LVwG-500135/6/Wg

Linz, 20.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des M M, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. April 2015, GZ: WR96-805-2014, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffent­lichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt werden. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde reduziert sich auf 10 Euro.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.          Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) ist seit 9. November 2013 Obmann der Wasser­genossen­schaft M, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) eine Wasserversorgungsanlage betreibt.

 

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, GZ: WR10-304-2011 - also vor Bestellung des Bf zum Obmann - ordnete die belangte Behörde gegenüber der Wasser­genos­senschaft „gemäß § 21a und 138 WRG  unter Spruchabschnitt I. „Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei bescheid- bzw. gesetzwidrig betriebenen Wasserversorgungsanlagen“ sowie unter Spruchabschnitt II. „Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Wasserversorgungs­anlagen, die vom Stand der Technik abweichen“ an.

 

Nachdem die im Bescheid vom 24. Oktober 2011 festgesetzten Fristen abge­laufen waren, sagte der Bf Behördenvertretern bei einer Besprechung am
27. Februar 2014 zu, sie ehestmöglich darüber zu informieren, wer die Planungs­arbeiten für die geforderten Maßnahmen durchführen werde.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. März 2014 leitete die Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf ein, weil er es zu verantworten habe, dass den im Bescheid vom 24. Oktober 2011 erteilten Aufträgen zumindest bis 27. Februar 2014 nicht bzw. nur zum Teil nachgekommen worden sei.

 

Der Bf informierte die Behörde mit Schreiben vom 16. März 2014 darüber, dass mit der Abwicklung des Projektes das Ing.-Büro R E beauftragt worden war. Das Ing.-Büro E benötigte einige Zeit für die Ausarbeitung. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde schließlich am 9. Februar 2015 bei der Behörde eingereicht.

 

Mit Straferkenntnis vom 13. April 2015, GZ: WR96-805-2014, wurde über den Bf als Obmann der Wassergenossenschaft M gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt. Die Behörde sah es im Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen an, der Bf habe es als Obmann zu verantworten, dass „bis zumindest 27. Februar 2014“ näher genannten Aufträgen des Bescheides vom 24. Oktober 2011 nicht nachge­kommen worden sei. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde zur Entscheidung vor.

 

Mittlerweile liegt der wasserrechtliche Bewilligungs­bescheid vom
28. Oktober 2015, GZ: WR10-70-2015, vor, in dem für die Bauvollendung eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gewährt wird. Die belangte Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dazu  mit Schreiben vom 11. Novem­ber 2015 mit, dass nach Umsetzung der mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen der Bescheid vom 24. Oktober 2011 als erfüllt anzusehen ist.

 

In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am 19. November 2015 wurde der Bf einvernommen. Er nahm die im bekämpften Straferkenntnis vorgenommene Schätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (kein Vermögen, keine Sorgepflichten und monat­liches Nettoeinkommen von 1.500 Euro) widerspruchslos zur Kenntnis. Er wies darauf hin, dass die Umsetzung der Sanierung für die Wassergenossenschaft
(12 Mitglieder) eine große finanzielle Belastung darstelle, die Kosten belaufen sich auf etwa 120.000 Euro. Der Bf schränkte die Beschwerde auf die Strafhöhe ein und beantragte, die Geldstrafe auf 50 Euro herabzusetzen.

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt (I.) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und ist unstrittig.

 

III.        Rechtliche Beurteilung:

 

Infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuld­spruch des bekämpften Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war nur die Strafhöhe zu überprüfen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkom­mens- und Vermö­gensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. § 19 VStG).

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermes­sens­­aktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 138 Abs. 3 WRG bis zu
36.340 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis
sechs Wochen vorgesehen. Hinweise auf Vorstrafen sind im Akt nicht enthalten, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich geht von der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse laut bekämpftem Straf­erkenntnis aus. Der angelastete Tatzeitraum beschränkt sich auf
9. November 2013 (Obmannbestellung) bis 24. Februar 2014. Der Bf sorgte für die Projektseinreichung und erlangte auch die beantragte wasserrechtliche Bewil­ligung, in der eine Baufertigstellungsfrist bis Ende 2018 gewährt wurde.

 

Im Sinne der Aufsichtsbefugnisse im Sinne des § 85 WRG erscheint es in dieser Fallkonstellation geboten, die Mitwirkung des Obmannes bei der nach dem VStG vorgesehenen Ermessensübung besonders zu berücksichtigen. Dies zieht die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß nach sich. Damit reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde. Für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ergebnis kein Kostenbeitrag zu entrichten.  Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 Euro.

 

IV.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl