LVwG-350165/3/Py/JB

Linz, 13.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau N. M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M. Z., x, L., als Sachwalter, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.6.2015, Zl. 0011082/2013 ASJF/SH-Beh/PflJIC, wegen Einstellung der Leistung nach dem Oö. Mindestsicherungs­gesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.6.2015, GZ. 0011082/2013 ASJF/SH-Beh/PflJIC, wurde der Beschwerde­führerin (in der Folge: Bf) in Spruchpunkt 1. ab 4.7.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe des Mindeststandards für Personen gem. § 13 Abs. 3 Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV) zuerkannt und ausgesprochen, dass als eigene Mittel Taschengeld aus fähigkeitsorientierter Aktivität bei Exit Sozial Aktiv und der Familienzuschlag beim Vater M. R. einzusetzen sind. Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass mit 30.6.2015 die Leistung eingestellt wird. Diesen Spruchpunkt begründet die belangte Behörde damit, dass seitens der Wohneinrichtung Exit Sozial mit 9.6.2015 per E-Mail der Auszug der Bf aus der teilbetreuten Wohnform mitgeteilt wurde. Seitens des Sachwalters wurde die Bf nachweislich am 16.6.2015 darauf hingewiesen, ihren Hauptwohnsitz ehest zu wählen und anzumelden. Bis 2.6.2015 wurde keine neue Meldeadresse bzw. Wohnaufwand bekannt gegeben und weist das Zentrale Melderegister keinen aktuellen Hauptwohnsitz auf. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Oö. BMSG nicht mehr vorliegen und war die Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit 30.6.2015 einzustellen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13.7.2015. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 8.7.2015 ihren Hauptwohnsitz in x, L., angemeldet habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegen daher (wieder) vor und wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufzu­heben und der Beschwerdeführerin die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Dienstleistungen nach dem Oö. BMSG ab dem 8.7.2015 zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 8.7.2015.

 

3. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den ggst. Verwaltungsakt vor, die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19.8.2015 nachgereicht.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, konnte gem. § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bf, geboren x, ist österreichische Staatsangehörige und beantragte im Wege ihres bestellten Sachwalters beim Magistrat Linz Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. Seit Anfang 2014 wohnte die Bf in einer teilbetreuten Wohnform im Übergangswohnheim x, einer Einrichtung von „p. Oberösterreich“ in der x, L., am 24.11.2014 erfolgte ihre Eintrittsmeldung in das teilbetreute Wohnen – betreute Wohngemeinschaft des Vereins „E.“ in eine Wohnung in L., x. Dafür wurde der Bf mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12.12.2014 die Hauptleistung „Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ sowie die Hauptleistung „Fähigkeitsorientierte Aktivität“ in der E. „W.“ ab 20.10.2014 nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zuerkannt.

 

Mit Austrittsmeldung vom 15.6.2015 teilte der Verein E. mit, dass die Bf am 12.6.2015 aus dem teilbetreuten Wohnen ausgezogen ist. Am 10.6.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Sachwalter der Bf mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des geplanten Wohnsitzes der Bf und in weiterer Folge Übermittlung des Meldezettels. Dazu teilte der Sachwalter mit E-Mail vom 16.6.2015 mit, dass die Bf mitgeteilt habe, dass sie entweder im J.-S. oder im x Ü. wohnhaft sein wird, vielleicht werde sie auch vorläufig bei ihrem Freund wohnen. Der Sachwalter habe ihr mitgeteilt, dass die Entscheidung schnell zu treffen sei.

Da bis 2.7.2015 der belangten Behörde kein neuer Wohnsitznachweis übermittelt wurde, erging der ggst. Bescheid, der dem Sachwalter der Bf mit E-Mail am 3.7.2015 mit dem Hinweis, dass sobald ein neuer Hauptwohnsitz besteht, ein neuer Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde betreffend Bedarfs­orientierte Mindestsicherung gestellt werden kann, übermittelt wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1.             § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­ angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von
Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

5.2. Persönliche Voraussetzung für die Leistung Bedarfsorientierter Mindest­sicherung bildet daher gem. § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Land Oberösterreich und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz in einer bestimmten Fassung, also das Vorweisen einer Meldebestätigung oder einer Hauptwohn­sitzbestätigung für Obdachlose (vgl. VfGH vom 11.3.2015, E1264/2014). Von der Bf wird nicht bestritten, dass – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde – zum Zeitpunkt der Zustellung des ggst. Bescheides eine aufrechte Melde­bestätigung nicht vorlag. Die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung Bedarfsorientierter Mindestsicherung lagen somit nicht mehr vor. Der verfahrens­gegenständliche Bescheid, mit dem in Spruchpunkt 2. die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen eingestellt wurde, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden. Die Einstellung des Leistungsbezuges durch die belangte Behörde mit 30.6.2015 erfolgte daher zu Recht.

 

Für eine neuerliche Zuerkennung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Beschwerdeführerin somit gehalten – wie im Übrigen von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen aufgrund der neuen Wohnsituation einen entsprechenden Neuantrag zu stellen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.


H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny