LVwG-700126/2/MZ
Linz, 26.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A H, vertreten durch RA Dr. H B, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, GZ: VStV/915300706695/2015, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, GZ: VStV/915300706695/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,- Euro verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
Wie von Beamten der Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 10.04.2015 anlässlich einer persönlichen Vorsprache festgestellt wurde, sind Sie Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes und Sie hielten sich vom 23.03.2015 bis 15.04.2015 unrechtmäßig in Österreich auf, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden darf.
Sie verfügen über einen kosovarischen Reisepass und über einen slowenischen Aufenthaltstitel. Sie verrichten in Österreich selbständige Arbeiten (Abdichtung, Spachteln, Abbruch und Montagearbeiten vorgefertigter Bauelemente), Sie dürften sich jedoch nur zu touristischen Zwecken bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufhalten, weshalb ihr Aufenthalt im angeführten Zeitraum (23.03.2015 bis 15.04.2015) nicht rechtmäßig war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
In dieser beantragt der Bf, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
III. a) Mit Schreiben vom 16.11.2015 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt 1. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Gemäß § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
b) Hinsichtlich der Tatanlastung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Bf stellt sich nun zunächst die Frage, ob der "Spruch" des in Rede stehenden Straferkenntnisses den Anforderungen des (§ 38 VwGVG iVm) § 44a VStG genügt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes – wie im vorliegenden Fall – die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs 1 FrG bzw FPG genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (vgl etwa VwGH 24.10.2007, 2007/21/03/03). Ein Spruch eines Straferkenntnisses, der diesen Anforderungen nicht genügt, entspricht demzufolge nicht dem Maßstab des § 44a VStG.
c) Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Tatanlastung des angefochtenen Bescheides jedoch nur auf die Feststellung, dass der Bf über einen kosovarischen Reisepass und über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge, in Österreich selbständige Arbeiten (Abdichtung, Spachteln, Abbruch und Montagearbeiten vorgefertigter Bauelemente) verrichte, sich jedoch nur zu touristischen Zwecken bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufhalten dürfe. Auf die Alternativen des § 31 Abs 1 FPG wird nicht konkret eingegangen bzw. werden diese nicht explizit verneint. Es mangelt dem Spruch daher insgesamt an der erforderlichen Konkretisierung.
Unter Bedachtnahme auf die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG wird die Tatanlastung daher den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, zumal hier die Unverwechselbarkeit der Tat insbesondere hinsichtlich des Nicht-Vorliegens der in § 31 Abs 1 FPG angeführten Alternativen nicht gegeben ist. Der Tatvorwurf wurde im bisherigen Verfahren nicht entsprechend formuliert.
Es war daher – ohne auf die Beschwerdevorbringen näher einzugehen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
d) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer