LVwG-840066/17/KLi/JW LVwG-840068/7/KLi/JW
Linz, 11.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Antrag vom 27. Oktober 2015 der A x S and S GmbH, x, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, x, auf Nachprüfung betreffend die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der X L GmbH, x, L, betreffend das Vorhaben „Erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der X B GesmbH für X-D 2012, Los 22, GZ: 3602.01718“, sowie unter Beitritt der mitbeteiligten Partei, X-S A GesmbH, x, x, vertreten durch die x & P Rechtsanwälte OG, x, x, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Dem Antrag vom 27. Oktober 2015 wird gemäß §§ 1, 2 und 7
Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl.
Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 90/2013 stattgegeben und die Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 für nichtig erklärt.
II. Die X L GmbH als Auftraggeberin wird verpflichtet, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 3.000 Euro (Nachprüfungsverfahren und einstweilige Verfügung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der X L GmbH (Auftraggeberin/Antragsgegnerin) „EAW – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der X – B GesmbH für X-D 2012, Los 22, GZ: 3602.01718; Dienstleistungsauftrag; Verständigung über die Zuschlagsentscheidung nach § 131 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006)“ ein, mit welchem beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin (= Antragsgegnerin) vom 15. Oktober 2015 für nichtig erklären und der Auftraggeberin auftragen, die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertretung der Antragstellerin binnen 14 Tagen (§ 19a RAO) zu ersetzen.
Im Einzelnen bringt die Antragstellerin dazu Nachfolgendes vor:
Die Auftraggeberin führe folgendes Ausschreibungsverfahren nach dem BVergG 2006 durch: „X L GmbH, EAW – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der X B GesmbH für X-D 2012, Los 22, GZ: 3602.01718“.
Es handle sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Mit Fax vom 15. Oktober 2015 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung wie folgt bekannt gegeben:
„Wir geben in oa Angelegenheit die Zuschlagsentscheidung bekannt und teilen Ihnen die Gründe für die Nichtberücksichtigung Ihres Angebotes und die Vergabesumme sowie Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes des Bestbieters, der Fa. X-S, A, x, x, mit.“
Gegenständlich werde diese Zuschlagsentscheidung angefochten. Es handle sich dabei um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG.
Beim gegenständlichen Auftrag handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG 2006. Es handle sich um eine Beschaffung im Oberschwellenbereich. Auftraggeberin und zivilrechtlicher Vertragspartner sei die X L GmbH. Gemäß Punkt 2.3 der Ausschreibungsunterlagen sei für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens und zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ergebe sich aus § 2 Oö. VergRSG.
Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin sei der Antragstellerin am
15. Oktober 2015 per Fax übermittelt worden. Gemäß § 4 Oö. VergRSG betrage die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung 10 Tage. Im Übrigen habe die Auftraggeberin erst nach Aufforderung mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 eine anonymisierte Bewertungstabelle der Kann-Kriterien der präsumtiven Bestbieterin offen gelegt. Somit sei dieser Nachprüfungsantrag jedenfalls rechtzeitig.
Aus der Tatsache, dass sich die Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren beteilige und zeitgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt habe, sei ihr Interesse am Vertragsabschluss evident. Die ausgeschriebenen Leistungen würden in der zentralen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin liegen.
Wie im Folgenden dargestellt werde, sei die gegenständlich angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin rechtswidrig. Bei rechtskonformem Vorgehen hätte die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung befugt und sie sei in der Lage, die Leistung zu erbringen. Darin liege jedenfalls ein hinreichend begründetes Interesse der Antragstellerin an der Zuschlagserteilung.
Die Antragstellerin erleide durch die Entscheidung der Auftraggeberin einen Schaden durch die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn. Bereits angefallen seien Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren und die erforderliche Rechtsberatung sowie die für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühren. Schließlich entgehe der Antragstellerin durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung die Chance auf die Erlangung eines Referenzprojekts für künftige Vergabeverfahren. Der drohende Schaden sei nur durch die Aufhebung der rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung abzuwenden.
Die Antragstellerin erachte sich durch die Auftraggeberentscheidung in folgenden Rechten verletzt:
- im Recht auf Durchführung einer ausschreibungs- und vergabe-rechtskonformen Angebotsprüfung und -bewertung, insbesondere
- im Recht auf Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung;
- im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Aufklärungs-gesprächs ohne nachträglich eingeräumte Verbesserungs-möglichkeit;
- im Recht auf Einhaltung des Verbots der Verbesserung des Angebots nach Angebotsöffnung;
- im Recht auf Ausscheiden von Angeboten von Bietern, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen;
- im Recht auf Ausscheiden von Angeboten, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
- im Recht auf Zuschlagserteilung;
- im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens;
- im Recht auf Widerruf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Die angefochtene Entscheidung sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgeschieden und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin getroffen hätte werden müssen.
Die Auftraggeberin führe auf Basis der Rahmenvereinbarung der X
„X-D 2012“ für das Los 22 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb nach dem Bestbieterprinzip durch. An diesem erneuten Aufruf hätten sich von sechs Parteien der Rahmenvereinbarung für das Los 22 nur zwei Unternehmen, nämlich die Antragstellerin und die präsumtive Bestbieterin, beteiligt.
Zur Bewertung der Angebote seien die Zuschlagskriterien in Punkt 4.10.1 der Ausschreibungsunterlagen zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb wie folgt festgelegt:
„Die Bewertung erfolgt nach dem Bestbieterprinzip unter Zugrundelegung der im Leistungsverzeichnis genannten MUSS-Kriterien.
Der Zuschlag selbst wird gesamt über die genannten Rollen des Loses 22 dem Bestbieter jener 6 geeigneten Unternehmen der Rahmenvereinbarung der X erteilt.
Angewendete Formel zur Bewertung von Preis und Qualität:
Formel für Preisbewertung: (auf zwei Dezimalstellen)
50x (Gesamtpreisangebot mit höchstem Preis – Gesamtpreis Angebot zu bewertender Preis)
(Gesamtpreis Angebot mit höchstem Preis – Gesamtpreis Angebot mit günstigstem Preis)
Formel für die Qualitätsbewertung: (auf zwei Dezimalstellen)
50x (Angebot mit niedrigsten Qualitätspunkten – Angebot zu bewertender Qualität)
(Angebot mit niedrigsten Qualitätspunkten – Angebot mit höchsten Qualitätspunkten).
Bei Punktegleichstand erhält das Angebot mit den höchsten Qualitätspunkten den Zuschlag. Falls auch die Qualitätspunkte den gleichen Wert aufweisen, erhält das Angebot den Zuschlag, welches beim Punkt 2.8. (S C I) den höheren Wert aufweist.
Zur Bewertung der Qualitätspunkte sind entsprechende Nachweise beizulegen (Zertifikate, Projektreferenzen mit Kontakten zur Beurteilung der tatsächlichen Erfahrung.“
Die Antragstellerin habe am 18. August 2015 fristgerecht ein Angebot im gegenständlichen Ausschreibungsverfahren gelegt.
Mit Schreiben vom 10. September 2015 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Auftraggeberin beabsichtige, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Nähere Informationen über die Bewertung des Bestangebotes seien in dieser Zuschlagsentscheidung nicht enthalten gewesen. Insbesondere habe die Antragstellerin keine Informationen darüber, wie viele Punkte sie bei der Qualität („KANN-Kriterien“) erreicht habe.
Offensichtlich auf Druck der nunmehrigen präsumtiven Bestbieterin habe die Auftraggeberin mit Schreiben vom 15. September 2015 der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Zuschlagsentscheidung vom 10. September 2015 zurück-genommen werde:
„Am 10.9.2015 wurden die Bieter davon verständigt, dass bei gegenständlichem Vergabeverfahren der Auftrag an die Bestbieterin A x S und S GmbH, x, W, ergehen sollte.
Die Auftraggeberin erklärt nunmehr, diese am 10.9.2015 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
Die Vergabe befindet sich nun wieder im Stadium der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung. Nach Abschluss der Angebotsbewertung und vor Zuschlagserteilung wird den Bietern von der Auftraggeberin neuerlich eine Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben werden.“
In weiterer Folge sei die Antragstellerin telefonisch zu einem Aufklärungsgespräch geladen worden, das am 28. September 2015 stattgefunden habe. Das Thema des Aufklärungsgespräches sei der Antragstellerin vorab nicht bekannt gegeben worden. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches seien einzelne von der Antragstellerin genannte Schlüsselpersonen und deren Berufserfahrung besprochen worden. Der Antragstellerin sei auch zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, mit wie vielen Qualitätspunkten ihr Angebot bewertet worden sei.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, weitere schriftliche Aufklärungen zu den besprochenen Schlüsselpersonen und deren Referenzen zu übermitteln. Dies sei von der Antragstellerin fristgerecht erfüllt worden.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 sei der Antragstellerin von der Auftraggeberin ihre Qualitätsbewertung bekannt gegeben worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin 49 Bewertungspunkte hinsichtlich der Qualität erreicht habe.
Am 15. Oktober 2015 sei den Bietern die neuerliche Zuschlagsentscheidung übermittelt worden, die nunmehr nicht nachvollziehbar zu Gunsten der
X-S A laute, die hiermit angefochten werde. Die Zuschlagsentscheidung enthalte nur die Vergabesumme (1.348.699 Euro) sowie die Information, dass X-S und A nunmehr Punktegleichstand bei den Qualitätspunkten haben würden, sowie die Information, dass es
„jeweils einen Qualitätspunkt Abzug bei dem Bieter X-S für das in Punkt 3.2. im Angebot genannte Personal bzw. A für das bei Punkt 3.9. im Angebot genannte Personal gab“.
Aufgrund der Tatsache, dass die Zuschlagsentscheidung nicht die in § 131 BVergG geforderten inhaltlichen Angaben gebe und aufgrund des Verdachts, dass X-S ihr Angebot nach Abgabe im Zuge des/nach dem Aufklärungsgespräch in unzulässiger Weise geändert habe, sei die Auftraggeberin von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 aufgefordert worden, die Bewertung der Angebote nochmals zu überprüfen und den Bietern eine neue Zuschlagsentscheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen mitzuteilen. Die Auftraggeberin sei weder der einen noch der anderen Aufforderung der Antragstellerin nachgekommen.
Vielmehr habe die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Zustimmung zur Offenlegung ihrer Angebotsbewertung gegenüber der Bestbieterin angefordert, was von der Antragstellerin verweigert worden sei, weil in der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 Abs. 1 und § 132 Abs. 2 BVergG nur die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntgegeben werden müssten.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 habe die Auftraggeberin – gestützt auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – der Antragstellerin eine anonymisierte Bewertungsmatrix der X-S übermittelt, aus der sich lediglich die Qualitätspunkte ableiten lassen würden.
Die Punktevergabe könne aber immer noch nicht nachvollzogen werden. Außerdem habe die Auftraggeberin bis heute keine Erklärung dazu abgegeben, in welchem Ausmaß und mit welcher Begründung die ursprüngliche Bewertung von A verändert worden sei, sodass X-S nunmehr als Bestbieterin im Vergabe-verfahren hervorgehe.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes lasse sich die Bewertung des Angebots von X-S und insbesondere die geänderte Qualitätsbewertung von der ersten zur zweiten Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehen. Vielmehr liege hier der Verdacht nahe, dass die nunmehr ermittelte präsumtive Bestbieterin
X-S entweder im Zuge der Aufklärung unrichtige Angaben zum Schlüsselpersonal gemacht habe und die Auftraggeberin die Angaben der Bieterin in unzulässiger Weise nicht überprüft oder die präsumtive Bestbieterin ihr Angebot in unzulässiger Weise nachträglich abgeändert habe. Anders sei die vorgenommene geänderte Qualitätsbewertung nicht erklärbar.
Dies zeige sich für die Antragstellerin schon aus folgenden Umständen:
1. O K wurde in Punkt 3.6. der „KANN-Kriterien“ sowohl von der Antragstellerin als auch von der präsumtiven Bestbieterin als Schlüsselperson genannt. Aus diesem Grund sei O K auch von der Auftraggeberin im Aufklärungsgespräch als „nicht entscheidungsrelevant“ bezeichnet worden, weil er logischerweise in beiden Angeboten die gleichen Punkte erhalten müsste. Die Antragstellerin habe daher im Schreiben vom 6. Oktober 2015 dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Anders hingegen offensichtlich die präsumtive Bestbieterin. Dies zeige die der Antragstellerin vorliegende Bewertung ihres eigenen Angebots, wo für O K – in unberechtigter Weise – zwei Punkte vergeben worden seien. Nach dem der Antragstellerin bekannten Lebenslauf wäre die praktische Berufserfahrung von O K richtigerweise nur mit einem Punkt zu bewerten gewesen. Schon aus diesem Grund liege die Vermutung nahe, dass auch andere Schlüsselpersonen der präsumtiven Bestbieterin unrichtig bewertet worden seien.
2. Weiters lasse die mit der Zuschlagsentscheidung übermittelte Bewertungstabelle zum Angebot der Antragstellerin auch noch einen weiteren Schluss zu, der ein vergaberechtswidriges Vorgehen der Auftraggeberin indiziere: Die Auftraggeberin spreche hier beispielsweise bei der Projektmanagerin und auch bei anderen Schlüsselpersonen der Antragstellerin davon, dass „weitere Referenzen nachgereicht wurden, daher konnte die volle Punktanzahl angerechnet werden“. Dies sei unrichtig. Im Rahmen der Aufklärung habe die Antragstellerin die Tätigkeiten der genannten Schlüsselpersonen nur präzisierend aufgeklärt, jedoch keine neuen Referenzen genannt. Aufgrund dieser Formulierung in der Bewertungstabelle des Angebots der Antragstellerin liege jedoch der Schluss nahe, dass die Auftraggeberin sehr wohl neue Referenzen oder auch neue Schlüsselpersonen bei der präsumtiven Bestbieterin zugelassen habe. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls vergaberechtswidrig, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsbehörden eine nachträgliche Änderung der bewertungs-relevanten Personalzusammensetzung oder auch das Nachnominieren oder der Austausch von bewertungsrelevanten Referenzprojekten nicht zulässig sei.
Die Zuschlagsentscheidung sei daher schon aus diesen Gründen für nichtig zu erklären.
Gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG seien Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen würden. Das Angebot der Antragstellerin betrage netto 1.627.000 Euro. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betrage netto 1.348.699 Euro und liege somit 17,11 % (!) unter dem Angebot der Antragstellerin.
Unter Bezugnahme auf Meinungen aus der Literatur verlange die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass der Auftraggeber die Plausibilität der Angebotspreise durch einen Vergleich untereinander zu überprüfen habe.
So der VwGH wörtlich: „Ob ein derart ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote.“
Dabei würden folgende Fälle unterschieden:
geringfügige Abweichung bis etwa 5%;
tolerierbare Abweichung bis etwa 15%;
grobe Abweichung ab etwa 15%.
Gegenständlich liege schon im Vergleich zum einzigen weiteren Angebot der Antragstellerin eine grobe Abweichung von 17,11 % des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor. Aufgrund dieser Preisdifferenzen wäre die Auftraggeberin daher verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.
Der Antragstellerin würden keine Informationen darüber vorliegen, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden wäre. Die Antragstellerin, die neben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als einzige noch ein Angebot abgegeben habe, sei auch nie zur Preisaufklärung aufgefordert worden, sodass die Antragstellerin davon ausgehen müsse, dass auch die präsumtive Bestbieterin zu keinem Zeitpunkt zur Aufklärung ihrer Preise aufgefordert worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Zuschlagsentscheidung schon dann für nichtig zu erklären, wenn ein Auftraggeber das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers nicht vertieft prüfe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Auftraggeber habe mit der Preisprüfung sachkundige Personen zu betrauen. Sofern der Auftraggeber über entsprechend sachkundiges Personal nicht verfüge, habe er mit der Preisprüfung einen entsprechend sachkundigen externen Prüfer zu beauftragen.
Aufgrund der dargestellten Preisdifferenzen sei auch von einem nicht angemessenen Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszugehen. Ein derart niedriger Gesamtpreis könne nach Ansicht der Antragstellerin nicht betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sein. Dies zeige sich schon aus dem Vergleich des im gegenständlichen Vergabeverfahrenen angebotenen Gesamtpreises der präsumtiven Bestbieterin zu dem im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss der Rahmenvereinbarung angebotenen und bekannten Preis für die gegenständlichen Rollen (SAP Senior Entwickler, SAP Senior Consultant und SAP Projektmanager). Setzt man nämlich die aus der Rahmenvereinbarung bekannten Tagessätze von X-S – die über den Tagessätzen der Antragstellerin liegen würden – bei den für das X anzubietenden Mengen ein, müsse sich mindestens ein Gesamtpreis von rund 1,73 Mio. Euro und nicht von 1.348.699 Euro ergeben.
Vergleiche man die Rahmenvereinbarung des Vergabeverfahrens zum Abschluss der Rahmenvereinbarung angebotenen Preise zu den genannten Rollen der Antragstellerin mit ihrem Angebot im gegenständlichen Verfahren, ergebe dies eine nicht nachvollziehbare Preisreduktion von 18 % bzw. 22 % (ohne den in der Rahmenvereinbarung angebotenen Rabatt).
Eine derartige Preisreduktion sei betriebswirtschaftlich nicht erklärbar! Zum einen sei hier zu berücksichtigen, dass die Rahmenvereinbarung bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei und hier offensichtlich eine entsprechende Valorisierung der Preise nicht vorgenommen worden sei. Zum anderen seien beim gegenständlichen Abruf spezielle Experten gefordert, die ihre Leistungen überdies zum Großteil vor Ort in Linz zu erbringen hätten und die keinesfalls zu einem derart reduzierten Preis die geforderte Leistung erbringen könnten.
Hätte die Auftraggeberin ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung entsprochen, hätte sie festgestellt, dass der angebotene Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar sei. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher auch aufgrund seiner nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden gewesen. Die Zuschlagsentscheidung sei somit auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären.
I.2. Mit Eingabe vom 6. November 2015 hat die Auftrag-geberin/Antragsgegnerin eine Stellungnahme zu diesem Nachprüfungsantrag abgegeben, verbunden mit den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle den Nachprüfungsantrag der A x S and S GmbH als unbegründet abweisen; feststellen, dass keine Verstöße gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorliegen und daher die Geltendmachung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als unbegründet abweisen und die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin nicht für nichtig erklären; sowie den Gebührenersatzanspruch abweisen.
Im Einzelnen führt die Auftraggeberin/Antragsgegnerin dazu Nachfolgendes aus: Die X L GmbH sei Provider der K GmbH (X). Für die erforderliche Zusammenführung der bestehenden unterschiedlichen klinischen Informationssysteme (samt Schnittstellen) der drei eigenständigen Krankenhäuser (A K der Stadt L, L- und K L und L-N W-J) zu einem gemein-samen klinischen System – Krankenhausinformationssystem (i.s.h.med) sowie für den Aufbau eines gemeinsamen SAP-ERP Systems (Einkaufs- und Rechnungs-system) und einer Vereinheitlichung der Patientenstämme (Administration und Abrechnung unter IS-H) sei der Zukauf von X-D erforderlich.
Die X sei eine zentrale Beschaffungsstelle nach § 2 Z 48 BVergG 2006. Die Republik Österreich (Bund), die X und alle öffentlichen Auftraggeber gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 164 und 165 BVergG 2006 im Bundesgebiet der Republik Österreich – alle vertreten durch die B GmbH, kurz „X“ hätten mit den im Vergabeverfahren GZ: 3602.01718 ermittelten Bestbietern eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von X-D in insgesamt 32 Leistungskategorien (= Lose) für eine Dauer von 3 Jahren mit einer Verlängerungsoption über ein weiteres Jahr abgeschlossen. Vertragsbeginn dieser Rahmenvereinbarung (X D 2012) sei der 19.4.2013, Vertragsende sei Juli 2016.
Die X L GmbH sei aufgrund der Registrierung als Drittkunde bei der X, mit der Partnernummer x, bei der X grundsätzlich berechtigt, an Ausschreibungen bzw. Rahmenvereinbarungen der X zu partizipieren. Nach Punkt 5.1. der Rahmenvereinbarung werde der X L GmbH als öffentliche Auftraggeberin nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2006 das Recht eingeräumt, zu den in dieser Rahmenvereinbarung der X festgelegten Bedingungen konkrete Einzelaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen. Die Vergabe von konkreten Aufträgen erfolge entweder nach Variante 1 – Kaskadenprinzip oder nach Variante 2 – erneuter Wettbewerb – Zuschlag des jeweils einzelnen Auftrags nach Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb.
Die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum erneuten Wettbewerb nach Punkt 5.2. der Rahmenvereinbarung sei zwingend nötig, wenn
„der Auftraggeber zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu den Definitionen der ersten Stufe hat oder wenn der Auftrag als Werkvertrag zu einem Festpreis abgewickelt werden soll, kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein, beispielsweise bei der Vergabe größerer Kontingente. Dabei vervollständigt der Auftraggeber die Bedingungen der Rahmenvereinbarung für den konkreten Auftrag und kann dabei zusätzliche Mindestanforderungen oder abweichende vertragliche und/oder kommerzielle Bedingungen festlegen, solange die Leistung nicht substanziell verändert wird.
Jene Partner der Rahmenvereinbarung in der entsprechenden Leistungskategorie, welche die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen können, werden daraufhin im Rahmen eines Aufrufs zum erneuten Wettbewerb schriftlich zur Legung eines neuerlichen Angebotes (2. Stufe) für den konkretisierten Einzelauftrag innerhalb einer angemessenen Frist eingeladen. Für Aufrufe zum erneuten Wettbewerb (zweite Stufe) auf Basis der Rahmenvereinbarung X-D 2012 sei vorgesehen, dass die Zuschlagskriterien mit 50 % Preis und 50 % Qualität definiert würden. Bei der Durchführung eines Aufrufs zum erneuten Wettbewerb in Losen mit Modulen würden nur jene Partner der Rahmenvereinbarung zur Angebotslegung eingeladen, die ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich dem vom konkreten Ausschreibungsgegenstand umfassten Modul bereits in der ersten Stufe nachgewiesen hätten.
Sollten hinsichtlich eines benötigten Moduls weniger als 3 Partner in der ersten Stufe ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben, so sei es zulässig, alle Partner eines Loses zur Angebotslegung einzuladen. Der Zuschlag werde dem gemäß den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten und vervollständigten Bedingungen am besten bewerteten Angebot erteilt.“
In Abstimmung mit dem damals zuständigen Einkäufer zur Rahmenvereinbarung der X seien die erforderlichen X-D für Los 22 (SAP Beratung, Entwicklung und Customizing) zugeordnet worden. Die seitens der X L GmbH zu vergebenden X-D seien nach Angabe der X betragsmäßig jedenfalls ausreichend in der diesbezüglichen Rahmenvereinbarung gedeckt.
Der geschätzte Auftragswert ohne USt. betrage für diesen Ausschreibungs-gegenstand 1.700.000 Euro und basiere auf einer Marktanalyse und auf Basis der Rahmenvereinbarung „X-D 2012“, Los 22 (SAP Beratung, Entwicklung und Customizing) GZ: 3602.01718“.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolge nach den Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen. Da zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu den Definitionen der ersten Stufe von der Auftraggeberin festgelegt würden und ein größeres Kontingent vergeben werden solle, sei entsprechend der Variante 2 ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der X-B GesmbH für X-D 2012, Los 22 durchgeführt worden. Der Zuschlag solle auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge mit Auftragsschreiben erteilt werden, da nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge im Rahmen der Vereinbarung der X selbst festgelegt seien (§ 152 Abs. 5 Z 1 BVergG 2006).
Die X L GmbH fungiere im Vergabeverfahren zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb sowohl als Auftraggeberin als auch als Vergabestelle.
Als Zuschlagsprinzip sei – wie in der Rahmenvereinbarung der X in Punkt 5.2 gefordert – das „Bestbieterprinzip“ gewählt. Für Aufrufe zum erneuten Wettbewerb (2. Stufe) sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Zuschlags-kriterien mit 50 % Preis und 50 % Qualität definiert worden seien.
Am 4. August 2015 habe die Auftraggeberin allen sechs Partnern der Rahmen-vereinbarung der X zum Los 22 die Unterlagen zum EAV – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb der X L GmbH für „X-D 2012“ auf Basis der Rahmenvereinbarung der X, GZ: 3602.01718 mit Abgabetermin 19. August 2015, 9 Uhr übermittelt. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest geworden, weil es keine Anfechtung durch potentielle Bieter gegeben habe.
Aufgrund von Anfragen von Bietern zur Ausschreibung sei alle Firmen, die die Ausschreibungsunterlagen behoben hätten, die Fragenbeantwortung vom
12. August 2015 und die Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vom
6. August 2015 und 12. August 2015 übermittelt worden. Nach der Berichtigung vom 6. August 2015 lauteten die Zuschlagskriterien:
„Bei Punktegleichstand erhält das Angebot mit den höheren Qualitätspunkten den Zuschlag. Falls auch die Qualitätspunkte den gleichen Wert aufweisen, erhält das Angebot den Zuschlag, welches beim Punkt 2.8. – nach Korrektur aufgrund Nummerierungsfehler am 5.8.2015 Punkt 3.10. (S C i) den höheren Wert aufweist.“
Der Abgabeschluss für die Angebote sei nach der Ausschreibungsunterlage der 19. August 2015, 9 Uhr gewesen. Von den sechs Partnern der Rahmenvereinbarung der X zu Los 22 hätten zeitgerecht die Antragstellerin, A x S and S GmbH, und die präsumtive Zuschlagsempfängerin/mitbeteilige Partei, X-S A GesmbH, ein Angebot bei der Einreichungsstelle gelegt. Das Ergebnis der Angebotsöffnung sei der Niederschrift über die Angebotsöffnung zu entnehmen.
Nach der Angebotsöffnung am 19. August 2015 sei die Angebotsprüfung durchgeführt worden. Die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis sei in der Niederschrift über die Angebotsprüfung nach § 128 BVergG 2006 und im darin integrierten Vergabevermerk vom 8. September 2015 (Prüfprotokoll) doku-mentiert.
Aufgrund des Ergebnisses der Angebotsprüfung und des Vergabevermerks sei den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mit Datum 10. September 2015 bekannt gegeben worden und sei den Bietern per Fax nachweislich mitgeteilt worden, dass der Antragstellerin der Zuschlag erteilt werden solle.
Mit E-Mail vom 14. September 2015 habe die Vertreterin der X-S A GesmbH zur übermittelten Zuschlagsentscheidung Stellung genommen. Nach Prüfung der Rechts- und Sachlage sei festgestellt worden, dass in der Qualitätsbewertung sowohl der Firma X-S A GesmbH als auch der Firma A x S and S GmbH Übertragungsfehler vorgelegen seien bzw. die Punktevergabe nicht nachvollziehbar erfolgt sei.
Weiters sei festgestellt worden, dass seitens der Auftraggeberin bei der an die Firma A x S and S GmbH übermittelten Zuschlagsentscheidung die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht enthalten gewesen seien bzw. hinsichtlich der teilweise bestehenden Unklarheiten bei den Bieterangaben hinsichtlich Personal/Projektreferenzen, welche für die Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums relevant gewesen seien, keine Aufklärungsgespräche geführt worden seien.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 an die Bieterinnen habe die Auftraggeberin daher erklärt, die am 10. September 2015 mitgeteilte Zuschlags-entscheidung zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und habe mitgeteilt, dass sich das Vergabeverfahren nun wieder im Stadium der Angebotsprüfung und der Angebotsbewertung befinde. Nach Abschluss der Angebotsbewertung und vor Zuschlagserteilung werde den Bietern von der Auftraggeberin neuerlich eine Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben.
Die Auftraggeberin habe am 22. September 2015 mit Vertretern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin/mitbeteiligten Partei ein Aufklärungsgespräch zu den Punkten „Preis, optionales Personalblatt, Erklärung der Bewertungen, insbesondere 3.1., 3.2., 3.4., 3.6., 3.9., ERP/Instandhaltung/Fl/CO, geführt.
Die Auftraggeberin habe am 28. September 2015 mit Vertretern der Antragstellerin ein Aufklärungsgespräch insbesondere zu dem angegebenen, in den Formblättern angeführten Personal, insbesondere 3.2., 3.4., 3.6., 3.7., 3.8., 3.9. geführt.
Zur Verifizierung der anrechenbaren Monate seien die Bieterinnen schriftlich aufgefordert worden, für die in der Bewertungs-Excel-Tabelle genannten Punkte und den darin angeführten Personen sowie mit den im Aufklärungsgespräch genannten Referenzen, die diesbezüglichen Nachweise bzw. Bestätigungen vorzulegen. Zur Prüfung und Verifizierung der in den Aufklärungsgesprächen diskutierten Referenzen seien den Bieterinnen am 8. Oktober 2015 die ermittelten Bewertungspunkte zur Stellungnahme übermittelt worden. Bewertet worden seien bei den angeführten Rollen die entsprechenden Erfahrungen bzw. die entsprechenden Einsatzzeiten.
Die Überprüfung sei aufgrund der in den Formblättern Personal in den Lebensläufen angegebenen Referenzen in Monaten erfolgt. Sowohl die Antragstellerin als auch die mitbeteiligte Partei hätten jeweils 49 Punkte bei der Qualität (Bewertung) der SOLL-Kriterien Personal erreicht.
Zur Qualitätsbewertung der Antragstellerin sei festgestellt und mitgeteilt worden, dass lediglich bei der Pos. 3.9. zwei statt den maximal drei Möglichkeiten vergeben worden seien. Dies decke sich auch mit den Unterlagen, sodass hinsichtlich der Qualität insgesamt 49 Bewertungspunkte erreicht worden seien. Im Schreiben sei auch mitgeteilt worden, dass auf Basis dieser Bewertung die Zuschlagsentscheidung erfolgen werde.
Zur Qualitätsbewertung der mitbeteiligten Partei/präsumtiven Zuschlags-empfängerin sei festgestellt und mitgeteilt worden, dass sich zu den übermittelten Unterlagen zwei Abweichungen ergeben würden. Hinsichtlich Punkt 3.2. sei keine Anrechnung der Tätigkeiten (48 Monate) für die Projektentwicklung i.s.h.med (als Leiter eines Migrationsprojektes), da keine Migration im ausschreibungsrelevanten Sinne erfolgte, sodass statt drei Punkten lediglich zwei Punkte vergeben werden könnten. Hinsichtlich Punkt 3.4. seien aber im Gegensatz zu den Unterlagen statt zwei Punkten drei Punkte zu vergeben, da die Person 124 anrechenbare Monate erreiche, dies seien mehr als 10 Jahre und daher drei Bewertungspunkte. Somit würden hinsichtlich der Qualität insgesamt 49 Punkte erreicht. Auf Basis dieser Bewertung werde die Zuschlagsentscheidung erfolgen.
Aufgrund des Ergebnisses der Angebotsprüfung und der ergänzenden Niederschrift über die Angebotsprüfung nach § 128 BVergG 2006 und dem darin integrierten Vergabevermerk vom 15. Oktober 2015 sei den Bietern die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 bekannt gegeben worden und sei den Bietern per Fax nachweislich mitgeteilt worden, dass der mitbeteiligten Partei der Zuschlag erteilt werden solle.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 habe die Antragstellerin zur übermittelten Zuschlagsentscheidung Stellung genommen und die Auftraggeberin aufgefordert, die Zuschlagsentscheidung zurückzuziehen, die Bewertung der Angebote nochmals zu überprüfen und den Bietern eine neue Zuschlagsentscheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen mitzuteilen. Der Auftraggeberin sei zudem entgegen gehalten worden, dass in der Zuschlagsentscheidung keinerlei Informationen hinsichtlich der Bewertung ihres Angebotes, insbesondere wodurch dieser Punkteabzug zustande käme und hinsichtlich der Unterschiede des Angebotes der Antragstellerin zum Angebot der mitbeteiligten Partei enthalten seien.
Die Auftraggeberin habe aufgrund des Schreibens der Antragstellerin und insbesondere sowohl zur Wahrung der Vergabegrundsätze als auch zur Wahrung von berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Bieterinnen schriftlich um Zustimmung zur Offenlegung ihrer Angebotsbewertung gegenüber dem Mitbewerb ersucht. Sowohl die Antragstellerin als auch die mitbeteiligte Partei hätten einer Offenlegung ihrer Angebotsbewertungen gegenüber dem Mitbewerb nicht zugestimmt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin eine anonymisierte Bewertungsmatrix der mitbeteiligten Partei übermittelt und mitgeteilt, dass die Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 die gesetzlich geforderte Begründungsziffer enthalte, sodass diese seitens der Auftraggeberin aufrecht bleibe.
Ferner führt die Antragsgegnerin aus, die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten würden dezidiert zurückgewiesen werden. Das Vergabeverfahren sei durch die Vergabestelle der Auftraggeberin vergaberechtskonform durchgeführt worden.
Die vorgenommene Bestbieterermittlung entspreche in allen Punkten den Bestimmungen der Ausschreibung, in welchem ein Bewertungssystem angeführt worden sei, welches eine hohe und besondere Rücksichtnahme auf qualitative Gesichtspunkte des eingesetzten fachlichen Personals nehme.
Speziell für diese Qualitätsbeurteilungen sei das Zuschlagskriterium Qualität mit 50 % angesetzt (auch entsprechend der Vorgaben der X in ihrer Rahmen-vereinbarung) und in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende geeignete SOLL-Kriterien für das eingesetzte Schlüsselpersonal festgelegt worden. Der Antragstellerin seien diese Bedingungen bekannt gewesen; durch die Legung ihres Angebotes seien diese definierten Bedingungen somit akzeptiert worden, andererseits hätte bereits während der Angebotsfrist eine Anfechtung derselben erfolgen müssen. Die Ausschreibung sei aber bestandsfest geworden; damit seien sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden.
In der Begründung sei auch dargelegt worden, dass die Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 nicht die im § 131 BVergG geforderten inhaltlichen Angaben gebe. Die Auftraggeberin habe in der übermittelten Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 im Hinblick auf § 132 Abs. 2 BVergG den Gesamtpreis und die erhaltende Punktezahl bekannt gegeben, sowie die Information, dass es jeweils einen Punkt Abzug gegeben habe.
Aus der Judikatur ergebe sich, dass die inhaltliche Intensität der Begründungspflicht unter den Anforderungen des Zwecks stehe, dem Bieter die Möglichkeit zu geben, einzuschätzen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen worden sei. Dafür sei es ausreichend, dass dem Zweitgereihten die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe kurz erläutert würden; eine individualisierte Mitteilung sei nicht erforderlich.
Jedenfalls liege eine formal rechtmäßige Zuschlagsentscheidung vor, weil zum einen die Angebotspreise bei der Angebotsöffnung verlesen worden seien und daher die Preise der beiden Angebote den Bietern, so auch der Antragstellerin, bekannt gewesen seien. Damit könne sich jeder Bieter bei diesem Zuschlagskriterium die Punkteanzahl nach dem bestandsfest gewordenen Zuschlagskriterium errechnen; eine weitere Begründung zu diesem Zuschlags-kriterium sei daher nicht erforderlich.
Beim zweiten Zuschlagskriterium „Qualitätsbewertung“ sei dessen Bewertung mit den im Angebot zu legenden Angaben zu Personal/Projektreferenzen in der Ausschreibungsunterlage transparent dargestellt. Sohin wäre jedem Bieter die Bewertung der eigenen Personal-/Projektreferenzen bekannt und seien den Bieterinnen am 8. Oktober 2015 die ermittelten Bewertungspunkte für das zweite Zuschlagskriterium zur Stellungnahme übermittelt worden. Jedenfalls sei es aber nicht notwendig, dem zweitgereihten Bewerber die Lebensläufe und die gesamte Bewertung des Bestbieters zu übermitteln. Es sei völlig ausreichend, lediglich die Gründe für die erreichte Punkteanzahl des zweitgereihten Bewerbers zu nennen und auszuführen, wie viele Punkte der Bestbieter in derselben Kategorie (für die jeweilige Rolle) erhalten hat bzw. wie viele Punkte und aus welchen Gründen abgezogen wurden.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Auftraggeberin nach der ständigen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, die Merkmale und Vorteile des erforderlichen Angebotes „umfassend“ darzustellen. Das bedeute, dass nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtwidrigkeit der Entscheidung führe. Abgesehen davon, dass dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinaus laufen würde, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, komme es vielmehr darauf an, ob dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, welcher von der Antragstellerin am 27. Oktober 2015 eingebracht worden sei.
Eine weitere Begründung sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Offenlegung bzw. namentliche Benennung von Schlüsselpersonen, deren Lebenslauf Informationen etc. für diesen Zweck aufgrund der zu schützenden Geschäfts-geheimnisse der Bieter jedoch nicht möglich gewesen sei.
Die Information nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 müsse dann nicht übermittelt werden, wenn berechtigte Geschäftsinteressen des präsumtiven Zuschlagsempfängers beeinträchtigt werden könnten oder wenn die Bekanntgabe dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin den begründeten Verdacht anzunehmen hatte, dass das von ihr im Zuge des gegenständlichen Vergabeverfahrens genannte und bewertete Schlüsselpersonal vom Mitbewerb abgeworben werde, habe sie in deren Bekanntgabe eine massive Gefährdung ihrer Geschäftsinteressen gesehen und der Offenlegung der Bewertungsunterlagen aus diesem Grund nicht zugestimmt. Die Auftraggeberin habe der Antragstellerin in der Folge eine anonymisierte Bewertungsmatrix der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.
Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass die Auftraggeberin bis heute keine Erklärung dazu abgegeben habe, in welchem Ausmaß und mit welcher Begründung die ursprüngliche Bewertung der Antragstellerin verändert worden sei, sodass die mitbeteiligte Partei nunmehr als Bestbieterin im Vergabeverfahren hervor gehe und die Punktevergabe aber immer noch nicht nachvollzogen werden könne, sei auszuführen, dass es sich gemäß § 2 Z 49 BVergG bei der Zuschlagsentscheidung um die an den Bieter abgegebene nicht verbindliche Absichtserklärung handle, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden solle.
Die Auftraggeberin könne diese Erklärung daher – bis zur Zuschlagserteilung – jeder Zeit ändern oder zurücknehmen, etwa wenn sie erkenne, dass sie den falschen Bieter als Bestbieter ermittelt habe. Die Zurücknahme einer Zuschlagsentscheidung könne auch durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren erfolgen, weil die Auftraggeberin damit klar zum Ausdruck bringe, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Die Auftraggeberin habe somit entsprechend der bestandsfesten Zuschlagskriterien die Bewertung der Angebote richtig und korrekt vorgenommen.
Im Hinblick auf die behauptete, nicht nachvollziehbare Bewertung der Qualitätskriterien des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei festzustellen, dass die Antragstellerin im gesamten Vergabeverfahren weder von ihrem Recht auf Einsicht in den ihr Angebot betreffenden Teil der Niederschrift im Sinn des § 128 Abs. 3 BVergG Gebrauch gemacht noch der Auftraggeberin die im Nachprüfungsantrag vorgebrachten angeblichen Mängel bei der Angebotsbewertung bereits anlässlich der nachweislichen Bekanntgabe der endgültigen Qualitätsbewertung durch die Auftraggeberin eingeräumten Stellungnahmefrist bis 20. Oktober 2015 zur vorgenommene Bewertung Gebrauch gemacht habe. Durch die Wahrnehmung ihrer Parteienrechte hätten die geäußerten Verdachtsmomente ausgeräumt werden können.
Beide Bieterinnen hätten zur Bewertung der Qualitätspunkte die Formblätter Personal ausgefüllt und dem Angebot unter Anführung entsprechender Nachweise angeschlossen.
Nach § 126 Abs. 1 BVergG sei, wenn sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung ergeben würden, oder wenn Mängel festgestellt würden, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung seien, vom Bieter eine verbindliche, schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise seien der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise dürfe die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen (Abs. 2). Nach § 127 Abs. 1 BVergG seien während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich seien, zulässig. Aufklärungsgespräche und Erörterungen seien K ell zu führen. Gründe und Ergebnisse seien in einer Niederschrift festzuhalten (Abs. 3).
Zweck der Aufklärungen durch die Auftraggeberin sei gewesen, die von den Bieterinnen in den Angeboten angegebene bewertungsrelevanten Ausführungen über die Erfahrungen und Einsatzzeiten in den Formblättern Personal für die jeweils angegebene Rolle bei einem Teil des Schlüsselpersonals zu überprüfen bzw. zu verifizieren. Insbesondere seien keine Mängelbehebungen durch die Bieterinnen vorgelegen, die zu einer Änderung/Verbesserung der materiellen Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinem Mitbewerber geführt hätten. Der Terminus „Nachreichen“ anstelle richtigerweise „Nachweisen“ bzw. „Verifizieren/Präzisieren“ sei vielleicht in den Bewertungsblättern etwas unglücklich im technischen und nicht im juristischen/vergaberechtlichen Sinn gewählt worden. Ein Schlüsselpersonal habe aufgrund des jeweiligen Lebenslaufes und anhand der während der beruflichen Tätigkeit abgewickelten Projekte die erforderlichen Erfahrungen je ausgeschriebener Rolle oder nicht.
Durch die Verifizierung/Präzisierung bzw. Nachweiserbringung des in den jeweiligen Angeboten in den Formblättern Personal bereits angeführten praktischen Berufserfahrungen zwingend zu nominierenden Schlüsselpersonals könne die Wettbewerbsstellung des präsumtiven Bestbieters nicht verbessert werden. Auch die Antragstellerin habe die in ihrem Angebot im Formblatt Personal angeführten praktischen Berufserfahrungen sowohl im Aufklärungsgespräch als auch mit Schreiben vom 31. August 2015 und
6. Oktober 2015 nachgewiesen bzw. verifiziert.
Die Verifizierung/Präzisierung bzw. Nachweiserbringung der in den jeweiligen Angeboten in den Formblättern Personal bereits angeführten praktischen Berufserfahrungen des zwingend zu nominierenden Schlüsselpersonals sei sohin kein „Nachreichen/Nachnominieren“ im Sinne des Vorbringens im Nach-prüfungsantrag. Präzisierend sei festzustellen, dass die Auftraggeberin keine neuen Schlüsselpersonen bzw. neuen Referenzen zugelassen habe.
Die Auftraggeberin habe in diesem Vergabeverfahren alle Bieter gleich behandelt und die Zuschlagsentscheidung objektiv unter Berücksichtigung aller in der Ausschreibung diesbezüglich zu berücksichtigenden Parameter durchgeführt. Sowohl die Antragstellerin als auch die mitbeteiligte Partei hätten jeweils
49 Bewertungspunkte bei der Qualität (Bewertung der SOLL-Kriterien Personal) erreicht. Bei beiden Bietern hätten sich die Bewertungsergebnisse aus den in den Angeboten im Formblatt Personal angeführten Einsatzzeiten/Erfahrungen je Rolle in Jahren ergeben.
Sehe die Auftraggeberin bei einer Rahmenvereinbarung, so wie im vorliegenden Vergabeverfahren – vor, dass ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb stattfinden werde und sohin keine Bindung an die ursprünglichen Angebote bestehe, dann müssten die Bieter in ihren Angeboten zum Abschluss der Rahmenvereinbarung keine unkalkulierbaren Risiken übernehmen, da erst die im Rahmen des erneuten Wettbewerbs gelegten Angebote schlagend werden könnten. Der erneute Aufruf zum Wettbewerb werde im § 152 Abs. 6 BVergG näher geregelt. Es handle sich dabei um ein Verfahren sui generis, für das schriftliche Angebot bestehe jedenfalls eine Geheimhaltungspflicht. Eine Partei der Rahmenvereinbarung habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gesamtauftrages, da unklar sei, welcher Unternehmer nach Durchführung einer zweiten Wettbewerbsrunde den Zuschlag erhalten werde. Ein Anspruch ergebe sich erst nach Vergabe des konkreten Auftrages, nach dem im § 152 Abs. 3 und 6 BVergG beschriebenen Verfahren an den jeweiligen Partner der Rahmenvereinbarung.
Es sei für die Auftraggeberin daher unverständlich, wie die Antragstellerin auf die Idee komme, dass eine „Preisbindung“ an die in der Rahmenvereinbarung der X festgelegten Preise bestehe. Auch die EB zur RV 1171 BlgNR 22.GP 98 würden von einer weiten Auslegung und keiner Fixierung des Preises bereits in der Rahmenvereinbarung ausgehen. Vielmehr werde der Bestbieter aufgrund des erneuten Wettbewerbs für die konkret nachgefragte Leistung ermittelt und der Zuschlag diesfalls nicht aufgrund des ersten Angebotes für die Rahmen-vereinbarung, sondern aufgrund eines neuerlichen zweiten Angebotes für den konkreten Einzelauftrag erteilt. Insofern könne sich die im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung allenfalls vorgenommene Reihung der Unternehmen auch ändern.
Zur nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei anzumerken, dass die Antragstellerin bereits durch Einsicht in die Niederschrift über die Angebotsprüfung die von ihr im Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Angemessenheit der Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgebrachten Bedenken ausräumen hätte können.
Nach § 125 Abs. 1 BVergG sei die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zur erbringen sein werde, zu prüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise sei von vergleichbaren Erfahrungs-werten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Als Instrumente stünden dabei der Vergleich mit dem geschätzten Auftragswert, der Angebotspreisvergleich, der Vergleich der Einzelpreise der Bieter (Preisspiegel), der Vergleich mit Preisen aus einer Preisdatenbank, der Vergleich mit Richtpreisen, der Vergleich mit Preisen aus Preislisten und der Vergleich mit eigenen Preisüberlegungen (Kalkulation der Auftraggeberin) zur Verfügung.
Zur Preisangemessenheit bzw. Plausibilität des gegenständlichen Preises sei auszuführen, dass eine detaillierte Prüfung der Einzelpreise bei derartigen SAP-Dienstleistungen nicht möglich sei, da es dafür keine offiziellen Preislisten bzw. Preisdatenbanken und Richtwerte etc. gebe, fast jede Dienstleistung eine individuelle Lösung darstelle und der Preis von unterschiedlichsten, von externen nicht kalkulierbaren Faktoren abhänge. Zur Gestaltung der Angebotspreise werde festgestellt, dass im Laufe der zweiten Stufe der Rahmenvereinbarung nach dem erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Preise von den Bietern zulässiger Weise aufgrund der jeweiligen Marktsituation geändert bzw. herabgesetzt worden seien.
In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin 75 % des ausgeschriebenen Leistungs-anteils mit eigenen Mitarbeitern erbracht werde. Nur bei den restlichen 25 % greife die mitbeteiligte Partei auf die Expertise externer Partner zurück. Im Gegensatz vergebe die Antragstellerin laut ihren Ausführungen im Angebot 90 % der ausgeschriebenen Leistungen an Subunternehmen.
Was genau unter nicht plausibler Zusammensetzung des Preises zu verstehen sei, sei der Literatur nicht exakt zu entnehmen. Einigkeit bestehe zwar darüber, dass die Lohnkosten an sich im Preis vollständig enthalten sein müssten, doch lasse sie selbst Angebote, die diese Kosten nicht decken würden, dann zu, wenn sie betriebswirtschaftlich erklärbar seien. Das bedeute also, dass die Lohnkosten grundsätzlich vom angebotenen Preis abgedeckt sein müssten, eine Ausscheidung aber nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Bieter keine betriebswirtschaftliche Erklärung für diese Unterdeckung habe. Genau diese Fälle würden in der gegenständlichen Auftragsvergabe nicht vorliegen.
Die Auftraggeberin habe im Rahmen der Angebotsprüfung einen Preisspiegel zur Preisübersicht erstellt und die Angebotspreise hinsichtlich ihrer Kostendeckung und Angemessenheit aufgrund von Erfahrungswerten, sonstigen Unterlagen (Preise der Rahmenvereinbarung der X auf der ersten Stufe) und relevanten Marktverhältnissen überprüft. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Projekt einen interessanten langfristigen Auftrag darstelle, welcher als Referenzprojekt bei anderen Ausschreibungen herangezogen werden könne. So habe die Antragstellerin selbst bzw. der Mitbewerb bei der ersten Stufe bei der gegenständlichen Rahmenvereinbarung vorher zu einem wesentlich geringeren Preis angeboten. Die veränderte Marktsituation und Preissituation könne daher auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin für sich in Anspruch nehmen bzw. würde von der X bei Abschluss der Rahmenvereinbarung auch aus wirtschaftlichen Gründen der Passus festgelegt, dass bei Abruf größerer Kontingente zB. aus Los 22 ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb durchzuführen sei, um die aktuelle Marktsituation und Preissituation aufgrund des größeren Abrufvolumens und der einmaligen Situation solch eines bedeutenden Referenzprojektes zu berücksichtigen.
Als ein vergleichbarer Erfahrungswert könne jedenfalls das im Rahmen der ersten Stufe der gegenständlichen Rahmenvereinbarung erzielte Preisgefüge herangezogen werden. Hier habe es mehrere Bieter gegeben, die günstigere Tagsätze für die Personentage angeboten hätten. Für die X als Auftraggeberin der Rahmenvereinbarung seien die Angebotspreise der Rahmenvereinbarung den Erfahrungswerten und der Marktsituation entsprechend. Da sich der Angebots-preis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Preisgefüge der ersten Stufe der Rahmenvereinbarung der X wiedergefunden habe bzw. auch den Erfahrungswerten der Auftraggeberin über die Preise in der IT-Branche entsprechend entsprochen habe, sei kein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis des Angebotes vorgelegen, der eine vertiefte Angebotsprüfung im Sinn des § 125 Abs. 4 und 5 BVergG verlangt hätte.
Zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Rahmenvereinbarung bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei und hier offensichtlich eine entsprechende Valorisierung der Preise nicht vorgenommen worden sei, sei auszuführen, dass nach Punkt 18.1.2 der X-Rahmenvereinbarung alle angebotenen Preise für ein Jahr ab Abschluss der Rahmenvereinbarung (April 2013) bzw. ab Legung eines Angebotes im Rahmen eines Aufrufes zum erneuten Wettbewerbs als Festpreise gelten würden; danach gelte die Wertbeständigkeit des Preises (wobei eine Preisanpassung erst bei Schwankungen ab 5 % begehrt werden könne), als vereinbart. Da keine Überschreitung der 5%-Schwelle seit April 2013 stattgefunden habe, gehe dieses Vorbringen ins Leere.
Zum Vorbringen der mangelnden vertieften Preisprüfung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei auszuführen, dass der Auftraggeber nach § 125 Abs. 3 BVergG Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß
Abs. 4 und 5 vertieft prüfen müsse, wenn 1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen; 2. Angebote zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder 3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Das heiße, dass nach der Systematik des BVergG nur in Ausnahmefällen in den in § 125 Abs. 3 BVergG definierten Fällen nach der allgemeinen Preisangemessenheitsprüfung eine vertiefte Angebots-prüfung folge.
Im vorliegenden Fall seien keine der gesetzlich normierten Gründe für eine solche Entscheidung der Auftraggeberin zur Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung vorgelegen, weshalb sie auch nicht durchzuführen gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass die Antragstellerin bei der Darlegung der Voraussetzungen der ihrer Ansicht nach erforderlichen vertieften Angebotsprüfung nur einen Teil der dazu bestehenden Judikatur vorbringe.
Zum Antrag auf Auferlegung des Gebührenersatzes sei auszuführen, dass über den Gebührenersatz nach § 22 Oö. VergRSG hinausgehende Ersatzansprüche (wie zB. Rechtsanwaltskosten etc.) seitens der Auftraggeberin gänzlich abgelehnt würden. Nach § 74 Abs. 1 AVG habe jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten (zunächst) selbst zu bestreiten, das heißt zu bezahlen. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, richte sich gemäß § 74 Abs. 2 AVG nach den Verwaltungsvorschriften; das AVG sehe also keinen generellen Ersatz der Kosten der Beteiligten vor, sondern verweise diesbezüglich auf die Verwaltungsvorschriften. Für vorliegenden Fall gelte daher ausschließlich die Regelung in § 23 Oö. VergRSG, die nur einen Kostenersatz für bestimmte Gebühren, nämlich den Pauschalgebühren, die dem Unternehmer erwachsen seien, vorsehe. Festgestellt werde, dass kein Anwaltszwang für Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bestünde und daher nach § 74 AVG solche allenfalls anfallenden Kosten von den Unternehmen selbst zu tragen seien.
Abschließend werde festgehalten, dass das Vergabeverfahren bis zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Welches Zuschlagsprinzip gewählt werde, habe der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben
(§ 100 BVergG). Die Auftraggeberin habe nach den Ausschreibungsunterlagen das Bestbieterprinzip gewählt und die Zuschlagskriterien gesetzeskonform definiert. Das Vorliegen der behaupteten Verstöße sei für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die daraus resultierende Behauptung der Rechtswidrigkeiten.
I.3. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin/mitbeteiligte Partei hat sich am gegenständlichen Verfahren durch die Erhebung begründeter Einwendungen mittels Schriftsatz vom 6. November 2015 beteiligt. In ihren Einwendungen beantragt die mitbeteiligte Partei den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei bringt dazu vor, dass die Antragstellerin offenbar primär nur aus dem Umstand, dass die Qualitätsbewertung von jener der ersten Zuschlagsentscheidung vom 10. September 2015 abweiche, ableite, dass die Qualitätsbewertung falsch sein müsste. Dieser Schluss sei unrichtig.
Richtig sei, dass der ersten Zuschlagsentscheidung vom 10. September 2015 noch eine andere Qualitätsbewertung zugrunde gelegen sei. Faktum sei aber, dass die mitbeteiligte Partei gegenüber der Auftraggeberin nachweisen habe können, dass der Auftraggeberin bei der ersten Zuschlagsentscheidung evidenter Maßen Fehler unterlaufen seien.
Abgesehen von der formalen Mangelhaftigkeit der ersten Zuschlagsentscheidung hätten sich bei der zugrunde liegenden Qualitätsbewertung des Angebotes der mitbeteiligten Partei insbesondere Rechenfehler (zB. Additionsfehler) und irrtümliche Schlechtbewertungen (zB. nicht Berücksichtigung von Qualifikationen zB. durch Projekte) gefunden. Ob derartige Bewertungsfehler auch beim Angebot der Antragstellerin enthalten gewesen seien, sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt. Jedenfalls habe die Auftraggeberin die von der mitbeteiligten Partei aufgezeigten Fehler selbst erkannt und deshalb auch mit Schreiben vom
15. September 2015 die am 10. September 2015 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zurück genommen.
Nach Zurücknahme der ersten Zuschlagsentscheidung habe die Auftraggeberin – nach dem sie offenbar sowohl mit der Antragstellerin als auch mit der mitbeteiligten Partei zuvor jeweils ein Aufklärungsgespräch durchgeführt habe – eine neuerliche Angebotsprüfung samt Qualitätsbewertung vorgenommen und auf Basis dieser Prüfung und Bewertung die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 bekannt gegeben. Gegenstand des nunmehrigen Nachprüfungsverfahrens sei einzig und alleine die zweite Zuschlagsentscheidung vom 15. Oktober 2015 und die dieser zugrunde liegende Angebotsbewertung; die erste nachweislich falsche Qualitätsbewertung sei im gegenständlichen Kontrollverfahren irrelevant.
Beim besten Willen nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Antragstellerin, wonach ihr für die Schlüsselperson O K zwei Punkte, der mitbeteiligten Partei jedoch nur ein Punkt zuzugestehen wäre. Wie die Antragstellerin selbst zugesteht, handelt es sich um ein und dieselbe Schlüssel-person, die nachweislich über entsprechende Qualifikationen verfügt.
Wenn die Auftraggeberin die Qualifikation dieser Schlüsselperson – und zwar zutreffend – bei der Antragstellerin mit zwei Punkten anerkenne, müsse das selbstverständlich auch für die mitbeteiligte Partei gelten. Das gar nicht näher begründete Ansinnen der Antragstellerin, ein und dieselbe Schlüsselperson bei ihr besser und bei der mitbeteiligten Partei schlechter zu bewerten, könne schon im Lichte des vergaberechtlichen Grundsatzes der Bietergleichbehandlung nicht ernst gemeint sein.
Die Antragstellerin ziehe offenbar einzig aus der eigenen Qualitätsbewertung den Schluss, dass die Auftraggeberin bei der mitbeteiligten Partei neue Referenzen oder auch neue Schlüsselpersonen zugelassen habe. Auch dabei handle es sich um einen Trugschluss. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 22. September 2015 keine neuen Schlüsselpersonen und auch keine neuen Referenzen genannt, sondern reine Aufklärungen zu den im Angebot bereits enthaltenen Angaben erteilt.
Bei Aufklärungen handle es sich wesensgemäß um Klarstellungen bzw. Erläuterungen und keine Angebotsänderungen. Schon auf Basis der Angaben im Angebot seien der mitbeteiligten Partei im Lichte der bestandsfesten Punktevorgaben der Ausschreibungsunterlagen (zumindest) die erreichten 49 Qualitätspunkte zugestanden; dies habe sich einmal mehr durch das Aufklärungsgespräch bestätigt.
Offenbar habe die Antragstellerin – wie das Vorbringen im Nachprüfungsantrag nahe lege – selbst das eigene Angebot nachgebessert und nur deshalb gleich viele Qualitätsprodukte wie die mitbeteiligte Partei erhalten. Bei richtiger Bewertung wären dem Angebot der Antragstellerin jedenfalls (deutlich) weniger Qualitätsprodukte als der mitbeteiligten Partei zuzuerkennen gewesen. Schon aus diesem Grund hätte die Antragstellerin niemals Aussicht auf den Zuschlag haben können.
Die Antragstellerin behaupte, dass im gegenständlichen Fall eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen gewesen sei, eine solche jedoch unterblieben wäre. Außerdem behauptet die Antragstellerin, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweise. Beide – offenbar auf reine Mutmaßungen basierenden – Behauptungen seien falsch.
Die Antragstellerin leite aus dem Umstand, dass das im Rahmen des erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gelegte Angebot der mitbeteiligten Partei von jenem der Antragstellerin um etwa 17 % abweiche, ab, dass verpflichtend eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Diese Ansicht der Antragstellerin sei von vornherein verfehlt. Die Antragstellerin blende bewusst aus, dass insgesamt sechs Unternehmer in die Rahmenvereinbarung aufgenommen worden seien. Sämtliche sechs Unternehmer der Rahmenvereinbarung – darunter auch die Antragstellerin und die mitbeteiligte Partei – hätten bereits in der „ersten Stufe“ Tagessätze angeboten.
Diese Preise der „ersten Stufe“ dürften bei der Beurteilung der Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung stattzufinden habe, gerade nicht außer Betracht bleiben; im Gegenteil: Von ihnen sei gemäß § 125 Abs. 2 BVergG auszugehen. Vergleiche man nun die von der mitbeteiligten Partei im Rahmen des erneuten Aufrufs zum Wettbewerb angebotenen Tagessätze mit jenen der preislich günstigsten Unternehmer der Rahmenvereinbarung aus der „ersten Stufe“, so zeige sich, dass die Tagessätze der mitbeteiligten Partei noch immer teurer seien, als die von der X geprüften und als Preis angemessen befundenen Preise der preislich günstigsten Unternehmer der Rahmenvereinbarung aus der „ersten Stufe“.
Die Preise der mitbeteiligten Partei würden eindeutig darüber liegen und seien auch in keinster Weise auffallend im Vergleich zum Mitbewerb; schon gar nicht würden sie „grob“ vom Mitbewerb abweichen. Schon aus diesem Grund bestünde für die Auftraggeberin schon von vornherein keine Verpflichtung, eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs. 3 BVergG durchzuführen.
Abgesehen davon, dass gar keine Pflicht zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung bestehe, seien im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom
22. September 2015 sehr wohl die Preise und deren Angemessenheit von der Auftraggeberin hinterfragt worden. Die mitbeteiligte Partei habe der Auftraggeberin bestätigen können, dass die angebotenen Preise auskömmlich seien. Somit sei selbst bei – wohl gemerkt verfehlter – Unterstellung der Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung den Forderungen der Antragstellerin jedenfalls entsprochen.
Dass die mitbeteiligte Partei beim erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Vergleich zu den Preisen der „ersten Stufe“ günstiger angeboten habe, dürfe nicht verwundern. Sämtlichen sechs Unternehmern der Rahmenvereinbarung sei vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Mitteilung mit den Preisen sämtlicher Bewerber zugegangen. Damit sei auch jedem Unternehmen bekannt, zu welchen Preisen die Mitbewerber in die Rahmenvereinbarung gelangt seien und wo das Preisniveau des günstigsten Mitbewerbers liege.
Im Rahmen des erneuten Aufrufes zum Wettbewerb konnte und musste die mitbeteiligte Partei davon ausgehen, dass alle sechs Unternehmer der Rahmenvereinbarung ein Angebot legen würden und das Preisniveau in etwa bei jenem des günstigsten Mitbewerbers der „ersten Stufe“ liegen würde.
Schon aus diesem Grund habe die mitbeteiligte Partei die Preise der „ersten Stufe“ auch nachkalkulieren und im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend reduzieren müssen. Eine Preisreduktion gegenüber der „ersten Stufe“ sei auch deshalb angebracht gewesen, um das dem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zugrunde liegende Projekt zu gewinnen; es handle sich – wie auch die Antragstellerin zugestehen muss – um ein österreichweit einzigartiges aber auch europaweit gesehen enorm wichtiges Referenzprojekt.
Hinzu komme, dass die mitbeteiligte Partei (bzw. deren Rechtsvorgänger) seit 1998 in einer ständigen Vertragsbeziehung zur Auftraggeberin (bzw. deren Rechtsvorgänger) stehen würde und ein besonderes Interesse daran habe, dass diese Leistungsbeziehung auch andauere. Aus all diesen Gründen habe sich die mitbeteiligte Partei bewusst entschlossen, im Vergleich zu den Preisen der „ersten Stufe“ reduzierte Tagessätze anzubieten. Selbstverständlich würde mit den angebotenen Preisen nicht bloß sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben eingehalten; es würden noch immer Gewinne erzielt werden.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sämtlichen Parteien sämtliche Schriftsätze zur Stellungnahme übermittelt.
I.4.1. Die Antragstellerin hat mit Stellungnahme vom 23. November 2015 zunächst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei unzulässiger Weise Referenzen bzw. Angaben des Schlüsselpersonals nachgereicht bzw. ausgetauscht habe.
Die Auftraggeberin habe diesbezüglich ausgeführt, dass zur Verifizierung der anrechenbaren Monate die Bieterinnen schriftlich aufgefordert worden seien, für die in der Bewertungs-Excel-Tabelle genannten Punkte und den darin angeführten Personen sowie mit den im Aufklärungsgespräch genannten Referenzen, die diesbezüglichen Nachweise bzw. Bestätigungen vorzulegen.
Darüber hinaus habe die Auftraggeberin weiters ausgeführt, dass zur Qualitätsbewertung der mitbeteiligten Partei festgestellt worden sei, dass sich zu den übermittelten Unterlagen zwei Abweichungen ergeben hätten. Hinsichtlich Punkt 3.4. würden im Gegensatz zu den oa. Unterlagen statt zwei Punkten drei Punkte vergeben, da 124 anrechenbare Monate erreicht wurden.
Wie im Nachprüfungsantrag bereits ausgeführt, habe die Antragstellerin im Rahmen der Aufklärung keine neuen Referenzen genannt und somit ihr Angebot auch nicht nachgebessert. Die Aufklärungen der Antragstellerin hätten lediglich die bereits im Angebot bei den einzelnen Schlüsselpersonen genannten Tätigkeiten bzw. Referenzen betroffen.
Aufgrund der obigen Ausführungen der Auftraggeberin liege jedoch der Schluss nahe, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Aufklärung neue Referenzen – „mit den im Aufklärungsgespräch genannten Referenzen“ – genannt habe und die Auftraggeberin diese vergaberechtswidrig in ihre Bewertung einbezogen habe. Nur so lasse sich erklären, dass die präsumtive Bestbieterin nach erfolgter „Aufklärung“ ihre Qualitätspunkte erhöht habe, sodass die zweite Zuschlagsentscheidung an sie ergangen sei.
Die nunmehrige Behauptung der Auftraggeberin, es wären keine neuen Referenzen von der präsumtiven Bestbieterin nachgereicht worden, widerspreche nicht nur ihren eigenen Ausführungen in ihrer Stellungnahme, sondern auch dem Schreiben vom 8. Oktober 2015, in dem zur Bewertung ausgeführt werde:
„Ein weiterer Bieter hat weitere Projekte nachgereicht; da die Schlüsselperson nicht entscheidungsrelevant ist (beide Angebote betreffen das gleiche zu bewertende Kriterium), wurde keine der Firmen beauftragt, die Referenzen zu spezifizieren. Die weiteren Angaben wurden in diese Bewertung übernommen.“
Eine Schlüsselperson sei in Punkt 3.6. der „KANN-Kriterien“ sowohl von der Antragstellerin als auch von der präsumtiven Bestbieterin als Schlüsselperson genannt worden. Wie bereits im Nachprüfungsantrag ausgeführt, wäre entsprechend dem der Antragstellerin bekannten Lebenslauf die praktische Berufserfahrung bei beiden Bietern mit nur einem Punkt zu bewerten gewesen. Wie sich aus der nunmehr vorliegenden Bewertung ergebe, seien jedoch unrichtiger Weise jeweils zwei Punkte vergeben worden. Aus Sicht der Antragstellerin könne dies nur bedeuten, dass die präsumtive Bestbieterin – als einzige weitere Bieterin neben der Antragstellerin – hier noch Referenzen nachgereicht habe, die von der Auftraggeberin offensichtlich ungeprüft übernommen worden seien.
Wenn die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang ausführe, dass eine Schlüsselperson anhand der „während der beruflichen Tätigkeit abgewickelten Projekte die erforderlichen Erfahrungen je ausgeschriebener Rolle [hat] oder nicht“, so verkenne sie dabei, dass es nach ständiger Judikatur bei bewertungsrelevanten Aspekten immer darauf ankomme, ob diese bereits mit dem Angebot genannt bzw. die erforderlichen Unterlagen festgelegt worden seien. In diesem Sinn habe auch das x festgestellt, dass der Austausch von Referenzprojekten des Unternehmers im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zulässig seien, unabhängig davon, ob dieses Unternehmen vielleicht die richtigen Referenzen habe. Nichts anderes könne aber für Referenzen von Schlüsselpersonen gelten, die bewertungs- und damit zuschlagsrelevant seien.
Dies entspreche auch der ständigen Judikatur der Vergabenachprüfungs-behörden, wonach eine Behebung von Mängeln immer dann unzulässig sei, wenn dadurch die Wettbewerbsstellung des Bieters verbessert würde.
Gegenständlich sei die Wettbewerbsstellung der präsumtiven Zuschlags-empfängerin bereits dadurch verbessert, dass ihr in Kenntnis der Qualitätspunkte der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre eigenen Schlüsselpersonen nachzubessern. Damit habe sie auch gleichzeitig mehr Zeit gehabt, ihr Angebot auszuarbeiten.
Ferner sei die Überprüfung der Referenzen bzw. Angaben zur Erfahrung des Schlüsselpersonals mangelhaft. In Punkt 4.10.2 der Ausschreibungsunterlagen zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb werde zur Bewertung der Angebote ua. Folgendes festgelegt: „Zur Bewertung der Qualitätspunkte sind entsprechende Nachweise beizulegen (Zertifikate, Projektreferenzen mit Kontakten zur Beurteilung der tatsächlichen Erfahrung).“
In „Punkt 1. Vorbemerkungen der X-Beschreibung der Lose und ggf. Rollen“, der gemäß Punkt 4.2 der Ausschreibungsunterlagen zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb Bestandteil der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen sei, werde Folgendes bestimmt:
„Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Angebotsprüfung die genannten Mitarbeiterqualifikationen jedenfalls stichprobenartig überprüft werden.“
Die Auftraggeberin habe somit in der Ausschreibung angekündigt, dass sie die angegebenen Mitarbeiterqualifikationen überprüfen werde. Wie nachfolgend dargelegt, habe sie jedoch eine entsprechende Überprüfung nicht durchgeführt. Die Antragstellerin habe aufgrund des doch gegenständlich überschaubaren Marktes einen sehr guten Überblick über die am Markt tätigen qualifizierten Personen und ihre Referenzen. Die Antragstellerin wisse aus diesem Grund, dass eine der Schlüsselpersonen weder den geforderten Einsatz als Projektleiter im einschlägigen Bereich von mehr als 12 Jahren, noch die Erfahrung mit Migrationsprojekten im SAP ish/i.s.h.med-Umfeld in leitender Aufgabe im Umfang von mehr als 6 Jahren vorweisen könne.
Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin entsprechend der übermittelten Bewertungstabelle für diese Schlüsselperson in Summe 5 Punkte erhalten habe, liege der Schluss nahe, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemachten Angaben nicht richtig seien. Aufgrund der vorliegenden Bewertung sei davon auszugehen, dass die Auftraggeberin die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei den entsprechenden Kontaktpersonen nicht überprüft habe.
Hätte die Auftraggeberin ihren eigenen Festlegungen folgend eine Überprüfung der Angaben durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass die genannte Schlüsselperson die offensichtlich von der Antragstellerin angegebene Erfahrung bzw. den geforderten Einsatz als Projektleiter nicht vorweisen könne. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht überprüft worden seien.
Darüber hinaus habe eine vertiefte Preisprüfung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht stattgefunden. Gemäß den Ausführungen der Auftraggeberin betrage der geschätzte Auftragswert ohne USt. für den gegenständlichen Ausschreibungsgegenstand 1.700.000 Euro und „basiere auf einer Marktanalyse und auf Basis der Rahmenvereinbarung“.
Weiters führe die Auftraggeberin aus, dass eine vertiefte Preisprüfung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht durchgeführt worden sei, weil kein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis in Hinblick auf die Preise der „Rahmenvereinbarung und die Erfahrungswerte der Auftraggeberin aus der IT-Branche“ vorgelegen hätten.
Mit diesen Ausführungen würde sich die Auftraggeberin selbst widersprechen. Zunächst behaupte die Auftraggeberin, sie hätte basierend „auf einer Marktanalyse und auf Basis der Rahmenvereinbarung“ den geschätzten Auftragswert ermittelt. Gleichzeitig behaupte sie, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis von netto 1.348.699 Euro – also ein Preis, der 20,66 % unter dem geschätzten Auftragswert liege – in Hinblick auf die gleichen Vergleichsmaßstäbe, nämlich „Rahmenvereinbarung und Marktkenntnis“, nicht ungewöhnlich sei.
Tatsache sei, dass gegenständlich sowohl im Vergleich zum Angebot der Antragstellerin als auch im Vergleich zur eigenen Kostenschätzung der Auftraggeberin eine im Sinn der Judikatur grobe Abweichung vorliege. Die Auftraggeberin wäre daher zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen, die sie vergaberechtswidrig nicht durchgeführt habe. Bereits aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Letztendlich bestehe eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Dies werde durch die vorliegende Kostenschätzung der Auftraggeberin sowie die angebotenen Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum Abschluss der Rahmenvereinbarung nochmals bekräftigt. Bei der Beurteilung der Preisangemessenheit des Angebotspreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien die im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss der Rahmenvereinbarung angebotenen Preise jedenfalls zu berücksichtigen.
Wie die Veränderung des last and best offer zum Erstangebot, müsse auch die Veränderung des Angebotspreises aufgrund eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zum Preis der Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sein.
Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin gehe die Antragstellerin jedoch nicht von einer „Preisbindung“ an die in der Rahmenvereinbarung abgegebenen Preise aus. Wenn jedoch noch zusätzliche Anforderungen im Vergleich zur Rahmenvereinbarung gefordert würden, sei ein derart reduzierter Preis der Antragstellerin im Vergleich zur Rahmenvereinbarung betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar.
Die Behauptungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sie habe sich nunmehr an den Preisen der übrigen Mitbewerber der Rahmenvereinbarung orientiert, sei vor dem Hintergrund, dass gegenständlich ein vielfach qualifizierteres Schlüsselpersonal als ursprünglich im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gefordert worden sei, nicht nachvollziehbar. Jeder Bieter mit Branchenkenntnis wisse, dass die gegenständlich geforderten i.s.h.med-erfahrenen Schlüsselpersonen am Markt teurer seien, als normale
SAP-Entwickler oder -Berater.
Hätte die Auftraggeberin ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung entsprochen, hätte sie festgestellt, dass der angebotene Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar sei.
I.4.2. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin führt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 aus, dass die Zuschlagsentscheidung formal richtig sei. Die Antragstellerin behaupte in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht sämtliche in § 131 BVergG geforderten inhaltlichen Angaben enthalte. Dass diese Behauptung unrichtig sei, habe die Auftraggeberin bereits dargelegt.
Gemäß § 131 Abs. 1 BVergG habe der Auftraggeber den in Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung seien den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1 BVergG, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben; dies allerdings nur dann, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widerspreche oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Wie die Auftraggeberin zutreffend ausführe, dürfe nach ständiger Rechtsprechung und der Literatur die Begründungspflicht nicht überspannt werden. Wie der VwGH klarstelle, führe nicht jedes vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlags-entscheidung. Für die Frage, ob die Begründung ausreiche oder nicht, komme es einzig darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Gerade der verfahrens-einleitende Antrag zeige, dass es auch ohne Kenntnis zusätzlicher Informationen problemlos möglich gewesen sei, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Schon aus diesem Grund erweise sich die angefochtene Zuschlagsentscheidung als ausreichend.
Abgesehen davon zeige auch bereits ein kurzer Blick in die angefochtene Zuschlagsentscheidung, dass sämtliche benötigten Informationen enthalten seien. Die erreichten Punkte seien sowohl beim Zuschlagskriterium „Preis“ als auch beim Zuschlagskriterium „Qualität“ in der angefochtenen Zuschlags-entscheidung ausreichend angeführt und begründet.
Beim Zuschlagskriterium „Preis“ müsse darauf hingewiesen werden, dass der bewertungsrelevante Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ebenso bekannt gegeben worden sei, wie die Punktebewertung für beide Angebote; im Übrigen kenne die Antragstellerin den eigenen Angebotspreis bzw. könne diesen auch aufgrund der in der bestandsfesten Ausschreibungsunterlage angegebenen Formel rückrechnen. Somit verfüge die Antragstellerin über sämtliche Informationen zum Zuschlagskriterium „Preis“.
Doch auch zum Zuschlagskriterium „Qualität“ verfüge sie über sämtliche erforderlichen Informationen, um die eigene Qualitätsbewertung nachvollziehen bzw. überprüfen zu können. Der Antragstellerin sei in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung mitgeteilt worden, dass sie 49 Qualitätspunkte erreicht habe und es lediglich einen Punkteabzug beim Personal gemäß Punkt 3.9 gegeben habe. Ferner sei mitgeteilt worden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ebenfalls 49 Qualitätspunkte erreicht habe und es lediglich einen Punkteabzug beim Personal gemäß Punkt 3.2 gegeben habe.
Somit wisse die Antragstellerin aber, wie viele Qualitätspunkte die beiden Bieterinnen sowohl bei den einzelnen Qualitätskriterien als auch insgesamt erhalten hätten. Schon zur Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen sei es nicht erlaubt gewesen, nähere Informationen zu den Schlüsselpersonen und deren Referenzprojekten zu geben; dies schon deshalb nicht, weil in der Vergangenheit Abwerbungsversuche stattgefunden hätten.
Auch die Antragstellerin habe sich gegen eine Bekanntgabe ihrer eigenen Qualitätsbewertung ausgesprochen und habe dies selbst mit der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen begründet. Der Antragstellerin sei außerdem eine anonymisierte Bewertungsmatrix des Angebotes der mitbeteiligten Partei übermittelt worden.
Zur Nachvollziehbarkeit der Qualitätsbewertung führt die mitbeteiligte Partei aus, dass diese ausschließlich anhand der Angaben der Bieterinnen erfolgt sei. Bewertet worden seien lediglich jene Angaben, die bereits im Angebot enthalten gewesen seien. Das Aufklärungsgespräch habe lediglich dazu gedient, die bereits im Angebot enthaltenen Bieterangaben zu überprüfen bzw. zu verifizieren. Es seien im Zuge des Aufklärungsgespräches keine neuen Schlüsselpersonen genannt worden; ebenso wenig seien neuen Referenzen gefordert oder bewertet worden.
Bei Aufklärungen handle es sich wesensgemäß ausschließlich um Klarstellungrn bzw. Erläuterungen und gerade keine Angebotsänderungen. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wären schon auf Basis der Angaben im Angebot unter Berücksichtigung des bestandsfesten Punktesystems der Ausschreibungs-unterlagen zumindest die erreichten 49 Qualitätspunkte zugestanden. Bei richtiger Bewertung wären sogar die maximal möglichen 50 Qualitätspunkte zugestanden.
Die mitbeteiligte Partei sei der Überzeugung, dass bereits aufgrund der Angaben im Angebot jeweils die Maximalpunktezahl zuzusprechen gewesen wäre. Aus diesem Grund habe die mitbeteiligte Partei nicht auch noch weitere verwertbare Referenzprojekte in den Lebensläufen der Schlüsselpersonen angeführt.
Zum mangelnden Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung bzw. zur Angemessenheit des Angebotspreises führt die mitbeteiligte Partei aus, die Antragstellerin gehe offenbar von einer Bindung der Preise an die in der „ersten Stufe“ der Rahmenvereinbarung zu Los 22 angebotenen und bekanntgegebenen Preise aus. Hier irre die Antragstellerin, weil bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb nach herrschender Meinung und Rechtsprechung gerade keine Bindung an die ursprünglichen Angebote bestehen würde. Richtig verweise auch die Auftraggeberin darauf, dass sich beim erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Reihung der Unternehmen ändern könne und dürfe, anderenfalls ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb keinen Sinn hätte.
Es dürfe nicht verwundern, dass die mitbeteiligte Partei beim erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Vergleich zu den Preisen der „ersten Stufe“ günstiger angeboten habe. Da jedem Unternehmer der Rahmenvereinbarung die Preise der Mitbewerber bekannt seien, müsse das bekannte Preisniveau der Mitbewerber bei der Preisgestaltung mitberücksichtigt werden. Wolle ein Unternehmer beim erneuten Aufruf zum Wettbewerb seine Chancen auf den Zuschlag erhöhen, müsse er sich – abgesehen von der Qualität des angebotenen Schlüsselpersonals – auch preislich an das Preisniveau der Mitbewerber annähern. Schon aus diesem Grund habe die mitbeteiligte Partei die Preise der „ersten Stufe“ nachkalkulieren und im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend reduzieren müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das verfahrensgegenständliche Projekt ein österreichweit einzigartiges, aber auch europaweit gesehen enorm wichtiges strategisches Referenzprojekt sei, das auch für künftige Beauftragungen von besonderem Interesse sei.
Auch wenn der Gewinn des verfahrensgegenständlichen Projektes besonders wichtig sei, habe die mitbeteiligte Partei keineswegs unbedacht die Preise reduziert. Selbstverständlich sei der Angebotspreis so kalkuliert, dass sämtliche anfallenden Kosten abgedeckt würden und noch mehr eine – wenngleich geringe – Gewinnmarge vorhanden sei.
Die Antragstellerin habe selbst keine Expertise im Bereich der ausschreibungs-gegenständlichen Leistungen und müsse daher bei zumindest 90 % des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes auf Subunternehmer zurückgreifen. Demgegenüber könne die mitbeteiligte Partei den Leistungsgegenstand im Wesentlichen durch Eigenpersonal abdecken. Wenn aber die Antragstellerin zu zumindest 90 % auf Subunternehmer zurückgreifen müsse, dürfe es auch nicht verwundern, dass sie nur teurer anbieten könne. Sie müsse nicht bloß die anfallenden Drittkosten der Subunternehmer – die regelmäßig teurer sind als Eigenpersonal – einkalkulieren, sondern müsse darauf auch noch Geschäfts-gemeinkosten, Wagnis und Gewinn aufschlagen. Damit sei die Kalkulationsbasis schon von vornherein um zirka 20 % höher.
Zutreffend führe die Auftraggeberin aus, dass im gegenständlichen Fall keine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich gewesen sei. Die Auftraggeberin habe auf die bereits in der „ersten Stufe“ angebotenen Tagessätze als Erfahrungswerte zurückgreifen können. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Tagessätze hätten sich im Preisgefüge der „ersten Stufe“ der Rahmenvereinbarung wiedergefunden. Damit habe die Auftraggeberin schon von vornherein keinen Anhaltspunkt für einen ungewöhnlich niedrigen Preis gefunden. Eine vertiefte Angebotsprüfung habe daher unterbleiben können. Nur der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Preise und deren Angemessenheit im Aufklärungsgespräch hinterfragt worden seien und die mitbeteiligte Partei darlegen habe können, dass sämtliche anfallenden Kosten abgedeckt würden und noch immer Gewinne erzielt würden.
Insofern sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung sowohl formell den Vorgaben des BVergG entsprechend, als auch inhaltlich richtig.
I.4.3. Die Auftraggeberin hat keine weitere (schriftliche) Stellungnahme erstattet.
I.5. Am 25. November 2015 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit sämtlicher Verfahrensparteien stattgefunden.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Zur Auftraggeberin:
Die X L GmbH (Auftraggeberin/Antragsgegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in L, x. Sie ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN x z eingetragen. Gesellschafter sind zu 90 % die Stadt L, zu 5 % die M S L GmbH und zu jeweils 1 % die x A K der Stadt L GmbH, die A E L GmbH, die I L GmbH, die L V mbH und die x S L GmbH.
Die B GmbH (X) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W, x. Sie ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN x y eingetragen.
Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinn des Art. 14 b B-VG, wobei die X L GmbH unter Art. 14 b Abs. 2 Z 2
lit. c B-VG und die X unter Art. 14 b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG zu subsumieren ist.
Die X ist eine zentrale Beschaffungsstelle nach § 2 Z 48 BVergG 2006.
Die X L GmbH ist Provider der K U GmbH (X). Für die erforderliche Zusammenführung der bestehenden unterschiedlichen klinischen Informations-systeme (samt Schnittstellen) der drei eigenständigen Krankenhäuser – A K der Stadt L, L- und K L und L-N W-J) – zu einem gemeinsamen klinischen System – Krankenhausinformationssystem (i.s.h.med) sowie für den Aufbau eines gemeinsamen SAP-ERP Systems (Einkaufs- und Rechnungs-system) und einer Vereinheitlichung der Patientenstämme (Administration und Abrechnung unter IS-H) ist der Zukauf von X-D erforderlich.
II.2. Zur Rahmenvereinbarung:
Die R Ö (B), die X und alle öffentlichen Auftraggeber gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 164 und 165 BVergG 2006 im Bundesgebiet der Republik Österreich – alle vertreten durch die X – haben mit den im Vergabeverfahren, GZ: 3602.01718, ermittelten Bestbietern eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von X-D in insgesamt 32 Leistungskategorien (= Losen) für die Dauer von drei Jahren mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr abgeschlossen.
Vertragsbeginn dieser Rahmenvereinbarung (X-D 2012) ist der 19. April 2013, Vertragsende ist Juli 2016.
Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Registrierung als Drittkunde bei der X, mit der Partnernummer x, bei der X grundsätzlich berechtigt, an Ausschreibungen bzw. Rahmenvereinbarungen der X zu partizipieren. Nach Punkt 5.1 der Rahmenvereinbarung (X-D 2012) wird der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2006 das Recht eingeräumt, zu den in dieser Rahmenvereinbarung der X (X-D 2012) festgelegten Bedingungen konkrete Einzelaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen.
Die Vergabe von konkreten Aufträgen erfolgt entweder nach Variante 1 – Kaskadenprinzip oder nach Variante 2 – erneuter Wettbewerb.
II.3. Zu den Vertragspartnern:
Die Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung (X-D 2012) wurden im Zuge eines von der X durchgeführten Vergabeverfahrens ermittelt. Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind die Antragstellerin, A x S and S GmbH, die präsumtive Zuschlagsempfängerin,
X-S A GmbH sowie vier weitere IT-Unternehmen, nämlich die
x AG, die c AG, die A GmbH und die C C Ö AG.
II.4. Zum Inhalt der Rahmenvereinbarung:
Die X hat im Jahr 2012 ein Vergabeverfahren durchgeführt, im Zuge dessen die Rahmenvereinbarung, X-D 2012, internes Geschäftszeichen der X: GZ-Nr. 3602.01718, abgeschlossen wurde, wobei Auftraggeber die R Ö (B), die X und alle öffentlichen Auftraggeber gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 164 und 165 BVergG 2006 im Bundesgebiet der R Ö sowie die Partner der Rahmen-vereinbarung sind.
II.4.1. Das Ziel der Rahmenvereinbarung wird unter Punkt 4.1 der Rahmenvereinbarung beschrieben:
„Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von X-D in insgesamt 32 Leistungskategorien (= Lose) für eine Dauer von drei Jahren mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr.
Der mit der jeweiligen Leistungskategorie verbundene Aufgabenumfang sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und das Ausbildungsniveau, welche die Mitarbeiter des Bieters mindestens aufweisen müssen, die für die Erbringung von Einzelleistungen eingesetzt werden sollen, sind im Dokument „Beschreibung Lose Rollen“ genau definiert. Die Lose dieser Rahmenvereinbarung sind in Themenblöcke unterteilt (Projekt, Beratung, Entwicklung, ...), welche ausschließlich eine Gruppierung der Lose und keine Definition der vorgesehen Leistungsinhalte darstellt.
In allen Losen ist vorgesehen, dass vom Auftragnehmer
Projektsteuerungsleistungen,
Beratungsleistungen,
Entwicklungsleistungen und
Betriebs- und Supportleistungen bzw.
andere verwandte Tätigkeiten
im Umfeld des jeweiligen IT-Themas durchgeführt werden können.
Der Bezug von Softwarelizenzen aus der gegenständlichen Rahmenvereinbarung ist hingegen nicht vorgesehen. Falls nötig, ist vorgesehen, dass etwaige Lizenzen vom Auftraggeber beigestellt werden.
Die Unterteilung der Lose in Überkategorien („Beratung“, „Entwicklung“ etc.) stellt nur eine thematische Einteilung dar. Leistungen können in allen Losen sowohl aus Beratungs-, Entwicklungs- als auch Betreuungs-/Supporttätigkeiten bestehen. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber.
Die konkrete Leistungserbringung auf Grundlage dieser Ausschreibungsunterlagen wird über das in den kommerziellen Bedingungen der Rahmenvereinbarung näher beschriebene elektronische Katalogsystem (e-shop) abgewickelt, wobei die Durchführung von Aufrufen zum erneuten Wettbewerb in der Regel nicht über das Katalogsystem abgewickelt wird. Entsprechende Ausschreibungsunterlagen werden per E-Mail an die angegeben Zustelladressen der Vertragspartner übermittelt.“.
II.4.2. Das Mengengerüst wird in Punkt 4.2 der Rahmenvereinbarung dargestellt:
„Das Dokument „Übersicht Lose“ enthält für jedes Los eine Schätzung des jeweiligen zu erwartenden Gesamtauftragswertes auf drei Jahre.
Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Schätzung des Bedarfs.“
II.4.3. Zur Auftragserteilung und Abwicklung sowie zum Auftraggeber und Vertragspartner der X wird in Punkt 5.1 der Rahmenvereinbarung Nachfolgendes festgehalten:
„Die Rechte und Pflichten, die mit der Beauftragung und Durchführung der konkreten Einzelleistung auf Grundlage der Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung zusammenhängen, einschließlich der Kontrolle der Leistungen, der Prüfung, Begleichung oder Beanstandung der Rechnungen und der Geltendmachung allfälliger damit zusammenhängender Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers, werden von den Abrufberechtigten wahrgenommen. Unter dem Begriff „Abrufberechtigte“ sind die einzelnen Dienststellen des jeweiligen Auftraggebers zu verstehen.
Dem Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und öffentlichen Auftraggebern gemäß § 3
Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVerG 2006 die Vertragspartner der X sind, wird sohin das Recht eingeräumt, zu den in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen konkrete Einzelaufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen.
Der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich einer konkreten Auftragserteilung im Einzelfall durch die genannten öffentlichen Auftraggeber zu.
Der Auftragnehmer hat sich im Hinblick auf alle einzelfallbezogenen Geschäftsvorfälle direkt an den betroffenen Abrufberechtigten zu wenden. Behauptet der Abrufberechtigte Mängel in der Leistungserbringung des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer jedoch die X unverzüglich darüber zu informieren.
Die Rechte und Pflichten, die grundsätzliche Fragen der gesamtvertraglichen Gestaltung bzw. des gesamtvertraglichen Verhältnisses betreffen, werden von der X wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere die Ausübung der Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie die Vornahme allfälliger Abänderungen dieser Rahmenvereinbarung.“
II.4.4. Im Hinblick auf den Zuschlag konkreter Leistungen auf Basis dieser Rahmenvereinbarung regelt Punkt 5.2 der Rahmenvereinbarung
X-D 2012 Nachfolgendes:
„5.2. Zuschlag konkreter Leistungen auf Basis dieser Rahmenvereinbarung
Die vorliegende Rahmenvereinbarung wurde je Los (= Leistungskategorie) mit mehreren Unternehmen geschlossen.
Der Auftragnehmer darf nur nach Erteilung konkreter Einzelaufträge tätig werden; widrigenfalls steht dem Auftragnehmer kein wie immer geartetes Entgelt oder Aufwandersatz zu.
Die Vergabe von konkreten Aufträgen kann auf folgende Arten erfolgen:
1. Variante – Kaskadenprinzip: Zuschlag des einzelnen Auftrags unmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung, OHNE erneuten Aufruf zum Wettbewerb:
Die jeweiligen konkreten Zuschläge hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge werden unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten Angebot nach den in diesen Ausschreibungsunterlagen genannten konkreten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb erteilt.
Eine solche Auftragsvergabe ist dann möglich, wenn die zur Beurteilung der Angebote benötigten Informationen bereits im Rahmen der Angebote der ersten Stufe beigebracht wurden und der Auftraggeber keine über die Mindestanforderungen der ersten Stufe hinausgehenden Zusatzanforderungen für die zweite Stufe hat und der Auftrag in Form eines Dienstleistungsauftrags und nicht in Form eines Werkvertrags abgewickelt werden soll.
Zur Vergabe konkreter Aufträge kommt ggf. das „Kaskadenprinzip“ zur Anwendung. Dabei wird ermittelt, welches Angebot hinsichtlich des konkreten Leistungsbedarfs am besten bewertet wurde. Zuerst wird dann jener Unternehmer konsultiert, der das gemäß Kaskadenprinzip am besten bewertete Angebot gelegt hat. Bei einer Ablehnung des Auftrags durch den erstplatzierten Unternehmer kann der Auftraggeber die Leistungen vom nächstplatzierten Unternehmer abrufen usw.
Eine Kaskadenvergabe ist prinzipiell in allen Losen zulässig.
[...]
2. Variante – erneuter Wettbewerb: Zuschlag des jeweils einzelnen Auftrags NACH Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb:
Alternativ zum unmittelbaren Zuschlag konkreter Leistungen kann zur Auftragsvergabe ein Aufruf zum erneuten Wettbewerb durchgeführt werden.
Dies ist zwingend nötig, wenn der Auftraggeber zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu den Definitionen der ersten Stufe hat oder wenn der Auftrag als Werkvertrag zu einem Festpreis abgewickelt werden soll, kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein, beispielsweise bei der Vergabe größerer Kontingente.
Dabei vervollständigt der Auftraggeber die Bedingungen der Rahmenvereinbarung für den konkreten Auftrag und kann dabei zusätzliche Mindestanforderungen oder abweichende vertragliche und/oder kommerzielle Bedingungen festlegen, solange die Leistung nicht substantiell verändert wird.
Jene Partner der Rahmenvereinbarung in der entsprechenden Leistungskategorie, welche die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen können, werden daraufhin im Rahmen eines Aufrufs zum erneuten Wettbewerb schriftlich zur Legung eines neuerlichen Angebotes (zweite Stufe) für den konkretisierten Einzelauftrag innerhalb einer angemessenen Frist eingeladen.
Für Aufrufe zum erneuten Wettbewerb (2. Stufe) auf Basis dieser Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, dass die Zuschlagskriterien mit 50 % Preis und 50 % Qualität definiert werden.
Bei der Durchführung eines Aufrufs zum erneuten Wettbewerb in Losen mit Modulen werden nur jene Partner der Rahmenvereinbarung zur Angebotslegung eingeladen, die ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich dem vom konkreten Ausschreibungsgegenstand umfassten Modul bereits in der ersten Stufe nachgewiesen haben. Sollten hinsichtlich eines benötigten Moduls weniger als 3 Partner in der ersten Stufe ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben, so ist es zulässig alle Partner eines Loses zur Angebotslegung einzuladen.
Der Zuschlag wird demgemäß den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten und vervollständigten Bedingungen am besten bewerteten Angebot erteilt werden.“
[...]
II.4.5. Ferner wird in der Rahmenvereinbarung X-D 2012 unter „8.1.2 Wertbeständigkeit“ Nachfolgendes geregelt:
„Alle angebotenen Preise sind für ein Jahr ab Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. ab Legung eines Angebotes im Rahmen eines Aufrufs zum erneuten Wettbewerb Festpreise. Danach gilt Wertbeständigkeit des Preises als vereinbart.
Als Maß zur Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder eine an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat, in dem das jeweilige Ende der Angebotsfrist lag, verlautbarte Indexzahl.
Hinweis: Bei der unmittelbaren Auftragsvergaben auf Basis dieser Rahmenvereinbarung ist die relevante Angebotsfrist jene für den Abschluss der Rahmenvereinbarung; bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb (2. Stufe) ist die relevante Angebotsfrist jene für die Abgabe neuer Angebote.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Betragen die Schwankungen jedoch mehr als 5% wird die gesamte Änderung berücksichtigt, sobald ein Partner der Rahmenvereinbarungen eines spezifischen Loses eine entsprechende Preisanpassung begehrt.
Hinweis: Es werden also alle Preise der Partner der Rahmenvereinbarungen eines spezifischen Loses angepasst, sobald ein einzelner Partner eine Preisanpassung begehrt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass verhindert werden soll, dass die aus der ersten Stufe resultierende Kaskadenreihenfolge durch eine selektive Preisanpassung einzelner Unternehmer verändert wird.
Die zum Zeitpunkt einer Preisänderung geltende Indexzahl bildet die Bezugsgröße für eine nachfolgende Preisänderung.
Verrechnet wird dafür maximal der indexbereinigte Preis, welcher für den Monat errechnet wird, in dem die konkrete Leistung erbracht wurde.“
II.4.6. Zusätzlich zur Rahmenvereinbarung „X-D 2012“ wurde eine „Beschreibung der Lose und ggf. Rollen“ für das offene Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen gem. BVergG 2006 betreffend „X-D 2012“ abgeschlossen. In diesem Dokument werden die einzelnen Lose (Leistungskategorien) der benötigten X-D beschrieben:
„Pro Leistungskategorie beschreibt das vorliegende Dokument die jeweiligen Aufgaben, die mit den unterschiedlichen Einzelleistungen verbunden sind und nennt die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals. Bei jenen Losen bzw. Rollen, bei denen anerkannte Zertifizierungen angegeben sind, ist der Nachweis der Zertifizierung eines Mitarbeiters ausreichend. Allerdings können auch andere Zertifizierung oder praktische Erfahrung zum Nachweis der Qualifikation verwendet werden, solange die geforderten Inhalte abgedeckt sind.
Während einige Lose nur eine einzelne Rolle umfassen, setzen sich viele Lose aus mehreren Einzelrollen zusammen. Bieter haben zwingend qualifizierte Mitarbeiter für alle genannten Rollen zu benennen. Die Anforderungen an die einzelnen Rollen sind bei den einzelnen Losdefinitionen in diesem Dokument angegeben. Die jeweilige Mindestanzahl an qualifizierten Mitarbeitern ist dem Dokument „x_ÜbersichtLose“ zu entnehmen.
Im Formblatt „Personal“ sind alle jene Personen namhaft zu machen, welche die nötigen Qualifikationen einer spezifischen Rolle mitbringen. Während eine einzelne Person in mehreren Losen als qualifizierter Mitarbeiter benannt werden kann, darf bei Losen mit mehreren Rollen eine einzelne Person nur für eine einzelne Rolle dieses Loses benannt werden (keine Doppelbenennung/Personalunion). Einzelne Ausnahmen zu dieser Festlegung sind in der „ÜbersichtLose“ geregelt.
Zum Nachweis der entsprechenden Qualifikation der benannten Personen ist im Formblatt „Personal“ ein Verweis auf den Qualifikationsnachweis anzuführen. Es wird diesbezüglich kein konkretes Format oder Formblatt vorgegeben, die aufgabenspezifische Qualifikation kann in einer vom Bieter gewählten Struktur dargestellt werden, welche die Ausbildung und Berufserfahrung der Person darstellt. Alle Lebensläufe sind in einem eigenen Ordner „Personalqualifikation“, abzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Angebotsprüfung die benannten Mitarbeiterqualifikationen jeweils stichprobenartig geprüft werden.
Die hier genannten Kriterien sind Mindestanforderungen und sind bei unmittelbaren Auftragsvergaben auf Basis der geschlossenen Rahmenvereinbarungen jedenfalls einzuhalten bzw. können im Rahmen des Aufrufes zum erneuten Wettbewerb konkretisiert und erweitert werden, sofern nicht dadurch der Charakter der ausgeschriebenen Dienstleistung gänzlich verändert wird.
Neben den los- bzw. rollenspezifischen Anforderungen und der nötigen Kenntnis der deutschen Sprache werden folgende allgemeine Fähigkeiten („Soft-Skills“) bei allen qualifizierten Mitarbeitern vorausgesetzt:
Teamfähigkeit
Genauigkeit
Belastbarkeit
selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten“
II.4.7. Sodann erfolgt eine Beschreibung der einzelnen Lose. Das hier verfahrensgegenständliche Los 22 stellt sich wie folgt dar:
II.5. Zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb – vervollständigte Bedingungen:
II.5.1. Die Zuschlagskriterien werden nach dem erneuten Aufruf zum Wettbewerb wie folgt bewertet:
„Die Bewertung erfolgt nach dem Bestbieterprinzip unter Zugrundelegung der im Leistungsverzeichnis genannten MUSS-Kriterien.
Der Zuschlag selbst wir gesamt über die genannten Rollen des Loses 22 dem Bestbieter jener 6 geeigneten Unternehmen der Rahmenvereinbarung der X erteilt.
Angewendete Formeln zur Bewertung von Preis und Qualität:
Formel für Preisbewertung: (auf zwei Dezimalstellen)
50x (Gesamtpreisangebot mit höchstem Preis- Gesamtpreis Angebot zu bewertender Preis)
(Gesamtpreis Angebot mit höchstem Preis – Gesamtpreis Angebot mit günstigstem Preis)
Formel für die Qualitätsbewertung: (auf zwei Dezimalstellen)
50x (Angebot mit niedrigsten Qualitätspunkten minus Angebot zu bewertende Qualität)
(Angebot mit niedrigsten Qualitätspunkten – Angebot mit höchsten Qualitätspunkten).
Bei Punktegleichstand erhält das Angebot mit den höchsten Qualitätspunkten den Zuschlag. Falls auch die Qualitätspunkte den gleichen Wert aufweisen, erhält das Angebot den Zuschlag, welches beim Punkt 2.8. – nach Korrektur aufgrund Nummerierungsfehler am 5.8.2015 Pkt. 3.10. (S C I) den höheren Wert aufweist.
Zur Bewertung der Qualitätspunkte sind entsprechende Nachweise beizulegen (Zertifikate, Projektreferenzen mit Kontakten zur Beurteilung der tatsächlichen Erfahrung.“
II.5.2. Mengengerüst
Das Mengengerüst bzw. der voraussichtliche Bedarf (Personaltag = PT á 8 Stunden) wurde in den Ausschreibungsunterlagen zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Antragsgegnerin wie folgt festgesetzt:
„Voraussichtlicher Bedarf (Personentag = PT á 8 Std)
Rolle: Bereich Anzahl MitarbeiterInnen
SAP Senior Entw. ERP (FI CO A S DMM) 1-2
SAP IS-H 1-2
SAP i.s.h.med 2-3
SAP Senior Cons. ERP (FI CO A S DMM) 5-6
SAP GHT 1-2
SAP IS-H 2-3
SAP i.s.h.med 4-7
SAP Projektmanager - / Koordinator 1“
II.5.3. MUSS- und SOLL-Kriterien
In den Ausschreibungsunterlagen wurden auch die Voraussetzungen festgehalten, welche das jeweils angebotene Schlüsselpersonal erfüllen musste, insbesondere allgemeine Anforderungen, Mindestqualifikationen der jeweiligen Rollen und weiterführende Qualifikationen. Diese wurden als MUSS- bzw. SOLL-Kriterien definiert und wurde festgelegt, wie viele Punkte im Hinblick auf die Qualitätsbewertung jeweils vergeben werden. Diesbezüglich wurden die Erfahrungen nach Jahren gestaffelt mit ein, zwei oder drei Punkten bewertet.
Diese SOLL- und MUSS-Kriterien stellen sich wie folgt dar:
II.5.4. In den Ausschreibungsunterlagen war außerdem vorgesehen, dass der Lebenslauf der jeweils angebotenen Schlüsselpersonen in einem sogenannten „Formblatt Personal“ darzustellen war. Diesbezüglich wurde sowohl bei der Ausbildung als auch bei der ausschreibungsrelevanten beruflichen Tätigkeit gefordert, dass die Jahre (von – bis) einzusetzen sind.
Dieses „Formblatt Personal“ stellte sich wie folgt dar:
Formblatt Personal
GZ x
x
x
II.5.5. Die Ausschreibungsunterlagen – insbesondere auch die Zuschlagskriterien – wurden von keiner Bieterin angefochten. Diese sind daher bestandsfest.
II.6. Zum Verfahrensgang:
II.6.1. Im Sommer 2015 hat die Auftraggeberin den „EAW – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb, GZ: 38450/2015, zur Rahmenvereinbarung der X – Bges.m.b.H für X-D 2012; Los 22, GZ: 3602.01718 Dienstleistungsauftrag Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich“ beschlossen. Die Auftragsvergabe erfolgte im Rahmen eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb im Sinne des Punkt 5.2 der Rahmenvereinbarung X-D 2012 (siehe oben).
In Abstimmung mit dem damals zuständigen Einkäufer zur Rahmenvereinbarung X-D 2012 der X wurden die erforderlichen X-D dem Los 22 (SAP Beratung, Entwicklung und Customizing) zugeordnet. Die seitens der Auftraggeberin zu vergebenden X-D sind nach Angabe der X betragsmäßig jedenfalls ausreichend in der diesbezüglichen Rahmenvereinbarung gedeckt.
Der geschätzte Auftragswert ohne USt. beträgt für diesen Ausschreibungs-gegenstand 1.700.000 Euro und basiert auf einer Marktanalyse und auf Basis der Rahmenvereinbarung „X-D 2012“, Los 22 (SAP Beratung, Entwicklung und Customizing), GZ: 3602.01718.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach den Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen. Da zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu den Definitionen der ersten Stufe von der Auftraggeberin (Antragsgegnerin) festgelegt werden und ein größeres Kontingent vergeben werden soll, wurde entsprechend der Variante 2 ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der X – B ges.m.b.H für X-D 2012, Los 22, durchgeführt. Der Zuschlag soll auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge mit Auftragsschreiben erteilt werden, da nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung der X selbst festgelegt sind (§ 152 Abs. 5 Z 1 BVergG 2006).
Die X L GmbH fungierte im Vergabeverfahren zum erneuten Aufruf zum Wettbewerb sowohl als Auftraggeberin als auch als Vergabestelle.
Als Zuschlagsprinzip wurde – wie in der Rahmenvereinbarung der X in Punkt 5.2 gefordert – das „Bestbieterprinzip gewählt. Für den Aufruf zum erneuten Wettbewerb (2. Stufe) wurden daher die Zuschlagskriterien mit 50 % Preis und 50 % Qualität definiert.
II.6.2. Am 4. August 2015 hat die Auftraggeberin allen sechs Partnern der Rahmenvereinbarung der X zum Los 22 die Unterlagen zum „EAW – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb der X L GmbH für X-D 2012“ auf Basis der Rahmenvereinbarung der X, GZ: 3602.01718 mit Abgabetermin
19. August 2015, 9.00 Uhr, übermittelt.
Aus den Sendebestätigungen der Auftraggeberin ergibt sich nachfolgender Text:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang übermitteln wir Ihnen die Unterlagen zum EAW – Erneuter Aufruf zum Wettbewerb der X L GmbH, GZ: 38450/2015 für „X-D 2015“ auf Basis der Rahmenvereinbarung der X, GZ: 3602.01718.
Spätester Abgabetermin ist Mittwoch, 19. August 2015, 9.00 Uhr, in der X L GmbH, x, L, Zi 124.
Wir ersuchen den Erhalt und die LESBARKEIT DER UNTERLAGEN im Word-, Excel- bzw. PDF-Format per Re-Mail zu bestätigen (sh. ua. bzw. o. beigefügte Dokumente).
Mit freundlichen Grüßen“
Die Ausschreibungsunterlagen (Rahmenvereinbarung), Beschreibung der Lose, Abrufinfo, Preisblätter (Personal), Formblätter (Personal), Subunternehmerlisten, Verpflichtungserklärungen, Geheimhaltungsvereinbarungen wurden diesem Aufforderungsschreiben jeweils angeschlossen.
II.6.3. Am 6. August 2015 erfolgte eine Korrektur der Ausschreibungs-unterlagen:
„Im Anhang übermitteln wir Ihnen die erste Korrektur der Unterlagen zum EAW der X L X-D 2012 der X-Rahmenvereinbarung. 1). Im Leistungsverzeichnis Dokument 05 hat sich nach Pkt. 3 ein Nummerierungsfehler eingeschlichen, der auf die Unterlagen Dokument 01 Auswirkung hat.
Unter 4.10.1. Zuschlagskriterien auf Seite 12 dieser Unterlagen muss nun der Pkt. 2.8. im letzten Absatz 3.10. (Senior Consultant ishmed lauten.
2) Im Dokument 06 „Formblatt Personal“ wurde in der Rubrik „Einsatz Rolle(n)“ das Pulldown-Menü ohne Auswahlmöglichkeit gelöscht – der diesbezügl. Eintrag hat wie in den anderen Feldern dieses Dokuments zu erfolgen.
Wir ersuchen den Erhalt und die Lesbarkeit der E-Mail samt 6 Anhängen, sowie die Korrekturen per Re-Mail zu bestätigen.
Evtl. weitere Fragen mögen in Schriftform bis spätestens 11.8.2015 erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen“
Mit E-Mail vom 12. August 2015 erfolgte eine Beantwortung von Bieterfragen bzw. weitere Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen.
II.6.4. Von den sechs Partnern der Rahmenvereinbarung der X zu Los 22 haben zeitgerecht die Bieterin und nunmehrige Antragstellerin sowie die mitbeteiligte Partei und präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Angebot bei der Einreichstelle gelegt.
Das Ergebnis der Angebotsöffnung ist der Niederschrift über die Angebotsöffnung zu entnehmen. Die Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens sortiert, mit fortlaufenden Nummern versehen und hinsichtlich Unversehrtheit des Umschlages und Verschlusses K ell überprüft worden. Die Firmenvertreter waren anwesend.
In der Niederschrift über die Angebotsöffnung wurde unter Lfd. Nr. 1 die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit einem Gesamtpreis ohne USt. von 1.348.699 Euro und unter Lfd. Nr. 2 die Antragstellerin mit einem Gesamtpreis ohne USt von 1.627.000 Euro vermerkt.
Die Anwesenheit bei der Angebotsöffnung wurde sowohl von mehreren Mitarbeitern der Antragsgegnerin sowie von einem Vertreter der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei bestätigt.
II.6.5. Nach der Angebotsöffnung am 19. August 2015 wurde die Angebotsprüfung durchgeführt. Die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis wurde in der Niederschrift über die Angebotsprüfung nach § 128 BVergG 2006 und im darin integrierten Vergabevermerk vom 8. September 2015 dokumentiert.
Dieser Vergabevermerk hatte nachfolgenden Inhalt:
Reihung | Bieter/Unternehmen | Geprüfter Gesamtpreis (exkl. USt) |
1.
2. | X-S A, x, W
A x S and S GmbH, x, W
| € 1.348.699,-
€ 1.627.000,- |