LVwG-050054/2/GS/CG
Linz, 16.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn C B, O, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M P, F, W, vom 23. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juli 2015, GZ. SanRL01-2-2015, wegen Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)Gebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juli 2015, GZ: SanRL01-2-2015, wurde dem von Herrn C B (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) durch seine rechtliche Vertretung eingebrachten Einspruch vom 23.01.2015 gegen die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, A.ö. Landeskrankenhaus S, vom 10.12.2014 (Rechnung-Nr. 9006814622) in der Höhe von insgesamt 904,12 Euro keine Folge gegeben. Herr C B wurde verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, A.ö. Landeskrankenhaus S, Pflege-(Sonder-)Gebühren in der Höhe von 904,12 Euro zu bezahlen. Weiters wurde festgehalten, dass nach Ablauf von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zusätzliche Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 % verrechnet werden. Als Rechtsgrundlage führt der Bescheid § 56 Abs.1 und 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997 an.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23. Juli 2015.
I.3. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (eingegangen beim Oö. LVwG am 29. Juli 2015) wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding (= belangte Behörde) dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs.2 VwGVG entfallen. In den Fällen des Abs.2 liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz eines diesbezüglichen Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (Anmerkung K 8 zu § 24 VwGVG, „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“ von Eder/Martschin/Schmid). Im gegenständlichen Fall stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtscharta entgegen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Mit einer mit 10.12.2014 datierten Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung des Krankenhauses S, Rechnungs-Nr. 9006814622, wurde dem Bf die Leistung eines Betrages in der Höhe von 904,12 Euro vorgeschrieben. Diese Rechnung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diese Pflege-(Sonder-)Gebührenvorschreibung kann gemäß § 56 Abs.7 Oö. KAG 1997, LGBl.Nr. 132/1997, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Krankenhausverwaltung Einspruch erhoben werden. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder Teilzahlung gelte nicht als Einspruch.“
Außerdem ist u.a. vermerkt, dass die in der Rechnung ausgewiesene Forderung nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist vollstreckbar ist.
Ein Zustellnachweis für diese Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung findet sich nicht im Akt.
Am Samstag, dem 7. Jänner 2015, sandte der Bf an Frau G, Bearbeiterin der Kaufmännischen Direktion des Krankenhauses S, folgendes E-Mail:
Mit einem mit 23. Jänner 2015 datierten, an das Landeskrankenhaus S gerichteten Schreiben machte der nunmehrige Rechtsvertreter des Bf zur Beschwerde seines Mandanten betreff die Sondergebührenrechnung Nr. 9006814622 und der darauf bezugnehmenden Antwort des Krankenhauses weitere Ausführungen.
Mit Schreiben vom 5.2.2015 legte das Krankenhaus S der Bezirkshauptmannschaft Schärding den Einspruch des Bf gegen die genannte Sondergebührenrechnung vor und beantragte die bescheidmäßige Vorschreibung der Sondergebühren gemäß § 56 Abs.7 des Oö. KAG. Unter anderem wird in diesem Schreiben folgendes vorgebracht:
„…. Beiliegend übermitteln wir unsere schriftliche Stellungnahme von Montag, 19. Jänner 2015, an Herrn B, nachdem er am 02. Jänner 2015 telefonisch Kontakt mit dem Krankenhaus S aufgenommen hatte. Weiters übermitteln wir das Schreiben vom Rechtsvertreter des Herrn B, Herrn Mag. M P vom 23. Jänner 2015, worin der Einspruch konkret formuliert ist, ………….“
Mit Bescheid vom 2. Juli 2015, GZ: SanRL01-2-2015, wurde dem Einspruch des Bf vom 23.01.2015 gegen die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 10.12.2014 (Rechnungs-Nr. 9006814622) in der Höhe von insgesamt 904,12 Euro keine Folge gegeben.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Das Verwaltungsgericht hat nach § 27 VwGVG die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/N. Raschauer (Hrsg.), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz. 45; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 845; Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 Anm. 4).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 - Oö. KAG 1997, LGBl 132 (WV) idF LGBl 90/2013, lauten wie folgt:
§ 55 (1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.
§ 56 (1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)
Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.
(2) […]
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, dass der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung gewährt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.
(4) Die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar
1. entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1)
2. oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 3)
3. oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.
(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Die Pflege-(Sonder-)
Gebührenrechnung, auf der im Fall des Abs. 4 Z. 3 vom Rechtsträger der Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeichnen ist, gilt als Rückstandsausweis.
(6) […]
(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.
Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf die Behandlungskosten (Anstaltsgebühr und Arzthonorar) in der Höhe von insgesamt 904,12 Euro mit Rechnung vom 10.12.2014 vorgeschrieben.
Auch wenn diese Rechnung an den Bf nicht nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des im Akt einliegenden E-Mails des Bf vom Samstag, dem 17. Jänner 2015, dass dem Bf die gegenständliche Rechnung spätestens am Freitag, dem 2. Jänner 2015, zugegangen sein musste. In diesem E-Mail führt der Bf nämlich aus, dass er am 2. Jänner 2015 ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Krankenhauses S hinsichtlich der Sondergebührenrechnung Nr. 9006814622 geführt hat.
§ 56 Abs 7 Oö. KAG zufolge ist die Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)
Gebühren von demjenigen, gegen den sie sich richtet, bei Dissens zu beeinspruchen. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach ist dieser Einspruch "binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen […], die die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgestellt hat."
Auf der gegenständlichen Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung Nr. 9006814622 findet sich auch diese Rechtsmittelbelehrung.
Wie oben dargelegt wurde die hier gegenständliche Rechnung spätestens am Freitag, den 02.01.2015 dem Bf zugestellt und damit auch spätestens an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Der Bf musste somit, wollte er mit dem Krankenanstaltenträger respektive in weiterer Folge mit der Behörde in Diskurs treten, bis Freitag 16. Jänner die in Rede stehenden Gebühren schriftlich beeinspruchen.
Gemäß § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist hat somit eindeutig am Freitag, dem 16. Jänner, geendet.
Das E-Mail des Bf an eine Bedienstete des Krankenhauses Schärding vom 17. Jänner 2015 ist die erste schriftliche Eingabe des Bf gegen die gegenständliche Vorschreibung. Diese schriftliche Eingabe des Bf erging jedenfalls außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Da bereits diese schriftliche Eingabe des Bf verspätet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Eingabe oder – wie es die belangte Behörde angenommen hat – der Schriftsatz des rechtlichen Vertreters des Bf vom 23.01.2015 als Einspruch gewertet wird.
Die Rechtsfolge bei verfristetem Einspruch wird vom Krankenanstaltengesetzgeber durch § 56 Abs 7 Satz 2 Oö. KAG 1997 unzweideutig geregelt: "Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt."
Vor diesem Hintergrund gelangt man im vorliegenden Fall daher zum Ergebnis, dass mangels eines schriftlichen Einspruchs innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die in der Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt gilt.
Ohne auf diese Verfristung einzugehen, hat die belangte Behörde dem Bf bescheidmäßig die Bezahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren aufgetragen.
Durch diese Vorgehensweise hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, welche ihr vom Gesetzgeber (unter diesen Voraussetzungen) nicht eingeräumt wurde. Liegt nämlich kein rechtzeitiger Einspruch des Verpflichteten vor, so ist nicht nach § 56 Abs 7 vierter Satz Oö. KAG 1997, sondern vielmehr gemäß § 56 Abs 4 und 5 leg cit vorzugehen. Danach ist eine Zahlungsverfügung vollstreckbar, wenn sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist beglichen wird, und die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
Die erkennende Richterin gelangt zusammengefasst zu der Auffassung, dass der schriftliche Einspruch des Bf vom 17.01.2015 (konkretisiert durch die Eingabe des rechtlichen Vertreters vom 23.01.2015) jedenfalls als verspätet im Sinne des § 56 Abs.7 1. Satz Oö. KAG 1997 anzusehen ist. Die Gebührenvorschreibung gilt daher als endgültig festgesetzt und der der belangten Behörde vorgelegte Einspruch wäre von dieser zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche ihr vom Gesetzgeber unter diesen Voraussetzungen nicht eingeräumt wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben (vgl. Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, VwSen-590234/2/SR/MZ vom 12.04.2010).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger