LVwG-490020/8/Wg
Linz, 27.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der T. M. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. M., x, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. September 2015, GZ Pol96-698-2015, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe iSd VVG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid vom 8. September 2015 wird behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Bescheid vom 8. September 2015, GZ Pol96-698-2015, über die Beschwerdeführerin (Bf) eine Zwangsstrafe iSd VVG, weil sie die Verpflichtungen aus dem – auf § 56a Glücksspielgesetz gestützten - Betriebsschließungsbescheid vom 27. August 2015 nicht erfüllt habe.
Die Bf erhob gegen beide Bescheide Beschwerde. Das LVwG hat den Betriebsschließungsbescheid vom 27. August 2015 bereits mit Erkenntnis vom 12. November 2015 behoben.
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt (I) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.
III. Rechtliche Beurteilung:
Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bewirkt, dass ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw. dass die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren (VwGH 28.04.1992, 92/07/0027). Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig (vgl. VwGH 28.04.1992, 92/07/0027; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht Rz 128; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1294; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 AVG Rz 107). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung besteht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 836). Aufgrund des im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vorliegenden (nachträglichen) Wegfalls des Titelbescheides ist dessen weitere Vollstreckung unzulässig, sodass die auf diesem Titelbescheid basierende Verhängung einer Zwangsstrafe aufzuheben war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl