LVwG-550561/2/SE/RR

Linz, 27.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde des U, x, x gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2015, Zl. N-201115/871-2015-Mö/Gre, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der U gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31. März 2015,
Zl: N-201115/853-2015-Mö/Gre nicht Folge gegeben wurde, folgenden

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Die Beschwerde des  U, x, x, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31. März 2015,
Zl. N201115/853-Mö/Gre, wurde der P-H-B GesmbH, x, x, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsgarage im Europaschutzgebiet und Naturschutzgebiet D nahe der Bergstation H gemäß den ein Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen vom
15. Dezember 2014 bei Einhaltung verschiedener Auflagenpunkte erteilt. Unter anderem wurde folgende Auflage vorgeschrieben:

 

5. Im Falle des Anfalls von Überschussmaterial, welches nicht zur Hinterfüllung/ Überschüttung des Tunnelportales verwendet werden kann, ist in vorheriger Abstimmung mit der Abteilung Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung ein geeigneter Ablagerungsort festzulegen. Ein Einbau im Bereich des Zufahrtsweges zur Bergstation der Materialseilbahn im Austausch mit dortigem Schnee ist vorab nicht gestattet;

 

Begründend führte die Behörde aus, dass sich laut Gutachten des Amtssachverständigen, der projektierte Standort der Betriebsgarage in einem anthropogen, überprägten Randbereich des Europaschutzgebietes und Naturschutzgebietes befindet. Es ist zwar festzustellen, dass es sich bei der Errichtung des Gebäudes um einen Eingriff in den Schutzzweck handelt, jedoch ist dieser nicht als wesentlicher Eingriff festzustellen. Aus naturschutzfachlicher Sicht konnte das Vorhaben als bewilligungsfähig eingestuft werden, vor allem da es sich um einen zeitlich begrenzten Eingriff handelt.

 

I. 2. Dagegen erhob der U mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unabdingbar sei, da im Ermittlungsverfahren wesentliche Vorfragen nicht ausreichend erhoben wurden. Durch die Umsetzung des Vorhabens entstünden – vorwiegend durch unsachgemäße Deponierung überschüssigen Abbruchmaterials, dessen Menge im Vorfeld aufgrund des Versäumnisses der Behörde im Ermittlungsverfahren nicht konkret dargelegt werden kann – unwiderrufliche Schädigungen sowie unwiederbringliche Verluste und massive Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild: der Eingriff erfolge in ein äußerst sensibles Ökosystem, wo es sich zudem – aufgrund der Höhenlage – um eine Zone mit extrem kurzer Vegetationsperiode handelt; beide Faktoren erschweren jegliche naturnahe Rekultivierung. Durch die Umsetzung des Vorhabens würde es zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der U zu vertretenden öffentlichen Interessen am Schutz der Umwelt, Natur und Landschaft kommen. Des Weiteren werden die Parteirechte der U betreffend Auflagenpunkt 5 des angefochtenen Bescheides beschnitten, da eine fortgesetzte Mitbestimmung an den nicht festgelegten, nicht konkretisierten Deponierungsabsichten verwehrt werde. Es stehe auch kein anderes „zwingendes öffentliches Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen“. Des Weiteren verstoße die Umsetzung des Vorhabens grob gegen die Protokolle der Alpenschutzkonvention.

 

I. 3. Zu der Beschwerde der U nahm der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in seiner per E-Mail eingelangten Stellungnahme vom
05. Mai 2015 insofern Stellung, dass der betroffene Lebensraumtyp aus seiner Sicht durch das Vorhaben nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt werden würde. Das gesamte Vorhaben befinde sich außerhalb des Gletscherbereiches, wenngleich auch in dessen Nahbereich. Eine gezielte Rekultivierung sei weder angedacht noch unter den gegebenen Rahmenbedingungen zielführend. Das restliche Felsbruch-/-Schuttmaterial soll vielmehr an geeigneter Stelle in einer Art und Weise angeschüttet werden, dass dieser Bereich als Schuttflur wahrnehmbar sei. Die weitere Entwicklung solle im Zuge der Sukzession erfolgen, wie es auch bei einem tatsächlichen, natürlichen Felsabbruch/Felssturz der Fall ist. Er sei davon ausgegangen, dass die effektivste Möglichkeit zur Erreichung dieses Zieles die unmittelbare Festlegung der geeigneten Stellen vor Ort sei. Es handle sich beim Eingriffsort um einen bislang am stärksten touristisch und logistisch genutzten Bereich am H in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden Bergstation der Materialseilbahn, und keinesfalls um einen bislang naturbelassenen Bereich.

 

I. 4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 wurde von Seiten der Antragstellerin eine detailliertere Beschreibung der Deponierung des im Ausmaß von ca. 3.250 m³ anfallenden Materials vorgelegt, welche im Vorhinein mit dem ASV abgestimmt wurde. Die Deponierung solle demnach an den drei nachfolgend dargestellten Stellen erfolgen:

 

1) Hinterfüllung/Überschüttung der neuen  Garage (ca. 1.000 bis 2.000 m³)

2) Anschüttung talseitig an die bestehende Pistengerätegarage (ca. 500 bis 1.000 m³)

3) Anböschen in der Geländemulde neben der Materialseilbahn (ca. 500 bis 1.000 m³).

 

I. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 stellte der Amtssachverständige fest, dass aufgrund der nunmehrigen Konkretisierung der Deponierung des anfallenden Felsbruchmaterials der im Bescheid vom 31. März 2015 festgelegte Auflagepunkt Nr. 5 zu entfallen und stattdessen die projektkonforme Umsetzung der in der nachträglich eingereichten Projektergänzung vom 13. Mai 2015 festgelegten Deponierung zu fordern sei. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass ein Einbau in den Bereich des Zufahrtsweges zur Bergstation der Materialseilbahn im Austausch mit dortigem Schnee nicht gestattet ist.

 

I. 6. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2015 wurde der Antrag des U auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da es der Behörde nicht nachvollziehbar erschien, weshalb der Beschwerdeführer von einer „unsachgemäßen Deponierung überschüssigen Abbruchmaterials“ und einer unwiderruflichen Schädigung sowie einem unwiederbringlichen Verlust und massiven Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild ausgehe. Die vom Beschwerdeführer behauptete „unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen am Schutz der Umwelt, Natur und Landschaft als Folge der Umsetzung der angefochtenen Entscheidung“ entspreche nicht den Tatsachen. Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwächst dem Bf auch kein unverhältnismäßiger Nachteil, wie es nach der Gesetzeslage gefordert wäre. Der Beschwerdeführer habe zudem der Konkretisierungspflicht der Gründe, woraus sich der unverhältnismäßige Nachteil ergibt, nicht entsprochen. Die Begründung war keines falls geeignet, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen.

 

I. 7. Mit Schreiben vom 01. Juni 2015 erging von der Oö. Landesregierung an die Parteien des Verfahrens die Information, dass aufgrund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Erlassung einer Beschwerde­vorent­scheidung gemäß § 14 VwGVG beabsichtigt werde.

 

Darauf erging eine Stellungnahme des U vom 12. Juni 2015, in der die namhaft gemachten Standorte der Deponierung des überschüssigen Materials zur Kenntnis genommen wurden. Darin wurde festgestellt, dass von keinen dauerhaft verbleibenden „Wunden“ im hochalpinen Bereich am Rande des xgletschers auszugehen sei.

Unter der Voraussetzung, dass die folgende Auflage im Bescheid der Naturschutzabteilung in der angedachten Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt werde, könne die geplante Deponierung zustimmend zur Kenntnis genommen werden.

 „Die Überschüttungen und Deponierungen haben in unregelmäßiger Form zu erfolgen und sind in weiterer Folge mit Heu und mit einer geeigneten hochalpinen Saatgutmischung abzudecken, wobei diese spezielle Saatgutmischung aus der Forschungsanstalt G aus I, x zu beziehen ist.“

 

I. 8. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die U Beschwerde gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.  Mai 2015, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben wurde. Begründet wurde die Beschwerde wiederum mit dem aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständig durchgeführten Ermittlungsverfahren. Es sei sehr wohl auf konkrete Weise dargelegt worden, worin die wesentliche Beeinträchtigung bestehe, allerdings sei eine konkretere Argumentation erschwert durch die fehlenden Ermittlungen hinsichtlich der exakten Kubaturen. Eine exakte Bezifferung sei daher nicht möglich.

 

Des Weiteren wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014 (G74/2014-10, G 78/2014-10) eingehend prüfen und folglich gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Gesetzesprüfung des § 43a Oö. NSchG 2001 und Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Der Gesetzgeber habe die ihm durch Art. 136 B-VG gesetzten Grenzen überschritten. Die Abweichung vom VwGVG verstoße gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung, weil dadurch das verfassungsrechtliche Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes verletzt werde.

 

I. 9. In seiner Stellungnahme 18. Juni 2015 empfahl der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz der Oö. Landesregierung von der vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Auflage Abstand zu nehmen, da weder eine zusammenhängende, noch lückige Vegetationsdecke aufgrund der Höhenlage, der Lage am Nordrand der Alpen und des geologischen Untergrundes vorhanden sei. Der Versuch einer Etablierung einer Vegetation habe keine Aussicht auf Erfolg.

 

I. 10. Mit Bescheid vom 22.  Juni 2015 erließ die Oö. Landesregierung gemäß
§ 14 VwGVG auf Grund der Beschwerde des U vom 24. April 2015 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine Beschwerdevorentscheidung, worin der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wurde, dass der Auflagepunkt 5 des Spruchabschnittes I. des genannten Bescheides wie folgt lautet:

 

„5. Anfallendes Überschussmaterial ist gemäß nachträglicher Projektergänzung vom 13.05.2015, die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu verwenden, wobei Überschüttungen und Deponierungen in unregelmäßiger Form zu erfolgen haben. Ein Einbau in den Bereich des Zufahrtsweges zur Bergstation der Materialseilbahn im Austausch mit dortigen Schnee ist nicht gestattet.“

 

I. 11. Mit Eingabe vom 26.  Juni 2015 legte die Oö. Landesregierung die Beschwerde des U vom 15. Juni 2015 gegen den Bescheid der
Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2015, Zl. N-201115/871-2015-Mö/Gre, dem Landesverwaltungsgericht  Oberösterreich zur Entscheidung vor, und verwies auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2015, in der der bekämpfte Auflagenpunkt entsprechend konkretisiert und abgeändert wurde. Es läge somit keine Beeinträchtigung der von der U zu vertretenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz vor.

 

I. 12.  In einer weiteren schriftlichen Äußerung vom 22. Juli 2015 wurde von Seiten der U daraufhin gewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung nunmehr „akzeptiert“ und deshalb kein Vorlageantrag gestellt wurde.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 43a (1) Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 92/2014, haben Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern diese nicht zurückzuweisen
oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen, in denen kein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwal­tungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes hat die U in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG 1991 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

III. 2. Zurückweisung der Beschwerde:

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerde­führenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. VwGH vom 15.03.2000, Zl. 98/09/0222).

 

Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31. März 2015 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

 

In weitere Folge führte die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und erließ aufgrund des im Zuge dessen konkretisierten und ergänzten Projekts eine Beschwerdevorentscheidung, in der der angefochtene Auflagenpunkt abgeändert und konkretisiert wurde. Bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, nahm der Beschwerdeführer die Abänderung zustimmend zur Kenntnis, unter der Bedingung, dass eine weitere Auflage in den Bescheid aufgenommen wird.

Der Beschwerdeführer unterließ es innerhalb der gesetzlichen Frist von
14 Tagen gegen die Beschwerdevorentscheidung das Rechtsmittel des Vorlageantrages zu erheben, weshalb die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen wurde. Die Beschwerde des U war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

III. 3. Anregung eines Gesetzesprüfungsantrages des § 43a Oö. NSchG wegen Verfassungswidrigkeit

 

Es wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, bezogen auf den Beschwerdefall, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 43a Oö. NSchG 2001 hegt. Insbesondere deshalb nicht, weil der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E58/2015 hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung in der Oö. BauO 1994 (§ 56) aussprach, dass diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes steht. Die Regelung ist iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG erforderlich und aus Sicht des VfGH unbedenklich, da einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung auf Antrag einer Partei auf der Grundlage einer umfassenden auf sachlichen Kriterien beruhenden Interessenabwägung zuerkannt werden kann.

 

Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, die in der Beschwerde enthaltene Anregung, in Bezug auf § 43a Oö. NSchG 2001 einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, aufzugreifen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer