LVwG-700123/2/BP/BD

Linz, 14.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des A H, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31. Oktober 2014, GZ: VStV/914300687763/2014, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm § 44a VStG iVm. §§ 31 und 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
31. Oktober 2014, GZ: VStV/914300687763/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Sie haben sich am 30.07.2014 um 14:25 Uhr in x im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufgehalten, da Sie nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz oder einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten waren.

Sie wurden durch die Finanzpolizei Linz beim Arbeiten im „Cafe D" ohne im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, betreten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 120 Abs. 1a i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende durch den Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21. September 2015, in welcher er begründend wie folgt ausführt:

 

am 30.07.2014 war ich als Gast im Cafe P D. Ich habe letztes Jahr von Juni bis Oktober im Cafe P D als Saisonkellner gearbeitet. Als meine Beschäftigungsbewilligung abgelaufen ist, habe ich die Tätigkeit dort beendet.

Dann fuhr ich wieder zurück nach Haus. Im Mai 2014 bin ich wieder eingereist, war Ende Juli ein paar Tage in Italien bei anderen Verwandten und kam an schließlich wieder zurück.

Am 30.07.2014 wurde ich unter Verdacht der Schwarzarbeit und ohne Meldezettel, nach Bosnien abgeschoben.

Am 18.08.2014 bin ich wieder eingereist da ich eine Arbeitsbewilligung vom AMS bekommen hatte die ich nicht unterschrieben habe, da Sie mir die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht aushändigen wollten.

Ein eigenes Einkommen habe ich derzeit auch nicht, weshalb ich von meiner Familie finanziell unterstützt werde

Zum Vorwurf, am 30.07.2014 bei der Schwarzarbeit betreten worden zu sein, möchte ich nun die Geschehnisse aus meiner Sicht schildern.

Ich war am 30.07.2014 als Gast im Cafe D x. In dieser Lokalität war ich im Jahr 2013 von 18. Juni bis 31.Oktober als Kellner Inkasso beschäftigt.

Für meine Tätigkeit wurde mir vom AMS Traun am 18.Juni eine Beschäftigungsbewilligung für den angeführten Zeitraum erteilt. Ich kenne daher sämtliche Mitarbeiter des Cafes und habe meine ehemaligen Arbeitskollegen an diesen Tag besucht.

Meine Exkollegin hatte Schwierigkeiten, ein 30 Liter schweres Bierfass zu tragen.

Ich habe ihr lediglich geholfen, dass Fass zu tragen, als plötzlich die Polizei anwesend war und mir vorgeworfen hatte, ich würde gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen. Dabei habe ich meiner ehemaligen Kollegin einen Freundschaftsdienst erwiesen und bin keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Als Zeuge habe ich Frau F B, die am 30.07.2014 im Cafe P D arbeitete.

 

3. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, entfiel die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

 

II.             

 

Aufgrund der Aktenlage erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.       wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.       wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.       wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.       solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5.       (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.       wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3        Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit      einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7.       soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

2.1. Hinsichtlich der Tatanlastung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Bf stellt sich nun zunächst die Frage, ob der "Spruch" des in Rede stehenden Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG genügt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes – wie im vorliegenden Fall – die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs. 1 FrG bzw. FPG genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 2007 (2007/21/03/03). Ein Spruch eines Straferkenntnisses, der diesen Anforderungen nicht genügt, entspricht nach diesem Erkenntnis nicht dem Maßstab des § 44a VStG.

 

2.2. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Tatanlastung des angefochtenen Bescheides jedoch nur auf die Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Bf im Bundesgebiet wegen fehlender arbeitsmarktrechtlicher Berechtigungen bzw. Dokumente gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG, ohne dass auf die weiteren Alternativen des § 31 Abs. 1 FPG konkret eingegangen bzw. diese verneint werden. Es mangelt dem Spruch daher insgesamt an der erforderlichen Konkretisierung.

 

2.3. Unter Bedachtnahme auf die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG wird die Tatanlastung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht, zumal hier die Unverwechselbarkeit der Tat insbesondere hinsichtlich des Nicht-Vorliegens der in § 31 Abs. 1 FPG angeführten Alternativen nicht gegeben ist. Der Tatvorwurf wurde im bisherigen Verfahren nicht entsprechend formuliert.

 

3. Es war daher – ohne auf die Beschwerdevorbringen näher einzugehen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree