LVwG-650519/4/SCH/HK

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau K H, x,
, vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, x, vom 5. November 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Oktober 2015, GZ. VerkR10-1-2015+4, wegen Vorschreibung von Kosten für die Entfernung eines Kraftfahrzeuges

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2015, VerkR10-1-2015+4, gegenüber Frau K H Folgendes verfügt:

 

Spruch

Sie haben am 8.6.2014 in der Zeit von 09.00 bis 10.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der L1304 Traunstein Landesstraße auf Höhe Traunsteinstraße Nr. x im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Ziff. 13b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Abschleppzone" kundgemacht ist. Ihr Fahrzeug musste deshalb abgeschleppt werden. Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 wird Ihnen hiermit vorgeschrieben, binnen 4 Wochen, die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 256 Euro zu bezahlen.

 

Begründung

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, der Verkehrs beeinträchtigt, so hat die Behörde gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Ziff. 13b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Abschleppzone" kundgemacht ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben.

 

Sie haben am 8.6.2014 in der Zeit von 09.00 bis 10.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der L1304 Traunstein Landesstraße auf Höhe Traunsteinstraße Nr. x im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Ziff. 13b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Abschleppzone" kundgemacht ist. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.6.2014 wurden Sie deshalb zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 40 Euro verurteilt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich der Vorschreibung der Abschleppkosten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Angesichts der gegebenen Aktenlage ist ungeachtet dessen gemäß § 24 Abs.4 VwGVG zudem durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache ohnedies nicht zu erwarten.

 

3. Unbestritten ist, dass der auf die Beschwerdeführerin zugelassene PKW mit dem Kennzeichen x am 8. Juni 2014 in der Zeit von 09:00 – 10:30 Uhr in Gmunden auf der L1304 Traunstein Landesstraße auf Höhe des Hauses Nr. x im Bereich eines Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ abgestellt war. Wegen dieser Verwaltungsübertretung ist die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung belegt worden.

Die Beschwerdeführerin wendet in ihrem Rechtsmittel gegen den obzitierten Bescheid unter Hinweis auf ein entsprechendes Vorbringen bereits im Behördenverfahren ein, dass die Vorschriftszeichen zum Vorfallszeitpunkt ungenügend einsehbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Lichtbild vorgelegt, das dieses Vorbringen belegen soll. Tatsächlich ist ein Lichtbild im vorgelegten Akt einliegend, hierauf war aber aus den nachstehenden Erwägungen nicht weiter einzugehen.

Festzuhalten ist nämlich Folgendes:

Gemäß § 89a Abs.2 lit.b StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z13b mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs.5 lit.j) kundgemacht ist.

Dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin tatsächlich in einer „Abschleppzone“ abgestellt war, steht außer Zweifel. Die Entfernung gemäß § 89 a Abs.2 StVO 1960 setzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings kein Verschulden des für die Abstellung Verantwortlichen voraus (VwGH 19.10.1978, 1353/77). Diese Judikatur ergibt sich fast zwangsläufig aus dem Umstand, dass es ja bei einer Entfernung eines Hindernisses um ein sofortiges Tätigwerden durch die Behörde zu gehen hat. In einer Abschleppzone dürfen ohne Wenn und Aber eben keine Fahrzeuge abgestellt werden. Eine langwierige Prüfung vor Einleitung des Abschleppvorganges, ob und inwieweit den betreffenden Lenker ein Verschulden zuzurechnen ist, wäre hier völlig unangebracht. Darum kann es auch nicht darauf ankommen, wie genau sich der betreffende Fahrzeuglenker davon überzeugt hat, dass hier eine Abschleppzone vorliegt. Gegen die Tatsache des Abschleppens des Fahrzeuges wäre allenfalls eine Maßnahmenbeschwerde einzubringen gewesen.

Die Frage des Verschuldens am zur Last gelegten Verkehrsdelikt wäre dann von Relevanz, wenn im Verwaltungsstrafverfahren ein entsprechender Einwand seitens des Bestraften erfolgt. Da die erwähnte Strafverfügung gegenständlich allerdings in Rechtskraft erwachsen ist, konnte bzw. musste eine solche Nachprüfung naturgemäß auch unterbleiben.

 

4. Gemäß § 89a Abs.7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Das Gesetz stellt also im Hinblick auf die Kostentragung bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, wie gegenständlich, auf die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ab. Dieser ist demnach zur Kostentragung verpflichtet, unabhängig davon, ob und inwieweit derjenige, der durch ein vorschriftswidriges Abstellen eines Fahrzeuges dessen Abschleppung verursacht hat, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann oder nicht.

 

5. Zur Frage der Höhe der vorgeschriebenen Abschleppkosten lässt sich die Beschwerdeschrift nicht aus.

Gemäß § 9 Abs.1 Z3 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar - vermeintliche – Gründe, wonach die Vorschreibung der Kosten an sich rechtswidrig wäre, aber keinerlei Gründe dahingehend, dass der Betrag selbst der Höhe nach unzutreffend vorgeschrieben worden wäre.

Dieser ist daher vom Prüfungsumfang der Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichts nicht umfasst.

Unbeschadet dessen erscheint ein Betrag von 256 Euro für einen Abschleppvorgang prima facie ohnedies nicht unangemessen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön