LVwG-750273/4/MB – 750274/2

Linz, 12.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerden der A B (Erst-Bf) und des D B (Zweit-Bf), vertreten durch RA Dr. H L LL.M., L gegen die Bescheide vom 2. April 2015, GZ: Sich40-40879-2008 und Pol18-554, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen: „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ und „Aufenthaltsbewilligung-Familien-gemeinschaft“ abgewiesen wurden,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm § 63 NAG 2005 idgF waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis sind gemäß § 25a VwGG ordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 2015, GZ: Sich40-40879-2008 und Pol18-554, wurden die Verlängerungsanträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom 13. Jänner 2015 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung  – Studierender“ sowie auf Erteilung einer „Aufenthalts bewilligung – Familiengemeinschaft“  abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Nachfolgendes aus:

 

„Sie haben am 13.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" und für Ihren mj. Sohn D B, geb. x, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft (mit Studierender)" eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 17.03.2015, Sich40-40879-2008 und Poll8-554, nachweislich hinterlegt am 19.03.2015, wurde Ihnen mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, Ihren Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" sowie den Verlängerungsantrag für Ihren mj. Sohn, D B, auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft (mit Studierender)" abzuweisen.

 

Dazu haben Sie wie folgt Stellung genommen:

 

„Die Antragstellerin wurde mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.03.2015, zugestellt am 21.03.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Binnen offener Frist erstattet die Antragstellerin daher zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachstehende schriftliche

 

STELLUNGNAHME:

 

1) Die Antragstellerin hat in Georgien die Matura abgelegt (./1 und J2) und das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen (./3 und J4).

 

In Österreich hat die Antragstellerin an der x Privatuniversität in L für sechs Semester die Studienrichtung Kunstgeschichte und Philosophie belegt. Die Zulassung zum Studium stammt vom 30.10.2008, ./5. Die Bestätigung der dafür erforderlichen Deutschkenntnisse stammt vom 22.06.2010, J6. Prüfungen wurden in Philosophie und Latein abgelegt, J7.

 

Die Antragstellerin studiert das Studium der Rechtswissenschaften an der J in L und wurde mit Bescheid vom 26.02.2013 zur GZ: 6-8-2 als a. o. Studierende zugelassen, J8.

 

Im Rahmen des JUS-Studiums an der J in L hat die Antragstellerin am 28.01.2013 und am 31.01.2013 jeweils Deutschsprachenprüfungen erfolgreich abgelegt, ./9. Eine weitere Deutschprüfung hat die Antragstellerin am 24.06.2013 im Rahmen des JUS-Studiums abgelegt, J10.

 

Die Antragstellerin beherrscht die Sprachen Deutsch, Georgisch und Russisch.

 

2) Was die Beurteilung des Studienerfolgs der Antragstellerin betrifft, kann nicht davon gesprochen werden, dass in der Zeit von 2008 bis 2012 kein Studienerfolg nachgewiesen werden könne. Das Jus-Studium an der J hat erst 2013 begonnen. Im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013 war die Antragstellerin zudem schwanger.

 

Der Studienerfolg im Jahr 2013 besteht nicht nur aus angerechneten Studienfächern aus dem Vorstudium. Hier geht die Behörde von falschen Grundlagen aus. Die Antragstellerin hat die Deutschprüfungen im Ausmaß von 14 ECTS (./9 und J10) tatsächlich absolviert.

 

Im Wintersemester 2012 hat die Antragstellerin Prüfungen im Umfang von 8 ECTS abgelegt. Im Sommersemester 2013 hat die Antragstellerin Prüfungen im Umfang von 6 ECTS abgelegt. Für diese Deutschprüfungen hätte die Antragstellerin nach dem Studienplan drei Semester Zeit gehabt.

 

3) Zur Beurteilung des Studienerfolgs im vorangegangenen Studienjahr ist auch festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Studienerfolgs nicht nur die im vorangegangenen Jahr positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von 16 ECTS (8 Semesterstunden), zu berücksichtigen sind, sondern auch die tatsächlichen Lebensumstände.

 

Die Antragstellerin ist ledig und kümmert sich um ein einjähriges Kleinkind, welches im März 2014 zur Welt gekommen ist. Der Vater des Kindes ist nach Georgien zurückgekehrt und zahlt keinen Unterhalt. Die Antragstellerin geht daher einer unselbständigen Beschäftigung bei M GmbH & Co. KG in L nach, um die Lebenskosten für ihre Familie bestreiten zu können. In dieser Funktion betreut sie das Geschäft mit östlichen Ländern. Die Rechtslage in diesen Staaten ist der Antragstellerin bestens bekannt.

 

Berücksichtigt man die familiäre und berufliche Situation der Antragstellerin würde es einer Überspannung der an sie gestellten Anforderungen gleichkommen, würde sie hier am gewöhnlichen Durchschnittsmaß der 16 ECTS gemessen werden. Außerdem ist die Antragstellerin keine ordentliche Studierende, sondern eine a.o. Studierende.

 

Die Lebenssituation der Antragstellerin wird völlig unterbelichtet, wenn ihr unterstellt wird, sie würde dem Studium nicht ernsthaft nachgehen. Bereits in Georgien hat sie ihren Ehrgeiz mit dem Abschluss des Jus-Studiums unter Beweis gestellt.

 

Beurteilt man im Sinne des gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips den Studienerfolg der Antragstellerin anhand ihrer derzeitigen Lebenssituation, so sollte die befasste Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die Verlängerungsanträge vom 18.01.2015 sehr wohl gegeben sind. Jedes andere Ergebnis würde eine unangemessene Härte gegen die Antragstellerin und ihr Kleinkind bedeuten.

 

4) Die Schwester, N B, wohnt in der B-straße 25, L, und besitzt ein aufrechtes Visum bis 2018. Sie geht einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Cousine, S J, lebt in der G-straße 24, L, und ist dort verheiratet. Die Cousine hat zwei Kinder und besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsvisum. Die Cousine, N L, wohnhaft in der L Straße 46, L und ist Studentin der technischen Mathematik an der J in L. Auch die Familie der Antragstellerin, zu der ein enger Kontakt besteht, ist bestens integriert.

 

Die Antragstellerin ist daher sowohl gesellschaftlich als auch familiär in Österreich gut integriert und geht bei der M GmbH & Co. KG einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Da sie sowohl der russischen Sprache mächtig ist sowie Kunstgeschichte studierte, und das Unternehmen eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit nach Osten (Russland, Polen, etc.) betreibt, ist hier auch berufsmäßig eine Integration in Österreich vorhanden.

 

Die nächste Prüfung, welche die Antragstellerin plant, ist die Ergänzungsprüfung Deutsch Ende dieses Semesters, für die Fortsetzung des JUS-Studiums. Die Antragstellerin plant eine zügige Fortsetzung des JUS-Studiums im Herbst 2015, weil eine Kinderbetreuung ab diesem Zeitpunkt durch die Schwester der Antragstellerin in Aussicht steht.

 

Beweis: Maturazeugnis in Georgien, ./1

Notennachweis der Matura in Georgien, ./2

Diplom des Jus-Studiums in Georgien, ./3

Notennachweis des Jus-Studiums in Georgien, ./4

Dekret der x Privat-Universität L, ./5

Bestätigung Deutschkenntnisse der x Privat-Universität L, ./6

Bestätigung Studien- und Prüfungsleistungen der x Privat-Universität L, ./7

Bescheid der J vom 26.02.2013, ./8

Bestätigung des Studienerfolgs der J vom 15.04.2013, ./9

Bestätigung des Studienerfolgs der J vom 31.07.2013, ./10

 

Die Antragstellerin beantragt daher, dass ihrem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" und dem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Familiengemeinschaft (mit Studierender)“ vom 18.01.2015 Folge gegeben wird.“

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den, Ihrem Antrag beigefügten Unterlagen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 64 Abs. 1 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

Gemäß § 8 Abs. Z 7 lit. b NAG-DV sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages folgende Unterlagen anzuschließen: ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.

 

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

 

§ 64 Abs. 3 normiert: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für einen solchen Studienerfolgsnachweis erforderlich, dass im vorausgegangenen Jahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterstunden abgelegt wurden.

 

In seinem Erkenntnis VwGH 03.10.2013, 2010/22/0127, führt der VwGH aus, dass der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

 

Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

 

Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002, beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Sie verfügten zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.01.2015. Mit Ihrem Verlängerungsantrag wäre somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2013/2014 (Wintersemester 2013 und Sommersemester 2014) nachzuweisen. Relevant für die Beurteilung des erbrachten Studienerfolges sind somit grundsätzlich all jene Prüfungen, die zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 30. September 2014 positiv abgelegt wurden.

 

Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass Sie im oben genannten Zeitraum irgendeine Prüfung bzw. Prüfungen im Umfang von 16 ECTS oder 8 Semesterstunden abgelegt haben. Des Weiteren ist Ihnen auch für das Wintersemester 2014 nicht gelungen einen Studienerfolgsnachweis zu erbringen.

 

Gem. § 64 Abs. 3 kann trotz des Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

 

Der von Ihnen vorgebrachten Begründung, dass der Vater Ihres Kindes keinen Unterhalt zahlt und Sie daher einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen wird entgegengehalten, dass Sie laut Versicherungsdatenauszug schon wesentlich früher nämlich bereits im Jahr 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Es ist daher nicht zu sehen, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt gezwungen gewesen wären, das Studium zu vernachlässigen, sondern vielmehr eine Erwerbstätigkeit schon bald nach Beginn Ihres Aufenthalts in Österreich aufgenommen haben. Des Weiteren darf gem. § 64 Abs. 2 eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Im Übrigen kann nicht von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG die Rede sein.

 

Eine Glaubhaftmachung, dass Sie auf Grund Ihrer Schwangerschaft im Wintersemester 2013 dem Studium nicht nachgehen konnten, ist Ihnen in Ihrer Stellungnahme nicht gelungen. Somit kann auch nicht von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 3 NAG gesprochen werden.

 

Des Weiteren ist es auch unerheblich für die Verlängerung einer „AB - Studierender" welche Schul- oder Ausbildung die betreffende Person genossen hat bzw. mit wieviel Ehrgeiz ein Studium im Heimatland betrieben wurde.

 

Da Ihnen der Nachweis eines Studienerfolges nicht gelungen ist, gehen wir davon aus, dass dem Studium nicht (ernsthaft) nachgegangen wird und deshalb auch kein Studienerfolg nachgewiesen werden kann.

 

Zu der von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Einwendung, dass Sie mit Dekret vom 30.10.2008 zum Studium der Kunstgeschichte und der Philosophie an der x Privatuniversität in L zugelassen wurden und im Zuge dieses Studiums auch Prüfungen abgelegt wurden, wird festgestellt, dass es sich dabei It. Unterlagen (Beilage .11 Ihrer Stellungnahme) lediglich um Anrechnungen auf Grund Ihres Vorstudiums handelt.

 

Gemäß § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

 

Dazu wird festgehalten dass, selbst wenn nach § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 die Anerkennung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung angesehen wird, können 15 ECTS (It. Beilage ./7 Ihrer Stellungnahme) für eine „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" in der Zeit von 2008 bis 2012 nicht als ausreichender Studienerfolg angesehen werden. Somit hätte bei genauer Betrachtung bereits Ihr zweites Ansuchen auf Verlängerung der „AB - Studierender" abgewiesen werden müssen.

In seinem Erkenntnis VwGH 03.10.2013, 2010/22/0127, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass an Stelle des Studienerfolgsnachweises bezogen auf das vergangene Studienjahr eine Gesamtbetrachtung aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren nicht in Frage komme, da sich im Gesetz (vgl. § 75 Abs. 6 UG) dafür nämlich keine Stütze findet.

 

Somit ist es auch unerheblich ob und in welchem Umfang Sie Studienerfolgsnachweise für die bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren erbracht haben, da ein mangelnder Studienerfolg in früheren Jahren eine Abweisung nicht rechtfertigt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vermag eine Person aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten.

 

Des Weiteren ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ua. VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036) eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei mangelndem Studienerfolg also bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung entbehrlich bzw. ist auf familiäre und private Interessen bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. ua. VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195).

 

Da Sie die Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllen, ist Ihr Antrag abzuweisen.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn Sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen. Durch die Abweisung Ihres Antrages kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, daher ist der Antrag für Ihren mj. Sohn, D B, abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

3. Dagegen erhoben die Bf mit Schreiben vom 29. April 2015 Beschwerde, in der sie beantragten, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihren Verlängerungsanträgen auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ sowie auf „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Studierender)“ stattgegeben wird; in eventu möge der Bescheid zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. Auch eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde beantragt.

 

Begründend führten die Bf im Wesentlichen aus:

 

„Relevanter Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin hat in Georgien die Matura sowie das Studium der Rechtswissen-schaften erfolgreich abgeschlossen.

 

Die Beschwerdeführerin studierte sieben Semester lang an der x Privatuniversität L (Zulassung vom 30.10.2008) das Bachelorstudium Kunstwissenschaft - Philosophie. Anschließend wechselte sie an die J (Zulassung als ao. Studierende vom 26.02.2013), wo sie bis dato das Studium der Rechtswissenschaften aktiv betreibt.

 

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer bisherigen gesamten Studien Prüfungen in Philosophie und Latein ab sowie absolvierte sie erfolgreich am 28.01.2013, 31.01.2013 und 24.06.2013 Deutschsprachenprüfungen im Ausmaß von insgesamt 14 ECTS, wobei 8 ECTS auf das Wintersemester 2012/13 und 6 ECTS auf das Sommersemester 2013 entfallen.

 

Im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 war die Beschwerdeführerin schwanger. Die Schwangerschaft war für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar. Das Kind kam im x zur Welt. Da der Vater des Babys unvorhergesehen nach Georgien zurückgekehrt ist und keinen Unterhalt zahlt, muss sich die Beschwerdeführerin um das mittlerweile einjährige Kleinkind alleine kümmern. Die Beschwerdeführerin geht, um den Lebensunterhalt ihrer jungen Familie bestreiten zu können, einer unselbständigen Beschäftigung nach; und zwar als Hilfskraft bei M GmbH & Co. KG in L. Im Rahmen dieser studentischen Nebenbeschäftigung ist sie im Bereich der Erweiterung der Geschäftstätigkeit nach Osten (Russland, Polen, etc.) tätig. Die Beschwerdeführerin ist daher auch berufsmäßig sehr gut in Österreich integriert.

 

Die Schwester der Beschwerdeführerin, N B, wohnhaft in der B-straße 25, L, besitzt ein aufrechtes Visum bis 2018 und geht einer unselbständigen Er-werbstätigkeit nach. Die Cousine, S J, wohnhaft in der G-straße 24, L, besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsvisum und ist verheiratet sowie hat zwei Kinder. Die Cousine, N L, wohnhaft in der L Straße 46, L, studiert technische Mathematik an der J in L. Auch die Familie der Beschwerdeführerin, zu der ein enger Kontakt besteht, ist bestens integriert. Die Beschwerdeführerin ist zudem seit der Geburt ihres Kindes in Österreich verstärkt sozial integriert.

 

Die Beschwerdeführerin plant, die Ergänzungsprüfung Deutsch Ende dieses Semesters (SS 2015) abzulegen sowie ihr JUS-Studium im Herbst 2015 rasch voranzutreiben, da insbesondere ab diesem Zeitpunkt eine Kinderbetreuung durch die Schwester der Beschwerdeführerin möglich ist.

 

Beweis:   A B, pA H-straße 49, L, als Beschwerdeführerin

P F, pA M GmbH & Co. KG, L, als Zeuge

N B, pA B-straße 25, L, als Zeugin

S J, pA G-straße 24, L, als Zeugin

N L, pA L Straße 46, L, als Zeugin

Maturazeugnis in Georgien, ./1

Notennachweis der Matura in Georgien, ./2

Diplom des JUS-Studiums in Georgien, ./3

Notennachweis des JUS-Studiums in Georgien, ./4

Dekret der x Privat-Universität L, ./5

Bestätigung Deutschkenntnisse der x Privat-Universität L, ./6

Bestätigung Studien- und Prüfungsleistungen der x Privat-Universität L, ./7

Bescheid der J vom 26.02.2013, ./8

Bestätigung des Studienerfolgs der J vom 15.04.2013, ./9

Bestätigung des Studienerfolgs der J vom 31.07.2013, ./10

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2015 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" sowie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft (mit Studierender)".

Die belangte Behörde führte eine Beweisaufnahme durch und verständigte die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verständigung vom 17.03.2015, zugestellt am 21.03.2015. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin am 30.03.2015 eine Stellungnahme. Der gegenständliche Bescheid vom 02.04.2015, GZ: Sich40-40879-2008, Poll 8-554, wurde den bevollmächtigten Vertretern der Beschwerdeführerin am 03.04.2015 zugestellt.

 

Beschwerdebehauptung und Beschwerdebegründung

 

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02.04.2015, GZ: Sich40-40879-2008, Poll 8-554, zugestellt am 03.04.2015, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem subjektivem Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen „Studierender" und „Familiengemeinschaft". Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen in eventu aufgrund Vorliegens eines der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes trotz Fehlens des Studienerfolges, hätte den Verlängerungsanträgen auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender" und „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Studierender)" für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin,  geb. x, Folge gegeben werden müssen. Außerdem ist die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gern Art 8 EMRK verletzt.

 

Diese Rechtsverletzungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

Zunächst ist zur Beurteilung des Studienerfolgs im vorangegangenen Studienjahr festzuhalten, dass nicht nur die im vorangegangenen Jahr positiv beurteilten Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS (8 Semesterstunden) zu berücksichtigen sind, sondern auch die tatsächlichen Lebensumstände. Bei der gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, VwGH vom 16.12.2014, 2012/22/0148, RS 2.

 

Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat ein Kleinkind und erhält keine Unterhaltszahlungen vom Vater des Kleinkinds. Aus diesem Grund muss sie zusätzlich zum Studium einer Nebenbeschäftigung nachgehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Berücksichtigt man die familiäre und berufliche Situation der Beschwerdeführerin, würde es einer Überspannung der an sie gestellten Anforderungen gleichkommen, würde sie am gewöhnlichen Durchschnittsmaßstab von 16 ECTS gemessen werden. Zudem ist die Beschwerdeführerin außerordentliche Studierende und keine ordentliche Studierende.

 

Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wird vollkommen unterbelichtet, wenn ihr von der belangten Behörde unterstellt wird, sie würde ihrem Studium nicht ernsthaft nachgehen.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Prüfungen absolviert und daher das Studium, entgegen der Beurteilung der belangten Behörde, ernsthaft betreibt. Die Beschwerdeführerin absolvierte sogar Prüfungen, wofür sie gemäß Studienplan drei Semester Zeit gehabt hätte. Auch während ihrer Schwangerschaft legte sie eine Prüfung im Ausmaß von 6 ECTS ab. Rechtlich ergibt sich daraus zweifellos, dass die Beschwerdeführerin ihrem Studium sehr wohl ernsthaft nachgeht.

 

Aufgrund der Schwangerschaft war es der Beschwerdeführerin im WS 2013/14 und jedenfalls noch bis März 2014 nicht möglich, Prüfungen an der J in L abzulegen. Eine Schwangerschaft, welche grundsätzlich mit psychischen und physischen Belastungen verbunden ist, hat typischerweise erhebliches Gewicht und löst dadurch Änderungen in den Lebensumständen der Betroffenen aus, LVwG Wien vom 07.08.2014, VGW-151/082/26989/2014, RS 8. Eine Schwangerschaft ist daher bei richtiger rechtlicher Beur-teilung ein nicht in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin liegender unabwendbarer und unvorhergesehener Hinderungsgrund, der vorübergehend ist, VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0128, RS 1. Es ist daher die Ausnahmebestimmung des § 64 Abs 3 NAG anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat zudem bis zu ihrer unvorhergesehenen Schwangerschaft regelmäßig Prüfungen abgelegt und kann sie seit Beginn ihres Studiums in Österreich einen Studienerfolg nachweisen, VwGH vom 19.06.2012, 2009/18/0501, RS 2.

 

Die Tatsache, dass der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin unvorhergesehen zurück nach Georgien gegangen ist und keinen Unterhalt zahlt, ist zusätzlich ein unabwendbarer Hinderungsgrund. Die Beschwerdeführerin konnte nicht mit einem Wegzug des Vaters ihres Kindes rechnen und dass er keinen Unterhalt leistet. Die Beschwerdeführerin muss sich nun ganz allein um das Kleinkind kümmern und um die Lebenserhaltungskosten der Familie decken zu können, einer studentischen Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese Nebenbeschäftigung, sie ist Hilfskraft, hindert die Beschwerdeführerin aber keines-

 

 

falls dauerhaft am Studienbetrieb und beeinträchtigt diesen auch nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2009 beruflich tätig ist und regelmäßig Prüfungen abgelegt hat, somit ernsthaft ihr Studium vorangetrieben hat und daher einen Studienerfolg auch nachweisen kann. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin ihr Studium in den Vordergrund stellt und vorantreiben will, da sie sich bereits um Beaufsichtigungsmöglichkeiten für ihr Kleinkind gekümmert hat. Der unvorhergesehene und unabwendbare Hinderungsgrund ist daher nicht dauerhaft, VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0128, RS 1. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist auch aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 64 Abs 3 NAG anzuwenden und sind die Verlängerungsanträge zu genehmigen.

 

Darüber hinaus muss Art 8 EMRK beachtet werden, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beruflich und familiär bestens in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin hat familiär und privat großes Interesse mit ihrem Kleinkind in Österreich zu bleiben, da auch einige ihrer Familienangehörigen bzw Verwandten in Österreich wohnhaft und diese ebenso ausgezeichnet integriert sind. Die Beschwerdeführerin ist seit der Geburt ihres Kleinkindes verstärkt sozial integriert und hält sich schon längere Zeit rechtmäßig in Österreich auf. Eine Trennung von ihrer Schwester und ihren beiden Cousinen wäre ein intensiver Eingriff in Art 8 EMRK, VfGH vom 27.04.2009, B2319/07, RS. Darüber hinaus hat sie eine fixe Nebenbeschäftigung bei der M GmbH & Co. KG in L und ist dort, aufgrund ihrer guten Deutsch-, Russisch- und Georgisch-Kenntnisse und da sie sehr verlässlich ist, im Bereich der Erweiterung der Geschäftstätigkeiten in Richtung Osten tätig.

 

Beurteilt man den Sachverhalt im Sinne des gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das insbesondere in Art 8 Abs 2 EMRK verankert ist, so ergibt sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die Verlängerungsanträge vom 18.01.2015 sehr wohl gegebenen sind bzw nicht dauerhafte unvorhergesehene und un-abwendbare Hinderungsgründe iSd § 64 Abs 3 NAG vorliegen. Jedes andere Ergebnis würde eine unangemessene Härte gegen die Beschwerdeführerin und ihr Kleinkind bedeuten.“

 

 

3. Die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde von der BH Linz-Land mit Schreiben vom 4. Mai 2015, eingelangt am
6. Mai 2014, dem Oö. LVwG zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 legten die Bf weitere Beweismittel vor.

 

 

II.

 

1. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt sowie den ergänzenden Schriftsätzen der Bf.

 

 

2. Darüber hinaus gilt es festzustellen: Die Bf stellt mit 13.1.2015 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Studierender“ und für ihren minderjährigen Sohn einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Familiengemeinschaft“. Die Bf kann eine bis 16.1.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung vorweisen. Das Studienjahr vor Ablauf dieser Bewilligung ist das Studienjahr vom 1.10.2013 bis 30.9.2014. Nur im SS 2013 hat die Bf im Rahmen des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen den Kurs: Deutsch als Fremdsprache-Mittelstufe II im Ausmaß von 6 ECTS mit der Note Genügend am 24.6.2013 abgeschlossen (s so auch die Beschwerde der Bf, Seite 2). Im WS 2013/2014 wurden keine ECTS erworben. Auch im SS 2014 wurden keine ECTS erworben. Erst mit 29.6.2015 wurde die nächste Prüfung im Rahmen des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen in der Lehrveranstaltung: Deutsch als Fremdsprache-Fortgeschrittene I (B2) abgelegt. Jedoch wurde diese Prüfung mit Nicht Genügend beurteilt. Betreffend das Studienjahr 2015/2016 hat sich die Bf für die Ergänzungsprüfung Deutsch (Wiederholung der Prüfung vom 29.6.2015) sowie für die Lehrveranstaltungen: Deutsch als Fremdsprache – Schriftliche Produktion II, Deutsch als Fremdsprache – Fortgeschrittene I; Deutsch – Grammatik in Situationen II und Deutsch als Fremdsprache – Schriftliche Produktionen II angemeldet. Zudem wurde das Studium der Rechtswissenschaften mit SS 2015, WS 2015/2016 als außerordentliche Studierende zur Fortsetzung gemeldet.

 

Weiters ist festzustellen, dass am 28.3.2014 der Sohn der Bf zur Welt gekommen ist und dieser mit 1.10.2015 unverbindlich zum Besuch einer Krabbelstube des Magistrates Linz, sowie am 4.8.2015 zum Besuch des Kindergartens angemeldet wurde. Zudem steht die Bf in einem Arbeitsverhältnis zur M GmbH & Co KG im Ausmaß von drei Vormittagen.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 100/2005 idgF (in der Folge: NAG), kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.   die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen und

2.   ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

 

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

Gemäß § 64 Abs. 6 NAG hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 festzulegen.

 

Gemäß § 8 Z 7 lit b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 8/2007 idgF (in der Folge: NAG-DV) sind zusätzlich zu den in § 7 NAG-DV genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

b.    im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; [...]

 

Gemäß § 75 Abs. 6 UG in der verwiesenen Fassung hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

 

2.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass für die Beurteilung nach § 64 Abs. 4 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV grundsätzlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr heranzuziehen ist (VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125). Gemäß § 52 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 NAG vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das vorangegangene Studienjahr bei der Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels ist (statt vieler VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0157). Die Erst-Bf verfügte insofern über eine bis 16.1.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung. Der gemäß § 64 Abs. 3 NAG zu bewertende Zeitraum erfasst sohin das Studienjahr 1.10.2013 bis 30.9.2014.

 

2.2. Entsprechend der Rsp des Verwaltungsgerichtes stellt sich die Sach- und Rechtslage anders dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In diesem Fall kann auch das so aktuelle Studienjahr zur Belegung des Studienerfolges herangezogen werden (VwGH 13.12.2011, 2009/22/0212).

 

2.3. Insofern muss aber erkannt werden, dass ein etwaig fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren nicht die Abweisung des Verlängerungsantrages bewirkt. Im Gegenzug vermag aber auch von der Erst-Bf aus der wiederholten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit trotz fehlenden Studienerfolges kein Recht auf weitere Verlängerung abgeleitet werden.

 

2.4. Von der Möglichkeit des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG abgesehen, ist weiter festzuhalten, dass es weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Art 8 EMRK resultierenden Anspruches geboten ist, eine Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel wegen Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen (z.B.: Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 3 NAG) versagt werden muss. Vielmehr ist für derartige Fallkonstellationen eine abweichende Antragsstellung seitens der Bf gefordert (vgl. ausführlich VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169)!

 

3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zunächst, dass die Bf im relevanten Bewertungszeitraum (1.10.2013 bis 30.9.2014) keine Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen hat. Lediglich am 24.6.2013 – also vor dem Bewertungszeitraum – wurden 6 ECTS erworben. Die negativ beurteilte LVA vom 29.6.2015 vermag ebenso keine Grundlage zum Erwerb des notwendigen Studienerfolges beitragen, da sie zum einem außerhalb des Bewertungszeitraumes liegt und zudem eine „nicht genügende“ Prüfungsbeurteilung nicht für die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises geeignet ist (s § 75 Abs. 6 UG, arg. „positiv beurteilte...“). Auch für den verfahrensbedingt erweiterten Bewertungszeitraum vom 1.10.2014 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist zu erkennen, dass die Bf in diesem Zeitraum wiederum keine ECTS erworben hat, wiewohl erkannt werden muss, dass die Bf am 28.3.2014 ein Kind zur Welt gebracht hat. Geht man hier jedoch davon aus, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverbot idR 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes besteht, so erklärt sich die prüfungslose Zeit keineswegs durch den Umstand der Schwangerschaft und Geburt. Zum selben Ergebnis gelangt man, selbst wenn eine 12 monatige Karenz hinzugedacht wird. Auch hier wäre ab dem Zeitpunkt der Geburt gerechnet ausreichend Raum gewesen, um die notwendigen Kurse zu belegen und Prüfungen positiv abzulegen.

 

Insofern liegen keine Gründe vor, die die Bf daran hindern den notwendigen Studienerfolg zu erreichen (§ 64 Abs. 3 NAG).

 

Auch die erfolgten Anmeldung zu Kursen vermögen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0076) den geforderten Studienerfolg nicht zu ersetzen. Der Gesetzgeber stellt eben auf das Vorhandensein eines Studienerfolges ab und ermöglicht nur eine Ausnahme beim Fehlen eines Studienerfolges. Für eine – wie von der Bf intendierte – Prognoseentscheidung bleibt kein Raum. Gleiches gilt für den Einwand der Bf, es möge das Ermessen im Sinne der Bf geübt werden. Ein Ermessen greift im Rahmen des § 64 Abs. 3 NAG erst dann Platz, wenn eben „Gründe“ vorliegen; diese sind jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben. Insofern wäre daher eine abweichende Antragstellung indiziert gewesen (VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169).

 

4. Die von der Bf weiter angeführte Judikatur erweist sich ebenso als nicht einschlägig. Insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 9 NAG zum Gegenstand und beschäftigt sich nicht mit den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 NAG.

 

5. Da die Bf sohin die besonderen Vorrausetzungen des § 64 NAG nicht erfüllt, war eine an Art 8 EMRK angelehnte Prüfung iSd § 11 Abs. 3 NAG im Rahmen des § 64 NAG nicht möglich und war auch der Beschwerde des Zweit-Bf gem. § 69 NAG nicht stattzugeben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

Beachte:

Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig