LVwG-550619/25/Wg - 550621/2

Linz, 07.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Vorlageanträge

1.   der Gemeinde A,

2.   der Stadtgemeinde S und

3.   des Dr. G Z,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, x, x, gegen die Beschwerde-vorentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Juni 2015, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0092-IV/2/2015, über die Beschwerden gegen den Bescheid vom 23. März 2015, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

(mitbeteiligte Parteien:

1.   V H P GmbH, vertreten durch W & N Rechtsanwälte OG, x, x,

2.   x),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Die Vorlageanträge werden als unbegründet abgewiesen. Die Spruchabschnitte III. und V. der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2015 werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der Gemeinde A und der Stadtgemeinde S gegen den Bescheid vom 23. März 2015 als unbegründet abgewiesen werden. Spruchabschnitt VI. der Beschwerde­vor­entscheidung, in dem die Beschwerde des Dr. Z als unbe­gründet abgewiesen wird, bleibt unverändert aufrecht.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die erstmitbeteiligte Partei (erstmP) V H P GmbH ist Betreiberin der Donaukraftwerke „Aschach“, „Ottensheim-Wilhering“, „Abwinden-Asten“ und „Wallsee-Mitterkirchen“. Aus Anlass der Hochwasserereignisse im Jahr 2013 beantragte sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Wehrbetriebsordnungen dieser Kraftwerke. Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 23. März 2015, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, die beantragte wasser­rechtliche Bewilligung. Aus Anlass der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei (zweitmP) änderte die belangte Behörde in Spruchabschnitt II. der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2015, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0092-IV/2/2015, die wasserrechtliche Bewilligung ab. In den Spruchabschnitten III. und V. wurden die Beschwerden der Erst­beschwerdeführerin (Erstbf) Gemeinde A und der Zweitbeschwerdeführerin (Zweitbf) Stadtgemeinde S als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (Drittbf) Dr. Z wurde in Spruch­abschnitt VI. als unbegründet abgewiesen.

 

1.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte über die Vorlage­anträge der Beschwerdeführer (Bf) am 3. Dezember 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Die Bf fassten im einleitenden Vorbringen ihr Beschwerde­vorbringen wie folgt zusammen:

 

-      Als ersten Beschwerdegrund rügten die Bf unvollständige Erledigung des Antrages der erstmP,

-      als zweiten Beschwerdegrund, dass nicht alle maßgeblichen Bewilligungs­bescheide zugrunde gelegt worden wären

-      und als dritten Beschwerdegrund den Umstand, dass den Gemeinden keine Parteistellung zuerkannt worden wäre.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung der Verfahrensakte sowie durch Einvernahme des Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik Dipl.-Ing. F. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, erklärten die Verfahrensparteien, keine Beweisanträge zu stellen oder aufrecht zu erhalten. Der Verhandlungsleiter verfügte den Schluss der Beweis­­aufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schluss­vorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Zum Akteninhalt:

 

Das Bundesministerium übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich die Vorlageanträge samt Beschwerden und Verfahrensakt. Ein Akten­verzeichnis war nicht angeschlossen. Der vorgelegte Verfahrensakt des Bundesministeriums besteht aus fünf grauen Ringordnern, in denen sich die im Ediktalverfahren eingebrachten schriftlichen Einwendungen - darunter das Schreiben des Dr. Z vom 2. November 2014 betreffend Eigentum Liegenschaft EZ x, KG G - befinden.

 

Die übrigen Aktenbestandteile wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich in vier Ringordner (beschriftet mit 1/4, 2/4, 3/4 und 4/4) einsortiert.

 

Im Ordner 1/4 befinden sich der Antrag der erstmP auf Erteilung der wasser­rechtlichen Bewilligung, die im Ediktalverfahren erfolgte Kundmachung des Antrages und des Verhandlungstermins sowie die anschließend bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahmen, soweit sie nicht in die fünf grauen Ringordner einsortiert wurden. Hervorzuheben ist, dass sich im Ordner 1/4 die Stellungnahmen der Erstbf und Zweitbf vom 4. November 2014 bzw.
5. November 2014 befinden.

 

Der Ordner 2/4 enthält zusammengefasst: Die Verhandlungsschrift vom
14. November 2014, die im Anschluss daran von Bezirkshauptmannschaften rückübermittelten Einreichprojekte, Korrespondenz zwischen Bundesministerium und Beteiligten sowie eine fachliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. F vom
11. Februar 2015.

 

Im Ordner 3/4 befinden sich:  Bewilligungsbescheid vom 23. März 2015 samt Projekt sowie Kundmachung des Bescheides im Ediktalverfahren.

 

Im Ordner 4/4 befinden sich: Beschwerdeschriftsätze, Beschwerdevor­ent­schei­dung vom 18. Juni 2015, Vorlageanträge und Vorlageschreiben sowie fachliche Stellungnahmen des Dipl.-Ing. F vom 12. Juni  2015 und vom 18. Juni 2015.

 

Im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich befinden sich zusam­mengefasst: Vorlageschreiben des Bundesministeriums, Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei, Studie T Juli 2015, Stellungnahme Beschwerde­führer vom 11. November 2015, Ladungen, Ereignisdokumentation Hochwasser 2013, Stellungnahme Dipl.-Ing. F vom 27. November 2015.

 

Die Verfahrensparteien (Bf und mitbeteiligte Parteien) hielten in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich einvernehmlich fest, dass auf eine wörtliche Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wird. Der dargetane Akteninhalt gilt einschließlich der im Akt befindlichen Beweismittel als verlesen.

 

2.2.      Zum behördlichen Verfahren:

Die Kundmachung des Antrages sowie des Verhandlungstermins erfolgte im Ediktalverfahren im Sinne des § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Das Edikt enthält folgenden Hinweis „Die Parteien des Verfahrens können vom 26. September 2014 bis einschließlich 7. November 2014 schriftliche Einwen­dungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen das Vorhaben erheben. ... Bitte beachten Sie, dass Sie ihre Parteistellung verlieren, sofern Sie nicht bis zum 7. November 2014 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben!“ (Verfahrensakt Ordner 1/4).

 

Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob die Erstbf „Einwendungen“ und führte dazu aus: „Die Gemeinde A und deren Unternehmen, Landwirtschaften und Privatpersonen wurden vom Hochwasser 2013 schwer in Mitleidenschaft gezogen und es sind erhebliche Schäden entstanden. ...“  Die Zweitbf brachte mit Eingabe vom 5. November 2014 ein ähnliches Schreiben bei der belangten Behörde ein. Konkrete Grundstücksnummern der Gemeinden, die hier betroffen wären, wurden nicht bekanntgegeben. Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich dabei um keine zulässigen Einwendungen handelt und führte bereits in der Begründung des Bescheides vom 23. März 2015 aus: „Inhaltlich können die Ausführungen der Gemeinden mangels konkreten diesbezüglichen Vor­bringens nicht als Einwendungen zum Schutz konkreter Liegenschaften, sondern viel mehr als Vorbringen zur Wahrung von denkbaren Interessen der Gemeinde­bürger verstanden werden.“ In Spruchabschnitt V. des Bescheides vom
23. März 2015 wurde dem Antrag der Erstbf auf Parteistellung im Verfahren nicht stattgegeben. Wie schon erwähnt, wies die belangte Behörde die Beschwerden von Erstbf und Zweitbf in der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück. Erstbf und Zweitbf stellten keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einwendungen des Drittbf werden von der belangten Behörde dage­gen als zulässig, aber unbegründet angesehen (Verfahrensakt Ordner 1/4, 3/4, 4/4, Erörterung Tonbandprotokoll).

 

2.3.      Zu den Auswirkungen der beantragten Änderungen:

 

In der folgenden Tabelle werden die vor dem gegenständlichen Änderungs­verfahren bewilligten Wehrbetriebsordnungen den Wehrbetriebsordnungen in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung - also unter Berücksichtigung der aus Anlass der Beschwerde der zweitmP vorgenommenen Änderungen - gegenüber­gestellt: 

 

 

 

WBO - in der Fassung des Bescheides vom 15.1.2010,
Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0252-I/6/2009, für das DKW Aschach und in der Fassung des Bescheides vom 9.7.2008,
Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0129-I/6/2008, für die DKW Abwinden-Asten und Wallsee-Mitterkirchen, sowie für das DKW Ottensheim-Wilhering, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8.10.2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0346-I/6/2008

WBO - in der Fassung der Beschwerde­vor­ent­scheidung vom 18.06.2015,
Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0092-IV/2/2015

DKW Aschach

Punkt 3

Punkt 3

Als Stauziel gilt 280,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von +70 / -30 cm zu halten, solange der Wendepegel Schlögen das Staumaß 281,00 m ü.A. nicht überschreitet und am Pegel Engelhartszell der Wasserspiegel unter 283,17 m ü.A. liegt. Der Pegel Schlögen ist nur maßgeblich bis zum Erreichen des Pegels Engelhartszell von 283,17 m ü.A. Sobald der Wasserspiegel am Pegel Engelhartszell 283,17 m ü.A. erreicht, ist der Oberwasserpegel des Kraftwerks gemäß den in der untenstehenden Tabelle angegebenen Werten mit einer Toleranz von +10/-50 cm einzustellen, wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind.

*Zustand am Kraftwerk:

SR .... Stauregelung

5W+S Fünf Wehrfelder und eine Schleuse (sechs Durchflussöffnungen) freigegeben 5W+2S Fünf Wehrfelder und zwei Schleusen (sieben Durch­fluss­öffnungen) freigegeben

Kursiv gesetzte Texte sind rein informativ und nicht Bestandteil der Wehrbetriebsordnung

 

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzentrationen zu vermeiden.

Zum Erreichen oben genannter Wasser­spiegel­werte darf der Oberwasserspiegel keines­falls rascher als mit 30 cm/h abgesenkt werden.

Falls es zur Einhaltung der maximalen Absenk­geschwindigkeit notwendig ist, darf der Pegel Schlögen bzw. der Oberwasserpegel den ange­ge­benen Grenzwert vorübergehend über­schreiten.

Für die Wiedererrichtung des Staus gilt die o. a. Tabelle analog.

Zur Erhaltung der Hochwasserabfuhrfähigkeit der Schleusenanlage ist im Oberhafen eine 10 m breite, durchgehende lnitialrinne mit einer maximalen Sohlkote von 273,00 m ü.A. durch Baggerungen ständig freizuhalten.

 

Als Stauziel gilt 280,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von
+70 / -30 cm zu halten, solange der Wendepegel Schlögen das Staumaß 280,90 m ü.A. nicht überschreitet und am Pegel Engelhartszell der Wasserspiegel unter 283,17 m ü.A. liegt. Im Weiteren ist der Wendepegel Schlögen auf 280,95
±10 cm zu halten bis der Pegel Engelhartszell 283,17 erreicht. Danach ist der Oberwasser­pegel des Kraftwerks gemäß den in der untenstehenden Tabelle angegebenen Werten mit einer Toleranz von +10/-50 cm einzustellen, wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind.

*Zustand am Kraftwerk:

SR .... Stauregelung

5W+S Fünf Wehrfelder und eine Schleuse (sechs Durchflussöffnungen) freigegeben 5W+2S Fünf Wehrfelder und zwei Schleusen (sieben Durchflussöffnungen) freigegeben

Kursiv gesetzte Texte sind rein informativ und nicht Bestandteil der Wehrbetriebs­ordnung

 

Die Wehrfelder sind möglichst gleich­mäßig zu beaufschlagen, um Durchfluss­konzen­trationen zu vermeiden. Während der Staulegung darf der Oberwasserpegel zu keinem Zeitpunkt tiefer als 1 m unter dem 3 h früher gemessenen Wert liegen. Das entspricht einer mittleren Absenk­geschwindigkeit von etwa 33 cm/h. Die Absenkung ist möglichst gleichmäßig vorzunehmen. Wäre zur Einhaltung der Pegelvorgabe eine höhere als die oben genannte mittlere Absenkgeschwindigkeit nötig, sind temporäre Überschreitungen der oben genannten Pegelgrenzwerte zulässig.

Die Wiedererrichtung des Staus erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

Zur Erhaltung der Hochwasserabfuhr­fähigkeit der Schleusenanlage ist im Oberhafen eine 10 m breite, durch­gehende Initialrinne mit einer maximalen Sohlkote von 273,00 m ü.A. durch Bagge­rungen freizuhalten und durch Sohl­vermessungen zunächst alle 6 Monate und nach Hochwässern ab HQ 10 zu kontrol­lieren.

 

Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens
2 Stunden beginnend mit dem Öffnungs­vorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden
3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließ­vorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusen­schließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unter­schreitungen anzustreben. In der Zeit von Schleusenöffnungen bzw. Schleusen­schließungen ist eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig. Außerdem ist in dieser Zeit eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig.          
Symmetrische Toleranzen (z.B. ±10 cm) sind in beiden Richtungen möglichst gleich auszunutzen.

 

Punkt 3.9

Punkt 3.9

 

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustímmung des BMLFUW und es sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie­rung in Linz,

·          die via donau und

·          die Kraftwerksführungen Jochenstein und Ottensheim-Wilhering

zu benachrichtigen.

Bei Gefahr im Verzuge hat das Kraftwerks­unternehmen das BMLFUW und die via donau raschest möglich zu informieren.

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW, bei Gefahr im Verzug ist das BMLFUW raschest möglich zu informieren.

In jedem Fall sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz,

·          das Krisen- und Katastrophen­schutz­management, Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung,

·          die Landeswarnzentrale,

·          die via donau und

·          die Betriebsleitungen der Kraft­werke Jochenstein und Ottensheim-Wilhering

raschest möglich zu benachrichtigen, wobei die erwarteten Auswirkungen der Abweichungen auf das Abflussgeschehen dazulegen sind (Grobabschätzung).

 

Punkt 5

Punkt 5

 

Über den Wehrbetrieb wird ein Bericht über
24 Stunden erstellt, der Stundenwerte zu mindestens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Wende-, Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Pegel Engelhartszell und Aschach-Agentie,

c) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

d) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraftwerks­leistung,

e) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehr­manöver, allfälliges Ansprechen der Schnell­senkung, Heizung der Wehrschütze, Bemer­kungen der via donau usw.),

f) Stellung der Wehrschütze.

Über den Wehrbetrieb wird ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils mindestens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Wendepegel Schlögen, Pegel Engelhartszell und Aschach-Agentie,

c) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

d) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraft­werks­­leistung,

e) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehrmanöver, allfälliges Ansprechen der Schnellsenkung, Heizung der Wehrschütze usw.),

f) Stellung der Wehrverschlüsse.

DKW Ottens-heim-Wilhe-ring

Punkt 3

Punkt 3

Als Stauziel gilt 264,20 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von +10 / -50 cm zu halten, bis beim Wendepegel Christl das Staumaß 265,10 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wende­pegel möglichst auf 265,10 m ü.A. zu halten, bis der Oberwasserpegel 263,70 m ü.A. erreicht. Dieser Oberwasserpegel ist bis zur völligen Freigabe aller verfügbaren Durchflussöff­nungen (Wehrfelder und Schleusen) zu halten.

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzentrationen zu vermeiden.

Bei einer allenfalls notwendigen Staulegung ist der Oberwasserpegel möglichst gleichmäßig abzu­senken, wobei eine Absenkgeschwindigkeit von 20 cm/h nicht überschritten werden darf.

Falls es zur Einhaltung der maximalen Absenk­geschwindigkeit notwendig ist, dürfen die angegebenen Pegelgrenzwerte vorübergehend überschritten werden.

Als Stauziel gilt 264,20 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von
+10 / -50 cm zu halten, bis beim Wende­pegel Christl das Staumaß 265,10 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wendepegel mit einer Toleranz von ± 10 cm auf 265,10 m ü.A. zu halten, bis der Oberwasserpegel 263,70 m ü.A. erreicht. Dieser Ober­wasserpegel ist bis zur völligen Freigabe aller verfügbaren Durchflussöffnungen (Wehrfelder und Schleusen) mit einer Toleranz von ± 10 cm zu halten.

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzen­trationen zu vermeiden. Während der Freigabe von Schleusen zur Hoch­wasser­abfuhr darf für höchstens 2 Stunden beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 263,70 m ü.A. um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließ­vorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusen­schließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von Schleusen­öffnungen bzw. Schleusen­schließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig. Außerdem ist in dieser Zeit eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig.

Bei einer allenfalls notwendigen Stau­legung ist der Oberwasserspiegel mög­lichst gleichmäßig abzusenken, wobei der Oberwasserpegel zu keinem Zeitpunkt tiefer als 0,6 m unter dem 3 h früher gemessenen Wert liegen darf. Das entspricht einer mittleren Absenk­geschwin­digkeit von 20 cm/h. Die Absenkung ist möglichst gleichmäßig vorzunehmen. Wäre zur Einhaltung der Pegelvorgabe eine höhere als die obengenannte mittlere Absenkgeschwin­digkeit nötig, sind temporäre Überschrei­tungen der oben genannten Pegelgrenz­werte zulässig. Die Wiedererrichtung des Staus erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

Symmetrische Toleranzen (z.B. ±10 cm) sind in beiden Richtungen möglichst gleich auszunutzen.

 

Punkte 3.9

Punkte 3.9

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW und es sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie­rung in Linz,

·          die via donau und

·          die Kraftwerksführungen Aschach und Abwinden-Asten

zu benachrichtigen.

Bei Gefahr im Verzuge hat das Kraftwerks­unternehmen das BMLFUW und die via donau raschest möglich zu informieren.

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW, bei Gefahr im Verzug ist das BMLFUW raschest möglich zu informieren.

In jedem Fall sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz,

·          das Krisen- und Katastrophen­schutzmanagement, Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung,

·          die Landeswarnzentrale,

·          die via donau und

·          die Betriebsleitungen der Kraft­werke Aschach und Abwinden-Asten

raschest möglich zu benachrichtigen, wobei die erwarteten Auswirkungen der Abweichungen auf das Abflussgeschehen dazulegen sind (Grobabschätzung).

 

Punkt 5

Punkt 5

Über den Wehrbetrieb ist ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils mindes­tens folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Wende-, Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

c) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraftwerks­leistung,

d) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehr­manöver, allfälliges Ansprechen der Schnell­senkung, Heizung der Wehrschütze, Heran­zie­hung der Schleusen zur Hochwasser­abfuhr, Bemerkungen der via donau usw.),

e) Stellung der Wehrschütze.

Über den Wehrbetrieb wird ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils mindestens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Wendepegel Christl,

c) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

d) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraft­werks­leistung,

e) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehrmanöver, allfälliges Ansprechen der Schnellsenkung, Heizung der Wehr­schütze, Heranziehung der Schleusen zur Hochwasserabfuhr usw.),

f) Stellung der Wehrverschlüsse.

DKW Abwin-den-Asten

Punkt 3

Punkt 3

Als Stauziel gilt 251,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von ±30 cm so lange zu halten, bis beim Wendepegel Handelshafen 251,60 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wende­pegel möglichst solange auf 251,60 m ü.A. zu halten, bis der Oberwasserpegel 250,50 m ü.A. erreicht wird. Dieser Oberwasserpegel ist bis zur völligen Freigabe aller verfügbaren Durchfluss­öffnungen (Wehrfelder und Schleusen) zu halten.

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzentrationen zu vermeiden.

Bei einer allenfalls notwendigen Staulegung ist der Oberwasserpegel möglichst gleichmäßig abzusenken, wobei eine Absenkgeschwindigkeit von 30 cm/h nicht überschritten werden darf.

Falls es zur Einhaltung der maximalen Absenk­geschwindigkeit notwendig ist, dürfen die oben genannten Pegelgrenzwerte vorübergehend über­schritten werden.

Als Stauziel gilt 251,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von ±30 cm so lange zu halten, bis beim Wendepegel Handelshafen 251,60 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wendepegel mit einer Toleranz von + 0/-40 cm auf 251,60 m ü.A. zu halten, bis der Oberwasserpegel 250,50 m ü.A. erreicht wird. Dieser Ober­wasserpegel ist bis zur völligen Freigabe aller verfügbaren Durchflussöffnungen (Wehrfelder und Schleusen) mit einer Toleranz von ± 10 cm zu halten.

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzen­trationen zu vermeiden.

Bei einer allenfalls notwendigen Stau­legung ist der Oberwasserspiegel mög­lichst gleichmäßig abzusenken, wobei der Oberwasserpegel zu keinem Zeitpunkt tiefer als 0,6 m unter dem 3 h früher gemessenen Wert liegen darf. Das entspricht einer mittleren Absenk­ge­schwin­digkeit von 20 cm/h. Die Absen­kung ist möglichst gleichmäßig vorzu­nehmen. Wäre zur Einhaltung der Pegelvorgabe eine höhere als die oben­genannte mittlere Absenkgeschwin­digkeit nötig, sind temporäre Überschrei­tungen der oben genannten Pegelgrenz­werte zulässig. Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens 2 Stunden beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 250,50 m ü.A. um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hoch­was­serwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von Schleusenöffnungen bzw. Schleusenschließungen ist eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig. Außerdem ist in dieser Zeit eine ungleichmäßige Beaufschlagung der Wehr­felder zulässig.

Die Wiedererrichtung des Staus erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Symmetrische Toleranzen (z.B. ±10 cm) sind in beiden Richtungen möglichst gleich auszunutzen.

 

Punkt 3.9

Punkt 3.9

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW und es sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie­rung in Linz,

·          die via donau und

·          die Betriebsleitungen der Kraftwerke Ottensheim-Wilhering und Wallsee-Mitterkirchen zu benachrichtigen.

Bei Gefahr im Verzuge hat das Kraftwerks­unternehmen das BMLFUW und die via donau raschest möglich zu informieren.

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW, bei Gefahr im Verzug ist das BMLFUW raschest möglich zu informieren.

In jedem Fall sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz,

·          das Krisen- und Katastrophen­schutzmanagement, Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung,

·          die Landeswarnzentrale,

·          die via donau und

·          die Betriebsleitungen der Kraft­werke Ottensheim-Wilhering und Wallsee-Mitterkirchen

raschest möglich zu benachrichtigen, wobei die erwarteten Auswirkungen der Abweichungen auf das Abflussgeschehen dazulegen sind (Grobabschätzung).

Punkt 5

Punkt 5

Über den Wehrbetrieb ist ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils folgende Angaben zu enthalten hat

a) Oberwasser-, Unterwasser- und Wendepegel der Werksanlage,

b) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

c) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraftwerksleistung,

d) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehr­manöver, allfälliges Ansprechen der Schnell­senkung, Heizung der Wehrverschlüsse, Bemerkungen der via donau usw.)

e) Stellung der Wehrverschlüsse.

Über den Wehrbetrieb wird ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils mindestens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Wendepegel Handelshafen,

c) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

d) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraft­werks­leistung,

e) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehrmanöver, allfälliges Ansprechen der Schnellsenkung, Heizung der Wehrschütze usw.),

f) Stellung der Wehrverschlüsse.

DKW Wallsee-Mitter-kirchen

Punkt 3

Punkt 3

Als Stauziel gilt 240,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von ±30 cm solange zu halten, bis beim Wendepegel Au das Staumaß 240,38 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wende­pegel möglichst solange auf 240,38 m ü.A. zu halten, bis der Oberwasserpegel 239,00 m ü.A. erreicht wird. In weiterer Folge ist der Ober­wasserpegel auf 239,00 m ü.A. zu halten, bis der Wendepegel 242,15 m ü.A. erreicht. Bei weiter steigendem Durchfluss ist der Wendepegel auf 242,15 m ü.A. zu halten bis am Oberwasserpegel 238,00 m ü.A. erreicht sind. Dieser Oberwasser­pegel ist bis zur völligen Freigabe von maximal sieben Durchflussöffnungen (Wehrfelder und Schleusen) zu halten.

Der Wendepegel darf im Zuge von plötzlichen Zuflusserhöhungen zufolge des Enns-Schwellbe­triebes um maximal 10 cm bis auf 240,48 m ü.A. vorübergehend überschritten werden. Dies gilt nur bis zum Erreichen des Vorabsenkzieles von 239,00 m ü.A. Nach erfolgter Überschreitung muss der Wendepegel innerhalb von 5 Stunden wieder einen Wert kleiner oder gleich 240,38 m ü.A. erreichen.

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzentrationen zu vermeiden.

Bei einer allenfalls notwendigen Staulegung ist der Oberwasserpegel möglichst gleichmäßig abzu­senken, wobei eine Absenkgeschwindigkeit von 30 cm/h nicht überschritten werden darf.

Falls es zur Einhaltung der maximalen Absenk­geschwindigkeit notwendig ist, dürfen die oben genannten Pegelgrenzwerte vorübergehend über­schritten werden.

Als Stauziel gilt 240,00 m ü.A.

Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel nach Maßgabe der nachstehenden Punkte 3.3 bis 3.9 mit einer Toleranz von ±30 cm solange zu halten, bis beim Wendepegel Au das Staumaß 240,38 m ü.A. erreicht ist. Dann ist der Wendepegel solange zwischen 240,18 und 240,38 m ü.A. (bis zu einer Dauer von längstens 2 Stunden zwischen 240,08 und 240,48) zu halten bis der Oberwasserpegel 239,00 m ü.A. erreicht. In weiterer Folge ist der Ober­wasserpegel mit einer Toleranz von
± 10 cm auf 239,00 m ü.A,. zu halten, bis der Wendepegel 242,15 m ü.A. erreicht. Bei weiter steigendem Durchfluss ist der Wendepegel mit einer Toleranz von
± 10 cm, (bis zu einer Dauer von längstens 2 Stunden mit einer Toleranz von ± 20 cm) auf 242,15 m ü.A. zu halten, bis am Oberwasserpegel 238,00 m ü.A. erreicht sind. Dieser Oberwasser­pegel ist mit einer Toleranz von ± 10 cm bis zur völligen Freigabe von maximal sieben Durchflussöffnungen (Wehrfelder und Schleusen) zu halten.

Außerhalb des Hochwasserbetriebes darf der Wendepegel im Zuge von plötzlichen Zuflusserhöhungen zufolge des Enns- Schwell­betriebes um maximal 10 cm bis auf 240,48 m ü.A. vorübergehend über­schritten werden. Dies gilt nur bis zum Erreichen des Vorabsenkzieles von
239,00 m ü.A. Nach erfolgter Über­schrei­tung muss der Wendepegel innerhalb von 5 Stunden wieder einen Wert kleiner oder gleich 240,38 m ü.A. erreichen.

 

Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzen­trationen zu vermeiden.

Bei einer allenfalls notwendigen Stau­legung ist der Oberwasserspiegel möglichst gleichmäßig abzusenken, wobei der Oberwasserpegel zu keinem Zeitpunkt tiefer als 0,6 m unter dem 2 h früher gemessenen Wert liegen darf. Das entspricht einer mittleren Absenk­ge­schwin­­digkeit von etwa 30 cm/h. Die Absenkung ist möglichst gleichmäßig vorzunehmen.

Wäre zur Einhaltung der Pegelvorgabe eine höhere als die obengenannte mittlere Absenkgeschwindigkeit nötig, sind tempo­räre Überschreitungen der oben genann­ten Pegelgrenzwerte zulässig.

Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens
2 Stunden beginnend mit dem Öffnungsvor­gang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 238,00 m ü.A. um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfol­genden 3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hoch­wasser­welle gelten die gleichen Toleran­zen ab Beginn des Schließ­vorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusen­öffnung bzw. der Schleusen­schließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unter­schreitungen anzustreben. In der Zeit von Schleusenöffnungen bzw. Schleusen­schließun­gen ist eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig. Außerdem ist in dieser Zeit eine ungleich­mäßige Beaufschlagung der Wehr­­felder zulässig.

Die Wiedererrichtung des Staus erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

Symmetrische Toleranzen (z.B. ±10 cm) sind in beiden Richtungen möglichst gleich auszunutzen.

 

Punkt 3.9

Punkt 3.9

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW und es sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie­rung in Linz,

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregie­rung in St. Pölten,

·          die via donau und

·          die Kraftwerksführungen Abwinden-Asten und Ybbs-Persenbeug

zu benachrichtigen.

Ist hierbei eine Überflutung der Machlanddämme zu erwarten, so sind die betroffenen Bezirks­haupt­mannschaften Perg und Amstetten auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Sollte eine solche zusätzliche Wasserabgabe bei Wasserfüh­rungen über 4.000 m³/s notwendig sein, so ist zu trachten, dass hierdurch der Wasserstand am Pegel Dornach um nicht mehr als 20 cm/h steigt.

Bei Gefahr im Verzuge hat das Kraftwerks­unternehmen das BMLFUW und die via donau raschest möglich zu informieren.

Jede Stauregelung, die die vorerwähnten Bereiche verlässt, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des BMLFUW, bei Gefahr im Verzug ist das BMLFUW raschest möglich zu informieren.

In jedem Fall sind davon

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz,

·          das Krisen- und Katastrophen­schutzmanagement, Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung,

·          die Landeswarnzentrale,

·          der Hydrographische Dienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in St. Pölten,

·          die via donau und

·          die Betriebsleitungen der Kraft­werke Abwinden-Asten und Ybbs-Persenbeug

raschest möglich zu benachrichtigen, wobei die erwarteten Auswirkungen der Abweichungen auf das Abflussgeschehen dazulegen sind (Grobabschätzung).

Ist hierbei eine Überflutung der Machland­dämme zu erwarten, so sind die betroffenen Bezirkshauptmannschaften Perg und Amstetten auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Sollte eine solche zusätzliche Wasserabgabe bei Wasserfüh­rungen über 4.000 m³/s notwendig sein, so ist zu trachten, dass hierdurch der Wasserstand am Pegel Dornach um nicht mehr als 20 cm/h steigt.

Punkt 5

Punkt 5

Über den Wehrbetrieb wird ein Bericht über 24 Stunden erstellt, der Stundenwerte zu mindes­tens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Wende-, Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

c) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraftwerks­leistung,

d) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehr­manöver, allfälliges Ansprechen der Schnell­senkung, Heizung der Wehrschütze, Bemerkun­gen der via donau usw.),

e) Stellung der Wehrschütze.

Über den Wehrbetrieb wird ein stündlicher Bericht über 24 Stunden zu führen, der jeweils mindestens folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) Oberwasser- und Unterwasserpegel der Werksanlage,

b) Wendepegel Au,

c) Zahl der betriebsfähigen Wehrfelder,

d) Abfluss über das Wehr und durch die Turbinen, Gesamtdurchfluss und Kraft­werks­leistung,

e) besondere Ereignisse (durchgeführte Wehrmanöver, allfälliges Ansprechen der Schnellsenkung, Heizung der Wehrschütze usw.),

f) Stellung der Wehrverschlüsse.

 

 

Die in dieser Gegenüberstellung angeführten Bescheide bzw. deren Konsensinhalt sind aus wasserbautechnischer Sicht für die fachliche Beurteilung der gegen­ständlichen Änderung maßgeblich.  Bei den beantragten und im Bescheid vom 23. März 2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bewilligten Anpassungen handelt es sich um dem Stand der Wasserbautechnik ent­sprechende Bedienungsmodalitäten. Insbesondere sind Toleranzen aus Sicht der Wasserbautechnik unvermeidbar und dem Stand der Technik entsprechend vorzuschreiben. Durch die bewilligten Änderungen kommt es zu keinen merk­lichen Hochwasserverschärfungen für fremde Grundstücke (Stellungnahme
Dipl.-Ing. F, ON 22 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Ausführungen
Dipl.-Ing. F, Tonbandprotokoll).

 

3.         Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wieder­gegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Der Akteninhalt (2.1.) wurde in der münd­lichen Verhandlung mit den Verfahrensparteien eingehend erörtert. Zum behörd­lichen Verfahren (2.2.) ist auf die zitierten Urkunden zu verweisen, die sich im Verfahrensakt befinden. Unstrittig ist, dass Erstbf und Zweitbf keine konkreten Grundstücksnummern genannt haben. Sie stellten auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung.

 

Zu den Auswirkungen der beantragten Änderungen liegt dem Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich eine umfassende gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. F vom 27. November 2015 vor, die auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.  Die Ausführungen des Amtssach­verständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und nachvollziehbar. Die Bf sind seinen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass die maßgeblichen Bescheide in der Tabelle (2.3.) enthalten sind. Es kommt durch die beantragten Änderungen zu keiner merklichen Verschärfung der Hochwasserverhältnisse für fremde Grundstücke. 

 

4.         Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zum ersten Beschwerdegrund:

 

Die Bf führten einleitend in der mündlichen Verhandlung aus: „Zunächst ist zu rügen, dass der vorliegende Bescheid vom 23. März 2015 wie auch die Beschwerdevorentscheidung keine abschließende Erledigung des Antrages der (erst)mitbeteiligten Partei darstellt, was die Rechtswidrigkeit der beiden Entscheidungen nach sich zieht.

 

Die erstmP hielt den Bf entgegen: „Ausdrücklich festzuhalten ist, dass aus Sicht der (erst)mitbeteiligten Partei eine vollständige Erledigung unseres Ansuchens vorliegt. Der Behörde ist hier kein Fehler oder eine Rechtswidrigkeit unterlaufen. Wir beantragen ausdrücklich, dass das LVwG die vorliegende Entscheidung der Behörde bestätigt. Selbst wenn der Antrag unvollständig erledigt worden wäre, könnte sich dagegen allenfalls der Antragsteller mit Beschwerde wehren bzw. dies geltend machen.“

 

Der Einwand der erstmP ist berechtigt. Es liegt an ihr, den Umfang ihres Antrages zu definieren. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde vom Antragsumfang abgewichen wäre und dadurch subjektive Rechte der Bf verletzt worden wären.

 

4.2.      Zum zweiten Beschwerdegrund (nicht alle maßgeblichen Bescheide seien den Entscheidungen zugrunde gelegt worden):

 

Die Bf führten im einleitenden Vorbringen dazu aus: „Als weiterer zweiter Punkt ist zusammengefasst zu rügen, dass die auf Seite 9 des Bescheides vom
23. März 2015 enthaltene Zusammenfassung der den Entscheidungen der Behörde zugrunde liegenden Bescheide nicht vollständig ist. Es fehlen hier in der Auflistung zwei Bescheide. Der eine Bescheid vom 13. November 2013 betrifft das Kraftwerk Ottensheim, mit dem der Oberwasserspiegel um 10 cm gesenkt worden ist.  Der zweite Bescheid betrifft das Kraftwerk Aschach, wobei mir aber keine näheren Bescheiddaten aufliegen, betrifft ebenfalls eine Senkung des Oberwasserspiegels um 20 cm. Festzuhalten ist, dass ich das Fehlen dieser beiden Bescheide bislang nicht eingewendet habe. Vom Verhandlungsleiter  befragt, wieso ich diese beiden Bescheide bzw. das behauptete Fehlen dieser beiden Bescheide erst jetzt in der mündlichen Verhandlung des LVwG vorbringe, gebe ich an, dass mir diese Daten erst jetzt bekannt wurden.“

 

Die erstmP hielt dem entgegen: „Soweit die Beschwerdeführer behaupten, der Entscheidung seien nicht alle vorhandenen Bewilligungsbescheide zugrunde gelegt worden, halten wir fest, dass es sich hier um ein erstmals in der mündlichen Verhandlung des LVwG erstattetes Vorbringen handelt. Wie Herr
Dr. R selber einräumt, wurde derartiges bislang nicht behauptet. Der Beschwerdegegenstand des Beschwerdeverfahrens wurde mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag abschließend vorgegeben, weshalb mit dem nunmeh­rigen Einwand bzw. der Behauptung, es seien nicht alle Bewilligungsbescheide angeführt und zugrunde gelegt worden, Präklusion eingetreten ist.“
Die Vertreter der belangten Behörde schlossen sich dem Vorbringen der erstmP an.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass die maßgeb­lichen Bescheide in der Auflistung (2.3.) enthalten sind. Auf folgende Angaben des Dipl.-Ing. F wird verwiesen: „Vom Verhandlungsleiter zur Stellung­nahme vom 27.11.2015 befragt, gebe ich an, dass die in der Zusammenstellung bzw. Gegenüberstellung angeführten Bescheide bzw. der Konsensinhalt zur fachlichen Beurteilung bzw. für die fachliche Beurteilung aus wasserbau­tech­nischer Sicht der gegenständlichen Änderung auch maßgeblich ist. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob mir die Hochwasserdokumentation Donau 2013 (ON 20 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) bzw. die Studie T Juli 2015 (ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) bekannt sind, gebe ich an, dass mir die Hochwasserdokumentation in Grundzügen bekannt ist, die Studie T ist mir sehr gut bekannt und ich habe mich damit auch detailliert auseinander­gesetzt. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Angaben laut Stellung­nahme vom 27.11.2015 aufrechterhalte, gebe ich an, dass ich diese aufrecht­erhalte, mit Ausnahme der Korrektur folgenden Tippfehlers, der handschriftlich in ON 23 berichtigt wird. Statt 263,10 hat es auf Seite 2 zu lauten ‚263,70‘. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es sich bei den beantragten und im bekämpften Bescheid bewilligten Anpassungen und dem Stand der Technik bzw. dem Stand der Wasserbautechnik entsprechende Bedienungsmodalitäten handelt, gebe ich an, dass es sich um dem Stand der Wasserbautechnik entsprechende Bedie­nungsmodalitäten handelt. Insbesondere sind Toleranzen aus Sicht der Wasserbautechnik unvermeidbar und dem Stand der Technik entsprechend vorzu­schreiben.  Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es aus wasserbautech­nischer Sicht durch die beantragten und bewilligten Anpassungen zu größeren Überflutungen bzw. Überschwemmungen auf fremden Grundstücken kommt, gebe ich an, dass es durch die bewilligten Änderungen zu keinen merklichen Hochwasserverschärfungen kommt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Punkt 2 und 3 meiner Stellungnahme vom 27.11.2015.“

 

Die Bf hielten zu den Ausführungen des Dipl.-Ing. F Folgendes fest:  „Den fachlichen Ausführungen des DI F ist insoweit nichts entgegen zu setzen, es reicht den Betroffenen aber das vorliegende bewilligte Projekt nicht aus. Es müsste hier über den bewilligten Umfang hinaus eine Änderung durchgeführt werden. Es ist für uns nicht vertretbar, hier auf das § 21a-Verfahren verwiesen zu werden.

 

Die von Dipl.-Ing. F erstellte und den Feststellungen zugrunde gelegte Tabelle (2.3.) wurde also letztlich auch von den Bf nicht bezweifelt. Auch dessen Schlussfolgerung, es komme zu keiner merklichen Hochwasserverschärfung für fremde Grundstücke, wurde nicht bezweifelt.

 

Da es zu keiner Verschlechterung für Dritte im Hochwasserfall kommt, wird das Grundeigentum der Bf  durch den Bescheid vom 23. März 2015 und die Beschwerdevorentscheidung nicht beeinträchtigt (VwGH vom 21. Juni 2007,
GZ: 2006/07/0015). Ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH vom
25. Juni 2015, GZ: Ra 2014/07/0087).

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erle­digen, die von der Verwal­tungsbehörde zu entscheiden war; bei Partei­beschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten
- wie etwa Nachbarn im wasserrechtlichen Verfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015,
GZ: Ra 2015/03/0022). Mangels relevanter Auswirkungen im Hochwasserfall sind die Rechtsmittel der Bf daher jedenfalls unbegründet.

 

Beim Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung handelt es sich um ein Projekt­verfahren, dem alleine die Einreich­unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006, GZ: 2003/04/0177). Der Einwand, es müssten weitere Verbesserungen angeordnet werden, geht daher ins Leere. Es wäre unzulässig, über den Antragsinhalt hinaus Änderungen zu bewilligen. 

 

4.3.   Zum dritten Beschwerdegrund (den Gemeinden sei keine Parteistellung zuer­kannt worden):

 

Die Bf führten in der mündlichen Verhandlung einleitend aus: „Als dritter Beschwerdepunkt ist zusammenfassend geltend zu machen, dass, hätte die Behörde die Gemeinden entsprechend manuduziert, wir bereits im behördlichen Verfahren geltend gemacht bzw. eingewendet hätten, dass durch die nunmehr beantragten und verfahrensgegenständlichen Änderungen eine Verschlechterung für das Grundeigentum der Gemeinden eintritt. Wir befürchten, dass sich durch die beantragten und genehmigten Änderungen eine Verschlechterung der Hoch­wasserabflussverhältnisse für unsere Grundstücke ergibt.“

 

Im Zuge der Erörterung der Verfahrensakte führte Rechtsanwalt Dr. R aus: „Mich würde interessieren, ob die Behörde hier konkret auf die Gemeinden zugegangen ist und gefragt hat, was sie nun geltend machen wollen und worauf sie ihre Parteistellung stützen wollen. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob Wiedereinsetzungsanträge nach § 42 AVG gestellt wurden, gebe ich an, dass solche Wiedereinsetzungsanträge nicht gestellt wurden.“ Dr. R hielt über Befragen des Verhandlungsleiters  fest: „Konkrete Grundstücksnummern der Gemeinden, die hier betroffen wären, wurden nicht bekanntgegeben. Wir wurden ja auch nicht gefragt, worauf sich unsere Parteistellung stützt. Wären wir gefragt worden, hätten wir das Grundeigentum geltend gemacht.“ Der Verhand­lungsleiter zitierte aus dem Edikt vom 22. September 2014: „Die Parteien des Verfahrens können vom 26.9.2014 bis einschließlich 7.11.2014 schriftliche Einwendungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen das Vorhaben erheben. ... Bitte beachten Sie, dass Sie ihre Parteistellung verlieren, sofern Sie nicht bis zum 7.11.2014 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben!“ Dr. R hielt dazu Folgendes fest:  „Ungeachtet dieser Kundmachung im Edikt wäre es aus unserer Sicht sehr wohl eine Pflicht der Behörde gewesen, die Gemeinden als Unvertretene in der Verhandlung entsprechend zu fragen, worauf sie ihre Parteistellung stützen wollen. Im Edikt hätte hier noch angeführt werden sollen, als Hinweis, worauf man als Partei seine Parteistellung stützen will.“

 

Dem ist zu entgegnen: Erstbf und Zweitbf müssen als mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Gebietskörperschaften über den Ablauf eines Verwal­tungsverfahrens im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bescheid wissen. Insbesondere im Bereich des von den Gemeinden zu vollziehenden Baurechtes besteht zu den Anforderungen an eine zulässige Einwendung eine umfassende Rechtsprechung der Höchstgerichte. Selbst nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten - wie dem Drittbf - war klar, dass eine Liegen­schaft konkret zu bezeichnen ist. Die Behauptung, die Behörde hätte mangelhaft manuduziert, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die „Einwen­dungen“ der Erstbf und Zweitbf wurden von der belangten Behörde zutreffend dahingehend gedeutet, dass damit allgemeine Interessen ihrer Bürger, aber keine eigenen Privatrechte, wie das Grundeigentum, geltend gemacht werden sollten (2.2.). Spätestens mit der Begründung des Bescheides vom
23. März 2015  hätten Erstbf und Zweitbf erkennen müssen, dass sie das Grund­eigentum nicht wirksam eingewendet haben. Sie stellten aber keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 44b Abs. 1 iVm § 42
Abs. 3 AVG.

 

Im Ergebnis wurde ihrem Einwand - auch wenn im Bescheid vom 23. März 2015 der Antrag der Erstbf auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen wurde - gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Erteilung der Bewilligung nicht stattgegeben. Der Einwand wurde faktisch zur Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zugelassen, wurden die möglichen Auswirkungen auf fremdes Grund­eigentum doch eingehend erörtert. Wie schon erwähnt (4.2.), wird fremdes Grundeigentum nicht beeinträchtigt. Die Beschwerden waren daher als unbe­gründet abzuweisen.

 

5.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts­hofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl