LVwG-750254/8/MZ – 750256/2

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden der 1) Dr. R M,
geb x, 2) V M, geb x, vertreten durch Dr. R M und Mag. B M, 3) Mag. B M, geb x, alle vertreten durch RA Dr. H G, x, gegen den Bescheid des Standesamtsverbandes Braunau am Inn vom 19.2.2015, GZ. Ib/040/1 Da, betreffend die Ausstellung einer Geburtsurkunde den

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit an die Beschwerdeführerinnen (in Folge: Bf) adressierten Bescheiden des Standesamtes der Stadtgemeinde Braunau vom 19.2.2015, GZ: Ib/040/1 Da, wurde wie folgt abgesprochen:

 

„Der Ausstellung der beantragten Geburtsurkunde für V M, geboren am x in B, in der Frau Dr. R M als „Mutter“ bezeichnet werden soll, kann nicht entsprochen werden.

 

Rechtsgrundlage: § 33 Personenstandsgesetz – PStG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009“.

 

Ihre Bescheide begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Am x wurde in B das Kind V M geboren. Mit 01. August 2013 wurden das ABGB (§§ 197ff, Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 179/2013) und das Eingetragenen (sic) Partnerschafts-Gesetz geändert und damit die Stiefkindadoption durch gleichgeschlechtliche eingetragene Partner ermöglicht. Das Bezirksgericht Braunau am Inn bewilligte mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Jänner 2014 die Annahme an Kindes statt des genannten Kindes durch Frau Dr. R M.

 

Mit Schreiben vom 22. März 2014 beantragten Sie die Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde, in der sowohl die leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter als „Mutter“ ausgewiesen werden.

 

Bei der auf Grundlage des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013 vom Gericht durchgeführten Stiefkindadoption wurde der eingetragene Partner, der das Kind an Kindes statt angenommen hat, als Wahlelternteil in die Geburtsurkunde eingetragen. Die Geburtsurkunde wurde aufgrund des Erlasses des BM.I vom 24. März 2014, GZ: BMI-VA1300/0109-III/4/b/2014. wie folgt gesetzeskonform geändert:

 

statt Vater: Vater/Wahlelternteil

statt Mutter: Mutter/Wahlelternteil

 

und am 09. April 2014 an Sie übersandt.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2014 wiederholten Sie Ihr Ansuchen vom 22. März 2014. Außerdem führen Sie an, dass die Bezeichnung „Vater/Wahlelternteil“ nicht dem Gesetz entspricht und die verfassungsgesetzlichen Rechte der Antragstellerin verletzt sowie diese Bezeichnung offenbart, dass sie nicht leiblicher, sondern Wahlelternteil ist.

 

Die Anführung einer anderslautenden Bezeichnung in der Geburtsurkunde, wie dies von Ihnen beantragt wurde, ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes nicht möglich.“

 

II. Gegen die in Rede stehenden Bescheide erhoben die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In ihrem Rechtsmittelschriftsatz führen die Bf folgendes aus:

 

„I. Sachverhalt

1. Die ZweitBf wurde am x in B als leibliche Tochter der DrittBf geboren. Die Geburt wurde in das Geburtenbuch des Standesamtes Braunau/Inn eingetragen.

 

2. Die Erst- und die DrittBf leben in eingetragener Partnerschaft.

 

3. Mit Vertrag vom 03.07.2012 hat die DrittBf die Zweitantragstellerin an Kindes statt angenommen, das BG Braunau/Inn hat die Adoption mit Beschluss vom 17.01.2014 bewilligt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

 

4. Mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Bewilligung der Annahme sind, mit den in den §§ 198 und 199 ABGB bestimmten Ausnahmen, die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40 ABGB) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem unbekannten leiblichen Vater der Zweitantragstellerin und dessen Verwandten einerseits und der Zweitantragstellerin andererseits erloschen, während diese Beziehungen zur Drittantragstellerin vollinhaltlich aufrecht geblieben sind (§ 197 Abs. 4 ABGB).

 

5. Mit Wirksamkeit der Annahme an Kindes statt wurde zwischen der 1.Bf und der 2.Bf die gleiche Rechtsbeziehung hergestellt wie sie durch die Abstammung begründet wird (§ 197 Abs. 1 ABGB). Die 1.Bf ist daher durch die Adoption Mutter der 2.Bf geworden.

 

6. Die Adoption und der Umstand, dass die Zweitantragstellerin seit 17.01.2014 (rückwirkend zum 03.07.2012) zwei Mütter hat (die 1.Bf und die 3.Bf), ist nun im Geburtenbuch einzutragen (§ 33 Abs. 3 PStG 1983).

 

7. Die Bf haben daher 22.03.2014 bei der belangten Behörde beantragt:

1.   Die Annahme der ZweitBF durch die ErstBf mit der Wirkung, dass sie 17.01.2014 (rückwirkend zum 03.07.2012) zwei Mütter, die ErstBf und die DrittBf, hat, im Geburtenbuch einzutragen.

2.   (aa) den Bf eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde der ZweitBf auszustellen, in der sowohl die ErstBf als auch die DrittBf als „Mutter" ausgewiesen werden,

(bb) diese Urkunde den Bf zu Handen des ausgewiesenen Bfvertreters zuzustellen,

3.    den Bf eine Abschrift des Geburtenbuches der ZweitBf (§ 36 PStG 1983) zu Handen des ausgewiesenen Bfvertreters zuzustellen, und

4.    über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.

 

8.Mit dem bekämpften Bescheid hat die bB den Antrag 2. abgewiesen.

 

II. Beschwerdepunkte

 

9. Die von der bB den Bf ausgestellte Geburtsurkunde entspricht nicht dem gestellten Antrag, den Bf eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde der ZweitBf auszustellen, in der sowohl die ErstBf als auch die DrittBf als „Mutter" ausgewiesen werden, und diese Urkunde den Bf zu Händen des ausgewiesenen Antragstellerinnenvertreters zuzustellen. Diesen Antrag hat die bB mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen.

 

10. Die Bezeichnung der ErstBf als „Vater/Wahlelternteil entspricht nicht dem Gesetz und verletzt die verfassungsgesetzlichen Rechte der Bf.

 

11. In der übersandten Geburtsurkunde, in der die bB die einzige mögliche Art und Weise der Ausstellung der Geburtsurkunde erblickt, wird nämlich - anders als bei Adoption durch einen verschiedengeschlechtlichen Partner des leiblichen Eltemteils - der Umstand der Adoption offenbart.

 

12. Die ErstBf als „Vater/Wahlelternteil" einzutragen, offenbart - anders als bei einem (ebenfalls gem. § 197 Abs. 4 ABGB adoptierenden) männlichen Partner der 3.Bf -, dass sie nicht leiblicher sondern Wahlelternteil ist. Diese Bloßstellung des Adoptionsverhältnisses verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich der Familie der Bf und deren Recht auf Nichtdiskriminierung gegenüber nichttraditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien (Art. 2 StGG, Art. 14 EMRK; EGMR: X et al. [GC] 2013).

 

13. Dementsprechend stellt das österreichische Personenstandsrecht auch traditionell den Grundsatz auf, dass das Adoptionsverhältnis aus Geburtsurkunden nicht ersichtlich sein soll (§ 33 PStG 1983; § 54 PStG 2013).

 

14. Dass bei zwei rechtlichen Müttern nur eine davon leibliche Mutter iSd § 143 ABGB sein kann, und die andere Adoptivmutter sein muss, ist klar. Es muss aber nicht auch noch in der Urkunde ausgewiesen werden, wer von den beiden Müttern die Adoptivmutter ist. Das ist unnötig und diskriminierend (vgl. mutatis mutandis VwGH 29.11.2010, 2010/17/0042).

 

15. Die bB stützt sich einzig und allein auf einen Erlaß des BMI. Erlässe stellen aber keine Rechtsquelle dar und sind normativ unbeachtlich. Andernfalls wäre der Erlaß vom VfGH im Zuge eines vom VwG einzuleitenden Verordnungsprüfungsverfahrens mangels ordnungsgemäßer Kundmachung (im BGBl) aufzuheben (VfGH 08.06.2006, V 4/06).

 

16. Die bB hätte den Anträgen der Bf Folge zu geben gehabt.

 

17. Der bekämpfte Bescheid ist sohin gesetzwidrig und wurden die Bf in den geltend gemachten verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

 

1. Es ergehen daher die Anträge, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

2.gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Bf vom 22.03.2014 Folge zu geben, in eventu

3.den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 12.3.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz eines diesbezüglichen Antrages der Bf abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt, nicht ersichtlich ist, inwiefern die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage erwarten lassen soll und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Einleitend sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass im zu beurteilenden Fall ein für das verwaltungsgerichtliche Verfahren tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt: Zwar ist der im Verwaltungsakt befindliche Bescheidentwurf nicht ordnungsgemäß gefertigt, da sich darauf lediglich eine „Paraphe“ befindet (die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend etwa VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013). Jedoch wurde das an die Bf übermittelte Original, welches auf Aufforderung hin dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt wurde, den Vorschriften des AVG gemäß gefertigt und liegt daher ein der Beschwerde zugänglicher Bescheid vor.

 

b.1) Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I Nr 16/2013 idF BGBl I Nr 80/2014, lauten:

 

„Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:

1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) …

 

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder.

(2) …

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1. Geburtsurkunden;

2. Heiratsurkunden;

3. Partnerschaftsurkunden;

4. Urkunden über Todesfälle.

(4) …

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) …

 

Geburtsurkunde

§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen des Kindes;

2. das Geschlecht des Kindes;

3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4. die Namen der Eltern;

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.“

 

b.) Die einschlägige Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013), BGBl II Nr 324/2013 idF BGBl II Nr 33/2015 lautet:

 

„Ausgestaltung der Urkunden

§ 28. (1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.

(2)…“

 

c.1) Gem § 52 Abs 1 Z 1 PStG kommt Personen wie der ZweitBf, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen wie der ErstBf und der DrittBf, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, ein (subjektives öffentliches) Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden – bei der Geburtsurkunde handelt es sich gem Abs 3 Z 1 leg cit um eine solche – und Abschriften zu. Welchen Inhalt eine Geburtsurkunde aufzuweisen hat, wird taxativ durch § 54 Abs 1 PStG festgelegt. Demnach hat eine Geburtsurkunde die Namen und das Geschlecht des Kindes, den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes, die Namen der Eltern, das Datum der Ausstellung sowie die Namen des Standesbeamten zu enthalten.

 

Alle drei Bf können vor diesem Hintergrund ein subjektives öffentliches Recht ins Treffen führen, eine Geburtsurkunde mit den genannten inhaltlichen Erfordernissen ausgestellt zu bekommen. Eine darüber hinaus gehende subjektive Berechtigung besteht nicht. Wenn daher gemäß § 53 Abs 5 PStG Personenstandsurkunden auf Antrag mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen sind, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist, besteht im Hinblick auf die Ausgestaltung des Erscheinungsbildes kein über § 54 Abs 1 PStG hinausgehendes subjektives Recht.

 

c.2) Die Bf machen nicht geltend, dass das im ggst Fall gem § 53 Abs 5 PStG iVm § 28 Abs 1 PStG-DVO einschlägige Muster der Anlage 5a zur PStG-DVO eines der gem § 54 Abs 1 leg cit notwendigen inhaltlichen Merkmale vermissen lasse. Dies scheint auch nicht der Fall zu sein: Gem § 54 Abs1 Z 4 PStG hat eine Geburtsurkunde „die Namen der Eltern“ zu enthalten, was sowohl im Muster der Anlage 5a idgF unter den Rubriken „Mutter/Elternteil“ und „Vater/Elternteil“ wie auch schon in der Stammfassung unter den Rubriken „Mutter/Wahlelternteil“ und „Vater/Wahlelternteil“ der Fall ist bzw war. Die Abweisung der Anträge der Bf auf Ausstellung einer Geburtsurkunde, in welcher die ErstBf als Mutter eingetragen wird, verletzt diese daher in keinen vom Personenstandsgesetz eingeräumten Rechten. Die ErstBf ist nicht leibliche Mutter der ZweitBf sondern deren zweiter Elternteil. Ihr Name kann daher nicht in der Rublrik „Mutter“ eingetragen werden sondern nur in der Rubrik „Elternteil“. Dass diese Rubrik zusätzlich mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung des Elternteiles als „Vater“ versehen ist, ändert nichts daran, dass das zu verwendende Formular für die Eintragung des Namens der ErstBf keine andere Möglichkeit offen lässt. Gegenteiliges kann auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2010, 2010/17/0042, auf welches die Bf hinweisen, nicht entnommen werden: In dieser Entscheidung wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid vom Gerichtshof deshalb behoben, weil die belangte Behörde von einer nicht anzuwendenden Rechtsgrundlage ausgegangen ist.

 

c.3) Die sich in der vorliegenden Konstellation ergebende Konsequenz – die Bf machen als diskriminierend geltend, dass in ihrem Fall für jedermann nachvollziehbar ist, wer der (Wahl)Elternteil ist – reicht nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht in die Verfassungssphäre bzw stellt allenfalls eine Härte des Einzelfalles dar. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt darin daher keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Im ggst Fall wäre es unzweifelhaft passender, würde der Verordnungsgeber ein zusätzliches Muster zur Verfügung stellen, in welchem er auf besondere Konstellationen wie die hier vorliegende noch mehr Rücksicht nimmt, als er dies mit dem Zusatz „Elternteil“ bzw „Wahlelternteil“ ohnehin schon tut bzw tat. Eine gesetzliche oder gar verfassungsgesetzliche Verpflichtung besteht dazu jedoch nicht.

 

II.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der hier zu beurteilenden Rechtsfrage, ob bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer diesem Faktum klar Rechnung tragenden Personenstandsurkunde besteht, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, zu der – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 28. September 2015, Zl.: E 1146/2015-12, E 335/2015-15

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 15. Dezember 2015, Zl.: Ro 2015/01/0011-5