LVwG-400125/2/Gf/Mu

Linz, 23.11.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des J E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. August 2015, Zl. AS/PB-1475772, wegen einer Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG  insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Juni 2015, Zl. 933-10-1475772, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er am 30. März 2015 von 09:31 Uhr bis 10:09 Uhr in der G (neben dem Haus Nr. 5) in L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl 28/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 90/2013 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (im Folgenden: ParkGebV Linz) begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben und in diesem unter Vorlage entsprechender Nachweise im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er die Parkzeit bis 9:30 Uhr bezahlt habe. Da die ambulante Behandlung im UKH L jedoch infolge eines ungeplanten operativen Eingriffes länger als vorhersehbar, nämlich bis 10:55 Uhr, gedauert habe, sei ihm sohin kein Verschulden anzulasten.

 

3. In der Folge hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. August 2015, Zl. AS/PB-1475772, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 ½ Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 30. März 2015 von 09:31 Uhr bis 10:09 Uhr in der G (neben dem Haus Nr. 5) in L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ParkGebV Linz begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommen Parkgebühren-Aufsichtsorganes und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).

 

2. Gegen dieses ihm am 18. August 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. September 2015 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass es ihm auf Grund eines ungeplanten operativen Eingriffes – wie sich aus den vorgelegten Nachweisen ergebe –nicht möglich gewesen sei, noch vor Ablauf der bezahlten Parkdauer zu seinem abgestellten KFZ zurückzukehren. Die Ansicht der belangten Behörde, dass er die gebührenpflichtige Kurzparkzone uneinsichtig und unbesonnen benutzt habe, sei daher geradezu beleidigend. Denn bei seinen mehrmaligen Krankenhausaufenthalten und den darauf folgenden Nachbehandlungen und Therapien habe er sein KFZ stets so abgestellt bzw. so viel an Parkgebühr entrichtet, dass er nie eine Übertretung des OöParkGebG begangen habe. Mit der Zeit habe er daher sehr wohl einschätzen können, wie lange entsprechende Nachbehandlungen jeweils dauern würden. Dazu komme auch noch, dass arbeitsfähige Patienten in der Nachbehandlungsambulanz vorgezogen werden, um deren Abwesenheit von der Arbeitsstelle so kurz als möglich zu halten.

 

Aus diesen Gründen wird daher – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 

 

4. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich mit Schreiben vom 9. September 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen.

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im OöParkGebG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0033801/2015-AS-Park; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1. Am 30. März 2015 war in der Zeit von 09:31 Uhr bis 10:09 Uhr in der G (neben dem Haus Nr. 5) in L das verfahrensgegenständliche, auf den Beschwerdeführer behördlich zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt. Zum Vorfallszeitpunkt befand sich diese Straßenfläche innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Welche Person diesen PKW dort abgestellt hat, konnte vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan nicht unmittelbar wahrgenommen werden, weil sich während des Kontrollzeitraumes niemand im oder beim Fahrzeug befand und sich das Kontrollorgan nach dem Ende der Amtshandlung vom Vorfallsort entfernt hatte, noch bevor der präsumtive Lenker wieder zum KFZ zurückgekehrt war.

 

1.2. Laut Abfrage aus der Zulassungsevidenz (vgl. die „Organmandat-Auskunft“ des Magistrates der Stadt Linz vom 9. September 2015, ONr. 1 des Aktes der belangten Behörde) war dieses Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.

 

1.3. Nachdem die am Abstellort hinter dem Scheibenwischer des KFZ zurückgelassene Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, hat die belangte Behörde in der Folge über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung vom 16. Juni 2015, Zl. 933-10-1475772, wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt.

 

1.4. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Einspruch erhoben. Darin führte er aus, dass er den Krankenhausbereich wegen eines ungeplanten operativen Eingriffes (ambulante Entfernung von Bohrdrähten aus seinem linken Ringfinger) nicht zeitgerecht habe verlassen können.

 

1.5. In der Folge wurde am 8. Juli 2015 das Anzeige legende Parkgebühren-Aufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen. Diese Kontrollorin gab an, am Vorfallstag um 10:09 Uhr das mit einem abgelaufenen Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen zu haben. Der hinter der Windschutzscheibe deponierte Parkschein mit der Nummer 3029 im Wert von 3 Euro sei nämlich bereits um 9:31 Uhr abgelaufen gewesen. Daher habe sie eine Organstrafverfügung ausgestellt.

 

1.6. Diese Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht; die ihm zugleich gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme blieb durch ihn jedoch ungenutzt.

 

1.7. In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis vom 12. August 2015 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sein KFZ am Vorfallstag am gegenständlichen Tatort abgestellt hat und der ab 8:00 Uhr gültige Parkschein ab 9:31 Uhr – und daher auch zum Kontrollzeitpunkt um 10:09 Uhr – bereits abgelaufen war.

 

2. Diese entscheidungswesentlichen, sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und aus dem Parteienvorbringen übereinstimmend ergebenden Sachverhaltsfeststellungen blieben allseits unbestritten und sind sohin folglich auch als tatsächlich zutreffend anzusehen. 

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er sein KFZ am Vorfallstag zur fraglichen Zeit an dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Vorfallsort abgestellt hat. Weiters wird von ihm auch nicht bestritten, dass er lediglich einen für einen Zeitraum von 11/2 Stunden gültigen Parkschein gelöst hat, sodass dessen Gültigkeit damals bereits um 9:30 Uhr geendet hatte.

 

Somit steht aber allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt hat.

 

2.2. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Rechtsmittelwerber durchaus glaubhaft ein, dass er die Parkzeit infolge eines im Zuge der Nachbehandlung im Unfallkrankenhaus L notwendigen und für ihn nicht vorhersehbaren operativen Eingriffes überschritten hat, weshalb er dann erst verspätet zu seinem KFZ zurückgekommen sei. Diesbezüglich hat Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch vom 1. Juli 2015 ausgeführt, dass Bohrdrähte aus seinem linken Ringfinger zu entfernen gewesen seien, weshalb er den Krankenhausbereich nicht schon früher habe verlassen können.

 

2.2.1. Selbst wenn man außer Streit stellt, dass einerseits die für eine Nachbehandlung in einer Spitalsambulanz aufzuwendende Zeitspanne in der Regel weniger als eineinhalb Stunden beträgt und andererseits der konkret durchgeführte operative Eingriff auch akut notwendig geworden war, ist dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis aber dennoch ein fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Auszugehen ist nämlich davon, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei im Vornhinein vereinbarten Arztterminen, Nachbehandlungsterminen in Krankenhausambulanzen etc. geradezu regelmäßig mit mehr oder
weniger langen Wartezeiten zu rechnen ist, wobei solche Zeitverzögerungen nicht selten durch vom Regelverlauf abweichende Heilungsprozesse, Vorreihungen anderer Patienten, Notfälle u.a. verursacht werden.

 

Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er
ohnehin schon von vornherein die maximal zulässige Parkdauer bezahlt hat (11/2 Stunden/3 Euro). Allerdings musste ihm selbst unter derartigen Voraussetzungen klar sein, dass damit das Risiko, dennoch eine Verletzung der Parkgebührenpflicht zu begehen, nicht vollständig ausgeschlossen war. Wenn man weiters berücksichtigt, dass nach seiner bisherigen persönlichen Erfahrung die Nachbehandlungen innerhalb eines 11/2-Stunden-Intervalls stets abgeschlossen waren, so führt dies objektiv besehen in Verbindung mit der Entrichtung der Maximalgebühr von 3 Euro zwar zu einer nahezu höchstmöglichen Risikoreduzierung; gerade in der bewussten Inkaufnahme des verbleibenden Restrisikos liegt jedoch die ihm vorzuwerfende Fahrlässigkeit und damit auch die Schuldhaftigkeit seines Handelns.

 

2.2.2. Dieses (Rest-)Verschulden wird auch nicht durch die von ihm vorgelegte Bestätigung des UKH L, wonach der Rechtsmittelwerber am Vorfallstag von 7:48 Uhr an etwas mehr als drei Stunden, nämlich bis 10.55 Uhr, im Krankenhaus anwesend war, ausgeschlossen.

 

Denn weder aus dieser noch aus den übrigen von ihm vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, wann die Nachbehandlung tatsächlich begonnen hat. War dies beispielsweise nämlich nicht schon vor 9:00 Uhr, so wäre für ihn sowohl der Umstand, dass eine Verzögerung eintritt, als auch unschwer absehbar gewesen, dass im Hinblick auf die bereits um 9:30 Uhr endende Gültigkeitsdauer des Parktickets ein entsprechender Handlungsbedarf gegeben ist, nämlich dahin, das Fahrzeug umzuparken und einen neuen Parkschein zu entwerten sowie v.a. auch das Krankenhauspersonal darüber zu informieren. Dass hingegen die Nachbehandlung bereits um 8:00 Uhr begonnen und die ursprünglich nicht vorgesehene Entfernung der Bohrdrähte aus seinem linken Ringfinger insgesamt nahezu 3 Stunden gedauert hätte, wird aber auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet.

 

Im Übrigen hätte er alle entstandenen Unannehmlichkeiten schon von vornherein dadurch vermeiden können, dass er sein Fahrzeug in der im UKH L vorhandenen – und tarifmäßig sogar günstigeren – Tiefgarage abstellt. Freilich ist die Benützung einer Tiefgarage anstelle eines Kurzparkzonenstellplatzes – mit der vergleichsweise i.d.R. ein höherer Manipulationsaufwand verbunden ist (spezifische Benützungsmodalitäten, Klein- bzw. Wechselgeld, Unübersichtlichkeit, weitere Wege, .....) – rechtlich nicht verpflichtend; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Risiko für unvorhersehbare Verzögerungen bei der Erledigung des beabsichtigten Vorhabens stets vom Fahrzeuglenker zu tragen ist – es sei denn, es läge eine das Verschulden gänzlich ausschließende Notstandssituation vor; dies traf jedoch im gegenständlichen Fall – wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt wurde – nicht zu.

 

2.3. Gesamthaft besehen ist dem Beschwerdeführer allerdings zugute zu halten, dass in einer Situation, in der man einen ungeplanten – wenn auch ambulanten und objektiv besehen wohl auch nicht allzu gravierenden – operativen Eingriff über sich ergehen lassen muss, die Gedanken nicht in erster Linie dem Umstand gelten, dass die bezahlte Parkzeit in Kürze ablaufen könnte.

 

Dies in Verbindung damit, dass er ohnehin gleichsam vorsorglich die in L Kurzparkzonen maximal zulässige Parkdauer in Anspruch genommen und hierfür auch die fällige Gebühr entrichtet hat, sowie, dass es sich einerseits gegenständlich um die erstmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer derartigen Übertretung handelt und andererseits sein Verschulden – wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch – insgesamt bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren (entgangene Parkgebühr in Höhe von 1,30 Euro), führt im Ergebnis dazu, es als ausreichend zu erachten, dass hier lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

3. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG insoweit stattzugeben, als von einer Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 Abs. 1 OöParkGebG i.V.m. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

LVwG-400125/2/Gf/Mu vom 23. November 2015

 

Erkenntnis

 

§ 2 OöParkGebG

§ 6 OöParkGebG

§ 5 ParkGebV Linz

§ 5 VStG

§ 6 VStG

 

* Selbst wenn man außer Streit stellt, dass einerseits die für eine Nachbehandlung in einer Spitalsambulanz aufzuwendende Zeitspanne in der Regel weniger als eineinhalb Stunden beträgt und andererseits der konkret durchgeführte operative Eingriff auch akut notwendig geworden war, ist dem Bf. im Ergebnis aber dennoch ein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Auszugehen ist nämlich davon, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei im Vornhinein vereinbarten Arztterminen, Nachbehandlungsterminen in Krankenhausambulanzen etc. geradezu regelmäßig mit mehr oder weniger langen Wartezeiten zu rechnen ist, wobei solche Zeitverzögerungen nicht selten durch vom Regelverlauf abweichende Heilungsprozesse, Vorreihungen anderer Patienten, Notfälle u.a. verursacht werden. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er ohnehin schon von vornherein die maximal zulässige Parkdauer bezahlt hat (11/2 Stunden/3 Euro). Allerdings musste ihm selbst unter derartigen Voraussetzungen klar sein, dass damit das Risiko, dennoch eine Verletzung der Parkgebührenpflicht zu begehen, nicht vollständig ausgeschlossen war. Wenn man weiters berücksichtigt, dass nach seiner bisherigen persönlichen Erfahrung die Nachbehandlungen innerhalb eines 11/2-Stunden-Intervalls stets abgeschlossen waren, so führt dies objektiv besehen in Verbindung mit der Entrichtung der Maximalgebühr von 3 Euro zwar zu einer nahezu höchstmöglichen Risikoreduzierung; gerade in der bewussten Inkaufnahme des verbleibenden Restrisikos liegt jedoch die ihm vorzuwerfende Fahrlässigkeit und damit auch die Schuldhaftigkeit seines Handelns.

 

* Dieses (Rest-)Verschulden wird auch nicht durch die von ihm vorgelegte Bestätigung des UKH Linz, wonach der Bf. am Vorfallstag von 7:48 Uhr an etwas mehr als drei Stunden, nämlich bis 10.55 Uhr, im Krankenhaus anwesend war, ausgeschlossen. Denn weder aus dieser noch aus den übrigen von ihm vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, wann die Nachbehandlung tatsächlich begonnen hat. War dies beispielsweise nämlich nicht schon vor 9:00 Uhr, so wäre für ihn sowohl der Umstand, dass eine Verzögerung eintritt, als auch unschwer absehbar gewesen, dass im Hinblick auf die bereits um 9:30 Uhr endende Gültigkeitsdauer des Parktickets ein entsprechender Handlungsbedarf gegeben ist, nämlich dahin, das Fahrzeug umzuparken und einen neuen Parkschein zu entwerten sowie v.a. auch das Krankenhauspersonal darüber zu informieren.

 

* Im Übrigen hätte der Bf. alle entstandenen Unannehmlichkeiten schon von vornherein dadurch vermeiden können, dass er sein Fahrzeug in der im UKH Linz vorhandenen – und tarifmäßig sogar günstigeren – Tiefgarage abstellt. Freilich ist die Benützung einer Tiefgarage anstelle eines Kurzparkzonenstellplatzes – mit der vergleichsweise i.d.R. ein höherer Manipulationsaufwand verbunden ist (spezifische Benützungsmodalitäten, Klein- bzw. Wechselgeld, Unübersichtlichkeit, weitere Wege, .....) – rechtlich nicht verpflichtend; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Risiko für unvorhersehbare Verzögerungen bei der Erledigung des beabsichtigten Vorhabens stets vom Fahrzeuglenker zu tragen ist – es sei denn, es läge eine das Verschulden gänzlich ausschließende Notstandssituation vor; dies traf jedoch im gegenständlichen Fall, wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht zu.

 

* Gesamthaft besehen ist dem Bf. allerdings zugute zu halten, dass in einer Situation, in der man einen ungeplanten – wenn auch ambulanten und objektiv besehen wohl auch nicht allzu gravierenden – operativen Eingriff über sich ergehen lassen muss, die Gedanken nicht in erster Linie dem Umstand gelten, dass die bezahlte Parkzeit in Kürze ablaufen könnte. Dies in Verbindung damit, dass er ohnehin gleichsam vorsorglich die in Linzer Kurzparkzonen maximal zulässige Parkdauer in Anspruch genommen und hierfür auch die fällige Gebühr entrichtet hat, sowie, dass es sich einerseits gegenständlich um die erstmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer derartigen Übertretung handelt und andererseits sein Verschulden – wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch – insgesamt bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren (entgangene Parkgebühr in Höhe von 1,30 Euro), führt im Ergebnis dazu, es als ausreichend zu erachten, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Bf. künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

 

Schlagworte:

 

Parkgebühr; Notstand; Verschulden, geringfügiges; Fahrlässigkeit; Risikotragung; Spitalsambulanz; Zeitverzögerung, unvorhersehbare