LVwG-800158/5/Bm/JW
Linz, 12.11.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn D V, vertreten durch Herrn L D, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2015, GZ: 0009187/2015, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshaupstadt Linz vom
13. Mai 2015, GZ: 0009187/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
135 Stunden, verhängt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Der Beschuldigte, Herr D V, geboren am x, wohnhaft: x, x, hat als Lenker nachstehend angeführte Übertretung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) und der Gewerbeordnung (GewO) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:
Herr R O ist im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen“ im Standort x, x. Im Zuge einer Kontrolle am 09.01.2015, 11.45 Uhr, durch Organe der LVA, FB 2.3 im Gemeindegebiet von S, A-F auf der Ax, bei Km x, Fahrtrichtung W, wurde festgestellt, dass Herr O durch Sie als Lenker, mit dem Sattelkraftfahrzeug Marke: I, Farbe: weiß, Type: x, mit dem Kennzeichen x (A) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg und dem Sattelanhänger, Marke: sonstiges, Farbe: grau/silberfarbig, Fahrgestell-Nr.: x, Handelsbezeichnung: S & P, mit dem Kennzeichen x (A) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 6800 kg, zusammen also ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 10.300 kg, eine gewerbliche Güterbeförderung mit Waren (Sammelgut) von A/T nach H durchführen hat lassen.
Herr O hat somit das reglementierte Gewerbe der Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3500 kg ausgeübt.
Somit wurde von Herrn O zumindest am 16.05.2014 auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Absicht einen regelmäßigen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen das reglementierte Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,5 Tonnen übersteigt“ ausgeübt ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.
Sie haben als Lenker zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung vorsätzlich Beihilfe im Sinne des § 7 VStG geleistet, da Sie wussten, dass die erforderliche Gewerbeberechtigung nicht vorlag. § 7 VStG lautet. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Bf Herr KR L D als Vertreter angegeben und eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt. In Entsprechung dieser Vollmacht wurde das Straferkenntnis auch Herrn KR L D zugestellt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seinen Vertreter Herrn KR L D Beschwerde erhoben und diese per E-Mail am 29. Juni 2015 bei der belangten Behörde eingebracht.
3. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Nach dem im Akt einliegenden Postrückschein wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Vertreter des Bf am 29. Mai 2015 beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist am 29. Mai 2015 hinterlegt.
Das Straferkenntnis enthält eine umfassende richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auch auf die Beschwerdefrist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wird. Tatsächlich wurde die Beschwerde am
29. Juni 2015 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Vertreter des Bf vom LVwG Oö. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vom Vertreter des Bf wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Nach Einblick in den Postablauf kann ich mich der Ansicht der verspäteten Einbringung der Beschwerde nur anschließen.
Weiters erlaube ich mir bekannt zu geben die Vollmacht niedergelegt zu haben.“
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestellung nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist 29. Mai 2015 hinterlegt. Die Beschwerdefrist endete sohin am 26. Juni 2015.
Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 29. Juni 2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Beschwerde war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs – vom Vertreter des Bf wurde die Verspätung zugestanden – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Zur Erläuterung für den Bf wird bemerkt, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier