LVwG-500162/4/KH/TO

Linz, 19.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Dr. W W, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. August 2015, GZ: 0055380/2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
12. August 2015 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4
Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1- Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 170 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kenn­zeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1-Westautobahn am
21. Juni 2013, um 10:49 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Das Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 18. August 2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

 

Mit diesem Tag begann die nach § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war sohin der
15. September 2015. Die Beschwerde wurde trotz ordnungsgemäßer Rechts­mittel­belehrung erst am Mittwoch, den 16. September und somit verspätet eingebracht.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 9. Oktober 2015, GZ: LVwG-500162/2/KH/TO, auf die verspätete Einbringung hingewiesen und um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens ersucht. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 14. Oktober 2015 zugestellt. Eine Stellungnahme hierzu ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, welche jedoch gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) entfällt, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13 Abs. 3 ZuStG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

 

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am Dienstag, den 18. August 2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung ist von diesem unterfertigt. Da es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, liefert diese vollen Beweis.

 

3.3. Mit dem Tag der Zustellung, somit Dienstag, 18. August 2015, begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen.

 

Die Art der Berechnung des Fristenlaufes richtet sich gemäß § 17 VwGVG nach §§ 32ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG): Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich endete somit am Dienstag, den 15. September.

 

3.4. Die am 16. September 2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war folglich verspätet eingebracht worden und wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

 

 

II.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing