LVwG-650483/2/ZO/CG

Linz, 02.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn D. S., geb. x, x vom 21.8.2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 28.07.2015, Zl. VerR21-386-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse A (79/03, 79/04) AM und B bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Abstinenzkontrolle mittels Haaranalyse, psychiatrische Stellungnahme), gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Der Beschwerdeführer hat sich am 28.07.2015 amtsärztlich untersuchen lassen. Bereits mit Schreiben des Sanitätsdienstes vom 18.06.2015 war er darüber informiert worden, dass eine Abstinenzkontrolle mittels Haaranalyse erforderlich ist und dazu 6 cm langes unbehandeltes Haar erforderlich ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten erst nach Vorliegen dieses Analyseergebnisses erstellt werden kann. Bei der amtsärztlichen Untersuchung seien seine Haare jedoch zu kurz gewesen. Die Beibringung dieses Befundes sei für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens unbedingt notwendig, weshalb ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen wurde.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung mit Ausnahme der Haaranalyse alles in Ordnung gewesen sei. Er werde sich die Haare wachsen und auch demnächst eine psychiatrische Stellungnahme erstellen lassen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 22. September 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR21-240-2015 sowie VerkR21-386-2015. Bereits aus diesen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.02.2015 verpflichtet, sich innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie binnen einer Frist von 4 Wochen ab der amtsärztlichen Untersuchung die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.05.2015, Zl. VerkR21-240-2015 die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen wurde.

 

Der Beschwerdeführer hat sich am 28.07.2015 amtsärztlich untersuchen lassen. Bereits mit Schreiben vom 18.06.2015 war er vom Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land darauf hingewiesen worden, dass anlässlich der Untersuchung eine Haarprobe in der Länge von 6 cm erforderlich sei, um seine Abstinenz nachzuweisen. Bei der Untersuchung am 28.07. konnte jedoch keine Haarprobe abgenommen werden, weil diese nicht ausreichend lang waren. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs.4 FSG sind die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen. Die Beantwortung der Frage, welche Befunde erforderlich sind, ist eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage, welche nicht an den Amtsarzt delegiert werden darf (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023). Im konkreten Fall hat jedoch nicht die Behörde sondern der Sanitätsdienst die Durchführung einer Haaranalyse für erforderlich erachtet und den Beschwerdeführer entsprechend informiert. Die Führerscheinbehörde selbst hat die Notwendigkeit der von der Amtsärztin verlangten Haaranalyse (zumindest lt. Aktenlage) nicht überprüft und jedenfalls die Beibringung der Haaranalyse nicht mittels Bescheid vorgeschrieben. Die bloße Anordnung im Bescheid vom 24.02.2015, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, ist nicht ausreichend, weil nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die angeordneten Befunde im Bescheid im Einzelnen konkret angeführt werden müssen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht mittels Bescheid zur Vorlage einer Haaranalyse sowie einer psychiatrischen Stellungnahme verpflichtet, weshalb sie ihm gestützt auf § 24 Abs.4 FSG wegen der unterlassenen Beibringung dieser Befunde die Lenkberechtigung nicht entziehen durfte. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl