LVwG-300245/4/GS/PP
Linz, 06.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde vom 10. Februar 2014 des Herrn B. B. K., geb. x, vertreten durch Dr. jur. T. E. H., Rechtsanwalt, x, 60487 F., D., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
16. Jänner 2014, GZ: SV96-56-2013, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als
a.) der zweite Absatz des Spruches nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Bei jeweils einem Bruttomonatslohn von 450 Euro ergibt sich, dass Frau K. S. für 4 Tage Arbeit, bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden einen Grundlohn von 60 Euro erhielt und Herr W. E. für 3 Arbeitstage bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden einen Grundlohn von 45 Euro erhielt. Die Unterentlohnung beträgt daher bei Frau K. 120,48 Euro (66,76 % Unterentlohnung) und bei Herrn W. 90,36 Euro (66,76 % Unterentlohnung). Die Gesamtdifferenz zwischen zustehendem und ausbezahltem Lohn beträgt daher 210,84 Euro.
b.) Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.500 Euro für jeden Arbeitnehmer, insgesamt daher auf 3.000 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden für jeden Arbeitnehmer, insgesamt daher auf 180 Stunden, herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 2 x 150 Euro, insgesamt daher
300 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche RevisIon an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Jänner 2014,
GZ: SV96-56-2013, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 5.000 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 x 168 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2 x 500 Euro verpflichtet.
Ihm wurde ein Verstoß gegen § 7i Abs. 3 iVm § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG vorgeworfen:
I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. Februar 2014 (mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2014), eingegangen bei der belangten Behörde am 12.2.2014. Darin werden folgende Beschwerdegründe vorgebracht:
1. Zweifel an der Verfolgbarkeit
2. mangelnde Konkretisierung des Vorwurfs
3. Zweifel an der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für chemische Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
4. unrichtige Berechnung der Unterentlohnung
Zu 1. (Zweifel an der Verfolgbarkeit) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Strafanzeige der Wiener GKK vom 12. August 2013 Ausführungen zur Verjährungsfrist gemäß § 7i V AVRAG zu entnehmen seien. Danach sehe die Bestimmung abweichend von § 31 II VStG eine Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 der Bestimmung von einem Jahr vor. Die Frist sei von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört habe. Dabei beginne das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit einer Unterentlohnung mit dem Herbeiführen des rechtswidrigen Zustandes, also der Nichtleistung oder der ausreichend hohen Leistung des Grundlohns und Ende erst mit der tatsächlichen Leistung des zustehenden Grundlohns. Der rechtswidrige Zustand bleibe also bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung des Lohnanspruches bestehen. Solange die Zahlung des korrekten Grundlohns für jenen Zeitraum, welcher der Anzeige zugrunde liege, nicht erfolgt sei, höre das strafbare Verhalten nicht auf. Die Verjährungsfristen würden daher nicht zu laufen beginnen. An dieser Rechtsauffassung wären Bedenken anzumelden. Im vorliegenden Fall habe die dem Verfahren zugrunde liegende Kontrolle am
14. Dezember 2011 stattgefunden. Die Beschäftigung solle bei Herrn W. zwei Tage zuvor und bei Frau K. drei Tage zuvor begonnen haben. Eine Beschäftigung der beiden Reinigungskräfte über den Tag der Kontrolle am
14. Dezember 2011 hinaus sei aus dem Akt nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet. Obwohl die Finanzpolizei die Kontrolle bereits am
14. Dezember 2011 durchgeführt habe, sei seitens der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, erst 23 Monate später, nämlich mit Schreiben vom 14. November 2013, eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mandanten versandt worden. Die Tatsache, dass die Verjährungsfrist für den Vorwurf des Lohndumpings auf ein Jahr herabgesetzt worden wäre, belege den gesetzgeberischen Willen, eine rasche Ahndung dieser Übertretung sicherzustellen. Zugleich drücke insbesondere im regulatorischen Verwaltungsstrafverfahren die Reduzierung einer Verjährungsfrist die Überzeugung aus, dass die Ahndung der entsprechenden Übertretung nur innerhalb kurzer Fristen sinnvoll erscheine. Die vertretene Rechtsauffassung führe im Fall einer nicht erfolgten Nachzahlung angeblich geschuldeter Lohnbestandteile zu einer faktischen Unverjährbarkeit der Übertretung. Dieses Ergebnis widerspreche jedoch dem gesetzgeberischen Ziel einer Verkürzung der Verjährungsfrist und im Übrigen der ratI. legis der Verjährungsvorschriften, wonach die Strafverfolgung nur innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen legitim und erfolgversprechend sei. Die Verjährungsfrist für ein Dauerdelikt könne nicht dadurch in ihrem Lauf gehindert werden, dass innerhalb eines einmal begonnenen Verwaltungsstrafverfahrens über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine Verfolgungstätigkeit stattfinde. Es sei richtigerweise davon auszugehen, dass auch bei einem Dauerdelikt der Unterentlohnung der Lauf der Verjährungsfrist von einem Jahr jedenfalls dann beginne, wenn behördlicherseits die belastenden Umstände, z.B. anlässlich einer Kontrolle, bekanntgegeben werden würden. Da nach dem Beginn der Ermittlungen deutlich mehr als zwölf Monate vergangen wären, ohne dass das Verfahren gefördert worden wäre, habe der Lauf der einjährigen Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit der Ermittlungsmaßnahme (Kontrolle vom 14.12.2011) begonnen. Die Verjährungsfrist sei daher am 12. August 2013, dem Datum der Strafanzeigeerstattung, durch die WGKK, und erst recht am 14. November 2013, dem Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung, bereits abgelaufen, sodass für das weitere Verfahren ein Verfolgungshindernis bestehe.
Abgesehen davon sei der Mandant seit dem 27. Dezember 2011 nicht mehr Geschäftsführer der Firma C. GmbH. Damit hätte er ab dem Tag seines Ausscheidens keine fortwirkende Lohnzahlungsverantwortung mehr gehabt. Für ihn wäre seither eine denkbare Beteiligung im Sinne eines Dauerdeliktes abgeschlossen. Denn ab dem Tag seines Ausscheidens wäre die Behebung des angeblich rechtswidrigen Zustands durch Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers C. GmbH nicht mehr in seiner Macht gestanden. Da bei einem Dauerdelikt die Verjährung in dem Zeitpunkt beginne, in dem der Täter aufgehört habe, den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, beginne die Verjährung spätestens mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit, da der Mandant zugleich aufgehört habe, als Verantwortlicher der C. GmbH einen rechtswidrigen oder wie auch immer gearteten Zustand zu erhalten. Spätestens mit diesem Zeitpunkt hätte für ihn der Lauf der einjährigen Verjährungsfrist begonnen, die folglich 2012 abgelaufen sei, sodass Verjährung eingetreten sei.
Zu 2. Mangelnde Konkretisierung des Vorwurfs. Aus der Strafanzeige sei ersichtlich, dass das Unternehmen den geschuldeten Grundlohn am
14. Dezember 2011, dem Tag der Kontrolle und während der zwei- bzw. dreitätigen Beschäftigungszeit vor diesem Zeitpunkt nicht vollständig entrichtet haben solle. Eine konkrete Berechnung der vorgeworfenen Unterentlohnung der Gesamtdauer der Unterentlohnung werde sodann jedoch nicht vorgenommen. Eine Weiterbeschäftigung nach dem 14. Dezember 2011 werde nicht behauptet und ist aus der Akte auch nicht ersichtlich. Auch die Beantragung des Strafausmaßes lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien dieses bemessen worden sei. In der Strafanzeige werde allein dokumentiert, dass auf der Grundlage der Berechnungen des Kompetenzzentrums LSDB bei Frau K. von einem Arbeitsmonat ausgegangen worden wäre, der 30 Tage bei einer täglichen Arbeitszeit von 12,25 Stunden umfasse, sodass ein Bruttostundenlohn von
1,22 Euro gezahlt worden sei. Dieser Stundenlohn sei ebenso unzutreffend wie die zugrundeliegenden Annahmen zur Arbeitszeit. Bei Herrn W. soll es sich ähnlich verhalten haben. Die behauptete Arbeitszeit von täglich 12,25 Stunden bei Frau K. und von 7,5 Stunden bei Herrn W. widerspreche nicht nur den Angaben der kontrollierten Mitarbeiter, sondern auch den vertraglichen Vereinbarungen. Tatsächliches habe es zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitszeit von 12,25 Stunden täglich für frau K. oder von 7,5 Stunden bei Herrn W. gegeben. Offenbar sei die WGKK bei der Ermittlung des Lohns davon ausgegangen, dass Frau K. die Tagschicht betreut habe. Dabei werde von einer Arbeitszeit von 7 bis 20 Uhr ausgegangen, ohne dass die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahmen nachvollziehbar seien. Diese Annahme scheine eine reine Vermutung zu sein; denn weder der Mitarbeiter berichte von einer derartigen Arbeitszeit noch der Arbeitsvertrag. Hier werde zwar die Tagschichten von 7 bis 20 Uhr umrissen, jedoch die Aussage zu treffen, dass während dieser Zeit durchzuarbeiten sei. Vielmehr werde klar zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb der Tagschicht die Lage der Arbeitszeiten gemäß näherer Regelungen verteilt werden würden. Konkret vereinbart sei nach dem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von täglich 3,5 Stunden innerhalb der Tagschicht. Es werde folglich arbeitsvertraglich klargestellt, dass die tägliche Arbeitszeit gerade nicht mit der Dauer der Tagschicht identisch sei, wie dies allerdings seitens der WGKK in der Strafanzeige behauptet werde. Die Berechnung der täglichen Arbeitszeit sei nicht schlüssig nachvollziehbar. Tatsächlich habe Frau K. die ihr unterstellten Arbeitsstunden von mehr als 12 Stunden weder erbringen müssen noch können. In dem Arbeitsvertrag sei für die Tagschicht eine Arbeitszeit von täglich
3,5 Stunden ausgewiesen, die von Frau K. auch geleistet worden wären. Bezüglich Herrn W. wäre vertraglich eine Arbeitszeit von 2 Stunden in der Nachtschicht vorgesehen. Genau diese Arbeitszeit wäre von Herrn W. in der Befragung angegeben worden. Die WGKK gehe also bei ihrer Berechnung strickt nach der sogenannte „Rosinentheorie“ vor: Soweit Aussagen oder Verträge als belastende Beweismittel geeignet wären, würden sie uneingeschränkt und unproblematisch als solche verwendet werden. Soweit sich aus ihnen entlastende Aspekte ergeben würden, würden sie konsequent ignoriert werden. Soweit die WGKK in ihrer Strafanzeige herausstelle, dass die Angaben der Mitarbeiter mit der schriftlich vereinbarten Arbeitszeit nicht übereinstimmen würden, sei dies in Bezug auf Herrn W. unwahr. Abgesehen davon sei ergänzend hinzuzufügen, dass auch die von der Behörde nun behaupteten Arbeitszeiten weder mit der einen oder anderen Erkenntnisquelle im Einklang zu bringen seien. Sowohl die vertraglichen Arbeitszeiten würden durch die Berechnung der Behörde deutlich erhöht als auch die Angaben der Mitarbeiter selbst. Insgesamt erschienen die Berechnungsgrundlagen und –methoden für die Ermittlung der angeblichen Unterentlohnung völlig unklar und unbelegt.
Zu 3. (Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für chemische Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) wird ausgeführt, dass aus dem Regelungszusammenhang des genannten Kollektivvertrages sich zunächst eine fachliche Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für alle der Bundesinnung dieser Branche angehörige Mitgliedsbetriebe ergebe. Frage man nach den Zugangsvoraussetzungen für die Innungen, werde deutlich, dass im Tarifvertrag lediglich die handwerkliche Gebäudereinigung fachlich abgedeckt werde. Dies ergebe sich insbesondere aus der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung vom 28. Jänner 2003. Danach sei die fachliche QualifikatIon zum Antritt des Handwerkes der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung als erfüllt anzusehen, wenn ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder aber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschulstudienganges sowie eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden würden. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule mit einschlägiger Ausbildung im Bereich Bautechnik/Chemie etc. vorzulegen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen. Weitere Möglichkeiten des QualifikatIonsnachweises würden in der Verordnung festgelegt werden; sie alle würden aber bestätigen, dass die QualifikatIon an eine relativ intensive fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung geknüpft werde. Hieraus folge, dass mit dem Kollektivvertrag lediglich handwerklich ausgeübte Gebäudereinigung fachlich erfasst werden solle, während nicht handwerklich betriebene Gebäudereinigung nicht unter die Tarifzuständigkeit der Bundesinnung dieser Branche falle. Aus diesem Grund werde die nicht handwerklich ausgeübte Reinigungstätigkeit im vorliegenden Fall auch nicht von den kollektivvertraglichen Grundlohnbestimmungen erfasst, sodass eine Unterentlohnung nicht festgestellt werden könne. Von einer handwerklichen Gebäudereinigung könne nur dann ausgegangen werden, wenn Reinigungstätigkeiten ein Mindestmaß an besonderen tätigkeitsbezogenen Fachkenntnissen des Gebäudereiniger-Handwerkes mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad voraussetzen würden. Gerade dies könne aber im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. Diesbezüglich wurde eine bundesd. FachdiskussIon angeführt. Die nicht handwerkliche Tätigkeit kennzeichne die Dienstleistungen der Reinigungskräfte im vorliegenden Fall. Die Reinigungstätigkeiten der beiden genannten Mitarbeiter unterstünden nach all dem nicht dem Kollektivvertrag.
Zu 4. (unrichtige Berechnung der Unterentlohnung) wird vorgebracht, dass der in Ansatz gebrachte Grundlohn nicht korrekt sei. Abgesehen davon, sei aber auch der bei Frau K. in Ansatz gebrachte Arbeitszeitrahmen von dreizehn Stunden abzüglich der jeweiligen Mindestpausenzeiten nicht gerechtfertigt. Denn tatsächlich hätte die Reinigungskraft sehr viel mehr Pausen und arbeitsfreie Zeiten gehabt, als dies behördlicherseits angenommen werde. Einzelheiten hierzu wären dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Darin wären in der Tagschicht lediglich zwei Grundreinigungen von jeweils dreißig Minuten Dauer zu Beginn und zum Ende der Tagschicht vorgesehen, während in der Zwischenzeit lediglich in regelmäßigen Abständen DesinfektIonsarbeiten vorgesehen wären. In der Nachtschicht sei lediglich eine Grundreinigung vorgesehen; daneben einige DesinfektIonsarbeiten. Insgesamt sei die reine Arbeitszeit jedoch in der Tagschicht auf
3,5 Stunden begrenzt und in der Nachtschicht auf zwei Stunden. Die Zeit dazwischen werde arbeitsvertraglich als Ruhepausen klassifiziert. Fakt sei, dass während der Anwesenheitszeit der Mitarbeiter überwiegend keine körperliche Arbeit verrichtet werden müsse. Es sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Vernehmung der angetroffenen Mitarbeiter unklar, welche Qualität die von den Mitarbeitern formularmäßig als Arbeitszeit gekennzeichnete Anwesenheitszeit hätte. Handle es sich um Vollarbeit, um Arbeitsbereitschaft, um Bereitschaftsdienst oder um volle Pausen? Dies sei im Rahmen der Ermittlungen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Tatsächlich könnten die Mitarbeiter ihre Arbeit sehr frei gestalten, da sie vor Ort lediglich gehalten wären, eine dauerhafte Sauberkeit der Anlagen sicherzustellen. Wie sie jedoch ihre Arbeitszeit konkret verteilen würden, werde in der Praxis durch die Firma C. GmbH nicht kontrolliert. Die Mitarbeiter könnten faktisch zwischen den konkret vorgesehenen Grundreinigungen machen was und wann sie es wollen. Wenn die Mitarbeiter tatsächlich auch außerhalb der konkreten Arbeitszeiten vor Ort anwesend gewesen wären, dann habe dies allein damit zu tun, dass sie daran interessiert seien, zu ihrem eigenen Vorteil das Trinkgeldaufkommen zu erhöhen. Daher würden sich die Toilettenreiniger außerhalb ihrer Arbeitszeit oftmals dennoch vor Ort aufhalten, um durch diskrete InteraktIon mit den Toilettenbenützern ein höheres Trinkgeldaufkommen zu bewirken. Da die Mitarbeiter die Trinkgelder in der Regel behalten dürften, würden sie sich gerade in diesen Zeiten verstärkt in den Anlagen aufhalten. Dies sei jedoch nicht als Arbeitszeit zu betrachten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den Zeiten, in denen das Reinigungspersonal nicht seiner Reinigungstätigkeit nachgehen müsse, nicht um Pausen handle, so stelle dies dennoch keine Arbeitszeit dar. Es handle sich dann nur um Anwesenheitszeit, die nicht einmal als Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu qualifizieren wäre. Arbeitsbereitschaft sei nach diesseitiger Auffassung eine Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (Erfurter Kommentar - Wank, zur bundesd.n Rechtslage nach dem ArbZG § 2
Rn 21). Der Arbeitnehmer befinde sich dabei körperlich am Arbeitsplatz, er bringe jedoch außer seiner Aufmerksamkeit keine Arbeitsleistung. Es erscheine aber auch nicht gerechtfertigt, diese Zeit als Bereitschaftsdienst zu behandeln. Bereitschaftsdienst sei eine Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten habe, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort wieder zeitnah aufnehmen könne. Dem Reinigungspersonal der Firma C. GmbH wäre jedoch frei gewesen, seinen Aufenthaltsort selbst zu wählen. Es hätte sich während der Pausen frei auf dem Gelände bewegen oder dieses auch verlassen dürfen, wovon auch regelmäßig Gebrauch gemacht worden wäre. Danach also könne auch nicht von Bereitschaftsdienst gesprochen werden. Würde man die fraglichen Zeiten dennoch nicht als vollständig arbeitsfreie Pausen, sondern als Bereitschaftszeit werten, wäre die im Arbeitsvertrag angegebene Arbeitszeit von täglich 3,5 bzw.
2 Stunden entsprechend zu erhöhen. Aber auch dies würde zu einer abweichenden Bewertung der täglichen Arbeitszeit im Vergleich zum Stundensatz der Bezirkshauptmannschaft führen. Denn Zeiten des Bereitschaftsdienstes müssten nicht in der gleichen Höhe wie reguläre Arbeitszeiten vergütet werden. Zwar sei Arbeitsbereitschaft zu vergüten, jedoch nicht zwingend in voller Höhe. In D. sei dies durch das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2005 bestätigt worden. Unter Zugrundelegung von Bereitschaftszeiten ohne konkrete Anwesenheitspflicht wäre daher allenfalls der Ansatz der hälftigen Mehr-Arbeitszeit angemessen, was zu einer deutlichen Reduzierung der behördlichen Arbeitszeitberechnung führen würde. Mithin ergäbe sich hieraus eine FehlkalkulatIon im angefochtenen Straferkenntnis in einer Größenordnung von rund 4,5 Stunden in der Tagschicht bei Frau K. und von 2,75 Stunden in der Nachtschicht bei Herrn W. Es werde daher beantragt, das gegen Herrn B. gerichtete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hilfsweise werde beantragt, gemäß § 7i IV AVRAG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
I.3. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 stellte die WGKK als Kompetenzzentrum LSDB den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde nicht Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit der Maßgabe bestätigen, dass der Tatvorwurf entsprechend konkretisiert werde.
II. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ist der Entscheidung zugrunde zu legen:
Am 14. Dezember 2011, um 19:25 Uhr führten Organe der Finanzpolizei auf der I.-Tankstelle in H., x, eine Kontrolle durch. Dabei wurden die d. Staatsangehörige K. S., geb. x, bei der Betreuung der Sanitäranlage (Toiletten, Duschen) angetroffen. Der d. Staatsangehörige W. E., geb. x, wurde von Frau K. aus dem anschließenden Aufenthaltsraum mit der Aufschrift „Kein Eintritt“ geholt. Arbeitgeber von Frau K. und Herrn W. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Firma C. GmbH mit Sitz in
W., x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. war jedenfalls im Zeitraum 11. Dezember 2011 bis 14. Dezember 2011 Herr B. B. K., geb. x.
Frau K. gab in dem am Kontrolltag aufgenommen Personenblatt an, dass sie seit 11. Dezember 2011 auf der I.-Tankstelle mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden täglich tätig ist und ihre monatliche Entlohnung 450 Euro brutto beträgt. Herr W. gab in seinem bei der Kontrolle ausgenommen Personenblatt ebenfalls an, dass seine monatliche Entlohnung 450 Euro brutto beträgt.
Nach dem Kollektivvertrag für das Jahr 2011 für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger der Lohngruppe 4 steht Reinigungskräften ein Grundlohn von 7,52 Euro brutto pro Stunde zu.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.
Dass die beiden Arbeitnehmer ein monatliches Bruttoentgelt von 450 Euro vom Arbeitgeber erhielten, wird auch vom Bf nicht bestritten. Außerdem gaben diesen in bar erhaltenen monatlichen Bruttobetrag sowohl Frau K. als auch Herr W. in den mit ihnen aufgenommenen Personenblättern an.
Vorweg ist zu betonen, dass selbst bei einer Ermittlung des Grundlohnes ausschließlich aufgrund der Angaben der betretenen Arbeitnehmer (vom Bf nicht bestritten) jedenfalls auch eine Unterentlohnung hinsichtlich des zustehenden Grundlohnes vorliegt:
K. S.
zustehender Grundlohn: 6 Stunden x 7,52 Euro x 4 Tage = 186,96 Euro
bezahlter Grundlohn: 450 Euro / 30 x 4 = 60,00 Euro
Unterentlohnung: 126,96 Euro
Unterentlohnung in Prozent: 67,91 %
W. E.
zustehender Grundlohn: 2 Stunden x 7,52 Euro x 3 Tage = 45,12 Euro
bezahlter Grundlohn: 450 Euro / 30 x 3 = 45,00 Euro
Unterentlohnung: 0,12 Euro
Unterentlohnung in Prozent: 0,27 %
Selbst aufgrund dieser Betrachtung ergibt sich bei beiden Arbeitnehmern eine Unterschreitung des zustehenden Grundlohnes, im Fall der Arbeitnehmerin K. sogar in sehr beträchtlichem Ausmaß.
Die Höhe einer festgestellten Unterentlohnung hat lediglich Einfluss auf die Höhe der verhängten Strafe.
In lebensnaher Betrachtung ist aufgrund der im Akt einliegenden Verträge jedoch bei Herrn W. von einer höheren täglichen Arbeitsstundenanzahl der betretenen Arbeitnehmer und somit von einer prozentuell höheren Unterentlohnung auszugehen. Zu betonen ist, dass unstrittig keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Sowohl Frau K. als auch Herr W. gaben in ihren Personenblättern an, einen monatlichen Bruttolohn von 450 Euro zu erhalten. Laut den im Akt einliegenden vorgelegten Arbeitsverträgen von Frau K. und Herrn W., die bis auf den unterschiedlichen Namen inhaltlich völlig gleichlautend sind, ist dieser Betrag das monatliche Bruttoentgelt für die vertraglich regelmäßige Arbeitszeit in der Tagschicht. Laut den Angaben in den Personenblättern hat Frau K. selbst in der Tagschicht und Herr W. 2 Stunden in der Nachschicht gearbeitet. Aufgrund des laut Arbeitsvertrag zustehenden Lohnanspruches muss Herr W. jedoch entgegen seinen Angaben ebenfalls in der Tagschicht gearbeitet haben. Dies wird auch durch den Eintrag am Personenblatt des Herrn W. untermauert, auf dem vermerkt ist, dass er kein Trinkgeld bekommt. Laut Arbeitsvertrag würde aber dem Mitarbeiter das gesamte vereinnahmte Trinkgeld in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr zustehen. Dies ist ein weiterer Hinweis für das Tätigwerden des Herrn W. in der Tagschicht. Im Akt befindet sich weiters ein von der Firma C. vorgelegter Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der „R. GmbH“, Tankstelle D. und der „C.“ (Auftragnehmer), über die zu erbringenden Reinigungsdienstleistungen durch den Auftragnehmer C.. Es ist davon auszugehen, dass auch mit dem gegenständlichen Auftraggeber ein gleicher oder zumindest ähnlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass die Firma C. mit sämtlichen Mitarbeitern auf verschiedenen Tankstellen völlig gleichlautende Arbeitsverträge abgeschlossen hat (siehe Arbeitsvertrag Peter Stolz – eingesetzt auf der Tankstelle/RaststatIon N., RaststatIon S6). Nach diesem Dienstleistungsvertrag ist die Nachtschicht nur bei Erfordernis durch die Kundenfrequenz zu leisten. Dadurch ist belegt, dass grundsätzlich keine täglichen Nachtschichten zu leisten sind. Bezogen auf Herrn W. ist davon auszugehen, dass auch er nur nach Erfordernis der Kundenfrequenz Nachtdienst zu leisten hatte, was aber in lebensnaher Betrachtung die Ausnahme sein wird. In Anbetracht des von Frau K. und Herrn W. gleichermaßen angegebenen Bruttolohn von 450 Euro pro Monat ist einerseits davon auszugehen, dass beide während der Tagschicht gearbeitet haben und beide die gleiche Arbeitsstundenanzahl Dienst verrichteten. Geht man von der im Arbeitsvertrag festgelegten Tagschicht von 7 bis 20 Uhr aus, haben sich die beiden Arbeitnehmer die 13 Stunden Arbeitszeit untereinander aufgeteilt, sodass für jeden 6,5 täglich Arbeitszeit besteht. Dazu wird festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung der gesetzlich nach Arbeitszeitgesetz festgelegten Ruhepause von 30 Minuten 6 tägliche Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer ergeben. Diese
6 täglichen Arbeitsstunden wurden auch von Frau K. im Personenblatt bei der Kontrolle angegeben und wurden vom Bf nicht bestritten. Da Herr W. den gleichen ihm zustehenden Bruttomonatslohn wie Frau K. angegeben hat, einen inhaltlich gleich lautenden Arbeitsvertrag vorgelegt hat, ist auch bei Herrn W. von 6 täglichen Arbeitsstunden auszugehen, um den vertraglichen Verpflichtungen zu entsprechen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 27 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden. Somit sind vom Landesverwaltungsgericht nur jene Gründe zu prüfen, die tatsächlich in der Beschwerde vorgebracht wurden.
Vorgebracht wurden
– am Anfang Zweifel an der Verfolgbarkeit
– Mangelnde Konkretisierung des Vorwurfes
– Zweifel an der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages
– Unrichtige Berechnung der Unterentlohnung.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Aus diesem Grund war das Oö. LVwG zur verfahrensgegenständlichen Spruchberichtigung berechtigt.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Auch wenn mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) die entsprechenden Verjährungsbestimmungen im AVRAG per 1. Jänner 2015 entschärft wurden, ist dennoch die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des AVRAG anzuwenden.
Laut Kommentar zu § 1 VStG sind Verjährungsbestimmungen nicht von der Günstigkeitsklausel umfasst.
Das AVRAG in der anzuwendenden Fassung lautet demnach:
§ 7b AVRAG regelt die Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-oder EWR-Mitgliedsstaat. § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt hat, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
§ 7i Abs. 3 AVRAG regelt, dass derjenige, der als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.
Zur Frage der Verjährung:
§ 31 VStG regelt u.a. die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung, welche vorsieht, dass nach drei Jahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 7i Abs.5 AVRAG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 ein Jahr. Es handelt sich hiebei um die Verfolgungsverjährung.
1. Zweifel an der Verfolgbarkeit
a.) Verjährungsfrist
Für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) ist – wie in allen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen – die Beendigung der strafbaren Handlung entscheidend. Das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit einer Unterentlohnung im Sinne des § 7i Abs. 3 AVRAG besteht in der Nichtleistung des (laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zustehenden Grundlohnes. Dieses strafbare Verhalten liegt folglich solange vor, bis der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Grundlohn geleistet (bzw. nachgezahlt) hat. Ein anderer – vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichender – Wille kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht unterstellt werden. Die vorliegende eindeutige Judikatur und auch die herrschende Lehrmeinung bestätigen diese Rechtsansicht. Jedenfalls nicht relevant für den Beginn von Verjährungsfristen ist der Zeitpunkt einer Kontrolle bzw. der Zeitpunkt, in dem Ermittlungen durchgeführt wurden, wenn hierdurch das strafbare Handeln nicht aufgehört hat. In der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass die Unterentlohnung nach Kollektivvertrag den Arbeitnehmern nachbezahlt wurde.
Nachstehend werden wesentliche Punkte relevanter UVS-Erkenntnisse aus denen sich die grundsätzliche Rechtslage und diese Judikatur ergeben, zitiert:
UVS Steiermark vom 29.05.2013, UVS 33.15-10/2013-8:
36, D.1.a. mwN).
UVS-Erkenntnisse abschließend beantwortet.
K. S.
zustehender Grundlohn: 6 Stunden x 7,52 Euro x 4 Tage = 180,48 Euro
bezahlter Grundlohn: 450 Euro / 30 x 4 = 60,00 Euro
Unterentlohnung: 00,00 Euro
Unterentlohnung in Prozent: 66,76 %
W. E.
zustehender Grundlohn: 2 Stunden x 7,52 Euro x 3 Tage = 135,36 Euro
bezahlter Grundlohn: 450 Euro / 30 x 3 = 45,00 Euro
Unterentlohnung: 00,00 Euro
Unterentlohnung in Prozent: 66,76 %