LVwG-550443/17/SE/BBa - 550444/2
Linz, 10.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerden von Frau A und Herrn J S, beide wohnhaft in x, E, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. x, Dr. x, x, G, vom 9. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Dezember 2014, GZ: N10-148/6-2011/Ka, bezüglich der naturschutzrechtlichen Verfügung zur vollständigen Entfernung eines allseits verputzten Hüttengebäudes samt Außenanlagen
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser nunmehr wie folgt lautet:
„Frau A und Herrn J S, beide x, E, wird gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 90/2013, bis spätestens 30. April 2016 aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich auf drei Seiten des Hüttengebäudes auf dem Grundstück Nr. x, KG E, Gemeinde E, mit einer Aufstandsfläche von 3,3 m (Front mit Eingangstüre bzw. Rückwand) x 2,5 m, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt, wie auf den Fotos 1 und 2 ersichtlich, ausgeführte Außenputzfassade vollständig zu entfernen und durch eine, der ursprünglichen Fassade, wie sie noch im Bereich der Rückseite der Hütte vorhanden ist (vgl. Foto 2), optisch nachempfundenen, dunkelbraunen Holzverschalung zu ersetzen.
x x
Foto 1 Foto 2”
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 31. Dezember 2014, GZ: N10-148/6-2011/Ka, wurde Frau A und Herrn J S aufgetragen, auf dem Grundstück
Nr. x, KG E, Gemeinde E, die ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete, allseits verputzte Hütte von ca. 4 x 5 m Größe, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt, samt Außenanlage unter Einhaltung nachstehender Auflagen vollständig zu entfernen:
1. Das Hüttengebäude sowie sämtliche Nebenanlagen (z.B. Terrasse, Sitzgarnitur, Hälterbecken, ...) sind vollständig zu entfernen.
2. Die rund um das Hüttenbauwerk gelagerten Gegenstände und Teile sind ebenfalls vollständig zu entfernen.
3. Vorhandene Fundamente sind vollständig zu entfernen.
4. Anfallender Bauschutt bzw. sonstige Abfälle sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
5. Nach Entfernung des Bauwerkes sowie der Nebenanlagen ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden.
6. Die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.
7. Nach erfolgter Rekonstruktion ist die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen.
8. Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Juni 2015 durchzuführen.
9. Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
10. Der schriftlichen Anzeige sind die Entsorgungsbelege sowie eine aussagekräftige Fotodokumentation anzuschließen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte im 50 m-Uferschutzbereich des H Baches ohne Durchführung eines erforderlichen Feststellungsverfahrens nach dem Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Daran würde auch das langjährige Bestehen bzw. die vor ca. 20 Jahren durchgeführte „Sanierung“ nichts ändern.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde von Frau A S sowie Herrn J S, beide wohnhaft in x, E, und beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. x, Dr. x, x, G (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach und beantragten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht.
Begründend wird ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, wonach nach dem 1. Jänner 1983 ein feststellungspflichtiger Tatbestand durch den Neu- bzw. gänzlichen Umbau des Hüttengebäudes gesetzt worden ist, unrichtig sei und keineswegs durch das Ergebnis des abgeführten Verfahrens gedeckt sei. Die gegenständliche Hütte sei schon vor dem Jahr 1960 in gleicher Größe am derzeitigen Ort errichtet worden und im Laufe der Jahre wurde fallweise das eine oder andere Brett erneuert, die Hütte jedoch in ihrer ursprünglichen Form, Größe und Bauart nicht verändert. Vor etwa 20 Jahren sei ein Vollwärmeschutz aufgebracht worden. Unterhalb des Vollwärmeschutzes befinde sich jedoch nach wie vor die seit etwa 1960 vorhandene Hütte in ihrem Originalzustand. Der Entfernungsauftrag sei daher insgesamt rechtswidrig.
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Ortsaugenscheines.
I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerde-vorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sah die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. 4. Zur Sachverhaltsermittlung sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 30. Juli 2015 abgegeben:
„BEFUND
Die gegenständliche Hütte befindet sich auf dem Gst. Nr. x, KG E, innerhalb einer ausgedehnten, etwa 161 ha großen Wirtschaftswaldfläche. Der Standort der Hütte befindet sich linksufrig eines in Richtung Südwesten entwässernden kleinen Baches und nahe einem W-/SW-exponierten Waldrand, an welchen eine langgezogene, in den Gehölzbestand hineinragende Wiesenfläche angrenzt (im N, S und O von Wald umgeben). Zwischen der Hütte und dem Waldrand befinden sich mehrere kleine, rundlich ausgebildete Fischteichanlagen, in deren Uferbereichen mehrere Sitzbänke im Gelände verstreut aufgestellt sind. Zudem weisen einige der Teiche kleine Steganlagen auf. An der nordseitigen Hüttenaußenwand ist eine Abwasch und daneben ein rechteckiger Aufzuchtbehälter für Jungfische angebaut (zusammen ~ 3 m x 0,65 m). Im Anschluss daran ist ein länglicher Geländebereich eingeebnet und geschottert, wobei hier am bewaldeten Hangfuß drei weiter längliche Aufzuchtbecken in einer Reihe (leicht gebogen angeordnet) aufgestellt sind und sich in einer Entfernung von etwa 1,5 m zum linken Ufer des Bachbettes befinden. Schräg gegenüber dieser Becken und unmittelbar über der dortigen linksufrigen Uferböschung situiert (max. etwa 0,5 m neben dem Bachufer), befindet sich zwischen zwei Bäumen aufgestellt ein leeres, rechteckiges Aquarium, welches derzeit offensichtlich nicht genutzt wird.
Die Hütte selbst weist eine Aufstandsfläche von 3,3 m (Front mit Eingangstüre bzw. Rückwand) x 2,5 m auf. Die Hütte ist derart situiert, dass ihre nördliche Seite auf einer Steinschlichtung direkt am Rande des Baches aufsetzt und somit maximal 10 cm vom Bach, welcher etwas tiefer gelegen im Bachbett verläuft, entfernt ist.
Die Hütte und die Teiche befinden sich in isolierter Lage im Inneren des Waldbestandes (unweit eines Abschnittes des westlichen Waldrandes bei der in den Waldbestand hineinreichenden Wiesenfläche) und in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 240 m zum nächstgelegenen Wohngebäude, welches sich nahe dem südlichen Waldrand befindet. Aufgrund der Topographie und des Gehölzbewuchses ist eine Sichtbeziehung zwischen den beiden Gebäuden sowie zu anderen, weiter entfernten Gebäuden nicht gegeben. Das Ortszentrum von E befindet sich in einer Entfernung (Luftlinie) von etwa 1.160 m zur gegenständlichen Hütte, es besteht jedoch keine Sichtbeziehung.
Der angesprochene Bach ist im WISmap (Wasserinformationssystem) der DORIS-Kartendarstellung des Landes Oberösterreich als Zubringer des H Baches deklariert. Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständliche Hütte in der Raumeinheit ‚Sauwald‘. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):
• unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen erhalten
• Teichanlagen naturnah gestalten
• bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren
Gesamtheitlich betrachtet befindet sich die gegenständliche Hütte somit in unmittelbarer Bachrandlage innerhalb einer geschlossenen Waldfläche, deren näheres Umland agrarisch genutzt wird und der gesamte Landschaftraum das Erscheinungsbild einer traditionellen Kulturlandschaft mit agrarischen und kleinräumig forstlichen Nutzflächen repräsentiert. Die Besiedelung im näheren Umfeld ist sporadisch und beschränkt sich im Wesentlichen auf bäuerliche Anwesen sowie einige Wohngebäude. Der nächstgelegene größere Ort ist E in einer Distanz von über 1 km Luftlinie.
GUTACHTEN
Beantwortung der Beweisfragen:
Ad 1) Die Aufstandsfläche der gegenständlichen Hütte setzt an der Nordseite unmittelbar auf der Steinschlichtung einer linksufrigen Ufersicherung des Zubringers zum H Bach auf und ist somit an dieser Außenwand nur wenige cm (etwa 10 cm) vom benetzten und tiefer gelegenen Bachbett entfernt. Die Teichanlagen befinden sich westlich bzw. südwestlich der Hütte und sind hier knapp innerhalb des westlichen Waldrandes in Abständen von jeweils nur wenigen Metern (unterschiedliche Distanzen) zueinander entfernt, befinden sich alle aber innerhalb eines Radius' von etwa 20 - 25 m zur Hütte.
Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Ad 3) Die Hütte befindet sich innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches des namenlosen Zubringers zum H Bach.
Dieser Zubringer mündet etwa 500 m (Luftlinie) südwestlich der Hütte in den H Bach und dieser wiederum bei E in den H Bach. Der H Bach mündet in den xbach, welcher in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführt ist (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des Inns‘).
Somit stellt der gegenständliche Zubringer zum H Bach einen Zubringer 3. Ordnung zum xbach dar, weswegen entlang dieses Gewässers gemäß dem Oö. NSchG 2001 keine 50 m-Uferschutzzone festgelegt ist.
Ad 4) Da sich die Hütte trotz der Lage unmittelbar an einem Gewässer nicht in einer naturschutzrechtlich relevanten Uferschutzzone befindet, ist von einer Situierung der Hütte außerhalb der 50 m-Uferschutzzone auszugehen.
Bei der Hütte handelt es sich zwar um ein kleines Bauwerk mit einer Aufstandsfläche von etwa 3,3 x 2,5 m, ihr Standort unmittelbar an bzw. teilweise sogar auf der Uferböschung eines Baches inmitten eines Waldbereiches, verursacht jedoch jedenfalls einen Eingriff in den Naturhaushalt. Dies ergibt sich alleinig schon aus der hier vorgenommenen massiven Ufersicherung des Gewässers und der dadurch verursachten Einschränkung der Gewässerdynamik. Dadurch wird lokal in das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur eingegriffen, vordringlich in die abiotischen Faktoren des Bodens und des Gewässers. Zudem wurde durch die Errichtung der Hütte und der Adaptierung deren näheren Umfeldes, [...], der Waldboden sowohl in seiner Ausformung als auch in der Oberflächenausprägung massiv anthropogen überformt. Das Gelände wurde hier unmittelbar im linksufrigen Uferbereich eingeebnet und die besagten Aufzuchtbecken aufgestellt, sodass hier auch eine ebene begehbare Fläche bei den Becken gestaltet worden ist. Hierzu war es zum Zeitpunkt der Errichtung erforderlich, Rodungen vorzunehmen, da es sich beim gesamten überprägten Gelände von Natur aus um einen Waldstandort handelt. Dadurch wurde zwar kleinflächig, jedoch jedenfalls aktuell in die Grundlage der Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten eingegriffen, da ein Teilbereich des Waldlebensraumes markant anthropogen gestaltet und dadurch soweit überprägt worden ist, dass dieser Bereich den lokal vorkommenden Pflanzen- und Tierarten nicht mehr in den einem Waldbiotop eigenen Standorts- und Lebensraumbedingungen zur Verfügung steht. Aufgrund der im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellten Biotopausstattung des gegenständlichen Waldbereiches ist jedoch nicht davon auszugehen, dass seltene oder geschützte Pflanzen- bzw. Tierarten durch die vorgenommenen Eingriffe, insbesondere die Errichtung der Hütte und der Aufzuchtbecken, wesentlich in ihren Lebensgrundlagen beeinträchtigt worden wären. Vordringlich ist im gegenständigen Fall vielmehr der gesetzte Eingriff in einem Wald- und Gewässerlebensraum, welcher mit einer ungestörten Funktion dieser Lebensräume nicht in Einklang zu bringen ist und dadurch zu einer Einschränkung der Lebensraumqualität führt.
Hinsichtlich des Erholungswertes der Landschaft ist festzustellen, dass dem Betrachter die Hütte und die in deren näheren Umfeld errichteten Aufzuchtbecken sowie die bei und im Nahbereich der Hütte bzw. der Teiche aufgestellten Bänke sowie die gelagerten Gegenstände - vordringlich das leere Aquarium im Bachuferbereich - als Gebäude- und Objektensemble inmitten einer Waldfläche auffallen werden, welche nicht in einen optischen Einklang mit dem Erscheinungsbild eines Waldes zu bringen sind. Die Hütte wurde zudem im Zuge einer Sanierungsmaßnahme mit Dämmplatten und einer darüber angebrachten hellen Putzschicht versehen, was die optische Wirkung eines Gebäudes im Wald im Vergleich zu einer reinen Holzhütte verstärkt und dadurch das Erscheinungsbild eines anthropogenen Fremdkörpers in einem naturnahen Ökosystem markant verstärkt. [...]
Hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Wirkung der Hütte sowie der anderen angeführten Objekte im Landschaftsbild ist festzustellen, dass eine Fernwirkung aufgrund der Lage innerhalb des Waldbestandes nicht gegeben ist. Befindet sich der Betrachter jedoch innerhalb des Bestandes und im einsehbaren Umfeld der Hütte, so ist aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht eine massive optische Beeinträchtigung des gegenständlichen Waldabschnittes festzustellen. Sowohl die Hütte [...] beeinträchtigen das lokale Landschaftsbild aufgrund der von ihnen ausgehenden technischen bzw. architektonischen Wirkung massiv und sind vom Betrachter eindeutig als anthropogene Objekte innerhalb eines Landschaftsbereiches wahrzunehmen, welche in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Ökosystem - auch nicht dessen gestattete forstliche Nutzung - zu setzen sind. Besonders fällt auch die Verkleidung bzw. der Verputz der Hütte auf, welche(r) für ein derartiges Bauwerk - sollte es eine forstliche oder aufgrund der Teiche eine fischereiliche Nutzung innehaben - sehr ungewöhnlich ist bzw. als nicht ortsüblich anzusehen ist. Bei derartigen Hütten handelt es sich im Regelfall um Holzhütten, deren Erscheinungsbild sich maßgeblich von einem verputzten Bauwerk unterscheidet und welche dadurch trotz einer jedenfalls verbleibenden Eingriffswirkung vergleichsweise besser bzw. optisch unauffälliger in der Landschaft eingebunden sind bzw. werden können.
Neben der beschriebenen Beeinträchtigung des lokalen Naturhaushaltes ist somit auch eine im Nahbereich deutlich wahrnehmbare negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festzustellen. Diese Beeinträchtigung ist im einsichtigen Bereich jedenfalls als maßgeblich negativ zu beurteilen, da durch das Bauwerk und die Objekte der Waldcharakter deutlich wahrnehmbar anthropogen überprägt und geschädigt wird und dieser Eindruck zudem die vom Besucher / der Besucherin hier erwartbare Erholungswirkung (Erholungswert) des Waldes beeinträchtigt.
Ad 4d) Gemäß der Aussage des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Altbestand mit einem Errichtungszeitraum zwischen 1960 und 1965, welcher seitdem in seinen Ausmaßen nicht verändert worden ist. Vor nunmehr etwa
20 Jahren wurde gemäß den Angaben der Vollwärmeschutz angebracht und die Außenwände daraufhin verputzt.
Im Zuge des Lokalaugenscheins konnte an einer Stelle im Bereich der Eingangstüre auch das alte und schadhafte Holz hinter der Wärmeschutzverkleidung gesehen werden. Aufgrund des Zustandes des Holzes sprechen keine Anzeichen gegen die Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wobei aber einzuräumen ist, dass das genaue Alter der Hütte bzw. des Holzes vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht bestimmt werden kann. Zur Minimierung der optischen Eingriffswirkung (und auch derjenigen auf den Naturhaushalt) können jedenfalls nachstehende Maßnahmen angeführt werden:
[...]
• Im Falle der Anerkennung der Hütte als Altbestand die Entfernung der verputzten Außenverkleidung und Ersatz durch eine traditionelle, unbehandelte Holzverschalung. (Anmerkung: Falls keine Anerkennung als Altbestand erfolgt, wäre die Hütte samt dortiger Ufersicherung, auf welcher die Hütte partiell ruht, zu entfernen und das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen sowie in Folge der Sukzession - Waldentwicklung - zu überlassen.)“
I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab Zustellung langten sowohl von der belangten Behörde, als auch von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern Stellungnahmen ein:
Mit Schreiben vom 7. August 2015, GZ: N10-148/11-2011/Ka, hat die belangte Behörde zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 Stellung bezogen und erklärt, dass aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall kein „Altbestand“ vorliege, da die Hütte unbestrittener Weise nach 1988 saniert worden sei. Durch diesen Umbau sei jedenfalls ein anzeigepflichtiger Tatbestand im Sinne des § 6 Oö. NSchG 2001 gesetzt worden. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass das Vorhaben des Umbaus nicht konsensfähig gewesen wäre, da die Voraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 nicht gegeben seien. Wenn doch ein „Altbestand“ angenommen werde, so sei das Oö. NSchG 1964 bzw. die Oö. Naturschutzverordnung 1965 anzuwenden, welche einen 20 m‑Uferschutzbereich vorsehen. Ein Abstellen auf Gewässer 1., 2. oder 3. Ordnung sei hierbei mangels Vorordnung unzulässig. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass die Außenwand der Hütte nur wenige Zentimeter vom tiefer gelegenen Bachbett entfernt und bei Anerkennung der Hütte als Altbestand daher eine Gutachtensergänzung hinsichtlich der Fragestellungen 3a und 3b unumgänglich sei.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21. August 2015 zum Gutachten bringen diese zusammengefasst folgende Punkte vor:
- Aus dem Bescheidspruch und der -begründung sei nicht näher festgelegt, was unter der zu beseitigenden „Außenanlage“ umfasst werde bzw. welche Außenanlage aus welchem Grund störend sei. Es werde daher (mangels darüber hinausgehender erstinstanzlicher Feststellungen) davon ausgegangen, dass das bisherige Verfahren sich lediglich mit der Störung durch das Hüttengebäude befasse.
- Hinsichtlich jener Sachverhaltselemente, die in erster Instanz nicht Verfahrensgegenstand waren (Aufzuchtbecken, Aquarium, Sitzbänke, Steganlagen) werde ein naturschutzbehördliches Projekt bzw. ein Bewilligungsantrag vorbereitet, in dem die Argumente des Gutachtens des Amtssachverständigen berücksichtigt werden. Im Falle der Entscheidung darüber im laufenden Beschwerdeverfahren, werde die Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorlage eines Naturschutzprojektes samt Bewilligungsantrag beantragt. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass hinsichtlich der „Außenanlagen“ der erstinstanzliche Bescheid zur Verfahrensergänzung ohnedies aufzuheben sei.
- Bezogen auf das Hüttengebäude werde zur Kenntnis genommen, dass sich die Hütte nicht innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches befinde sowie dass das genaue Alter der Hütte bzw. des Holzes nicht mehr bestimmt werden könne.
- „Akzeptiert“ werde weiters, dass die verputzte Außenfassade (insb. aufgrund der Farbe) als störend anzusehen ist. Eine Befragung des Sachverständigen, ob die Störung durch die Hütte auch dadurch beseitigt werden könne, dass der Außenputz in einer von ihm noch festzulegenden Farbe eingefärbt wird, werde angeregt. Ansonsten werde angeboten, die Fassade der Hütte durch Holzverschalung zu verkleiden.
I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 27. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer, Herr J S, sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter, die belangte Behörde, der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Zeuge, Herr C K, waren anwesend.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende Stellungnahmen abgegeben:
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass die gegenständliche Hütte 1988 saniert wurde. Der Umfang der Sanierung stelle weder einen Umbau noch einen Neubau im Sinne der Oö. Bauordnung dar. Er verweist auf das
Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, GZ: LVwG-550538, sowie, dass erstmalig mit dem Naturschutzgesetz 1964 bzw. mit der Naturschutzverordnung 1965 eine Bewilligungs- bzw. Feststellungspflicht für Eingriffe im 20 m-Uferschutzbereich normiert wurde. Die gegenständliche Hütte sei bereits vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung errichtet worden, nämlich Anfang der 60er-Jahre.
Der Zeuge gibt nach Wahrheitsbelehrung zum Umbau Folgendes an:
„Der Umbau der gegenständlichen Hütte war vor ca. 18-19 Jahren. Bei diesem Umbau habe ich mitgeholfen. Die Hütte war in einem desolaten Zustand, beim Dach regnete es herein. Es wurden deshalb Teile des Daches ausgebessert sowie auch morsche tragende Holzbalken. Auch die Seitenwände wurden erneuert. Das Ausmaß der Hütte blieb völlig gleich. Die alten äußeren Holzplanken blieben unverändert. Es wurde darüber ein Putz angebracht. Aus unserer Sicht haben wir eine Farbe des Putzes gewählt, der auch in das Landschaftsbild passt. Die Bodenplatte blieb gleich. Es wurde lediglich eine dicke Spannplatte darübergelegt. Über den Zeitraum davor habe ich keine Kenntnis. Die Außenbeplankung war eine stehende Nut-Federholz-Konstruktion. Diese war dunkel gestrichen. Ich habe nur bei der Sanierung der Hütte geholfen, betreffend Außenanlage kann ich keine Aussagen treffen. Dazu habe ich keine Informationen.“
Der Beschwerdeführer bestätigt die Aussagen des Zeugen und ergänzt, dass die Hütte ursprünglich vom Schwiegervater für die Aufforstung als Werkzeuglagerplatz errichtet worden ist. Im Zeitpunkt seiner eigenen Hochzeit im Jahr 1975 sei die Hütte schon sehr alt gewesen, vermutlich sei zumindest Anfang der
60er-Jahre mit der Aufforstung begonnen worden Die Hütte sei immer im gleichen Ausmaß bestehen geblieben, wobei die Farbe des Außenputzes am Foto nicht der Wirklichkeit entspreche; diese sei dunkelbraun und nicht so hell. Das Aufzuchtbecken hinter der Hütte sei mit der Sanierung errichtet worden.
Der Amtssachverständige gibt auf Befragen an, dass es sich bei der Hütte um keinen Neubau handle, da das Holz unter dem Putz (deutlich erkennbar) stark vermodere, so wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweisstück. Insofern werden die schriftlichen Einschätzungen vom Gutachten betreffend Alter der Hütte bestätigt und zum Erscheinungsbild weiter ausgeführt, dass der Putz mittelgrau mit dunklen Einsprenkelungen sei und Nahaufnahmen (Detailfotos) vorhanden seien. Die Hütte sei so instabil gewesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers eine Art Dämmplatten auf drei Seiten (nicht auf der Rückseite beim Bach) angebracht hat und diese danach verputzt wurden. Dort befinde sich unmittelbar an (aber nicht verbunden mit) der Nordseite der Hütte ein Aufzuchtbecken für Jungfische. Der Amtssachverständige bekräftigt zudem, dass die Ausführungen im Gutachten betreffend Landschaftsbild und Naturhaushalt unabhängig vom Errichtungszeitpunkt der Hütte gelten.
Für die belangte Behörde liegt ein anzeigepflichtiger Umbau im Sinne des § 6
Oö. NSchG vor, da im Zuge der Umbaumaßnahmen vor 18-19 Jahren die Außenverkleidung durch Platten mit einer hellen Putzschicht versehen worden ist. Dadurch sei im Gegensatz zur ursprünglichen Hütte sowohl im Material als auch in der optischen Ausführung eine wesentliche Änderung, die auch das Wesen der Hütte verändert, eingetreten. Die in der Stellungnahme vom 7. August 2015 geforderte Gutachtensergänzung könne aufgrund der heutigen Ausführungen unterbleiben. Angemerkt wird zudem, dass, wie der Amtssachverständige ausführt, sich seine Äußerungen sowohl auf einen Uferschutzbereich als auch auf einen Standort außerhalb des Uferschutzbereiches beziehen und das gegenständliche Bauwerk jedenfalls als Eingriff in den Naturhaushalt als auch massive optische Beeinträchtigung des gegenständlichen Waldabschnittes bezeichnet werde.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass vor der Sanierung der Hütte diese leer gestanden habe und nicht mehr für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung genutzt wurde. Mit der Sanierung der Hütte sei diese auch für die Bewirtschaftung der Teichanlagen genutzt worden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt zum Thema Umbau aus, dass sich das NSchG in § 6 des Begriffes des Umbaus, der in § 2 Z 40b BauTG definiert sei, bediene. Demnach liege ein Umbau (nur) dann vor, wenn eine so weitgehende bauliche Änderung gegeben ist, dass das Gebäude ganz oder in größeren Teilen als ein anderes anzusehen ist. Die Verwendung anderer Platten führe keineswegs zu einem anderen Gebäude in diesem Sinne. Auch die Verwendung von Außenputz an drei Seiten der Fassade führe nicht zu einem anderen Gebäude. Nachdem von einer Errichtung vor 1965 auszugehen ist, gelte die 20 m-Uferschutzzone nicht.
In den abschließenden Stellungnahmen wird von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass diese davon ausgehe, dass für das vorliegende Hüttenbauwerk bzw. die durchgeführten Arbeiten vor rund 18-19 Jahren eine naturschutzrechtliche Feststellungspflicht bestehe und mangels vorliegender Feststellung der Entfernungsauftrag zu Recht ergangen sei. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführer bekräftigen ihr „Anbot“, die Fassade der Hütte entweder in einer dunkleren Farbe, die jener entspricht, die zuvor vorhanden war, einzufärben oder aber mit einer Holzverkleidung zu verplanken, falls die Aufbringung des helleren Putzes gegenüber der früheren Farbe tatsächlich als anzeigepflichtige Umbaumaßnahme angesehen werden sollte, was aber nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber werde noch präzisiert, dass nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - ein Vollwärmeschutz, sondern lediglich eine Platte, die dem heutigen Stand der Technik entspricht und ihrem Wesen nach dieselben Funktionen erfüllt, wie auch die Vorgängerplatte, aufgebracht worden sei.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS), Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens sowie der diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015.
II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des als Grünland im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grundstückes Nr. x, KG E, Gemeinde E. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Auf dem Grundstück befindet sich eine an drei Seiten verputzte Hütte mit einer Aufstandsfläche von 3,3 m (Front mit Eingangstüre bzw. Rückwand) x 2,5 m, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt. Anfang der 60er-Jahre, jedoch noch vor Oktober 1964/1965, wurde am heutigen Standort zu Aufforstungsarbeiten ein außen dunkel gestrichenes Hüttenbauwerk aus Holz errichtet, welches seitdem in seinen Ausmaßen nicht verändert worden ist. Vor nunmehr etwa 20 Jahren wurde die Hütte saniert. Es wurden dabei Teile des Daches sowie morsche, tragende Holzbalken ausgebessert. Die alten äußeren Holzplanken blieben großteils erhalten, es wurden jedoch darüber - unter anderem auch zur Stabilisation - Platten sowie die nun vorhandene, mittelgraue, mit dunklen Einsprenkelungen versehene Putzschicht angebracht. Auch die Fenster und Türe wurden erneuert, befinden sich jedoch im ursprünglichen Ausmaß und an den ursprünglichen Stellen. Unterhalb der Putzschicht befinden sich nach wie vor tragende (Holz-)Teile der ursprünglichen Hütte im Originalzustand.
Die Hütte befindet sich in isolierter Lage im Inneren des Waldbestandes und in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 240 m zum nächstgelegenen Wohngebäude, welches sich nahe dem südlichen Waldrand befindet. Aufgrund der Topographie und des Gehölzbewuchses ist eine Sichtbeziehung zwischen den beiden Gebäuden sowie zu anderen, weiter entfernten Gebäuden nicht gegeben. Das Ortszentrum von E befindet sich in einer Entfernung (Luftlinie) von etwa 1.160 m zur gegenständlichen Hütte, es besteht jedoch keine Sichtbeziehung.
Nordöstlich bis südwestlich verläuft in der Nähe der dortigen Grundstücksgrenze ein namenloser Zubringer zum H Bach, welcher in den H Bach und dieser wiederum in den H Bach und dieser wiederum in den xbach mündet. Die gegenständliche Hütte ist maximal 10 cm vom namenlosen Bach, welcher etwas tiefer gelegen im Bachbett verläuft, entfernt.
Westlich bzw. südwestlich der Hütte befinden sich in Abständen von jeweils nur wenigen Metern (unterschiedliche Distanzen) zueinander entfernt mehrere kleine, rundlich ausgebildete Fischteichanlagen zwischen Hütte und dem westlichen Waldrand; alle aber innerhalb eines Radius von etwa 20-25 m zur Hütte und einige mit kleinen Steganlagen. In deren Uferbereichen sind mehrere Sitzbänke im Gelände verstreut aufgestellt. Unmittelbar an der nordseitigen Hüttenaußenwand, jedoch ohne kraftschlüssige Verbindung zu dieser, ist eine Abwasch und daneben ein rechteckiger Aufzuchtbehälter für Jungfische situiert (zusammen ~ 3 m x 0,65 m). Im Anschluss daran ist ein länglicher Geländebereich eingeebnet und geschottert, wobei hier am bewaldeten Hangfuß drei weitere längliche Aufzuchtbecken in einer Reihe (leicht gebogen angeordnet) aufgestellt sind und sich in einer Entfernung von etwa 1,5 m zum linken Ufer des Bachbettes befinden. Schräg gegenüber diesen Becken und unmittelbar über der dortigen linksufrigen Uferböschung situiert (max. etwa 0,5 m neben dem Bachufer), befindet sich zwischen zwei Bäumen aufgestellt ein leeres, rechteckiges Aquarium, welches am 9. Juli 2015 nicht genutzt wurde.
Der Standort der Hütte unmittelbar an bzw. teilweise sogar auf der Uferböschung eines Baches inmitten eines Waldbereiches verursacht einen Eingriff in den Naturhaushalt. Dies ergibt sich schon allein aus der vorgenommenen massiven Ufersicherung des Gewässers und der dadurch verursachten Einschränkung der Gewässerdynamik. Da ein Teilbereich des Waldlebensraumes markant anthropogen gestaltet und dadurch soweit überprägt worden ist, wird kleinflächig aber dennoch in die Grundlage der Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten eingegriffen, dass dieser Bereich den lokal vorkommenden Pflanzen- und Tierarten nicht mehr in den einem Waldbiotop eigenen Standorts- und Lebensraumbedingungen zur Verfügung steht. Eine Fernwirkung der Hütte ist aufgrund der Lage innerhalb des Waldbestandes nicht gegeben. Innerhalb des Bestandes im einsehbaren Umfeld der Hütte ist jedoch eine massive optische Beeinträchtigung des gegenständlichen Waldabschnittes festzustellen. Die Hütte beeinträchtigt das lokale Landschaftsbild aufgrund der von ihr ausgehenden technischen bzw. architektonischen Wirkung massiv und ist vom Betrachter eindeutig als anthropogenes Objekt innerhalb eines natürlichen bzw. naturnahen Landschaftsbereiches wahrzunehmen. Besonders fällt die Verkleidung bzw. der Verputz der Hütte auf.
Für die Hütte besteht keine rechtskräftige naturschutzbehördliche Feststellung bzw. Bewilligung.
II. 3. Der unter Punkt II. 2. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.8.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß
§ 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf die Erlassung einer naturschutzrechtlichen Verfügung durch (vgl. Einholung eines entsprechenden Gutachtens vom 14. März 2012,
GZ: BBA-RI-336-VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 18. November 2013,
GZ: N10-148/4-2011/Ka; etc.). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
[...]
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). [...] Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
[...]
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
[...]
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
[...]
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 [...] anzuwenden.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche), lauten:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
[...]
2.6.3. xbach“
Die im gegenständlichen Verfahren ebenfalls einschlägigen Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LBGl. Nr. 58/1964, lauten:
„Schutz der Landschaft
§ 1.
(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen.“
Die in Durchführung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 erlassene Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz
(Oö. Naturschutzverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965, lautet - soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich - wie folgt:
„I. Schutz der Landschaft
§ 1
[...]
(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
a) die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; ausgenommen hievon sind die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen im verbauten Gebiet, die Errichtung von Straßenbauwerken, sonstigen Bauwerken zur verkehrsmäßigen Benützung des Gebietes sowie von Bauwerken im Zuge der Regulierung und Instandhaltung der Flüsse und Bäche und die Errichtung landesüblicher Weidezäune im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. a und b liegt nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden. [...]“
§ 4 und § 6 des in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1983 in Kraft getretenen Gesetzes vom 19. Mai 1982 bzw. 1. Oktober 1982 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 -
Oö. NSchG 1982), LGBl. Nr. 80/1982, lauten wie folgt:
„§ 4
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - sofern nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1676
[...]
§ 6
Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
b) für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan [...] vorhanden ist.
[...]“
Der wiedergegebene Wortlaut dieser Bestimmungen des Oö. NSchG 1982, welches mit LBGl. Nr. 37/1995 wiederverlautbart und von da an mit dem Kurztitel Oö. NSchG 1995 zitiert wurde, entspricht im Oö. NSchG 1995 sinngemäß jenem der §§ 5 bzw. 8.
III. 2. Zur von der belangten Behörde im Schreiben vom 7. August 2015 geforderten Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens hinsichtlich der Fragestellungen 3a und 3b sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt nicht veranlasst, da die Frage des Eingriffes der Hütte in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt im Gutachten bzw. durch Befragung des Sachverständigen in der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung vollständig geklärt wurde und somit keine Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des Gutachtens in entscheidungswesentlichen Sachverhaltspunkten aufgezeigt wurde. Zudem erklärte die belangte Behörde selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass die geforderte Gutachtensergänzung aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung unterbleiben könne.
III. 3. Unbestimmtheit des Bescheidspruches bzw. Unvollständigkeit der -begründung im Hinblick auf die „Außenanlagen“:
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass im Bescheidspruch und der Begründung nicht näher festgelegt sei, was unter der zu beseitigenden „Außenanlage“ zu verstehen bzw. von dieser umfasst sei, sowie offen bleibe, welche Außenanlage aus welchem Grund störend sei, und daher (mangels darüber hinausgehender erstinstanzlicher Feststellungen) davon ausgegangen werde, dass das Verfahren sich lediglich mit der Störung durch das Hüttengebäude befasse, so ist dazu Nachfolgendes festzuhalten:
Wie alle Leistungsbescheide muss auch ein naturschutzbehördlicher Beseitigungsauftrag erhöhten Anforderungen hinsichtlich seiner Bestimmtheit genügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014, rdb.at] § 59 Rz 90). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193, mwN; 13.11.2012, 2009/05/0203).
Wenn im zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, der mit den Worten „Dabei sind nachstehende Auflagen einzuhalten:“ eingeleitet wird, unter „Auflagepunkt“ 1. die vollständige Entfernung des Hüttengebäudes „sowie sämtlicher Nebenanlagen (z.B. Terrasse, Sitzgarnitur, Hälterbecken, ...)“ bzw. unter Punkt 2. die Entfernung der „rund um das Hüttenbauwerk gelagerten Gegenstände und Teile“ aufgetragen wird, so ist anfänglich darauf hinzuweisen, dass das Wesen einer Auflage darin besteht, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden, rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden. Die Verhängung von Auflagen in diesem Sinne kommt demgemäß begrifflich weder in amtswegigen Verfahren (VwSlg 13.975 A/1993) noch bei belastenden Bescheiden noch bei Feststellungs- oder Leistungsbescheiden in Betracht (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 28 ff mwN). Eine irrtümliche Bezeichnung eines Spruchbestandteiles als „Auflage“, der jedoch rechtlich - weil beispielsweise wie im gegenständlichen Fall nicht Teil eines begünstigenden, rechtsgestaltenden Bescheides - nicht als Auflage in dem soeben beschriebenen Sinne zu qualifizieren ist, ist aber unerheblich und bewirkt gerade keine Akzessorietät.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich daher bei den als „Auflagepunkten“ bezeichneten Aufzählungen gerade um keine „Auflagen“ im soeben beschriebenen Rechtssinne, sondern vielmehr um die behördliche Verfügung konkretisierender Spruchbestandteile, die teilweise voneinander trennbar sind. Die Verpflichtung der Entfernung von „sämtlichen Nebenanlagen“ bzw. „rund um das Hüttenbauwerk gelagerter Gegenstände und Teile“ ist folglich - da keine bloße Nebenbedingung - nicht untrennbar mit (der Rechtmäßigkeit) der Entfernung der gegenständlichen Hütte verbunden. Es ist daher für alle im Spruch angeführten Objekte aufgrund der in diesem Punkt bestehenden Teilbarkeit der normativen Anordnung für sich zu prüfen, ob die angeordnete naturschutzbehördliche Maßnahme hinsichtlich des jeweiligen Objektes rechtmäßig ist, mithin, ob jeweils die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 vorlagen.
Dazu sind jedoch auch die zu beseitigenden Objekte (jeweils) im Spruch der gegenständlichen Entscheidung hinreichend genau zu umschreiben. Im konkreten Fall wurde jedoch im Bescheidspruch lediglich angeordnet, „das nachstehend angeführte, auf dem Grundstück Nr. x, KG E, Gemeinde E, ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Bauwerk vollständig zu entfernen.
· Hüttengebäude allseits verputzt, Größe rund 4 x 5 m, mit Satteldach und Ziegeleindeckung abgedeckt, samt Außenanlage“
Im Anschluss daran und vor den „Auflagepunkten“ sind noch zwei Fotos, die jeweils die verfahrensgegenständliche Hütte sowie deren unmittelbare Umgebung zeigen, abgebildet. Während das Hüttenbauwerk unverwechselbar - obwohl nur drei Seiten verputzt sind - beschrieben ist, kann hingegen jedoch weder aus dem soeben zitierten ersten Spruchteil samt Fotos noch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides hinreichend genau bestimmt werden, aus welchen Bestandteilen die ebenfalls zu beseitigende „Außenanlage“ besteht. Vielmehr wird in der Bescheidbegründung ausnahmslos nur auf das „Hüttengebäude bzw.
-bauwerk“, die „(bestehende) Hütte“, das „Gebäude“ bzw. „Bauwerk“ Bezug genommen und die „Außenanlage“ bzw. einzelne Teile davon nicht weiter erwähnt. Abgesehen vom im ersten Teil enthaltenen, äußerst unbestimmten Hinweis auf die zu entfernende „Außenanlage“ sowie dem im zweiten Teil des Bescheidspruches in „Auflagepunkt“ 1. normierten Entfernungsauftrag hinsichtlich „sämtliche[r] Nebenanlagen (z.B. Terrasse, Sitzgarnitur, Hälterbecken, ...)“ bzw. der in „Auflagepunkt“ 2. angeordneten Entfernung der „rund um das Hüttenbauwerk gelagerten Gegenstände und Teile“ sowie der sachlichen Bezugnahme in „Auflagepunkt“ 5. auf „Nebenanlagen“ finden sich keine weiteren Ausführungen zur „Außenanlage“. Insofern fehlt es an Anhaltspunkten, die in hinreichendem Ausmaß erkennen lassen, aus welchen Bestandteilen die zu beseitigende „Außenanlage“ im konkreten Fall besteht. Überdies wurden auch keine Ausführungen bzw. Feststellungen darüber getroffen, inwieweit sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes beeinträchtigen und die Voraussetzungen für einen naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag überhaupt vorliegen. Bereits daraus zeigt sich, dass der Spruch des angefochtenen amtswegigen (Leistungs-)Bescheides in diesem - von der verfahrensgegenständlichen Hütte trennbaren - Punkt „Außenanlage“ den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgrund mangelnder Bestimmtheit nicht gerecht wird. Diesen Bestimmtheitsanforderungen wäre nur dann entsprochen, wenn weder bei den Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen, welche Teile der „Außenanlage“ zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werden könnte. Mangels exakter sachlicher und auch räumlicher Beschreibung des Umfanges der Außenanlage ist dies jedoch nicht der Fall, zumal auch der festgestellte Sachverhalt bzw. die rechtliche Begründung keine hinreichenden Grundlagen bieten. Es ist im konkreten Einzelfall mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit nur zu erkennen, dass das eindeutig umschriebene Hüttengebäude vom naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag erfasst und somit Verfahrensgegenstand ist. Die weiteren Ausführungen ergehen folglich ausschließlich im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Hütte.
III. 4. Voraussetzung für naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag:
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens voraus. So gilt es zu prüfen, ob für die Errichtung der gegenständlichen Hütte eine Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Feststellungspflicht nach dem Oö. NSchG 2001 besteht:
III. 4. 1. Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001:
Nordöstlich bis südwestlich des Grundstückes verläuft in der Nähe der dortigen Grundstücksgrenze ein namenloser Zubringer zum H Bach. Die nördliche Seite der Hütte setzt auf einer Steinschlichtung direkt am linken Ufer des Baches auf und ist somit maximal 10 cm vom Bach, welcher etwas tiefer gelegen im Bachbett verläuft, entfernt. Die Hütte wurde somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zu besagtem Gerinne errichtet. Dieser Zubringer mündet etwa 500 m (Luftlinie) südwestlich der Hütte in den H Bach und dieser wiederum bei E in den H Bach. Der H Bach mündet in den xbach. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 verweist hinsichtlich des Schutzbereiches auf die Oö. LSchV Flüsse und Bäche. Der xbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist das namenlose Gerinne als ein in einen Zubringer (= H Bach) des Zubringers (= H Bach) zum xbach mündender Bach von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und folglich unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001.
Dass es sich beim namenlosen Gerinne um einen „Zubringer 3. Ordnung“ des xbaches handelt, vermag nichts am Bestehen einer 50 m‑Uferschutzzone entlang des Gerinnes ändern: § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Bäche und Flüsse bietet gerade keine Handhabe dafür, den Anwendungsbereich der Verordnung auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die über allfällige Kreuzungen und Zusammenflüsse von Bächen hinaus in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Oö. LSchV Flüsse und Bäche und damit unter den Landschaftsschutz nach dem § 10 Oö. NSchG 2001 (vgl. dazu z.B. VwGH 24.10.2011, 2007/10/0208; VwGH 15.12.2011, 2011/10/0171; Oö. LVwG 22.9.2015, 550441). Das gegenständliche namenlose Gerinne ist somit vom Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001 erfasst.
Im konkreten Fall liegt die Hütte somit innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.
III. 4. 2. Vorliegen einer Feststellungspflicht nach § 10 Oö. NSchG 2001:
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10
Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Land-schaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH 28.5.2013, 2010/10/0192 mwN).
Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Hütte auf dem Grundstück Nr. x, KG E, aufgrund der isolierten Lage im Inneren des Waldbestandes und in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 240 m zum nächstgelegenen Wohngebäude sowie mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist sowie kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
Es ist daher aufgrund deren Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 zu prüfen, ob die gegenständliche Hütte einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte:
III. 4. 2. 1. Eingriff in das Landschaftsbild:
§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH 24.2.2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.
Durch die bestehende dreiseitig verputzte Hütte (mit einer 3,3 x 2,5 m großen Aufstandsfläche, mit Satteldach und Ziegeleindeckung) in isolierter Lage im Inneren einer geschlossenen Waldfläche in unmittelbarer Nähe zu einem namenlosen Bach wurde dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen: Ohne die Hütte ergäbe sich das Bild einer geschlossenen Waldfläche, deren näheres Umland agrarisch genutzt wird und deren gesamter umliegender Landschaftsraum das Erscheinungsbild einer traditionellen Kulturlandschaft mit agrarischen und kleinräumig forstlichen Nutzflächen aufweist. Dieser Landschaftscharakter wird im die Hütte umgebenden Waldbereich durch das anthropogene Bauwerk optisch deutlich wahrnehmbar unterbrochen. Die Hütte tritt im „neuen“ Bild der Landschaft aufgrund ihres anthropogen geprägten Erscheinungsbildes (enorme technische bzw. architektonische optische Wirkung insbesondere durch die Verkleidung/Verputz der Hütte), welches in keinem kausalen Zusammenhang mit den sonstigen, charakteristischen Landschaftselementen (auch nicht der forstlichen Nutzung) steht und sich optisch deutlich von diesen unterscheidet, prägend in Erscheinung. Insbesondere durch die mittelgraue, mit dunklen Einsprenkelungen versehene Putzschicht tritt die Hütte im lokalen Landschaftsbild massiv optisch in Erscheinung und unterscheidet sich dadurch auch stark von gewöhnlich in derartigen Wäldern vorzufindenden, mithin „ortsüblichen“ (Holz)Hütten. Die anthropogene Veränderung durch die Hütte ist zwar aufgrund der Lage innerhalb des Waldbestandes auf das einsehbare Umfeld innerhalb des Bestandes beschränkt. Somit besteht zwar keine Fernwirkung, jedoch wird im näheren Umfeld der Hütte der Waldabschnitt in diesem Bereich maßgebend verändert, sodass der Waldcharakter im einsichtigen Raum deutlich anthropogen überprägt und geschädigt wird.
Diese nachhaltige Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft ist gemäß
§ 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen. Durch die Hütte liegt somit ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2
leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurde das Vorhaben - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.
III. 4. 2. 2. Eingriff in den Naturhaushalt:
Auf die Frage, ob durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte darüber hinaus auch ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm
§ 9 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 Oö. NSchG erfolgte (was aufgrund des ermittelten Sachverhaltes wohl anzunehmen ist), musste somit nicht näher eingegangen werden, da es sich bereits aufgrund des festgestellten Eingriffes in das Landschaftsbild um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt und eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt.
III. 4. 3. Vorliegen eines „Altbestandes“:
Ein unter Verletzung der Feststellungspflicht verwirklichtes Vorhaben kann aber nur dann als rechtswidrig im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn es sich bei der gegenständlichen Hütte um keinen sogenannten „Altbestand“ handelt. Dies gilt es daher in weiterer Folge noch zu prüfen:
Ein „Altbestand“ läge im gegenständlichen Fall nur vor, wenn die Errichtung der Hütte am heutigen Standort im Errichtungszeitpunkt, welcher Anfang der 1960er-Jahre, aber jedenfalls vor 5. Mai 1965 liegt, keiner mit § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 vergleichbaren Bewilligungs-, Feststellungs- bzw. Anzeigepflicht unterlag und diese auch seitdem nicht mehr (wesentlich) verändert wurde (vgl. diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht; z.B. VwGH 24.7.2013, 2012/10/0065; VwGH 18.2.2015, 2012/10/0194-7).
III. 4. 3. 1. Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung:
Von einem - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 zulässigen - Altbestand ist im gegenständlichen Fall somit nur dann auszugehen, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, iVm 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverordnung 1965 vom 5. April 1965) bzw. 1. Jänner 1983
(50 m-Uferschutzzone für bestimmte Flüsse und Bäche entsprechend § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 1982 iVm Oö. LSchV Flüsse und Bäche), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden und seither im Wesentlichen unverändert bestehen geblieben ist.
Da die gegenständliche Hütte vor dem 5. Mai 1965 errichtet wurde, war die in
§ 1 Abs. 1 Oö. NSchG 1964 iVm § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Oö. Naturschutzverordnung 1965 normierte behördliche Feststellungspflicht zum Errichtungszeitpunkt der ursprünglichen Hütte noch nicht in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten
§ 11 Abs. 1 Oö. Naturschutzverordnung 1965). Fraglich ist aber, ob es nicht
- wie von der belangten Behörde vorgebracht - durch die vor ca. 20 Jahren durchgeführte „Sanierung“ der Hütte zu einer „wesentlichen Veränderung“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam, welche das Vorliegen eines Altbestandes ausschließen würde.
III. 4. 3. 2. Wesentliche Änderung durch Renovierung:
Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „(im Wesentlichen) unveränderten Bestehen“ erging vorrangig zu Uferschutzfällen. Wie bereits kürzlich vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (siehe Erkenntnis vom 9.9.2015, LVwG-550538/6/FP/BBa) ausgeführt, deckt sich logischen Grundsätzen folgend dieser Begriff bei außerhalb derartiger Gebiete liegenden Gebäuden im Grünland aber im Wesentlichen mit dem Begriff des „Umbaus“ eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, zu dessen Auslegung mangels Definition im Oö. NSchG 2001 wiederum auf die oberösterreichischen baurechtlichen Vorschriften zurückzugreifen ist. Dieser „Umbaubegriff“ kann somit auch im Falle der gegenständlichen Hütte - obwohl innerhalb des
50 m-Uferschutzbereiches situiert und folglich nicht dem Regime des § 6
Oö. NSchG 2001 unterliegend - zur Beurteilung der Überschreitung der Schwelle der bloßen Instandhaltungsmaßnahmen zur wesentlichen Veränderung herangezogen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Oö. Bautechnik-
gesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 idgF., auf welche die
Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF., in ihrem § 2 Abs. 2 leg. cit. verweist, handelt es sich bei einem Umbau um eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist (Z 28).
Bei den im gegenständlichen Fall durchgeführten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten (vgl. zum Instandsetzungsbegriff vgl. VwGH 22.3.1999, 95/10/0004) im Hinblick auf das Dach und den Innenbereich der Hütte sowie den durchgeführten Tausch der vorhandenen Fenster und Türe durch gleich große und die Ausbesserung einiger morscher, tragender Holzbalken handelt es sich
- unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein „Umbau“ gemäß den Oö. baurechtlichen Vorschriften bzw. ein grundsätzlich „unverändert andauernder Bestand“ vorliegt - jedenfalls um keine derartige bauliche Änderung des Gebäudes, die dazu führt, dass es (weder ganz, noch in größeren Teilen) als ein anderes anzusehen ist. Im Zuge dieser Sanierungsarbeiten wurde jedoch darüber hinaus noch an drei Seiten der Hütte ein Putz aufgebracht. Die ursprünglichen äußeren, dunkel gestrichenen Holzplanken bzw. ausgetauschten Holzplanken blieben darunter erhalten. Darüber wurden Platten (auch zur besseren Stabilität) und eine mittelgraue, mit dunklen Einsprenkelungen versehene Putzschicht angebracht. Die Hütte steht seit ihrer Errichtung somit zwar ununterbrochen im selben flächenmäßigen Ausmaß am selben Ort, jedoch erfuhr diese eine starke optische Veränderung aufgrund der Materialwahl bei der Außenfassade. Allein durch diese Fassadengestaltung im beschriebenen Ausmaß erfolgte eine derartige dauerhafte optische anthropogene Veränderung des bis dahin vorherrschenden Landschaftsbildes (traditioneller Waldbestand mit natürlichem Fließgewässer sowie kleinräumiger agrarischer, forstlicher bzw. fischereilicher Nutzung und dieser dienendem kleinen Hüttenbauwerk), aus der folgt, dass die Hütte durch diese Maßnahme - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht „im Wesentlichen unverändert“ geblieben ist: Das Gebäude ist durch die Änderung der Außenfassade von einer für derartige Hüttenbauwerke „ortsüblichen“ dunkel gestrichenen Holzverkleidung, durch welche sich die Hütte im vorherrschenden Landschaftsbild weitaus „unauffälliger“ und harmonisch(er) in dieses eingefügt hat, zu einem einem Einfamilienhaus nachempfundenen, mittelgrauen Außenverputz mit dunklen Einsprenkelungen optisch ein anderes geworden. Durch die Maßnahme „Fassadenumgestaltung“ wurde das Erscheinungsbild der Hütte als ein anthropogener Fremdkörper in einem naturnahen Ökosystem markant verstärkt und dadurch der bis dahin lediglich leicht anthropogen geprägte Waldcharakter im einsichtigen Raum deutlich wahrnehmbar anthropogen überprägt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der zur Auslegung heranzuziehende baurechtliche „Umbaubegriff“ vor allem auch im Lichte der Schutzgüter des § 10 Oö. NSchG 2001 (Landschaftsbild sowie im Grünland auch der Naturhaushalt) bzw. dessen im Zeitpunkt der Veränderung geltenden Vorgängerbestimmung auszulegen und im Hinblick auf diese entsprechend teleologisch zu reduzieren ist, sodass eine Maßnahme, die für sich alleine gesehen bereits zu einem Eingriff ins Landschaftsbild führt, keinesfalls mehr als bloße „Instandhaltung“ qualifiziert werden kann.
Der gegenständliche Fall unterscheidet sich in diesem Punkt somit wesentlich vom kürzlich ergangenen und vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. September 2015,
LVwG-550538/6/FP/BBa, bei dem die „Veränderung“ der dort verfahrensgegenständlichen Hütte lediglich darin bestand, dass diese als ein in den 70er-Jahren errichtetes und seitdem den Umwelteinflüssen ausgesetztes Holzgebäude durch die großteils erfolgte Verwendung der ursprünglichen bzw. diesen nachempfundenen Materialien (insbesondere der soweit möglichen Wiederverwendung der gesäuberten Original-Tonschindeln und des Ankaufes der bisherigen Beplankung entsprechender Bretter) wieder auf den „Stand der Technik“ gebracht wurde; mithin das äußere Erscheinungsbild der Hütte nur insoweit verändert wurde, als dieses wieder weniger baufällig und insofern gepflegter wirkt. Die Hütte wurde durch die Sanierungsarbeiten in diesem Fall also de facto wieder in einen Zustand gebracht, der dem ursprünglichen nahe kam, wodurch sich das Erscheinungsbild der Landschaft durch die „Sanierung“ zu keiner Zeit verändert hat. Da in diesem Fall der „Charakter des Gebäudes“ nicht in einer Form geändert wurde, dass es als anderes angesehen werden müsste bzw. dieses im Wesentlichen unverändert bestehen geblieben ist, war es trotz erfolgter Sanierung weiterhin als Altbestand zu qualifizieren.
Die „Sanierung“ der Fassade der gegenständlichen Hütte, im Zuge der die Außenfassade gerade nicht durch Austausch der jeweils morschen Wandteile durch eine dem originären Erscheinungsbild der Hütte nachempfundene Holzbeplankung saniert wurde, sondern ein in Farbe und Material davon völlig abweichender Verputz zusätzlich über die Holzplanken aufgebracht wurde, geht über eine bloße, keine maßgeblichen Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild aufweisende Anpassung der ursprünglichen Hütte hinaus und ist somit als eine der Qualifikation als „Altbestand“ entgegenstehende wesentliche Änderung zu qualifizieren, die aufgrund ihrer bereits dargestellten massiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der im Zeitpunkt der Arbeiten vor ca. 20 Jahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 6 Oö. NSchG 1982 bzw. ab der mit 1. Juni 1995 wirksamen Wiederverlautbarung des Oö. NSchG 1982 § 8 Oö. NSchG 1995, jeweils in Verbindung mit der Oö. LSchV Flüsse und Bäche), welche bereits eine mit dem nunmehrigen § 10 Oö. NSchG 2001 vergleichbare Feststellungspflicht im 50 m-Uferschutzbereich normierten, bedurft hätte.
III. 4. 4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die hier an einem sogenannten „Altbestand“ (zum Errichtungszeitpunkt naturschutzbehördlich nicht bewilligungs-, anzeige- bzw. feststellungspflichtig) vorgenommene Sanierung der Außenfassade eine insofern ins Gewicht fallende Änderung der verfahrensgegenständlichen Hütte darstellt, da diese dadurch nicht im Wesentlichen unverändert blieb und gemäß der im Zeitpunkt der Sanierung vor ca. 20 Jahren geltenden, mit dem nunmehrigen § 10 Oö. NSchG 2001 vergleichbaren Bestimmungen feststellungspflichtig gewesen wäre.
Insofern war daher zwar im Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Hütte keine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig, bewirkte jedoch die vor ca. 20 Jahren erfolgte „Sanierung“ durch das veränderte äußere optische Erscheinungsbild - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - eine „wesentliche Veränderung“, welche einer naturschutzbehördlichen Feststellung bedurft hätte und ist daher von keinem rechtmäßigen Altbestand auszugehen. Die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Auftrages erfolgte somit, da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 vorliegen (Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzt wurde), dem Grunde nach rechtmäßig.
III. 5. Ausmaß der Wiederherstellungsverpflichtung:
Gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist die „Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“ zu verfügen. Darunter ist im vorliegenden Zusammenhang die Herstellung jenes Zustandes zu verstehen, der vor der Setzung der die Feststellungspflicht auslösenden Maßnahme vor ca. 20 Jahren bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt war nur die unter der derzeitigen Außenfassade noch vorhandene (aber nunmehr schadhafte) Holzverschalung vorhanden.
Die Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes der Hütte bedeutet die Herstellung des Zustandes der Außenfassade in jener Ausführung, wie sie vor der vor ca. 20 Jahren durchgeführten Sanierung gegeben war. Falls die ursprüngliche Holzverkleidung jedoch nach Entfernung der verputzten Außenfassade zu schadhaft ist, ist der „geschaffene Zustand“ in einer Weise abzuändern, sodass Natur- und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Dies kann mit der vollständigen Entfernung der verputzten Außenverkleidung und deren Ersatz durch eine der ursprünglichen Fassade optisch nachempfundenen, dunkelbraunen Holzverschalung erzielt werden. Eine vollständige Entfernung des gesamten Hüttengebäudes wäre im vorliegenden Einzelfall nicht von
§ 58 Oö. NSchG 2001 gedeckt, da die ursprüngliche Hütte, welche ohne die Fassadensanierung als Altbestand zu werten wäre, nie zur Gänze entfernt wurde, sondern nur um den Außenputz „erweitert“ wurde. Bis zur Anbringung des Außenverputzes lag ein rechtmäßiger Zustand vor, der nunmehr wiederherzustellen ist.
Die gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 bzw. § 59 Abs. 2 AVG festzusetzende Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme war aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit 30. April 2016 neu festgesetzt. Diese Erfüllungsfrist erscheint im Hinblick auf die durchzuführenden, erforderlichen Arbeiten als angemessen, da davon ausgegangen werden kann, dass trotz möglicherweise teilweise winterlicher Bedingungen in den nächsten Monaten bis zum festgesetzten Datum genügend Tage mit entsprechenden Arbeitsbedingungen vorgefunden werden können.
Aufgrund der dargestellten Umstände war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. 6. An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 idF. LGBl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt III. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit jedenfalls bereits aus diesem Grund (mangels gesetzlicher Anordnung) nicht einzuräumen war (vgl. zur Voraussetzung einer möglichen nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung/Feststellung für die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages bspw. VwGH 9.10.2000, 2000/10/0147 mwN; VwGH 9.9.1996, 94/10/0165, zur insofern mit
§ 58 Oö. NSchG 2001 idF. vor LGBl. Nr. 35/2014 vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 bzw. § 39 Abs. 1 Oö. NSchG 1982).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere die oben angeführten Judikate). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer