LVwG-601016/2/Py/Bb
Linz, 17.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des N F S, geb. 1959, vom 6. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ: VerkR96-6698-2014, wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) warf N F S (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2015, GZ: VerkR96-6698-2014, eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 51 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben am 19.12.2013 um 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Ischl, Roith, Knoten Mitte, Rampe 4, Kilometer 0,150 (Kreuzung Abfahrt B 145) mit dem PKW mit dem Kennzeichen x zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Sie sind dadurch einem vor Ihnen anhaltenden Fahrzeug aufgefahren.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben in der Unfallaufnahme (Lichtbilder und Zeugenvernehmung) der Polizeiinspektion Bad Ischl in Zusammenhang mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild der Tatbegehung ergeben hätte. Ein Verkehrsteilnehmer habe insbesondere im Kreuzungsbereich mit einem Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu rechnen. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit und den persönlichen Verhältnissen des Bf sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. Juli 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 6. August 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend vorgebracht wurde, dass der Zusammenstoß laut Lichtbilder genau auf der Haltelinie stattgefunden habe, da die Glasscherben genau an dieser zu sehen seien. Daher sei die Aussage des Unfallgegners, dass er nur einen Meter über der Haltelinie zu stehen kam, falsch. Dies beweise, dass er die Haltelinie mindestens um eine Wagenlänge überfahren habe und eindeutig in die Kreuzung einfahren habe wollen und dann abrupt und unvorhersehbar abgebremst habe.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 12. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-6698-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011 uvm.).
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 19. Dezember 2013 gegen 19.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x, im Gemeindegebiet von Bad Ischl, Roith, auf der B 145, aus Richtung Bad Goisern kommend in Richtung Stadtzentrum Bad Ischl, wobei er hinter dem Pkw, Kennzeichen x, gelenkt von F X H, nachfuhr. Beifahrerin im Wagen von F X H war damals dessen Lebensgefährtin.
Im Kreuzungsbereich der Abfahrt B 145 mit der unbenannten Gemeindestraße auf Höhe Rampe 4, km 0,150, fuhr der Bf, der mit seinem Fahrzeug nicht einen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hatte, welcher ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, im Zuge eines beabsichtigten Linkseinbiegens auf den vor ihm befindlichen Pkw auf.
Bei diesem Auffahrunfall wurden die beiden Fahrzeuglenker als auch die Beifahrerin des Unfallgegners leicht verletzt und es entstand an den beteiligten Fahrzeugen Sachschaden.
Das gerichtliche Strafverfahren gegen den Bf wurde von der Staatsanwaltschaft Wels gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Der Bf war bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, bezieht nach eigenen Angaben monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 800 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten.
Der Bf bestritt insbesondere nicht, dass er im Zuge des Nachfahrens einen Auffahrunfall verursachte, indem er mit seinem Pkw auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffuhr. Er hat darüber hinaus auch nicht in Abrede gestellt, keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug eingehalten zu haben, wandte jedoch ein, der vorausfahrende Lenker habe zunächst beabsichtigt in die Kreuzung einzufahren, in der Folge jedoch den Pkw abrupt und für ihn unvorhersehbar abgebremst.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
5.2. Für das erkennende Gericht gilt – wie unter 4.1. und 4.2. dargestellt -, als hinreichend erwiesen, dass der Bf am 19. Dezember 2013 gegen 19.30 Uhr keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einhielt und er im Kreuzungsbereich der Abfahrt B 145 mit der unbenannten Gemeindestraße, Gemeindegebiet Bad Ischl, Roith, auf dieses Fahrzeug auffuhr.
Selbst wenn der Lenker des Vorderfahrzeuges den Pkw tatsächlich – wie vom Bf behauptet - abrupt und für den Bf unvorhersehbar abgebremst hätte, wäre dies rechtlich unerheblich, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 StVO beim Hintereinanderfahren jederzeit ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden muss, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach u. a. in seiner Entscheidung vom 26. April 1991, 91/18/0070, aus, dass sich der Nachfahrende nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen darf, sondern unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände dafür zu sorgen hat, dass er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO muss der nachfolgende Lenker damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst (§ 21 Abs. 1 StVO) werden muss (VwGH 28. September 1982, 82/11/0100). Erfahrungsgemäß muss im Bereich von Kreuzungen, kurvenreichen und unübersichtlichen Straßenstellen, Baustellen udgl. mit einem starken Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge gerechnet werden (Pürstl, StVO13 [2011] § 18 StVO, Anm. 2, Seite 344).
Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie ihre Fahrweise so einzurichten haben, dass sie jederzeit gefahrlos anhalten können, selbst dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (OGH 23. April 1971, 2 Ob 35/71, ZVR 1972/60).
Wenn ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes auffährt, hat in der Regel der Lenker des aufgefahrenen Fahrzeuges den Schaden zu verantworten. Jeder Lenker muss mit einer jähen Bremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges rechnen, insbesondere wenn er sich einer Kreuzung, Straßenbahnhaltestelle, etc. nähert (OGH 12. Juli 1965, 1 Ob 196/65, ZVR 1966/79).
Vor dem Hintergrund dieser dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur hat der Bf damit objektiv unzweifelhaft eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Es wäre jedenfalls am Bf gelegen, für die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Sicherheitsabstandes zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug im Kreuzungsbereich Sorge zu tragen und den Abstand so zu wählen, dass ihm – selbst bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermannes - ein gefahrloses Anhalten möglich gewesen wäre. Der Bf hat die Tat somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.
5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u. a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Der Bf verfügt nach eigenen Angaben im behördlichen Verfahren über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 800 Euro, hat kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Laut Aktenlage stellt die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO die erste Verfehlung des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde dar. Strafmildernd war daher seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.
Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs. 1 StVO führt, wie auch der gegenständliche Vorfall gezeigt hat, immer wieder zu Verkehrsunfällen mit nachteiligen Folgen. Der Unrechtsgehalt der vom Bf begangenen Übertretung ist daher nicht als geringfügig anzusehen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall im Bereich einer Kreuzung ereignete und daher doch als weniger gefährlich anzusehen ist als Auffahrunfälle bei weitaus höheren Geschwindigkeiten auf Autobahnen und Freilandstraßen.
Aus den aufgezeigten Gründen erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung des Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 13,7 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung fand sich daher trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf kein Ansatz.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 51 Stunden festgesetzt.
Zu II.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 20 Euro vorzuschreiben.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny