LVwG-350164/11/Re/TO

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger auf Grund des Vorlageantrages der J. E., x, L., vom 28.5.2015 (eingelangt am 5.6.2015) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2015 über die Beschwerde vom 16.2.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2015, GZ: 3.01 - ASJF, betreffend die Einstellung der Leistung aus bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.2015 

 

I.         den Beschluss gefasst:

     

  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2015 über die Beschwerde vom 16.2.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2015 wegen Unzuständigkeit der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben;

 

II . zu Recht erkannt:

 

       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von Frau J. E. vom 16.2.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2015 betreffend die Einstellung der Leistung aus bedarfsorientierter Mindestsicherung als unbegründet abgewiesen.

 

 

III. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2015, GZ: 3.01 – ASJF, wurde die mit Bescheid vom 29.10.2014 zuerkannte Leistung auf bedarfs­orientierte Mindestsicherung gemäß §§ 27, 34 Oö. BMSG iVm §§ 4 und 5 ff Oö. BMSG mit 28.2.2015 eingestellt.

In der Begründung wird unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass es sich bei dem Verhältnis zu Herrn R. A. um eine Lebensgemeinschaft handelt. Daher müsse das Haushalts­einkommen, somit auch das Einkommen von Herrn  A., zur Beurteilung der sozialen Notlage herangezogen werden.

 

Nach Einlangen einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.5.2015.

 

2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingaben (Beschwerde bzw. Vorlageantrag) im Wesentlichen damit, dass sie mit ihrem Freund und Vater des zukünftigen Kindes zwar eine Beziehung führe, nicht jedoch im gemeinsamen Haushalt lebe. Es würden regelmäßige gemeinsamen Treffen und Unter­nehmungen stattfinden, jedoch werde derzeit von einem Wiederaufleben des ehemals gemeinsamen Haushaltes Abstand genommen. 

 

3. Mit Schreiben vom 20.7.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.2015, an der die Beschwerdeführerin und Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen sowie Herr  A., dessen Mutter und das Kontrollorgan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Zeugen befragt wurden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin hat mit Herrn R. A. von 25.7.2014 bis 3.9.2014 in der gemeinsam gemieteten Wohnung, x, L. gelebt. Herr  A., der auch im Mietvertrag angeführt ist, ist seit Anfang September 2014 auch bei seiner Mutter in L. gemeldet.

 

Mit Eingabe vom 15.9.2014 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn S., geb. x einen Antrag auf Mindestsicherung iSd Oö. Mindest­sicherungsgesetzes. Aufgrund dessen wurde ihr befristet bis 30.9.2015 bedarfs­orientierte Mindestsicherung zuerkannt.

Mit Mail vom 3.12.2014 gab die Beschwerdeführerin dem Magistrat Linz bekannt, dass ihr Dienstverhältnis im Probemonat nun wegen einer Schwangerschaft beendet worden sei. Bei der am 16.12.2014 stattgefunden Vorsprache teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Herr  A. der Kindesvater sei und eine neuerliche Lebensgemeinschaft mit ihm angestrebt werde.

Anlässlich einer durchgeführten Erhebung am 2.2.2015 wurde Herr  A. vom Kontrollorgan in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und es wird festgestellt, dass sich der Name von Herrn  A. sowohl am Klingelbord beim Wohnhaus x als auch am Briefkasten befindet.

 

Nach dem Auszug aus der ehemals gemeinsamen Wohnung hat Herr  A. die Beschwerdeführerin und deren Sohn regelmäßig nach der Arbeit besucht, gemeinsam gegessen, den Abend dort verbracht und man hat miteinander Dinge unternommen. Die Wochenenden wurden meist zur Gänze bzw. durchgehend gemeinsam verbracht. Bei gemeinsamen Einkäufen hat Herr  A. immer wieder bezahlt, da diese Sachen auch gemeinsam verbraucht wurden.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich ohne Zweifel aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der einvernommen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, soweit übereinstimmende und nicht widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Insbesondere wurde vom Zeugen R. A. der Beziehungsalltag nachvollziehbar dargestellt und wiederholt auf die Regelmäßigkeit der Besuche, Übernachtungen und gemeinsamen Unter­nehmungen und Einkäufe hingewiesen. Für den erkennenden Richter steht aufgrund der Eindrücke in der mündlichen Verhandlung im Vordergrund, dass die Beschwerdeführerin und Herr  A. die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen, einander Beistand und Dienste leisten und Herr  A. sich durch Einkäufe am Unterhalt beteiligt.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

 

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit Erhebung (Einlangen) der Beschwerde (6.2.2015) zu laufen. Da ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen ist (VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121), erfolgte im vorliegenden Fall die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen am 11.5.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 18.5.2015) und somit  außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.

 

Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt eine Unzuständigkeit der Behörde vor, sodass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG zu beheben war (vgl. Eder/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, K7; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allge­meinen] Verwaltungsgerichte, in B. (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [54 FN 121]; Gruber in Götzl/ Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 11 f).

 

Aufgrund der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 6.2.2015 vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in der Sache zu entschieden (vgl. dazu Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13).

 

5.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krank­heit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

(1)          Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück­sichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebe­dürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)          Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3)          ........

 

Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltgemein­schaft leben monatlich 636,30 Euro.

 

In ihren Eingaben (Beschwerde und Vorlageantrag) und in der mündlichen Verhandlung weist die Beschwerdeführerin immer wieder darauf hin, dass keine Lebensgemeinschaft mit Herrn  A. bestehe, da dieser seinen Hauptwohn­sitz nicht mehr in der ehemals gemeinsamen Wohnung hat. Er war seit dem Auszug aus der gemeinsam gemieteten Wohnung mit der Adresse x, L., bei seiner Mutter bzw. zwischenzeitlich kurz bei den Eltern der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen.

 

Hiezu ist festzustellen, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach Kriterien zu beurteilen ist, die bereits vom Verwaltungsgerichtshof definiert wurden. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0265, ausgeführt, dass nach seiner (mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes übereinstimmenden) Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216) das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 4.10.2001, Zl. 96/08/0312, 14.1.2004, Zl. 2002/08/0038))

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216).

 

Der in diesem Erkenntnis verwendete Begriff „Wirtschaftsgemeinschaft“ deckt sich weitgehend mit dem nunmehr in der Oö. BMSV verwendeten Begriff „Haushaltsgemeinschaft“.

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (Vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf Ebenen eines Haushaltes betrachtet werden.

 

Daraus ergibt sich, dass sich der Begriff „Haushaltsgemeinschaft“ (§ 1 Abs. 1 Z 2 BMSV) an der Judikatur zum Oö. SHG 1998 orientiert und nach den bereits festgelegten Kriterien zur Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu prüfen ist.

 

Dies geschah u.a. auch im Rahmen der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Befragung der Beschwerdeführerin sowie der angeführten Zeugen, die glaubwürdig und lebensnah den unter I.4.1. angeführten Sach­verhalt schilderten.

 

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie das Einkommen des Herrn  A. bei der Beurteilung der Notlage berücksichtigt hat, da dieser wegen seiner für frühere Zeiten unbestrittenen Lebensgemeinschaft mit der  Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum des Widerrufs der Leistung aus bedarfsorientierter Mindestsicherung zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest einen Teil – etwa durch Mitfinanzierung der Ernährung und der Freizeitgestaltung – beigetragen hat. Gemeinsames Wohnen alleine begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).

Dass im gegenständlichen Fall von einer über ein ausschließliches Wohnen hinausgehenden Lebens- bzw. Haushaltsgemeinschaft auszugehen war, ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Zeugenaussagen, wonach der Freund der Beschwerdeführerin nicht nur regelmäßig die Abende nach der Arbeit bei ihr verbracht hat und dort für das gemeinsame Abendessen auch durch Einkaufs­finanzierungen beigetragen hat, sondern die Wochenenden im Wesentlichen zur Gänze, Tag und Nacht, mit und bei seiner Freundin (damals schwanger, nunmehr Mutter des gemeinsamen Kindes), verbracht hat.

 

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war daher die Beschwerde nach der dargestellten Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – eine höchst­gerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von Beschwerdevorentscheidungen, die nicht innerhalb der Frist des § 14 VwGVG erlassen wurden, nicht vorliegt. Gegenständlich war diesbezüglich die Rechtsfrage zu lösen, ob verspätete Beschwerdevorentscheidungen wegen Unzuständigkeit aufzuheben sind und das Verwaltungsgericht in weiterer Folge zuständig ist, über die dann unerledigte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Reichenberger