LVwG-601111/8/MZ

Linz, 27.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Mag. G W, geb x, vertreten durch RA Mag. J H, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.9.2015, VerkR96-18440-2015, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.9.2015, VerkR96-18440-2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 4.7.2015 um 16:40 Uhr, in der Gemeinde Hofkirchen an der Trattnach, L 1186 bei km 4.950 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,10 mg/l ergeben, weshalb über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen, verhängt wurde.

 

b) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

c) Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bf ist am x verstorben.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r