LVwG-300836/2/Kl/JB

Linz, 06.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M. S., O., D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. A., x, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. November 2013, GZ: SV96-21-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
11. November 2013, GZ. SV96-21-2013, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 500 Euro in drei Fällen (Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden in drei Fällen) wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verhängt, weil er als Arbeitgeber
bzw. als der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma
H. GmbH B., mit Sitz in F., x, zu ver­antworten hat, dass am 11.04.2013 um 11:10 Uhr im Zuge einer Beschäftigungskontrolle von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding auf der Baustelle Fam. D. in S., x, die Arbeiter,

 

1)   R. K., geb. x, d. StA., wh. in
P., x,

 

2)   M. S., geb. x, d. StA., wh. in
H., x und

 

3)   M. S., geb. x, t. StA., wh. in H., x

 

bei Außenputzarbeiten angetroffen wurden, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen ge­mäß § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz idgF (AVRAG) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden, obwohl gemäß
§ 7d Abs. 1 AVRAG Arbeit­geber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen; Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in d. Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Bei innerhalb eines Ar­beitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehör­de auf Verlangen binnen
24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, und die Auf­hebung des Straferkenntisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 23.7.2013 ausgeführt, dass der Berufung die Geschäftsverteilung für die 15. Kalenderwoche beigefügt sei. Daraus sei zu entnehmen, dass nach der internen Geschäftsverteilung am Tag der Beschäftigungskontrolle tatsächlich Herr B. für die Baustelle in Österreich zuständig gewesen sei. Er habe daher das gleichlautende Straferkenntnis deshalb akzeptiert. Der Beschwerdeführer hingegen nahm keinen Einfluss, ob Arbeiter eingesetzt werden, welche tätig werden und welche Papiere sie mit sich führen. In diesen Punkten könne er sich auf seinen Mitgeschäftsführer verlassen, der gesellschaftsrechtlich bindend die alleinige verantwortliche Führung der Baustelle übernommen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschreiben vom 22. Oktober 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt, und darin mitgeteilt, dass bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 am 7.1.2014 die Strafakte
(jeweilige Strafverfahren wegen Übertretung nach dem AVRAG) mit den ha.
GZ: SV96-11-2013 (auch zusammengefasst bezeichnet SV96-9 +11 +12 -2013) und SV96-21-2013 zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Im
Dezember 2014 sei der Bezirkshauptmannschaft die Entscheidung zu
LVwG-300126/5/Kl/TK/PP vom 3. Dezember 2014 (Abweisung der Beschwerde zu GZ: SDV96-9 +11 +12 -2013) übermittelt worden, betreffend
GZ: SV96-21-2013 habe keine Entscheidung vorgefunden werden können. Es werden daher die Aktenunterlagen zu GZ. SV96-21-2013 erneut vorgelegt.

 

4. Aus dem erstbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerde am
12. Dezember 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt ist.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Die 15 Monate-Frist wird mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde ausgelöst. Auf die Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kommt es hier nicht an (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 117, K4).

 

Da seit dem Einlangen der Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding bereits 15 Monate verstrichen sind, ist das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Es war daher das Verfahren einzustellen.

 

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.in Klempt