LVwG-300796/5/Kü/TO
Linz, 10.11.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Y.A., vertreten durch Dr. R.S., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. August 2015, GZ: SV-22/14, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. August 2015, GZ: SV-22/14, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1995 idgF, zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Das Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 18. August 2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war sohin der 15. September 2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 18. September 2015 – somit verspätet – eingebracht.
3. Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 6. Oktober 2015, LVwG-300796/2/Kü/SH, auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 bringt der Vertreter des Bf vor, dass im Zuge der Akteneinsicht beim Magistrat Steyr vom zuständigen Sachbearbeiter die Rechtsmittelfrist mit 18. September 2015 angegeben worden wäre. Da kein Zweifel an dieser Auskunft bestanden habe, sei das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist bei der Behörde überreicht worden.
4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 23.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein (RSa) am 18. August 2015 vom Bf persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung ist von diesem unterfertigt. Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist (siehe Rechtsmittelbelehrung) zu laufen und endete sohin am 15. September 2015.
Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2012/03/0018).
Das Vorbringen des Bf, wonach anlässlich einer Akteneinsicht vom Behördenvertreter Auskunft über das Ende der Rechtmittelfrist gegeben wurde, vermag nicht zu überzeugen. Der im Akt einliegende RSa-Rückschein beweist eindeutig, dass der Bf das Schriftstück am 18.8.2015 persönlich übernommen hat. Die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung spricht eindeutig von einer vierwöchigen Beschwerdefrist. Auf Grund des am Rückschein ausgewiesenen Zustelldatums erscheint daher die Auskunft über den Fristablauf am 18.9.2015 – was auf eine einmonatige Beschwerdefrist hindeuten würde – als äußerst unglaubwürdig und findet sich darüber auch kein Vermerk im Verfahrensakt der belangten Behörde. Es ist davon auszugehen, dass dem Bf als Unternehmer die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein müssen. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass das Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten muss. Indem er offensichtlich keine konkreten Maßnahmen unternahm, um in seinem Betrieb verlässlich dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wurde, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet (vgl. VwGH vom 28.2.2012, Zl. 2011/09/0125).
Diesen Erwägungen folgend ist daher festzustellen, dass die am 18. September 2015 bei der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (15. September 2015) eingebracht worden ist und daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen war.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger