LVwG-600855/13/KLI/HK/IH

Linz, 30.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde des M S, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9.3.2015, GZ: VerkR96-378-2015-Wid wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 5. Oktober 2015 und am 23. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Die Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 15 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis vom 9.3.2015, GZ: VerkR96-378-2015-Wid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 8.12.2014 um 01:40 Uhr im Gemeindegebiet Mörschwang, L 1109 bei Strkm 10,25, aus Richtung Obernberg am Inn kommend in Fahrtrichtung Reichersberg das Fahrzeug Smart x, Kennzeichen X gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er vermocht hätte, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er sich unter der Einwirkung des zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffes Bromazepam befunden habe.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 58 Abs. 1 StVO verstoßen und werde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt; Ferner werde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 25 Euro zu bezahlen.

 

Zusammengefasst hat die belangte Behörde dazu erwogen, dass der Beschwerdeführer am 8.12.2014 um 01:40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Mörschwang, L 1109 bei
Strkm 10,25, aus Richtung Obernberg am Inn kommend in Fahrtrichtung Reichersberg gelenkt habe. Er sei in weiterer Folge in einer Rechtskurve rechts von der Fahrbahn abgekommen und letztlich mit beiden rechten Rädern im angrenzenden Straßengraben zum Stillstand gelangt. Dabei sei sowohl sein PKW beschädigt worden als auch Flurschaden entstanden. Vorerst habe der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten einen offensichtlich alkoholbeeinträchtigten Eindruck gemacht. Ein Alkoholtest habe einen relevanten Messwert von 0,10 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben. Da sein fahruntüchtiger Eindruck offenbar auf andere Gründe zurückzuführen gewesen sei, sei er zu einer klinischen Untersuchung, welche auch eine Blutabnahme umfasst habe, aufgefordert worden. Der hinzugezogene Gemeindearzt habe ihn in seinem Gutachten letztlich für nicht fahrfähig befunden. Sein Führerschein sei daraufhin vorläufig abgenommen worden.

 

Am 12.12.2014 sei bei der Behörde das Vortestergebnis über die Blutprobe von der Gerichtsmedizin Salzburg eingelangt. In der Substanzklasse „Benzodiazepine“ sei ein positives Ergebnis erzielt worden. Am 19.1.2015 sei das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg eingelangt. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt unter der massiven Einwirkung des zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffes Bromazepam gestanden habe. Die Dosierung sei weit über dem therapeutischen Maß gelegen.

 

Bromazepam sei in einer Konzentration von 0,510 mg/l nachweisbar gewesen. Diese Konzentration liege für sich alleine bereits über dem als toxisch betrachteten Konzentrationsbereich. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Fahrtauglichkeit zum Unfallszeitpunkt auf keinen Fall mehr gegeben gewesen sei.

 

Für die Verwaltungsstrafbehörde stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Lenk- bzw. Unfallszeitpunkt in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand befunden habe. In seiner Rechtfertigung vom 6.2.2015 sei von der Einnahme von 3 Tabletten á 6 mg, also insgesamt 18 mg, des Medikamentes „Lexotanil“ die Rede. Diese Tabletten habe er angeblich anstelle von Vitamintabletten irrtümlich zu sich genommen. Hingegen sei im Gutachten des von der Polizei zur Anhaltung hinzugezogenen Arztes von der Einnahme von
3 Tabletten „Irocophan“ in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr die Rede. Die Einnahme von Vitamintabletten habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei nie erwähnt. Vielmehr habe er selbst angegeben, ein- bis zweimal pro Monat bei Kopfschmerzen das Medikament „Irocophan“ einzunehmen. Diese Tabletten hätten eine rasch einsetzende, schmerzstillende, fiebersenkende und entzündungshemmende Wirkung. In diesem Lichte erscheine es auch völlig unglaubwürdig, aufgrund einer leichten Verkühlung 3 Vitamintabletten auf einmal einzunehmen, welche noch dazu die Gattin in die Schachtel seiner Schlaftabletten eingelegt habe. Eine plausible Erklärung dafür liege nicht vor. Es sei geradezu logisch, dass akut auftretende Beschwerden eben mit solchen schnell wirksamen schmerzstillenden bzw. fiebersenkenden Arzneien behandelt würden als durch die Einnahme von Vitamintabletten. Eine Verwechslung sei auszuschließen, zumal aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden könne, dass ihm der optische Unterschied zwischen Vitamintabletten und dem Medikament „Irocophan“ bekannt sei.

 

Es erscheine auch höchst merkwürdig, dass er um etwa 01:00 Uhr nach Frauenstein ans Innufer fahren habe wollen, um spazieren zu gehen, nachdem sich Gäste verabschiedet hätten. Diese Aussage entbehre jeglicher Logik, zumal auch von der Polizei festgehalten worden sei, er sei auf der L 1109 von Obernberg in Richtung Reichersberg gefahren, als der Unfall passiert sei. Er sei demnach genau in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Widersprüchliche Angaben würden auch insbesondere vorliegen, als in den Ausführungen vom 8.12.2015 die Rede sei, dass Bekannte bei ihm genächtigt hätten.

 

Im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg sei eindeutig von einer erheblichen Beeinträchtigung die Rede. So sei auf Seite 4 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt unter massiver Wirkung des zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffes Bromazepam befunden habe.

 

Seine Behauptung, aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Unfallszeitpunkt und der Blutabnahme könne keine verlässliche Aussage auf eine allfällige Beeinträchtigung mehr getroffen werden, könne nicht nachvollzogen werden. Dem Gutachter sei zuzumuten, entsprechende Rückschlüsse zu ziehen, ob eine Beeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt vorgelegen sei oder nicht.

 

Auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau habe ergänzend dazu festgehalten, dass sich nach der Einnahme von 18 mg Lexotanil um 01:00 Uhr, 40 Minuten später, im Blutkreislauf bereits eine erhebliche Menge des Wirkstoffes befinde und daher zum Zeitpunkt des Unfalles eine Beeinträchtigung vorgelegen sei.

 

Demnach sei beim vorgegebenen Strafrahmen (gemäß § 99 Abs. 3 StVO bis zu 726 Euro) eine Geldstrafe von 250 Euro dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen, zumal er auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Strafmildernd werde die bisherige Unbescholtenheit gewertet; straferschwerend würden keine Gründe vorliegen.

 

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 13. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen; in eventu eine mündliche Verhandlung abzuhalten und ihm die Möglichkeit der Anhörung zu gewähren.

 

Zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass das mit dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren des Führerscheinentzugs zu GZ: VerkR21-746-2014-Br eingestellt worden sei. Es hätte daher gleichfalls das gegenständliche Verfahren eingestellt werden müssen, da der zugrundeliegende Sachverhalt beide Verfahren gleichermaßen betreffe.

 

Er habe bereits im Zuge seinen Angaben vom 19.12.2014 ausgeführt, Lexotanil in derart hoher Konzentration irrtümlich eingenommen zu haben. Dass wegen der hohe Dosis von Bromazepam offenkundig deren Wirkung zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am 8.12.2014 gegen 02:00 Uhr einsetzte, sei ebenfalls offengelegt und zu keinem Zeitpunkt bestritten worden.

 

Diese Angaben würden auch durch das nun vorliegende gerichtsmedizinische Gutachten bestätigt. In diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass aufgrund der Blutprobe vom 8.12.2014, 03:20 Uhr festgestellt worden sei, dass er unter der massiven Wirkung des zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffes Bromazepam in der toxischen Konzentration von 0,510 mg/l gestanden sei.

 

Unrichtig sei aber, dass er zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges beeinträchtigt und nicht fahrtauglich gewesen sein solle und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hätte. Gegenteilig habe er einen Verkehrsunfall durch Abbremsen und Ausweichen in das Straßenbankett verhindert, als ihm ein Fahrzeug auf seiner Straßenseite entgegengekommen sei, das auf der besagten Stelle die Kurve geschnitten habe. Darüber hinaus habe er keinen Schaden verursacht; weder an ihn noch an seine Haftpflichtversicherung sei eine Schadensforderung herangetragen worden.

 

Im Übrigen würde der Beschwerdeführer eine Weiterfahrt gewiss unterlassen, sobald Müdigkeit einsetzen würde. Er hätte in diesem Fall sein Fahrzeug an der nächsten Abstellmöglichkeit angehalten. Ferner hätte er seine Frau ersucht, ihn abzuholen bzw. hätte er ein Taxi bestellt.

 

Er habe darüber hinaus das Sachverständigengutachten mit dem Sachverständigen erörtert und diesem mitgeteilt, dass kein Verkehrsunfall stattgefunden habe. Der Sachverständige habe ihm daraufhin erwidert, dass er in diesem Fall wohl zu einem anders gelagerten Gutachten gekommen wäre. Über Ersuchen des Beschwerdeführers teilte der Sachverständige allerdings mit, in zeitlicher Hinsicht zumindest einige Monate zu benötigen, um ein neues Sachverständigengutachten erstellen zu können.

 

Darüber hinaus weise er nochmals daraufhin, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht, wie von der Behörde unverändert angenommen, um einen Verkehrsunfall handle. Ein weiterer Mangel liege darin, dass dem Gutachter offenbar vermittelt worden sei, dass doch ein Verkehrsunfall geschehen sei, woraus dieser eine Beeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt schlussgefolgert hätte.

 

Die Kernfrage, ob zum Zeitpunkt der letzten Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine Beeinträchtigung vorgelegen sei oder vorliegen habe können, sei nicht nachvollziehbar geklärt worden.

 

 

I.3.       Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 5. Oktober 2015 und am
23. November 2015 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Im Zuge der Verhandlung am 5. Oktober 2015 wurde der Zeuge GI K W vernommen, welcher nach dem gegenständlichen Vorfall eingeschritten ist; ferner wurde der Beschwerdeführer vernommen und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Am 23. November 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer nochmals erörtert.

 

In der Verhandlung am 23. November 2015 erklärte der Beschwerdeführer, von weiteren Beweisanträgen – insbesondere einem Ergänzungs- bzw. Übergutachten – Abstand zu nehmen und ersuchte um die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

II.         Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.      Am 8.12.2014 um 01:40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug Smart x, Kennzeichen: X im Gemeindegebiet Mörschwang, L 1109 bei Strkm 10,25, aus Richtung Obernberg am Inn kommend in Fahrtrichtung Reichersberg. Der Beschwerdeführer befand sich im Zuge dieser Fahrt nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung, in der er vermochte, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen.

 

II.2.      Der Beschwerdeführer befand sich zur Tatzeit unter der Einwirkung des zentral wirksamen Medikamentenwirkstoffes Bromazepam. Die Dosierung lag weit über dem therapeutischen Maß. Bromazepam war in einer Konzentration von 0,510 mg/l nachweisbar. Diese Konzentration liegt für sich alleine bereits über dem als toxisch betrachteten Konzentrationsbereich. Zusammengefasst befand sich der Beschwerdeführer daher zum Unfallszeitpunkt keinesfalls in einem fahrtauglichen Zustand.

 

II.3.      Im Zuge des Einschreitens des Polizeibeamten am Tatort erweckte der Beschwerdeführer zunächst einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Nachdem ein leichter Alkoholgeruch wahrnehmbar war, wurde ein Alkovortest durchgeführt. Dieser ergab 10 mg. Aufgrund dieses Alkoholtestvortestes schloss der einschreitende Beamte, dass beim Beschwerdeführer eine andere Beeinträchtigung vorliegen musste.

 

In weiterer Folge wurde sowohl eine Untersuchung durch den diensthabenden Gemeindearzt durchgeführt, welcher auch eine Blutabnahme vornahm und wurde darüber hinaus ein medizinisches Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Salzburg eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten ergab den oben festgestellten Wert an Bromazepam.

 

II.4.      Im Zuge des gegenständlichen Verkehrsunfalles wurde zwar das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht beschädigt, es trat jedoch Flugschaden zum Nachteil der Straßenmeisterei O ein. Außerdem wurde dort ein Schild, welches die Gemeindegrenze anzeigt, beschädigt.

 

 

II.5.      Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 2.200 Euro netto. Der Beschwerdeführer ist geschieden und für seine geschiedene Ehegattin nicht unterhaltspflichtig. Er ist sorgepflichtig für vier Kinder; die monatlichen Unterhaltszahlungen betragen ca. 1.500 Euro.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1      Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde und geht diese auch aus den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hervor.

 

Letztendlich hat der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung am 23. November 2015 den erhobenen Tatvorwurf nicht weiter bestritten und sich darauf beschränkt, die Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis zu bekämpfen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer vordergründig darum ersucht, es mit einer Ermahnung bewenden zu lassen bzw. ansonsten die Geldstrafe seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend herabzusetzen.

 

III.2.     Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Erhebungen der belangten Behörde. Zunächst wurde eine Untersuchung beim diensthabenden Gemeindearzt durchgeführt, welcher eine Blutabnahme veranlasste.

 

Auf Basis des aufgrund dieser Blutabnahme eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg ergibt sich, dass

 

zusammenfassend festgestellt werde kann, dass der Beschwerdeführer in therapeutischer, ja bereits toxischer Dosierung ein bromazepamhaltiges Präparat neben Ethylalkohol zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt unter massiver Einwirkung des zentral wirksamen Medikamentenstoffes Bromazepam befand.

 

Insgesamt ergab das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg:

 

Die gezielten mittels HPLC durchgeführten Untersuchungen der Armvenenblutprobe auf Benzodiazepine erbrachten für Bromazepam ebenfalls ein positives Ergebnis. Bromazepam war in einer Konzentration von 0,510 mg/l nachweisbar. diese Konzentration liegt für sich alleine betrachtet bereits über den in der forensisch-toxikologischen Fachliteratur als toxisch betrachteten Konzentrationsbereich.

 

Zusammengefasst geht insofern aus dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten die Einwirkung von Bromazepam hervor.

 

 

III.3.     Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch eine Auskunft der Sanitätsabteilung eingeholt, aus welcher sich ergibt, dass

 

der Beschwerdeführer eine extrem hohe Dosis auf einmal eingenommen hat, sodass es als sicher anzunehmen ist, dass bereits nach 40 Minuten eine erhebliche Menge in den Blutkreislauf gelangt war und somit ein durch Medikamente beeinträchtigter Zustand zum Zeitpunkt des Unfalles gegeben war.

 

III.4.     Der Beschwerdeführer hat zunächst die Richtigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg in Zweifel gezogen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens dadurch beeinträchtigt, dass dem Sachverständigen fälschlicher Weise mitgeteilt worden sei, es habe sich ein Verkehrsunfall ereignet. Ein solcher habe nach Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht stattgefunden und habe auch der Sachverständige ihm mitgeteilt, dass in diesem Fall das Gutachten anders ausgefallen wäre.

 

Tatsächlich ist aber davon auszugehen, dass der Sachverständige vom tatsächlichen Unfallhergang richtig informiert wurde. Auch ein geringfügiger Sachschaden – nämlich auch ein Flurschaden oder das Verbiegen eines
Schildes – stellt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden dar; dies selbst dann, wenn der Geschädigte von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Abstand nimmt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist eine rein zivilrechtliche Frage und für das Verwaltungsstrafverfahren unerheblich.

 

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer dann auch selbst die Richtigkeit des Gutachtens nicht mehr länger in Zweifel gezogen, als er in der Verhandlung am 23. November 2015 von weiteren Beweisanträgen Abstand genommen und sinngemäß seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat.

 

III.5.     Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründen auf dessen  Angaben in den beiden Verhandlungen und sind glaubwürdig.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

IV.1.    § 58 Abs. 1 StVO regelt, dass unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

 

 

IV.2.    § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1.     Verfahrensgegenständlich stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem fahruntauglichen Zustand befunden hat. Zu den diesbezüglich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann auf die obigen Ausführungen zu Punkt II. verwiesen werden. Im Hinblick auf die Fahruntauglichkeit wurde außerdem ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Salzburg eingeholt, aus welchem sich die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt. Darüber hinaus wird diese auch durch einen Aktenvermerk der Sanitätsabteilung bestätigt.

 

Letztendlich hat auch der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nicht mehr bestritten, zumal er in der Verhandlung am 23. November 2015 seine Beschwerde sinngemäß auf die Höhe der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung eingeschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat dies zwar auch damit begründet, keine weiteren Kosten für Sachverständigengutachten tragen zu wollen und sich mit der Beantragung eines neuerlichen Gutachtens sehr wohl dieser Gefahr aussetzen würde; dem Beschwerdeführer waren insofern die Folgen einer Bestrafung in finanzieller Hinsicht bewusst.

 

V.2.     Im Hinblick auf die Strafhöhe ist zu untersuchen, ob es einer Geldstrafe von 250 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bedarf, um den Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht von weiteren gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

V.3.     Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 auch zugestanden, dass es sein Fehler war, das Medikament vor der Einnahme nicht zu überprüfen und die Verpackung nicht auf ihren tatsächlichen Inhalt zu kontrollieren. Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung durchaus einsichtig gezeigt.

 

V.4.     Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – sein Einkommen von monatlich 2200 Euro sowie die ihn treffenden Sorgepflichten für vier Kinder in Höhe von ca. 1500 Euro – zugrunde zu legen.

 

Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessenaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 28.11.1966, 1846/65; VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werte ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

V.5.     In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die Einnahme der Medikamente geständig verantwortet hat. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Wirksamkeit des Medikamentes bzw. den Eintritt der Wirksamkeit in Frage gestellt, welche durch das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Salzburg und den Amtsvermerk der Sanitätsabteilung beantwortet wurde.

 

Letztlich hat sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 23. November 2015 einsichtig gezeigt. Er hat sich in dieser Verhandlung darauf beschränkt, darum zu ersuchen, die Höhe der Strafe herabzusetzen bzw. mittels Ermahnung vorzugehen.

 

Ferner ist der Beschwerdeführer unbescholten. Keinesfalls kann dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, er habe wissentlich nach Einnahme der Medikamente eine Autofahrt unternommen. Das Gericht schenkt insofern den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben; ungeachtet dessen hat er sich aber im Zuge seiner Autofahrt in einem fahruntauglichen Zustand befunden. Dennoch weicht das Verhalten des Beschwerdeführers von dem Verhalten jener Täter ab, die bewusst nach Einnahme derartiger Medikamente ein Fahrzeug lenken.

 

Ferner ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der sorgepflichtig für vier Kinder ist, woraus monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von ca. 1500 Euro resultieren.

 

Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Vorfalles mit massiven finanziellen Verpflichtungen konfrontiert ist. So hat der Beschwerdeführer zunächst die Kosten für die Untersuchung beim Gemeindearzt in Höhe von 225,61 Euro und für die Gutachtenserstellung der Gerichtsmedizin Salzburg in Höhe von 792 Euro zu bezahlen. Hinzu kommen aus Anlass dieses Vorfalles noch die Kosten für verkehrspsychologische Untersuchungen, Haaranalysen, etc. welche ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu tragen sind.

 

Wenngleich diese finanziellen Kosten keine Strafe darstellen, ist in spezialpräventiver Hinsicht dennoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Konsequenzen deutlich vor Augen geführt werden. Der Beschwerdeführer hat dies selbst auch umfassend und glaubwürdig in der Verhandlung am 23. November 2015 dargelegt.

 

 

V.6.     Im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer beantragte Ermahnung ist auszuführen, dass mit einer solchen nicht vorgegangen werden kann. Eine Ermahnung ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur dann zulässig, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind.

 

Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr in einem fahruntauglichen Zustand zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch im Hinblick auf das Gefahrenpotential, der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall mit (wenn auch geringem) Sachschaden verursacht – beim Lenken von Fahrzeugen, außer Zweifel.

 

V.7.     Insofern kommt lediglich eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht aufgrund der soeben dargestellten Strafzumessung davon aus, dass auch mit einer Geldstrafe von 150 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden das Auslangen gefunden werden kann, um den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den sonstig ihn treffenden Folgen von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

V.8.     Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und die verhängte Strafe herabzusetzen. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde auf 15 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß
§ 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer