LVwG-850451/5/Re/AK - 850455/2 LVwG-850473/2/Re/AK - 850477/2

Linz, 18.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von Herrn/Frau M und B D, x, x, E R, x, x, G H und H S, x, x, S R, x, x, G und M S, x,
x, sowie J und R M, x, x, alle vom 6. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2015, GZ: Ge20-06-13-05-2015, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebs-anlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck vom 23. September 2015, GZ: Ge20-06-13-05-2015, bestä­tigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
23. September 2015, GZ: Ge20-06-13-05-2015, über Antrag der E M-Z GmbH, x, x, die gewerbe­behörd­liche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlerei-Betriebsanlage, und zwar für

·         die Nutzungsänderung einer genehmigten Lagerhalle in eine Produktionshalle

·         die Aufstellung diverser Holzbearbeitungsmaschinen in der neuen Produk­tions­halle

·         die Errichtung und den Betrieb einer Absaug- und Filteranlage 1 in der neuen Produktionshalle

·         die Errichtung und den Betrieb einer Lackieranlage und eines Lacklagers in der neuen Produktionshalle

·         die Erweiterung der bestehenden Spänefeuerungsanlage durch einen weiteren Heizkessel (350 kW)

·         den Austausch der bestehenden Absaug- und Filteranlage 2 in der bestehen­den Zuschnitthalle

·         die Änderung der bisherigen Produktionsräume (ehemalige Werkstätte) in eine Lehrwerkstätte durch geänderte Maschinenaufstellung und Abänderung der Absaug- und Rohrleitungsführung sowie

·         die Nutzungsänderung der bestehenden Räume mit der Nutzung „Sortier­raum, Fertigung und Endfertigung“ in Lagerräume

·         die Errichtung und den Betrieb von Sanitärräumen

am Standort x, x, Grundstücke Nr. x und x, je KG E, erteilt.

Dies unter Vorschreibung von mehreren Auflagen und im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augen­scheins­­verhandlung vom 9. Juli 2015, das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen sowie des Sachverständigen für Brandschutz, weiters die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck, habe ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhal­tung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zu den von Nachbarn eingewendeten Lärm- und Geruchsbelästigungen wird auf das Gutachten des technischen Amts­sachverständigen verwiesen und ausgeführt, dass derzeit eine gewerbebehörd­lich genehmigte Lackieranlage in einem deutlich geringeren Abstand zu den nächstgelegenen Nachbarn legal betrieben werde und durch die Verlegung der Anlage zweifelsfrei von einer deutlichen Verbesserung für die Wohnanrainer durch die Verlagerung der Produktion und der Lackieranlage auszugehen ist. Auch die Menge des eingesetzten lösemittelhältigen Lackes, dadurch insgesamt der Gesamtanteil an Lösemittel, wird deutlich verringert. Abluftmündungen werden durch die Verlegung der Lackieranlagen um etwa 120 m in Richtung Nordwesten verschoben und somit von den Anrainern deutlich abgerückt. Auch mit der festgelegten Abluftgeschwindigkeit der Abluftanlage im Spritzbetrieb ergibt sich ein entsprechend hoher Eintrag samt Luftverwirbelung in der Umge­bungsluft. Gesetzlich normierte Grenzwerte werden eingehalten bzw. zum Teil wesentlich unterschritten. Auch bezüglich Lärmbelästigung ist aufgrund der Abrückung der neuen Produktion um zumindest 100 m von den Anrainern von einer Verbes­serung zum derzeitigen Bestand auszugehen. Festgelegte Betriebs­zeiten ausschließlich zur Tagzeit sowie Auflagen für Schalldämmung ermöglichen die Genehmigung.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit insgesamt sechs Schriftsätzen, datiert mit 6. Oktober 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 8., 9., 12., 14., 19. bzw. 20. Oktober 2015 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben.

In den inhaltsgleich eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen wird als Beschwerde­grund gegen den zitierten Bescheid der belangten Behörde im Wesentlichen vor­gebracht, der Bescheid sei rechtswidrig, da keinesfalls sichergestellt sei, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vor­aussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es fehle ein luftreinhaltetechnisches Gutachten, in dem dargelegt werde, ob und in welchem Ausmaß Geruchsbelästigungen auftreten würden und ob gesundheits­schädliche Immissionen zu erwarten seien. Gefordert werde die Einholung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung von Geruchs­immissionen und Gesundheitsgefährdung durch Lösemittelimmissionen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden und wurde von den Bf auch nicht beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu  Ge20-06-13-05-2015.

 

Demnach hat die E M-Z GmbH mit Eingabe vom 30. Mai 2015 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der beste­henden Tischlerei-Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen ange­sucht. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 16. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt und durchgeführt. Der Verhandlung wurden mehrere Sachverständige beigezogen, so ein Vertreter der Brandverhütungsstelle, des Arbeitsinspektorates sowie des Bezirksbauamtes Gmunden als technischer Amtssachverständiger. Letzterer hat das verfahrensgegenständliche Projekt sowohl bautechnisch als auch gewerbetechnisch beurteilt. Im Rahmen der gewerbetechnischen Beur­teilung hat er sich sowohl mit den lärmtechnischen als auch mit den lufttech­nischen Auswirkungen der Anlage (Emissionen/Immissionen) auseinander­gesetzt.

Die Bf haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort auch Ein­wendungen bezüglich Lärm- und Geruchsbelästigungen erhoben. Der Verhand­lungsschrift ist zu entnehmen, dass die Grundstücke der Bf in einer Entfernung von ca. 100 m bzw. ca. 270 m zur zukünftigen Produktionshalle liegen.

 

Dem Befund des technischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen und blieb im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbestritten, dass die verfahrensgegen­ständliche Lagerhalle als solche bereits im Oktober 2013 gewerbebehördlich genehmigt wurde. Nunmehr ist beabsichtigt, diese genehmigte Lagerhalle in eine Produktionshalle umzuwandeln. An der Außenwand werden Lackier- und Trocken­­­räume in brandbeständiger Bauweise eingebaut. Abgesehen von derarti­gen baulichen Änderungen im Inneren des Baubestandes sind keine Änderungen vorgesehen.

Weiters unbestritten blieben im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Projektsinhalte dahingehend, als von einer wesentlichen Verringerung von Löse­mittel auszugehen ist, da nur mehr 3 t lösemittelhältige Lacke zum Einsatz kommen, bisher 15 t derartige lösemittelhältige Lacke verwendet wurden. Der Lösemitteleinsatz verringert sich insgesamt von ca. 11 t auf 3,2 t Lösemittel. Zusätzlich werden die Abluftmündungen durch die Verlegung der Lackieranlagen um ca. 120 m in Richtung Nordwesten verschoben, somit um diese Distanz von den Wohnanrainern abgerückt.

Ähnliches ist in Bezug auf die Nachbareinwendungen betreffend Lärmimmis­sionen festzuhalten, wonach die errechneten Immissionsanteile laut lärmtech­nischem Projekt bei der Entfernung der Wohnanrainer von 100 m und mehr einen Wert von ca. 42 dB (A) ergeben. Dies unter der Berücksichtigung, dass die bestehende und genehmigte Betriebsanlage in der Ist-Situation zu berück­sichtigen ist und die Emissionsquellen durch das verfahrensgegenständliche Projekt deutlich in Richtung Nordwesten von den Wohnanrainern abgerückt werden.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fami­lien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebs­anlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmi­gung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projekts­verfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist.

 

5.2. Auf der Basis der zitierten Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein projektsgebundenes Antragsverfahren handelt. Es ist die Aufgabe der Behörde, unter Prüfung der Projektsunterlagen die Genehmigungsfähigkeit des Projektes unter Heranziehung von technischen, erforderlichenfalls auch von medizinischen Sachverständigen zu beurteilen. Dies wurde im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde auch vorgenommen. An der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger des Bezirks­bauamtes Gmunden teilgenommen und hat dieser das eingereichte Projekt nicht nur gewerbetechnisch (anlagentechnisch), sondern auch schalltechnisch und lufttechnisch überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung befundmäßig und gutachtlich festgehalten. Auf die entsprechenden oben zitierten Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen. Wenn die Bf daher als wesentlichen Inhalt ihrer Beschwerde ausführen, dass ein luftreinhaltetechnisches Gutachten einzuholen ist, so kann dieses Beschwerdevorbringen den Bescheid nicht mit Erfolg bekämp­fen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verweist an dieser Stelle auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach vorliegende gutacht­liche Beurteilungen, erstellt von hierzu befugten Sachverständigen, nur auf fachlich gleicher Ebene mit Erfolg bekämpft werden können. Derartige Vorbrin­gen liegen nicht vor.

 

Das erkennende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt keinen Zweifel an der Fachkunde des hier beigezogenen Amtssachverständigen; solche Zweifel sind auch in Bezug auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des abgegebenen Gutachtens nicht aufgetreten. Die Bf sind dem Gutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dieses Gutachten ihren Erwägungen zugrunde legte.

 

Unabhängig davon spricht auch für das Ergebnis des Verfahrens, dass die wesentlichen Parameter in Bezug auf die besorgten Geruchsbelästigungen im gegenständlichen Fall die Menge der Lösemittel und die Entfernung von der Emissionsquelle darstellen. Beide Parameter verändern sich gegenüber dem derzeit bestehenden, gewerbebehördlich genehmigten und somit auch gegenüber Nachbarn als zumutbar und nicht gesundheitsgefährdend beurteilten Zustand zu Gunsten der nächstgelegenen Nachbarn; dies insofern, als die Produktionshalle deutlich von den Nachbarn abgerückt wird und die Menge der lösemittelhältigen Lacke im oben beschriebenen Umfang deutlich verringert wird.

 

Insgesamt konnte daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage den inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger