LVwG-600842/3/ZO/KA
Linz, 17.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau L D, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Linz vom 19.3.2015, Zl. VStV/915300000785/2015, wegen mehrerer Übertretungen der StVO und des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I. Hinsichtlich Punkt 1 wird das Verfahren für gegenstandslos erklärt.
II. Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafen werden auf jeweils 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 18 Stunden herabgesetzt.
III. Hinsichtlich Punkt 5 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 75 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.
IV. Die behördlichen Verfahrenskosten hinsichtlich der Punkte 2, 3, 4 und 5 reduzieren sich auf 34 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
V. Hinsichtlich der Punkte I, III und IV dieses Erkenntnisses ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
VI. Hinsichtlich Punkt II dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.-III.
1. Die Landespolizeidirektion Oö. hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
1. Sie haben am 01.01.2015 um 07:00 Uhr in 4020 Linz, L. ab Höhe Nr. 21, weiter in die S. bis Höhe Nr. 2 bzw. 1a das Kraftfahrzeug, PKW Opel mit dem Kennzeichen X in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
3. Die Landespolizeidirektion Oö. hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die gesetzliche Höchststrafe für die der Bf in den Punkten 2,3 und 4 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils 726 Euro. Für das der Bf in Punkt 5 vorgeworfene Delikt beträgt die gesetzliche Höchststrafe gem. § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro.
Im konkreten Fall kann strafmildernd berücksichtigt werden, dass über die Bf bisher keinerlei verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sie die Übertretungen am Neujahrstag um 07.00 Uhr Früh begangen hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem erfahrungsgemäß nur ein ausgesprochen geringes Verkehrsaufkommen herrscht. Auch aus der Polizeianzeige ist keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu entnehmen. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Bf konnten die in den Punkten 2, 3, 4 und 5 verhängten Geldstrafen jeweils deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Auch die herabgesetzten Strafen scheinen insbesondere in Verbindung mit den sonstigen negativen Folgen des Vorfalls für die Bf (Kosten der amtsärztlichen sowie der klinischen Untersuchung sowie Kosten im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung) ausreichend, um die Bf in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.
zu IV. Gemäß § 52 VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben. Die Kosten für das behördliche Verfahren waren gemäß § 64 Abs.2 VStG herabzusetzen, wobei sie für jedes einzelne Delikt grundsätzlich mit 10 Euro festzusetzen wären. Die Behörde hat jedoch hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 jeweils nur Verfahrenskosten in Höhe von 8 Euro vorgeschrieben, weshalb die Kosten in dieser Höhe zu bestätigen waren.
zu V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision bezüglich der Punkte I, III und IV:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
zu VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision bezüglich Punkt II:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Punkte I, III und IV dieses Erkenntnisses besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da hinsichtlich Punkt II dieses Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl