LVwG-500180/3/Kü/IH

Linz, 24.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Dr. E C E, K, L, vom 27. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013, GZ: 0049102/2010, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung aufgehoben und das Verwaltungsstraf­ver­fahren eingestellt.

 

 

II. Der Beschwerdeführer hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

III.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß  § 25a VwGG eine ordentliche   
   Revision unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013, GZ: 0049102/2010, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) schuldig gesprochen. Über den Bf wurde keine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, noch wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Der Beschuldigte, Herr Mag. Dr. E-S F v E, geboren am x, wohnhaft: L, K (Nebenwohnsitz), hat in der Zeit von 1.9.2010 bis 24.9.2010 auf den im Grünland gelegenen Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG P, durch die Er­richtung folgender Anlage einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, der im Schutzbereich des xbaches (verordnet durch die Oö. Landeregierung) verboten ist, oh­ne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (bescheidmäßige Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden) ausgeführt:

 

Errichtung eines ca. 150 m langen und ca. 3 m breiten Weges entlang des bewaldeten Hangfußes am Rand einer Wiese, der vom Gartengelände des Gebäudes K bis zum bestehenden Weg (vom xweg Richtung xbach) führt. Der Weg wurde mit einem Bagger mit Bruchschotter und Sand planiert. Es erfolgten in diesem ökologisch sensiblen Bereich am Waldrand nicht nur Hangabtragungen und talseitige Aufschüttungen, sondern es kam auch zur Rodung von Bäumen und Sträuchern sowie zur Zerstörung (Über­schüttung, Entfernung) von Feuchtbiotopen.

 

Die Errichtung dieses Weges stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt dar."

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Erkenntnis vom
20. August 2013, GZ: VwSen-320196/3, wurde das Rechtsmittel des Bf vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gegen diese Entscheidung brachte der Bf am 4. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

 

Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. 2013/10/0215-5, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 17. November 2015, behob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Infolge Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung ist nunmehr das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich berufen, über das Rechtsmittel des Bf, welches zwischenzeitig als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt, neuerlich zu entscheiden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.   die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwal­tungsbehörde geführt wird;

3.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfas­sungs­gerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bf - zusammenfassend ausgeführt - vorgeworfen, in der Zeit vom 1. September 2010 bis
24. September 2010 einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorgenommen zu haben.

 

Im Sinne der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VStG ist aufgrund des angelasteten Tatzeitraumes bereits nach Ablauf von drei Jahren am
24. September 2013, somit während laufender Frist für die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Unab­hängigen Verwaltungssenates vom 20. August 2013, Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mit Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist dieser Umstand gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger