LVwG-750296/4/Sr – 750297/4
Linz, 01.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerden der G W und des H W, vertreten durch die K, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. Juli 2015, GZen: Sich01-25-2011, BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2001, mit dem die Anträge auf Akteneinsicht und die Anträge auf Entscheidung über die Anträge auf Akteneinsicht teils ab- und teils zurückgewiesen wurden, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I:
1. Mit Bescheid vom 23. Juli 2015, GZen: Sich01-25-2011, BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2001, wies die belangte Behörde Anträge auf Akteneinsicht und Anträge auf Entscheidung über die Anträge auf Akteneinsicht vom 23. Februar 2015 und 28. Mai 2015 teils ab- und teils zurück.
3.1. Mit Schreiben vom 16. September 2015, persönlich eingebracht am 23. September 2015 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Akt unter „Sich01“ geführt und in seiner Gesamtheit als „sicherheitspolizeilichen Akt“ bezeichnet. Tatsächlich beinhaltet dieser Aktenteile des baurechtlichen Vollstreckungsverfahrens.
3.2. Am 25. November 2015 wurde dem Rechtsvertreter der Bf in der Zeit von 09.00 bis 10.00 Uhr vollumfänglich Akteneinsicht in den Vorlageakt der belangten Behörde (Sich01-25-2011) gewährt.
4. Mit Schreiben vom 27. November 2015 zog der Rechtsvertreter der Bf die in Rede stehenden Beschwerden zurück und begründete dies damit, dass die Bf nach erfolgter Akteneinsicht klaglos gestellt sind.
II.
Die rechtsfreundlich vertretenen Bf zogen mit Schreiben vom 27. November 2015 die unter Punkt I.2. dieses Beschlusses angeführten Beschwerden zurück.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider