LVwG-601098/6/Br

Linz, 12.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des A B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 6.10.2015, GZ: VStV/915300656231/2015,  den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.    Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs.1  iVm § 31 VwGVG mangels Begründung als unzulässig

zurückgewiesen.

 

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Behörde den vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 22.6.2015  am 20.09.2015 erhobenen Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

 

I.1. Begründend verwies die Behörde auf die gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz erfolgte Hinterlegung der Strafverfügung am 19.8.2015, welche vom Beschwerdeführer erst am 20.9.2015 und demnach verspätet beeinsprucht worden sei.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.10.2015 um 08:02 per Email an die Behörde gerichtete Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Ich erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid. Grund: Höhe von € 45.“

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt am 28.10.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oö. mit dem Hinweis auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorgelegt.

 

 

III.1. Vor dem Hintergrund der gänzlich unbegründeten Beschwerde, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mindestanforderungen an eine Beschwerde im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG mit nachfolgendem Email vom 4.11.2015, 12:35 Uhr, die Verbesserung aufgetragen;

Ihre unbegründete und per Email vom 22.10.2015 08:02 Uhr gegen den oben bezeichneten Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Sie ist unter der obigen Zahl protokolliert.

 

Nach Sichtung der Akte ergeht die Mitteilung, dass einerseits iSd § 9 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) eine Beschwerde,

·         die Behörde zu bezeichnen hat die den Bescheid erlassen hat

·         die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

·         das Begehren und schließlich

·         die Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

 

Zu Letzterem wird ausgeführt, dass auf Grund des Bescheiddatums und Ihrer oben bezeichneten Mitteilung, die inhaltlich lautet: „Ich erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid. Grund: Höhe von € 45“, die Rechtzeitigkeit evident scheint.

Inhaltlich ist jedoch festzuhalten, dass Ihnen die Strafverfügung über 40 Euro am 18.8.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat mit dem 19.8.2015 zu laufen begonnen und endete demnach mit Ablauf des 16.9.2015.

Einen Einspruch dagegen (gegen die Strafhöhe) haben Sie erst am 20.9.2015 erhoben. Daher erfolgte die Zurückweisung wohl zu Recht.

 

Sie werden eingeladen einerseits Ihre Beschwerde zu verbessern und sich inhaltlich auch zur offenkundigen Verspätung binnen Wochenfrist zu äußern. Sollte dies nicht geschehen, wird die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.“

 

 

III.2. Die h. Nachricht gelangte dem Beschwerdeführer laut Lesebestätigung vom 4.11.2015 13:54 Uhr zur Kenntnis.

Dazu äußert er sich fristgerecht mit nachfolgender per Email übermittelten Nachricht vom 11.11.2015, 17:15 Uhr:

Ich habe versucht telefonisch mit  der LPD Referat 1 aufzunehmen, wobei mir nach mehrmaligen Anrufen endlich malmitgeteilt wurde, dass Frau B  nicht erreichbar sei und Fr. R mangels

Personalmangel keine Zeit hat. Anruf erfolgte am 19.9., daraufhin reichte in meine Berufung schriftlich per mail ein.

Übrigens, mein Name ist nicht B.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung meiner Berufung

Mit freundlichen Grüßen

A B.“

 

 

III.2.1. Damit wird das Formgebrechen  einmal mehr nicht behoben und die Beschwerde bleibt unbegründet.

 

 

IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde die oben bezeichneten Mindestanforderungen iSd zu enthalten.

Die zwischenzeitig zu dieser Bestimmung bestehende höchstgerichtliche Judikatur besagt betreffend eines Mangels an den sich aus § 9 Abs.1 VwGVG 2014 iVm § 63 Abs.3 AVG ergebenden Inhaltserfordernissen (Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren);

Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist das AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ist eine mangelhafte ausgeführte Beschwerde grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (so VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036 zu § 13 Abs.3 AVG unter Hinweis auf VwGH 3.11.2004, 2004/18/0200, mwN und VwGH 6. Juli 2011, 2011/08/0062).

Es ist diesbezüglich auch auf die zu § 63 Abs.3 AVG ergangene Judikatur zu verweisen. Aus einer Beschwerde (früher Berufung) muss demnach die Art des im Rechtsmittel gestellten Begehrens erkennbar hervorgehen (vgl. VwGH 27.2.2015m Ra 2014/17/0035 mit Hinweis auf  VwGH 4.9.2008, 2007/17/0105, und VwGH 1.4.2004, 2003/20/0438).

Dem Beschwerdeführer wurde die Verbesserung aufgetragen. Diesem wurde einmal mehr mit seiner Antwort zum Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Daher war die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs dargelegt, wird abermals bemerkt, dass der Einspruch offenkundig verspätet erhoben wurde, sodass – was hier nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist -  die Zurückweisung wohl zu Recht erfolgte, sodass wohl auch einer Entscheidung in der Sache ein Erfolg zu versagen gewesen wäre.

 

 

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r