S, R, vertreten durch H-W RAe OG, U, G vom 12. August 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Juli 2015, Pol01-144-2014, wegen Zurückweisung des Antrages um Verlängerung der Zoo-Bewilligung (Kategorie B) nach dem Tierschutzgesetz, nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Schriftsatz vom 17. November 2015

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid aus Anlass der Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der Zoobewilligung aufgrund des (nachträglichen) Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. 

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) auf Verlängerung der Zoo-Bewilligung (Kategorie B) vom 30. Dezember 2014 gemäß § 23 Tierschutzgesetz iVm § 13 Abs.3 AVG zurück­gewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 15. Juli 2015.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich nach Zurückziehung des Antrages auf mündliche Verhandlung durch den Bf mit 17. November 2015 mit Zustimmung der beiden anderen Verfahrensparteien gemäß § 24 Abs.3 VWGVG.

3. Der Bf macht geltend, die beklagte (gemeint wohl: belangte) Behörde habe keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern den Antrag lediglich gemäß  § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Er habe nur um Verlängerung der Zoo-Bewilligung – mit Ausnahme des Bären-, Uhu-, Berberaffen-, Schneeeulen- und Wolfsgeheges – angesucht und keine Antrag auf „Neuausstellung“ der Zoo-Bewilligung gestellt. Etliche Unterlagen und Informationen hätten sich bereits aufgrund des ursprünglichen Ansuchens bei der belangten Behörde befunden oder seien aus zahlreichen anderen Verfahren sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Verlängerung erforderlich gewesen seien, bekannt gewesen, daher habe keine Notwendigkeit bestanden, ihn gemäß § 13 Abs.3 AVG zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern. Er habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich an den geforderten Unterlagen und Informationen nichts geändert habe, jedoch trotzdem am 22. Jänner 2015 ein aktuelles Register iSd § 3 Zoo-Verordnung sowie ein Zuchtbuch für den „Vietnam-Sikahirsch“ vorgelegt. Die belangte Behörde habe alle Unterlagen und Informationen gehabt, um eine Sachentscheidung treffen zu können. Nötigenfalls hätte sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und zB einen Lokalaugenschein durchführen müssen, obwohl sich die Gehege in keinster Weise verändert bzw sich nur geringfügige Änderungen ergeben hätten hinsichtlich der Gehege, bei denen nicht um Verlängerung angesucht worden sei.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde trotz seiner rechtsfreundlichen Vertretung ihm persönlich eine Aufforderung nach § 13 Abs.3 AVG übermittelt habe, für die er nur um Fristverlängerung angesucht habe. Ihm sei nicht einmal aufgetragen worden, „aktuelle“ Unterlagen iSd § 2 Zoo-Verordnung vorzulegen.  Er habe darauf hingewiesen, dass sich nichts geändert habe und „die“ Unterlagen auflägen bzw bekannt seien. Die belangte Behörde sei zu einer Aufforderung nach § 13 Abs.3 AVG nicht berechtigt gewesen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG dürfe die Behörde nur vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweise, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, komme keine Erteilung eines Verbesserungsauftrages sondern nur die Zurückweisung des Anbringens in Frage.

In § 23 TSchG iVm § 2 Zoo-Verordnung sei keine für den Antragsteller erkennbare Anforderung enthalten, wonach die in § 2 oder § 3 Zoo-Verordnung angeführten Entscheidungsgrundlagen in Form von Unterlagen dem Antrag auf Verlängerung der Zoo-Bewilligung anzuschließen wären, daher hätte die belangten Behörde nicht nach § 13 Abs.3 AVG vorgehen dürfen. Die Zurückweisung sei daher rechtswidrig und verletze ihn in seinem subjektiven einfachgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß § 23 Abs.4 TSchG auf Verlängerung der tierschutzrechtlichen Bewilligung des Zoos der Kategorie B für den bereits bestehenden Wild- und Erlebnispark Enghagen, darüber hinaus aber auch in den verfassungsrechtlich sichergestellten Rechten auf eine meritorische Entscheidung über seinen Antrag und auf den gesetzlichen Richter.

Beantragt wird die Abänderung des Bescheides und Erteilung der nach § 23 Abs.4 TSchG beantragten Verlängerung der tierschutzrechtlichen Bewilligung des Zoos der Kategorie B für den bereits bestehenden Wild- und Erlebnispark E; in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung.

 

Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 teilte der Bf der belangten Behörde mit, der Bf habe als Pächter des Wild- und Erlebnisparks E das Bestandsverhältnis in zivilrechtlicher Hinsicht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst, das Pachtobjekt bereits geräumt und die ihm gehörenden Tiere von dort weggebracht. Die dort verbliebenen und in einer Liste aufgezählten Tiere stünden allesamt im Eigentum von Herrn S.

Der Bf hat mit Schriftsatz vom 17. November 2015 den Antrag auf Verlängerung der Zoobewilligung zurückgezogen, nicht aber die Beschwerde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Dem Bf war mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Dezember 2010, Pol01-8-2008, gemäß § 26 Abs.1 TSchG die Bewilligung zum Halten von Tieren in einem Zoo der Kategorie B am Standort S, R, unter Auflagen befristet bis 31. Dezember 2014 erteilt worden, wobei gemäß § 2 Abs.1 Z9 Zoo-Verordnung der Bf zum verantwortlichen Leiter bestellt und gemäß § 2 Abs.2 Zoo-Verordnung als Betreuungstierarzt Dr. med.vet. W P, R, V zur Kenntnis genommen wurde.

 

Mit per Mail bei der belangten Behörde am selben Tag eingegangenem und zusätzlich per Post übermitteltem Schreiben vom 30. Dezember 2014 suchte der Bf um Verlängerung seiner Zoo-Bewilligung an – mit Ausnahme des Bären-, Uhu- Berberaffen-, Schneeeulen- und Wolfsgeheges, da er diese bereits mit 31. Oktober 2013 geschlossen habe, was er mit Schreiben vom 26. November 2013 der Behörde mitgeteilt habe. Er teilte gleichzeitig mit, dass die Behörde sich gemäß § 26 Abs.3 darum kümmern hätte müssen, da er selbst keine Änderung seiner Zoo-Bewilligung machen hätte müssen, wie die Behörde es ihm im Schreiben vom 20. November 2014 vorbringe. Die Gründe habe er mit Schreiben vom 26. November 2013 bereits durchgegeben. Herr S werde sich auch nach dem 1. Jänner 2015 nicht um seine Tiere kümmern bzw sei gesetzlich nicht befugt. Daher sei die Behörde verpflichtet, seine Tiere zu beschlagnahmen, die sie ihm vorübergehend in Verwahrung geben könne; die Behörde könne sich selbst die CITES ausstellen lassen. In diesem Fall suche er hiermit noch um Bewilligung für ein Tierheim, Auffangstation, an bis zum endgültigen Abtransport der Tiere. Für weitere Fragen stehe er gerne zur Verfügung.

 

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 erteilt die belangte Behörde dem Bf einen Verbesserungsauftrag, nachstehende Unterlagen vorzulegen, nämlich

1) Vorlage einer Liste über die Anzahl und Art der Tiere und Angaben zu den Gehegen (§ 2 Abs.1 Z1 Zoo-Verordnung)

2) Vorlage des aktuellen tierärztlichen Betreuungsvertrages (§ 2 Abs.1 Z2 Zoo-Verordnung)

3) Unterlagen, aus denen die Haltungsbedingungen der einzelnen Tiere hervorgehen (§ 2 Abs.1 Z3 Zoo-Verordnung)

4) Pläne bzw Fotos über die Ausgestaltung der Gehege, Bekanntgabe der aktuellen Betreuungspersonen (§ 2 Abs.1 Z5 Zoo-Verordnung)

5) Vorlage von Projektunterlagen des wissenschaftlichen Projekts (§ 2 Abs.1 Z6 Zoo-Verordnung)

6) Vorlage der Informationen über Tiere und Lebensräume (§ 2 Abs.1 Z6 Zoo-Verordnung)

7) Bestätigung der Maßnahmen, mit welchen er einem Entweichen von Tieren vorbeuge (§ 2 Abs.1 Z7 Zoo-Verordnung)

8) Vorlage des aktuellen tiermedizinischen Programms zur Vorbeugung, Behandlung und Ernährung (§ 2 Abs.1 Z8 Zoo-Verordnung)

9) Bestellung des aktuellen verantwortlichen Leiters (§ 2 Abs.1 Z9 Zoo-Verordnung)

10) Register über die im Zoo gehaltenen Tiere (§ 3 Zoo-Verordnung)

Außerdem stelle sich die Frage, ob seine im Ansuchen angeführte Ausnahme heiße, dass er diese Gehege nicht mehr verwende oder dass diese Tiere (Bären, Uhu, Berberaffen, Schneeeule, Wölfe) nun verkauft bzw nicht mehr im Zoogelände gehalten würden.

Der Bf wurde mit per Mail an diesem Tag übermitteltem Schreiben der belangten Behörde vom 31. Dezember 2014 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die angeführten Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch bis 14. Jänner 2015 bei der Behörde einlangend, vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag zurückgewiesen. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gesetzte Frist sei angemessen, da er bereits aufgrund seines Ansuchens im August 2014 aufgefordert worden sei, sein Ansuchen zu präzisieren, worauf er seinen Antrag zurückgezogen habe. Im weiteren Schriftverkehr sei er darauf hingewiesen worden, dass die Zoobewilligung mit 31. Dezember 2014 befristet sei. Ihm sei also schon lange genug bekannt, dass für einen Verlängerungsantrag entsprechende Unterlagen beizubringen seien.

 

Da bis 9. Jänner 2014 bei der belangten Behörde keine Lesebestätigung eingegangen war, wurde die PI Windischgarsten um Zustellung des Verbesserungsauftrages ersucht, worauf mit Bericht der PI Windischgarsten die Übernahme des Rsa-Briefes am 9. Jänner 2015 durch den Bf bestätigt wurde.

 

Der Bf teilte mit per Mail vom 12. Jänner 2015 an den Bezirkshauptmann übermitteltem Schreiben mit, er habe um Verlängerung angesucht, um nicht in einen gesetzlosen Zustand zu kommen und er suche nur um zeitliche Verlängerung an, da er bereits auf seinem eigenen Betrieb in Neukirchen Stallungen, Wohnhaus usw errichte; der Umzug sei mit Schulbeginn im Herbst 2015 geplant. Da es seitens der BH bereits einen Abrissauftrag für den Wildpark gebe, wolle sie ihm keine Verlängerung gegeben; damit solle versucht werden die Tiere wegzubringen, was für die illegalen Tiere des Herrn S gesetzeskonform sei. Die BH habe aber nicht bedacht, dass er selbst eine landwirtschaftliche Betriebsnummer in S habe und daher die Tiere immer noch halten dürfe. Sie müsse dem Verpächter die Kostentragung für die Ausquartierung der Tiere auftragen.

1) Im Zoo habe sich nichts geändert – der Plan Wildpark E liege bei der BH auf.

2) Es gebe keinen neuen Tierarzt, der Vertrag sei aufrecht und liege vor.

3) Diese Unterlagen lägen bei der BH auf, siehe seine Bewilligungen

4) Pläne sowie diverse Fotos lägen auf. An Betreuungspersonal seien zurzeit eine Tierpflegerin und er da.

5) Er arbeite immer noch mit dem EEP für Vietnam-Sikahirsche zusammen, er sende einen aktuellen Auszug.

6) Liege bereits vor.

7) Wie bei seiner Erstbewilligung, liege bereits vor.

8) Da sich bei den Tierarten keine Erweiterungen ergeben hätten, siehe sein Erstansuchen. Sein Haustierarzt Dr. S führe die Aufzeichnungen immer noch.

9) Es werde kein neuer Leiter bestellt, da generell nur um eine Verlängerung angesucht werde.

10) Ein aktuelles Register sende er zu.

Die Bären, Uhu, Berberaffen, Schneeeule und Wölfe habe er bereits 2013 abgemeldet, daher könne er nicht jetzt um Verlängerung ansuchen. Die BH Kirchdorf und der Eigentümer Herr S seien verantwortlich. Die Frage, ob die Tiere verkauft würden, übersehe er vorerst. Die Tiere hätten keine CITES-Papiere, was der BH bekannt sei – der Verkauf sei eine Straftat nach dem Bundesartenschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft führe immer noch ein Verfahren gegen Herrn S wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Artenhandelsgesetz, so wie ein 3-Richter-Senat die Betrugssache H S (Pachtvertrag) immer noch aufarbeite.

Ein TV-Sender sei bereits da gewesen, habe alle Unterlagen eigesehen und einen Film gemacht über die Vorgänge bei der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde R, gegen den Altbürgermeister sei Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs eingebracht worden. Für ein Gespräch über das weitere Vorgehen – Abriss usw – stehe er gerne zur Verfügung.

 

Am 22. Jänner 2015 gab der Bf ein aktuelles Register gemäß Punkt 10) und ein Intern. Zuchtbuch für den Vietnam-Sikahirsch zur Post, beides langte am 23. Jänner 2015 bei der belangten Behörde ein.

Am 23. Jänner 2015 erging der Zurückweisungsbescheid, adressiert an den „Wild- und Erlebnispark E zH des Bf“; die (nun vom Rechtsvertreter eingebrachte) Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des LVwG vom 13. März 2015, LVwG-050044/2/Bi, gemäß § 28 VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen. 

 

Daraufhin übermittelte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend wie den vom 31. Dezember 2014, vom 10. Juni 2015, mit Frist bis 1. Juli 2015 nochmals an den Bf „pA Wild- und Erlebnispark E“, zugestellt an den Bf durch Hinterlegung am 11. Juni 2015.

Der Bf beantragte mit Mail vom 30. Juni 2015 eine Fristverlängerung um fünf Monate, da es ihm wegen wirtschaftlicher und gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, dem Auftrag nachzukommen.

 

Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene (an den Rechtsvertreter zugestellte) Bescheid, in dem die belangte Behörde begründend ausführt, der Bf habe zwar am 12. Jänner 2015 per Mail mitgeteilt, dass einige Unterlagen bereits bei der BH auflägen und er die restlichen Unterlagen nachreichen werde. Amtsbekannt sei, das es seit Ausstellung der Zoo-Bewilligung im Jahr 2010 immer wieder Änderungen im Tierpark gegeben habe (siehe Mängelbehebungs­aufträge, Tierbestandslisten usw), daher sei die Vorlage der genannten Unterlagen gefordert worden. Ein Register und das Zuchtbuch für Vietnam-Sikahirsche seien erst am 22. Jänner 2015 zur Post gegeben worden und nicht, wie im Verbesserungsauftrag (Anmerkung: vom 31. Dezember 2014) gefordert, einlangend mit 21. Jänner 2015. Aufgrund des Beschlusses des LVwG sei er nochmals aufgefordert worden, bis 1. Juli 2015 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Er habe mit Mail vom 30. Juni 2015 lediglich um Fristverlängerung um fünf Monate ersucht. Von der Antragstellung am 30. Dezember 2014 bis zum Fristende am 1. Juli 12015 habe er nun sechs Monate die Möglichkeit gehabt, die Unterlagen zusammenzustellen und der Behörde vorzulegen. Es sei für die Entscheidung über den Antrag notwendig, aktuelle Unterlagen beizubringen, da zB nicht mehr sämtliche Gehege zur Verfügung stünden, die Grundlage für die „alte“ Bewilligung gewesen seien. Die Unterlagen seien bis zum festgesetzten Termin nicht vorgelegen.

 

Der Bf hat mit Schriftsatz vom 17. November 2015 über seinen Rechtsvertreter den verfahrensleitenden Antrag ebenso wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ergänzend vorgebracht, er sei rechtsfreundlich vertreten gewesen und trotzdem habe die belangte Behörde die Aufforderung zur Verbesserung, deren Frist am 1. Juli 2015 enden sollte, ihm persönlich und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt; daher liege ein Zustellmangel vor. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 sei dann wieder dem Rechtsvertreter zugestellt worden.

Überdies macht der Bf unter Hinweis auf VwGH-Judikatur geltend, die Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages bewirke den Wegfall der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes. Den auf ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides gerichteten Beschwerdeantrag selbst ziehe er  aber vorsorglich nicht zurück. Er habe keinen Zweifel daran, dass ihm die Zoobewilligung zu erteilen wäre bzw die Zurückweisung seines Antrages unrechtmäßig erfolgt sei, aber er habe zwischenzeitig das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst. Obgleich jedenfalls theoretisch eine Zoobewilligung auf fremdem Grund auch ohne gültigen Pachtvertrag denkbar wäre, fehle die wirtschaftliche Rechtfertigung dafür; er halte es für verwaltungsunökonomisch, einen wirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Antrag aufrecht zu erhalten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Dies gilt auch für verfahrenseinleitende Anträge.

 

Nach der Judikatur des VwGH bewirkt die Zurückziehung des verfahrens­einleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist daher angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl E 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159; jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur).

 

Der Bf hat seinen Antrag vom 30. Dezember 2014 auf Verlängerung der Zoobewilligung mit Schriftsatz vom 17. November 2015 zurückgezogen. Damit wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid im Nachhinein wegen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger