LVwG-800157/2/Bm/Rd

Linz, 13.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des K R, vertreten durch Rechtsanwälte H, F, S-S & R, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 2015, GZ: Ge96-24-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbe­ordnung 1994  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfrei­heits­strafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbei­trag zum behörd­lichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 70 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geld­strafe) bestimmt.  

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 2015, GZ: Ge96-24-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von
1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 iVm
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des ange­foch­tenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Im Zuge einer unangekündigten Überprüfung Ihrer Betriebsanlage am Standort
T b W, A, am 03.03.2014 konnten von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, sowie der beigezogenen Amtssachver­ständigen folgende Feststellungen getroffen werden:

 

Aufgrund der bisherigen Genehmigung aus dem Jahre 1966 (Zahl Ge-3066/12-1966) ist eine Nutzung im Rahmen einer Kraftfahrzeugmechanikerwerkstätte mit zwei fahrbaren Druckluftwagenhebern, ein fahrbarer hydraulischer Wagenheber sowie ein Kompressor, eine Drehbank, eine Elektroschweißanlage sowie eine Autogenschweißanlage sowie Winkelschleifmaschine und Handwerkzeugen ge­nehmigt. Im Kellergeschoß in einem ‚geeigneten Raum‘ war die Lagerung von 400 kg Motorenöl und 200 kg Fette beschrieben.

 

Im Jahr 1989 wurde durch das Verfahren Ge-3058/1988 die Durchführung von Farbspritz- und Lackierarbeiten ausdrücklich untersagt. Dies wurde neben der mangel­haften Lüftungssituation durch sicherheitstechnische Begründungen auch in einem Berufungsverfahren bestätigt.

 

Die Besichtigung hat gezeigt, dass gegenüber diesem Konsens eine weitgehende Überschreitung des Genehmigungsumfanges durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Beheizung wurde eine zusätzliche Feuerstätte im nördlichen Werkstättenraum installiert. Diese Festbrennstoffheizungsanlage mit einer Heizleistung von 16,2 kW ist in der Nähe des Zuganges zum Aufstellraum für die ölbefeuerten Warm­luftheizgeräte aufgestellt worden. Zu diesem Aufstellungsraum ist keine taugliche brandschutzmäßige Abschottung hergestellt. Die Zugangstüre ist keine typen­geprüfte Brandschutztüre und außerdem sind größere Öffnungen in der Trenn­mauer vorhanden. Außerdem ist Richtung südlichem Werkstättenraum ebenfalls keine Abtrennung vorhanden und in diesem Bereich werden entgegen der ursprünglichen bescheidmäßigen Verfügung trotzdem Lackierarbeiten durch­geführt. Dies wurde am heutigen Tag durch bereitgelegte Karosserieteile (Türen, Kofferraumdeckel) bestätigt und diese Teile waren mit einem schwarzen Grundlack versehen und angeschliffen. Zum Beschleunigen des Trocknungs­vorganges war eine Infrarotleuchte aufgestellt und im Einsatz. Durch eine Fotodokumentation ist diese Situation heute bestätigt worden.

 

Im Bereich dieses Werkstättenraumes waren am Boden und an den Wänden augenscheinlich Rückstände von Lackresten vorhanden, die auf das Durchführen von Lackierarbeiten schließen lassen. In einem angrenzenden, nicht abge­trennten Nebenbereich ist eine provisorische Mischstelle für Lackrezepturen eingerichtet. Dort werden Lacke und Lösungsmittel gemischt, wobei neben den Lackdosen größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten ohne jegliche Vorkehrungen hinsichtlich Brandschutz und Grundwasserschutz aufbewahrt werden. Die Be­hälter, aus denen augenscheinlich abgefüllt wird, sind ‚isolierend‘ auf Holz­paletten aufgestellt. Es sind keine Vorkehrungen des Potentialausgleichs zur wirksamen Verhinderung einer elektrostatischen Aufladung vorhanden.“   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht gegen die Strafhöhe Beschwerde eingebracht und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Straf­bemessung es schlichtweg unterlassen habe, Milderungsgründe und die geringe Schuld zu berücksichtigen. Es seien lediglich erschwerende Umstände berück­sichtigt worden, obwohl die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliege. Aus dem beigelegten Einkommensbescheid 2013 ergebe sich, dass die Einkünfte 2013 brutto 12.393,44 Euro betragen haben. An diesen Einkommensver­hältnissen habe sich auch im Jahr 2014 nichts Wesentliches verändert. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe sei damit unangemessen hoch und werde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwer­de samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­wal­tungs­gericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 liegt darin, dass das Gewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird. Die Ausübung eines Gewerbes ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung stellt gegenüber den anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsverzerrung dar und besteht daher schon aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an deren Einhaltung. Gleiches hat für das konsenslose Betreiben einer genehmi­gungs­pflichtigen Betriebsanlage zu gelten. Durch diesen Verstoß wurde das Rechtsgut intensiv beeinträchtigt. 

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro, bei einem Strafrahmen bis 3.600 Euro, verhängt. Straferschwerend wurde die lange Zeitdauer der Über­tretungen sowie die große Anzahl der festgestellten Mängel gewertet; straf­mildernde Gründe seien nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser Umstand hatte bei der nunmehrigen Strafbemessung durch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich seinen Niederschlag zu finden. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, einem Betriebsvermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeschrift wurde ein Einkom­mens­steuerbescheid aus dem Jahr 2013 beigelegt, aus welchem ein Jahres­nettoeinkommen von 12.380 Euro zu ersehen ist.  

 

Aufgrund des berücksichtigungswürdigen Milderungsgrundes der verwaltungs­straf­rechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der nachge­wiesenen Einkommensverhältnisse war das Landes­verwaltungs­gericht Oberöster­reich gehalten, die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro herabzu­setzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint tat- und schuldangemessen und noch geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen. Einer weitergehenden - wie vom Beschwerdeführer angestrebten - Herabsetzung konnte jedoch aufgrund der obigen Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt sowie der wie auch schon von der belangten Behörde zurecht gewerteten Anzahl der Verfehlungen nicht näher getreten werden. Überdies ist auch darauf hinzuweisen, dass ein geringes Einkommen nicht vor Bestrafung schützen kann. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei
- über begründeten Antrag - bei der belangten Behörde um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.  

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).  

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier