LVwG-600836/12/ZO/HK

Linz, 17.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau S D, geb. 1948, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, vom 9.4.2015  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 11.3.2015, GZ. VerkR96-2326-2014, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.11.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 44 € zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.10.2014 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert worden war, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen UU-x am 3.6.2014 um 15:53 Uhr in Eidenberg auf der L1496 bei StrKm 4,390 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl gelenkt habe. Sie habe eine weitere Auskunftsperson namhaft gemacht, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, den Lenker des Fahrzeuges bekanntzugeben. Als Tatort wurde der Sitz der anfragenden Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und als Tatzeit der 23.10.2014 angeführt.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie nicht sicher gewusst habe, wer zum angefragten Zeitpunkt den PKW gelenkt habe. Zum Beweis dafür habe sie bereits im behördlichen Verfahren die Einvernahme von J D sowie weitere Beweise angeboten. Die BH Urfahr sei diesen Beweisanträgen nicht gefolgt, obwohl sie bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hätte gelangen müssen.

 

Sie habe die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht beantworten können und sei demnach entgegen der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG dazu auch nicht verpflichtet gewesen. Sie habe ihr Möglichstes getan, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung durch Benennung der von ihr angegebenen Person weiterzuhelfen um den Lenker herauszufinden. Sie habe jedoch nicht gewusst, wer der Lenker gewesen sei, weshalb ihre Antwort keinen Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG darstelle.

 

Weiters wurden Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Strafe überhöht sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.11.2015. An dieser hat die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde die Zeugin J D zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen UU-x wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 3.6.2014 um 15:53 Uhr in Eidenberg auf der L1496 bei Km 4,390 im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten hatte. Zulassungsbesitzerin dieses PKW war die Zeugin J D. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Schreiben vom 18.6.2014, zugestellt am 19.9.2014 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, den Lenker dieses PKW am 3.6.2014 um 15:53 Uhr bekanntzugeben. Sie beantwortete dieses Schreiben mit Telefax vom  1.10.2014 in dem sie Folgendes anführte: “Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.6.2014 darf ich Sie bitten, sich an S D, geb. x, O, P zu wenden.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat daraufhin mit Schreiben vom 6.10.2014 Frau S D (die nunmehrige Beschwerdeführerin) gemäß     § 103 Abs.2 KFG als von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Auskunftsperson aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW mit dem Kennzeichen UU-x am 3.6.2014 um 15:53 Uhr gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben mit Telefax vom 6.11.2014 dahingehend beantwortet, dass sie die Anfrage leider nicht beantworten könne. Eine Rückfrage sei ihr bis dato nicht möglich gewesen, weshalb sie bitte, die Anfrage an S D, geb. x, B, E zu richten. Festzuhalten ist, dass dieses Schreiben rechtzeitig erfolgte, weil die Beschwerdeführerin die Lenkeranfrage wegen einer vorübergehenden Ortsabwesenheit erst kurz vorher erhalten hatte.

 

Die Zeugin J D war zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage Zulassungsbesitzerin von 3 verschiedenen Kraftfahrzeugen, nämlich den hier gegenständlichen BMW, einen VW-Tiguan mit dem Kennzeichen UU-x sowie einen Audi. Der Audi wird üblicherweise von der Zeugin J D selbst verwendet, den VW-Tiguan verwendet üblicherweise die Beschuldigte und den hier gegenständlichen BMW im Normalfall der Sohn der Beschwerdeführerin Herr B S D. In diesem BMW befindet sich zusätzlich eine Hundebox, weshalb auch die Beschwerdeführerin öfters mit diesem Fahrzeug fährt, wenn sie den Hund über längere Strecken transportiert.

 

Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW, Frau J D wohnte zur Vorfallszeit in P, G, ihr Bruder B S D, welcher über diesen PKW hauptsächlich verfügte, wohnte ebenfalls an dieser Adresse, jedoch in einer anderen Wohnung. Die Mutter der beiden und Beschuldigte im gegenständlichen Verfahren, Frau S D, wohnte ebenfalls in P in einer Entfernung von wenigen Minuten von dieser Adresse. Die Beschuldigte verfügte über Fahrzeugschlüssel für alle 3 Fahrzeuge. Bei S D, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Lenkerauskunft vom 4.11.2014 als weitere auskunftspflichtige Person verwiesen hat, handelt es sich um eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin. Diese verfügt über einen eigenen PKW.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Gemäß § 103 Abs.2 KFG hat grundsätzlich der Zulassungsbesitzer auf Anfrage den Lenker bekanntzugeben. Wenn er dies nicht kann, so hat er jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Im konkreten Fall hätte die Zulassungsbesitzerin J D den Lenker bekanntgeben können, wenn sie entsprechende Erhebungen (Befragung ihres Bruders und ihrer Mutter, welche den PKW verwendeten) getätigt hätte. Sie hat es jedoch unterlassen, diese zum tatsächlichen Lenker zu befragen und die Behörde gebeten, sich an die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau S D (ihre Mutter) zu wenden. Diese Formulierung „wenden Sie sich bitte an...“ hat die Behörde zu Recht nicht als Bekanntgabe eines konkreten Lenkers gewertet sondern als Bekanntgabe jener Person, welche den Lenker benennen könne.

 

Richtig ist das Beschwerdevorbringen insoweit, als die Auskunftspflicht nicht jede beliebige Person treffen kann, welche vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtige bezeichnet wird, sondern nur solche Personen, welche die Auskunft auch tatsächlich (allenfalls nach zumutbaren Erhebungen) erteilen können. Wurde eine solche Person vom Zulassungsbesitzer als Auskunftsperson benannt, so trifft sie die im § 103 Abs.2 2. Satz KFG normierte Auskunftspflicht.

 

Anders wäre der Fall zu betrachten, wenn die Zulassungsbesitzerin eine Person als Auskunftspflichtige benannt hätte, welche in keinerlei tatsächlichem Zusammenhang zum angefragten PKW steht und daher den Lenker nicht benennen könnte. Die Auskunftspflicht kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf jede beliebige Person übertragen werden, sondern nur auf solche, welche –objektiv betrachtet - tatsächlich in der Lage sind, die geforderte Auskunft zu erteilen.

 

Der PKW befand sich zwar nicht in der unmittelbaren Gewahrsame der Beschwerdeführerin, sie verfügte jedoch über einen Fahrzeugschlüssel und verwendete den PKW auch selbst. Weiters war ihr bekannt, dass dieser PKW auch von ihrem Sohn B D benutzt wird. Sie wäre daher objektiv in der Lage gewesen, den tatsächlichen Lenker bekanntzugeben, weshalb sie die Auskunftspflicht als namhaft gemachte Person getroffen hat.

 

Die Zulassungsbesitzerin hätte im konkreten Fall nach entsprechenden Erhebungen (Befragung ihrer Mutter und ihres Bruders) die Auskunft auch selbst erteilen können, hat dies jedoch unterlassen sondern ihre Mutter als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht. Für die Begründung der Auskunftspflicht der namhaft gemachten Person kommt es nach hs. Ansicht aber nicht darauf an, ob (auch) die Zulassungsbesitzerin selbst in der Lage gewesen wäre, den tatsächlichen Lenker bekannt zu geben. Allenfalls hat diese damit selbst ebenfalls gegen ihre Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe verstoßen, dies ist jedoch im konkreten Verfahren nicht weiter zu beurteilen.

 

Würde man die Auskunftspflicht der namhaft gemachten Person davon abhängig machen, ob der Zulassungsbesitzer nicht auch selber (nach zumutbaren Erhebungen) in der Lage gewesen wäre, den Lenker bekannt zu geben, so müsste die Behörde in all diesen Fällen zuerst Ermittlungen führen, ob die Namhaftmachung eines Auskunftspflichtigen durch den Zulassungsbesitzer zu Recht erfolgte oder nicht. Dies würde jedoch dem klaren Zweck des § 103 Abs. 2 KFG, dass nämlich die Behörde jederzeit und ohne umfangreiche Erhebungen den Lenker eines Fahrzeuges feststellen kann (VwGH 22.3.2000, 99/03/0434 u.v.a.), zuwider laufen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht einen tatsächlichen Lenker bekanntgegeben, sondern ihre Tochter S D als weitere auskunftspflichtige Person benannt. Sie hat damit die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Sie hat diese Auskunft erteilt, ohne sich bei ihrem Sohn B, welcher als wahrscheinlicher Fahrzeuglenker infrage gekommen wäre, sowie bei ihrer Tochter S entsprechend zu erkunden. Diese fehlenden Erkundungen sind ihr als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß §19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß §19 Abs.2 VStG m ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Der Zweck der gegenständlichen Bestimmung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass die Behörde jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges ermitteln kann. Die Bestimmung dient daher dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung und die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Vorgangsweise genau diese Strafverfolgung verhindert, weil der tatsächliche Lenker erst in der Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG nach Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Grunddeliktes bekanntgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass gegen den Lenker des PKW wegen des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführt worden wäre. Der Unrechtsgehalt der unterlassenen Auskunftserteilung ist daher erheblich.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht sondern durchaus milde. Die Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 5 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Zu II.

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob der Zulassungsbesitzer dann, wenn er die Auskunft nach entsprechenden Erhebungen auch selbst erteilen könnte, berechtigt ist, die Auskunftspflicht an eine dritte Person weiterzugeben und diese damit zur Auskunftsverteilung verpflichtet werden kann, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Dieser Frage kommt auch über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl