LVwG-550534/8/FP

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Herrn J G, geb. x, x, W, vom 3. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Perg vom 13. April 2015,
GZ: N10-113-2014, betreffend die Errich­tung des Traktorweges „Xweg“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle,

 

den  B E S C H L U S S  gefasst:

I.         Der Antrag des Bf auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

und zu Recht  e r k a n n t :

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Herr J G, geb. x, x,  W, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommis­sionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von 204 Euro zu entrichten.

 

IV.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit Anbringen vom 25. November 2014 um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Traktorweges „Xweg“ auf dem Grundstück Nummer x, KG und Marktgemeinde W, mit einer Länge von 30 lfm angesucht.

 

I.2. Nach Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Natur- und Land­schaftsschutz und dem Forstfach (im parallel geführten Verfahren
GZ: Forst10-159-2014) wies die Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) den Antrag des Bf mit Bescheid vom 13. April 2015,
GZ: N10-113-2014, ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

 

„Gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung nach § 5 Oö. NSchG 2001 zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Natur­haushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tier­arten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten des naturschutzfachlichen Amts­sach­verständigen ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Aus dem genannten Gutachten ergibt sich, dass eine Störung des Landschaftsbildes erfolgen würde, die dem öffentlichen Interes­se am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Die Verlängerung um 30 lfm würde maßgebli­che Eingriffe vor allem in das Landschaftsbild des Projektbereiches durch Eingriffe in besonders urwüchsig wirkende, bemooste Felsformationen bedeuten. Ob diese künstlich entstanden sind oder natürlich vorhanden waren, ändert nichts am Bild dieser Landschaft. Ob die geschützten Ei­ben negativ berührt würden, kann dahingestellt bleiben; hier divergieren die Aussagen des Bezirks­beauftragten und des Antragstellers. Eine Klärung erscheint nicht erforderlich, da die Eingriffe in das Landschaftsbild im Vordergrund der negativen Bewertung des Bezirks­beauftragten stehen.

 

Somit ist eine Interessensabwägung erforderlich.

 

Sie machen geltend, dass der Traktorweg xberg im Westen eine Längsneigung von bis zu 26 % habe und daher mit einem Traktor mit Krananhänger nicht nutzbar sei. Die beantragte Traktor­wegverlängerung habe eine Längsneigung von 3 - 4 % bei einer
Planum­breite von 3 m und sei für eine naturnahe einzelbaumweise Nutzung wichtig. Es geht Ihnen somit um eine Verbesserung der forstlichen Bringungsverhältnisse in diesem Waldstück.

 

Dabei ist es jedoch notwendig, das geltend gemachte private Interesse einer forst­fachlichen Prü­fung zu unterziehen. Dazu können die Angaben der forstfachlichen Amts­sach­verständigen aus dem parallel geführten Anmeldeverfahren gem. § 64 ForstG herangezogen werden.

 

Die forstfachliche Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2015 ausgeführt: Die Herstellung einer durchgehend 3 m breiten Wegtrasse im felsigen Gelände würde einen mas­siven Eingriff in das Waldbiotop darstellen und steht in keiner Relation zu der erschlossenen Wald­fläche von lediglich 0,2 ha. Die Holzbringung einer Teilfläche ist auch über die angrenzenden We­ge und über die östlichen Wiesenflächen möglich.

Gem. § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist eine Bringungsanlage so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichts­punkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegrif­fen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Die Fels- und Erdbauarbeiten für die Errichtung des ggst. Weges verstoßen somit massiv gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

 

Die forstfachliche Amtssachverständige sieht in der Wegverlängerung eine forstliche Über­erschlie­ßung, die nach dem Forstgesetz vermieden werden soll (Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 ForstG). Der Waldboden und der Bewuchs sollen nicht mehr als technisch und wirtschaftlich für die Brin­gung erforderlich geschädigt werden. Dies wäre aber durch die Traktorwegverlängerung der Fall, da eine Bringung auch von anderen Wegen bzw. von der Wiese und vom Güterweg möglich ist. Die Wegverlängerung ist im Verhältnis zum Eingriff in den Waldboden forstfachlich nicht vertretbar.

 

Wenn ohnehin nur eine Einzelbaumnutzung erfolgt, so muss nicht unbedingt mit einem Forstanhä­nger gefahren werden, sondern es können wie durchaus üblich die Einzel­stämme auch einzeln mittels Seilwinde oder mit dem Traktor aus dem Wald gezogen werden. Da diese Arbeiten vor al­lem bei gefrorenem Boden erfolgen, halten sich dabei die Schäden am Wald- bzw. Wiesenboden bzw. auf den Wegen und Straßen in Grenzen.

 

Das geltend gemachte private Interesse des Antragstellers ist daher für die Naturschutz­behörde zu relativieren.

 

Auf Grundlage von Befund samt Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachver­ständigen vom 25. Februar 2015 kommt die Behörde nach Abschluss des Ermittlungs­verfahrens zum Ergebnis, dass der geplante Traktorweg ‚Xweg‘ einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar­stellen würde. Diesem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes steht kein nachvollziehbares privates Interesse gegen­über, da diese Wegverlängerung forstfachlich eine Übererschließung und eine Schädigung von erhaltenswertem Waldboden und Bewuchs bedeuten würde. Andere öffentliche Inter­es­sen an der Wegverlängerung sind nicht ersichtlich geworden. Ein weiterer Ortsaugen­schein unter Beiziehung der Projektantin hätte an diesen Fakten auch nichts geändert, weswegen er für die Klärung des Sachverhaltes nicht als erforderlich erachtet worden ist.

 

Eine Bewilligung unter den Voraussetzungen einer für den Antragstellung positiven Inter­essensabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 konnte daher nicht erteilt werden.

 

Einer Aussetzung des Naturschutzverfahrens gem. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich im parallel geführten forstrechtlichen Anmelde­verfahren (ForstR10-5-2015 der BH Perg) hat nicht zu erfolgen, da der Ausgang dieses Verfahrens keine Vorfrage für dieses Verfahren ist. Für dieses Verfahren wird nur die fachliche Stellungnahme der forstfachlichen Amtssachverständigen herangezogen, nach der die Forstwegverlängerung tech­nisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist, weil sie mit dem Maßhaltegebot bei der forstlichen Er­schließung in Konflikt steht.

 

Da für eine Ausführung des Vorhabens sowohl eine ‚Zustimmung‘ der Forstbehörde als auch der Naturschutzbehörde erforderlich ist, sind beide Verfahren parallel zu führen und stehen in rechtli­cher Sicht nicht in einer Abhängigkeit von einander.

 

Es war daher der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.3. Das von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Gutachten lautet wie folgt:

 

„[...]

 

Herr J G, x,  W beantragt die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Traktorweges ‚Xweg‘. Dem Ansuchen liegen Projektsunterlagen, erstellt vom Technischen Büro G x, x, M, bei. Die beantragten Baumaßnahmen umfassen die Herstellung eines insgesamt 65 lfm langen Stichweges ausgehend vom Güterweg ‚Xberg‘. In dem im Maßstab 1:2500 angefertigten Lageplan sowie der Trassenbeschreibung ist festge­halten, dass das Bauvorhaben auf 35 m als Bestandsanierung sowie auf 30 lfm als Neubau eingestuft wird.

Tatsächlich ist in der Natur eine ‚ehemalige‘ Waldeinfahrt vom Güterweg ‚Xberg‘ aus zu erkennen, die jedoch bereits einen mehrjährigen Laubgehölzanflug, der teilweise manns­hoch ist, zeigt. Zudem lassen die äußerst beengten Platzverhältnisse auf eine bereits seit längerem nicht mehr durchgeführte Befahrung schließen. Diese Feststellung ist hinsicht­lich der bewilligungsfreien Verbreiterung von in Benützung befindlichen Forststraßen um max. 1 m wesentlich, da dies im vorliegenden Fall verneint wird (da der Weg offen­sichtlich nicht in Benützung ist)!

Die im unmittelbaren Trassennahbereich vorhandenen teilweise landschaftsprägenden bemoosten Felsen lassen jedenfalls auch im Zuge des Bestandsausbaues deutliche Eingriffe in Naturschutzinteressen erwarten.

Gleiches gilt aufgrund des felsdurchsetzten Geländes in verstärkter Weiser für den 30 lfm langen Neubau. Die geplanten Baumaßnahmen würden maßgebliche Eingriffe in den durch die bemoosten Felsen recht naturnahen Bereich bedeuten.

Aus naturschutzfachlicher Sicht zusätzlich problematisch ist das Vorhandensein zweier nach dem Oö. NSchG 2001 vollkommen geschützter Eiben im unmittelbaren Trassen­nahbereich, von denen zumindest eine durch die Baumaßnahmen massiv gefährdet wäre.

Hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt durch die Errichtung des Traktorweges ‚Xweg‘ maßgeblich ist auch die Tatsache, dass der betreffende nach Süd-Osten hin abfallende Laub-Nadel-Mischwald bereits durch zwei Forstwege (ein Traktorweg und eine LKW-befahrbare Forststraße) ausreichend aufge­schlossen ist. Forstwege stellen aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes Fremd­körper in Wäldern dar und sollen deshalb nur im unbedingt notwendigen Ausmaß errichtet werden. Die bestehenden Aufschließungen im Nahbereich befinden sich deutlich innerhalb der wirtschaftlich zumutbaren Grenzen von 70-100 m um den Projektsbereich, weswegen eine technische Notwendigkeit des Bauvorhabens in Abrede gestellt wird.

Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit einzelne Stämme auch vom Güterweg ‚Xberg‘ aus zu entnehmen. Die vom Antragsteller beigelegte Einwendung eines Vertreters des Güterwegverbandes widerspricht der gängigen Praxis, ist nicht rechts­verbindlich und gegebenenfalls im Zuge einer behördlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass die oben beschriebenen naturschutzfachlichen Einwände gegen das vorliegende Wegeprojekt dem Antragsteller bereits mehrfach mündlich mitgeteilt wurden und eine fachliche Zustimmung nicht in Aussicht gestellt wurde!

 

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im Zuge der Errichtung des insgesamt 65 lfm langen Traktorweges ‚Xweg‘ maßgebliche Eingriffe vor allem in das Land­schaftsbild des Projektsbereiches durch Eingriffe in besonders urwüchsig wirkende, bemooste Felsformationen zu erwarten sind. Dem gegenüber steht eine äußerst einge­schränkte Aufschließungswirkung des betreffenden Weges, welche auch im parallel abgeführten forstrechtlichen Anzeigeverfahren deutlich zum Ausdruck kommt, da die Anmeldung des Bauvorhabens mit Bescheid vom 28.1.2015 (ForstR10-5-2015) abgewiesen wurde!

Abschließend wird daher festgehalten, dass der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann und dementsprechend eine naturschutzbehördliche Ablehnung des gegenständlichen Bauvor­habens gefordert wird.“

 

I.4. Das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten vom
26. Jänner 2015 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„[...]

 

Der im nordöstlichen Bereich der Parzelle x KG W geplante Traktorweg weist in der Natur eine Gesamtlänge von 70 lfm, eine Planumbreite von 3 m und eine maximale Längsneigung von 16 % auf. Im Projekt wird lediglich der Neubau mit einer Gesamtlänge von 30 lfm angezeigt. Es soll damit eine Laubholzgruppe im sehr steilen, felsdurchsetzten Gelände auf einer Seehöhe von rund 590 m erschlossen werden. Die geplante Wegtrasse stellt mit einem Wegeabstand zum nordwestlich gelegenen Güterweg von max. 20 lfm und einem Abstand von 50 - 60 lfm zum südöstlich gelegen beste­henden Forstweg eine Parallelführung dar. Im Endbereich der Trasse befindet sich eine mächtige Felsformation, welche ohne Sprengungen nicht auf die im Projekt angeführte 3 m-Wegbreite ausgebaut werden kann. Aufgrund der Felsen ist aber auch die Bringung des oberen Holzbestandes im Straßenbereich über den Güterweg schwierig, sodass trotz des engen Wegeabstands der geringfügige Ausbau aus forstfachlicher Sicht gerade noch zur Kenntnis genommen wird. Es kann dem Projekt jedoch nur zugestimmt werden, wenn an dieser Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von 2 - 2,5 m das Auslangen gefunden wird. Die Herstellung einer durchgehend 3 m breiten Wegtrasse im felsigen Gelände würde einen massiven Eingriff in das Waldbiotop darstellen und steht in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Die Holzbringung einer Teilfläche ist auch über die angrenzenden Wege und über die östlichen Wiesenflächen möglich. Gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist eine Bringungsanlage so zu planen, zu errichten und zu erhal­ten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Wald­boden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Die Fels- und Erdbauarbeiten für die Errichtung des gegenständlichen Weges verstoßen somit massiv gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.

 

I.5. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2015 führte der Bf zusammengefasst aus, der neue Weg sei tatsächlich nur 30 m lang. Die Abzweigung vom Güterweg sei Bestand und solle nicht verändert werden. Das mit Felstrümmern durchsetzte Gelände sei nicht zuletzt durch Sprengungen beim Güterwegbau entstanden.
Felsen seien abgesprengt und im Waldbestand belassen worden. Die Felsstücke würden Bohrlöcher aufweisen.

 

Der Traktorweg im Westen habe eine Längsneigung bis 26 % und sei mit einem Traktor mit Krananhänger nicht nutzbar. Der neu geplante Traktorweg habe eine Längsneigung von 3-4 % und eine Planumbreite von 3 m und sei für eine naturnahe einzelbaumweise Nutzung wichtig. Die geschützten Eiben würden von den Bauarbeiten nicht berührt. [...]

 

I.6. Der Bf erhob rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass Missverständnisse bei einem Lokalaugenschein ausgeräumt hätten werden können.

Er wies neuerlich darauf hin, dass der geplante Weg nur 30 m lang sei und nicht wie irrtümlich angenommen 65 m. Die besonders urwüchsig wirkenden, bemoosten Felsen seien im Zuge des Güterwegbaues abgesprengt worden und seien noch Spuren der Bohrlöcher zu finden. Gewachsene Felsformationen würden nicht berührt und müssten daher nicht gesprengt werden. Es bestehe kein beachtlicher Eingriff in das Landschaftsbild und sei keine Interessen­abwägung erforderlich.

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich, weil es hier insbesondere um eine Interessenabwägung der Erhaltung des Landschaftsbildes einerseits und eines nachvollziehbaren privaten (forstlichen) Interesses gehe.  

 

Der Bf beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilli­gung des Traktorweges „Xweg“.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 27. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in W durch, bei welcher der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Amtssachverständige für Forstwirtschaft anwesend waren.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hielt seine Aussagen im Gutachten vom 25. Februar 2015 aufrecht und ergänzte, dass die zu erwartenden Eingriffe in Naturschutzinteressen neben der zu erwartenden Über­erschließung (zu hohe Wegdichte) vor allem aufgrund des vorhandenen sehr naturnahen Waldbildes als maßgeblich eingestuft würden. Neben markanten, bemoosten Steinformationen würde der Projektsbereich vor Allem von mar­kanten Laubbäumen wie Rotbuche, Linde und Eiche charakterisiert. Das Vorhandensein alter, teilweise grobborkiger Laubbäume weise den Bereich zudem als artenreichen Altholzbestand aus, weswegen ihm eine erhöhte Bedeutung im Wirtschaftswald zukomme, in dem Altholzbestände oft fehlen würden. Dies betreffe vor Allem an derartige Altholzbestände angepasste Tierarten wie z.B. Spechte und höhlenbrütende Singvögel. Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen sei jedenfalls mit der Beanspruchung einiger dieser zitierten Altbäume zu rechnen, z.B. einer mächtigen Buche am Beginn des Neubaus. Gemeinsam mit der notwendigen Abschrämmung bzw. Umlagerung im Trassenbereich vorhandener Felsblöcke ist trotz der nur ca. 40 m Trassenlänge ein optisch auffallender Eingriff zu erwarten. Aufgrund der vorhandenen Aufschließungen und der unmittelbaren Nähe zum Güterweg bedeute die Errichtung des Traktorweges einen unverhältnismäßig großen und daher maß­geblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dieses Wald­abschnittes. Auf die Äußerung der vom Bf beauftragten anwesenden Projektantin, dass diese Begründung im Hinblick auf das Landschaftsbild und störungsberuhigte Waldabschnitte nicht nachvollziehbar sei, führte der Amts­sachverständige aus, dass die Herstellung eines Forstweges zwangsläufig zu einer auffälligen Umgestaltung des Waldbodens bzw. des Waldbestandes führe, was einerseits durch die notwendigen Grabungsarbeiten zur Herstellung des Wegplanums inklusive der notwendigen Wegeböschungen und andererseits durch die notwendigen Fällungsmaßnahmen optisch auffällig in Erscheinung trete.

  

Die forstfachliche Amtssachverständige führte in der Verhandlung im Wesent­lichen Folgendes aus:

 

Beim Lokalaugenschein habe sich gezeigt, dass dieser Verbindungsweg „Xweg“ - 25 m nach der Einbindung in den Güterweg - nicht ohne bergseitige
Schrämm­arbeiten oder einer massiven talseitigen Schüttung auf eine Wegebreite von > 2 m ausgebaut werden könne. Eine Wegebreite von lediglich 2 m ent-spreche nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen für die Befahrbarkeit mittels Traktor im sehr steilen Felsgelände. Der Eingriff in den Waldbestand
stehe in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Der Sanierung der 25 m langen Wegtrasse bis zur Felsformation stünden keine forstfachlichen Bedenken entgegen. Die beantragte Neubautrasse betrage 40 m. Diese könne entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen ohne Passierung der Engstelle samt Schrämmarbeiten im Bereich der Felsformation nicht erreicht werden.

 

Der Bf brachte vor, dass bei der Erschließung nicht unterschieden würde, wie steil das bestehende Wegenetz tatsächlich sei. So sei ein wesentlicher Teil der vorhandenen Rückwege über 20 % und mit einem Traktor mit Krananhänger nicht nutzbar. Er bezweifle zudem, dass es sich bei der Felsformation um einen gewachsenen Felsen handle. Der Amtssachverständige für Natur- und Land­schaftsschutz stellte dazu in der mündlichen Verhandlung fest, dass aufgrund der Kubatur des Felsens davon auszugehen sei, dass der Felsen gewachsen sei und nicht im Zuge von Bauarbeiten abgelagert wurde.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Marktgemeindeamt W samt Lokalaugenschein und Beiziehung von Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und das Forstfach.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die vom Bf beantragten Baumaßnahmen umfassen den Neubau der ca. 40 m
langen Forststraße „Xweg“ auf dem Grundstück Nummer x, KG und Marktgemeinde W.

Im unmittelbaren Trassennahbereich sind teilweise landschaftsprägende bemooste Felsen vorhanden. Die geplanten Baumaßnahmen würden maßgebliche Eingriffe in den durch die bemoosten Felsen recht naturnahen Bereich bedeuten. Im unmittelbaren Trassennahbereich sind zwei nach dem Oö. NSchG 2001 vollkommen geschützte Eiben, von denen zumindest eine durch die Baumaß­nahmen massiv gefährdet wäre, vorhanden.

Die bestehenden Aufschließungen im Nahbereich befinden sich deutlich innerhalb der Grenzen von 70-100 m um den Projektsbereich.

Es sind maßgebliche Eingriffe vor allem in das Landschaftsbild des Projekts­bereiches durch Eingriffe in besonders urwüchsig wirkende, bemooste Fels­formationen zu erwarten.

Der Eingriff in das Landschaftsbild ist vor allem aufgrund des sehr naturnahen Waldbildes als maßgeblich einzustufen. Neben markanten, bemoosten Steinfor­mationen wird der Projektsbereich vor Allem von markanten Laubbäumen wie Rotbuche, Linde und Eiche charakterisiert. Das Vorhandensein alter, teilweise grobborkiger Laubbäume weist den Bereich zudem als artenreichen Altholzbestand aus, weswegen ihm eine erhöhte Bedeutung im Wirtschaftswald zukommt, in dem Altholzbestände oft fehlen. Dies betrifft vor Allem an derartige Altholzbestände angepasste Tierarten wie z.B. Spechte und höhlenbrütende Singvögel. Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen ist jedenfalls mit der Beanspruchung einiger solcher Altbäume zu rechnen, z.B. einer mächtigen Buche am Beginn der Neubautrasse. Gemeinsam mit der notwendigen Abschrämmung bzw. Umlagerung von im Trassenbereich vorhandenen Felsblöcken ist ein optisch auffallender Eingriff zu erwarten. Aufgrund der vorhandenen Aufschließungen und der unmittelbaren Nähe zum Güterweg bedeutet die Errichtung des Traktor­weges einen unverhältnismäßig großen und daher maßgeblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dieses Waldabschnittes. Die Herstellung eines Forstweges führt zwangsläufig zu einer auffälligen Umgestaltung des Waldbodens bzw. des Waldbestandes, was einerseits durch die notwendigen Grabungsarbeiten zur Herstellung des Wegplanums inklusive der notwendigen Wegeböschungen und andererseits durch die notwendigen Fällungsmaßnahmen optisch auffällig in Erscheinung tritt (ASV für Natur- und Landschaftsschutz).

Die Herstellung einer durchgehend 3 m breiten Wegtrasse im felsigen Gelände würde einen massiven Eingriff in das Waldbiotop darstellen und steht in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Die Holzbringung einer Teilfläche ist auch über die angrenzenden Wege und über die östlichen Wiesenflächen möglich. Aufgrund der Felsen ist die Bringung des oberen Holzbestandes im Straßenbereich über den Güterweg schwierig. Gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist eine Bringungsanlage so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Die Fels- und Erdbauarbeiten für die Errichtung des gegen­ständlichen Weges verstoßen massiv gegen das forstgesetzliche Maßhalte­gebot. Die beantragte Neubautrasse kann ohne Passierung der Engstelle samt Schrämmarbeiten im Bereich der Felsformation nicht erreicht werden (ASV aus dem Forstfach).

Ca. 50 m südlich von der geplanten Forststraße befindet sich eine LKW-befahrbare Forststraße, ca. 50 m westlich ein Traktorweg mit bis zu 26 % Steigung. Unmittelbar nördlich über der beantragten Forststraße befindet sich ein Güterweg (ca. 20 lfm).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorge­legten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

Sowohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schafts­schutz als auch jenem der forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass es zu einem Eingriff in das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und die Grundlage von Lebensgemeinschaften kommt. Gleichzeitig hat die forstfachliche Amtssachverständige dargestellt, dass die Errichtung der gegenständlichen Forststraße für die Bewirtschaftung des vorliegenden, sehr kleinen Waldstückes nicht erforderlich ist.

Der Bf ist den Ausführungen der Amtssachverständigen in keiner Weise auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten, lediglich wurden die Ergebnisse der Gutachten inhaltlich angezweifelt, dies jedoch, ohne diesen fachlich fundiert entgegenzutreten.

Hinsichtlich der Zweifel des Bf, dass die gegenständlich vorhandene Fels­formation am „Xweg“ keine gewachsene Felsformation sei, ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz in der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass aufgrund der Kubatur der sichtbaren Felsbereiche auf eine gewachsene Felsformation zu schließen ist. Auch der erkennende Richter gewann den Eindruck, dass es sich beim genann­ten Felsen um einen natürlich gewachsenen handelt. Der erkennende Richter hat, was den gegenständlichen Ort betrifft, ebenso den Eindruck gewonnen, dass sich dieser durch besondere Natürlichkeit auszeichnet. Gerade der Umstand, dass im gegen­ständlichen, sehr kleinen Waldstück viele Felsteile liegen, die zu einem großen Teil bewachsen sind, andererseits viele verschiedene alte Laubbäume vorhanden sind, erweckt den Eindruck besonderer Urwüchsigkeit. Dabei ist unerheblich, ob diese Teile von einem Jahrzehnte zurückliegenden Straßenbau stammen.

Die Feststellungen zu den Entfernungen zu anderen Erschließungen ergeben sich aus den Projektsunterlagen und dem Gutachten der forstfachlichen Amtssachver­ständigen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 laute­ten:

 

§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

 

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1.    das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwick­lungen);

2.    der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3.    die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4.    Mineralien und Fossilien;

5.    Naturhöhlen und deren Besucher.

 

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielset­zungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.

 

(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landes­rechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.

 

(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.

 

(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer arten­reichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewin­nung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natür­lichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1.    Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

[...]

2.    Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

6.    Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrs­flächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

8.    Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

2.    die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forst­gesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

[...]

 

§ 14
Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.    wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Natur­haushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.    wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaß­nahmen vorgeschrieben werden.“

 

§ 61 Forstgesetz lautet:

 

Planung und Bauaufsicht

 

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der

Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

    (2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

1.

für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und

2.

für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

    (3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als

Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

 

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

 

[...]“

 

III.2. Gemäß § 61 (1) Forstgesetz ist für die gegenständliche Forststraße die Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte erforderlich, woraus sich die Bewilli­gungspflicht nach § 5 Z 2 Oö. NSchG ergibt.

 

Unter dem Naturhaushalt ist das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982).

 

Unter dem Begriff „Landschaftsbild“ ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei mit Landschaft ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint ist, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NschG 1982).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme zu sehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild nicht nur unbedeutend verändert. Es ist nicht darauf abzu­stellen, von welchen Punkten aus das Vorhaben einsehbar bzw. nicht einsehbar werden kann (VwGH 10.06.1991, 89/10/0077). Bei der Beurteilung ist maß­geblich, ob der Eingriff nicht nur von vorübergehender Dauer ist und sich durch die Maßnahme der optische Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff auch ein „störender“ ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27.11.1995, 92/10/0049, und die zitierte Vorjudikatur) (VwGH 24.09.1999, 97/10/0253, zum Oö. NSchG 1995). Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (VwGH
03.10.2008, 2005/10/0078). Auch das Unterbleiben einer Verstärkung einer Eingriffs­wirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0145).

 

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass das beantragte Vorhaben den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz zuwiderläuft.

Es liegt auf der Hand, dass durch den Bau von Forststraßen immer in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen wird, zumal zum einen der gewachsene Waldboden aufgerissen wird und damit zwingend eine Störung des Bodenlebens (Pflanzen, Tiere, Pilze, ...) einhergeht, die aus Sicht des Natur­schutzes möglichst vermieden werden soll. Zudem bilden Forststraßen immer Schneisen im Wald, die das Walderscheinungsbild anthropogen verändern und damit erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Aus Sicht des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz sollen derartige Eingriffe nur dann geschehen, wenn diese aus Gründen anderer öffentlicher oder privater Interessen erforderlich sind, also solche Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

     

Der mit 3 m Wegbreite geplante und 30-40 m lange „Xweg“ kann an einer Engstelle aufgrund einer natürlich gewachsenen Felsformation nicht ohne massive bergseitige Schrämmarbeiten oder talseitige Aufschüttungen errichtet werden. Alleine aus diesem Umstand ergibt sich eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes, zumal ein natürlich gewachsener Felsen dauerhaft anthro­pogen verändert werden muss oder eine massive künstliche Aufschüttung zu erfolgen hat, die deutlich im Landschaftsbild in Erscheinung treten wird. Im weiteren Verlauf ist Aufreißen und Begradigen des Waldbodens erforderlich und müssen einige vorhandene Altbäume, z.B. eine mächtige Buche, entfernt werden. Auf der Trasse vorhandene, mit Moos bewachsene Steine, welche das Landschaftsbild prägen und positiv beeinflussen, müssten beseitigt werden. Insofern würde mit der Errichtung der Forststraße, insbesondere aufgrund der gegenständlichen Kleinräumigkeit des vorliegenden Waldstückes und des Umstandes, dass das gegenständliche Waldstück sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als besonders naturnah erweist, eine massiv nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes einhergehen. Das natürlich vorhandene Ensemble, welches sich aus Laubbäumen verschiedener Arten, Stein- und Felsformationen und weiteren naturnah wirkenden Elementen (darunter 2 Eiben) zusammensetzt, würde durch eine 3 m breite Schneise durchschnitten. Natur­nahe Bereiche, wie der vorliegende, sind für das Landschaftsbild von großem Wert, da derartige natürlich wirkende Waldabschnitte angesichts der
stetig fortschreitenden anthropogenen Veränderung der Landschaft und des
mittler­weile Vorherrschens von Wirtschaftswäldern, die sich in der Regel durch Monokulturen auszeichnen, immer seltener werden. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung des am Ort vorgefundenen Landschafts­bildes. Angesichts der Kleinräumigkeit des vorliegenden Gebietes, würde die zwar kurze Forststraße dennoch eine erheblich nachteilige Wirkung erzeugen (ca. 5 % der Gesamtfläche).

 

Altbaumbestände sind zudem wertvolle Habitate für geschützte Vogelarten, z.B. den Specht. Es besteht insofern ein hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung derartiger Habitate. Angesichts der Tatsache, dass das gegenständlich zu erschließende Gebiet besonders klein ist, stellt bereits die Fällung nur weniger oder auch einzelner Bäume, die sich als Habitat eignen, einen erheblich nach­teiligen Eingriff in den Naturhaushalt dar.

Auch an der Erhaltung des gewachsenen Waldbodens mit seiner natürlichen
Vegetation besteht ein öffentliches Interesse (Naturschutz), da das Aufreißen immer zu einer erheblichen Störung des Bodenlebens, hier auf 30 bis 40 m und mind. 3 m Breite, sohin ungefähr 100 m2, führt. Vorliegend ist zu bemerken, dass damit etwa 5 % der vorliegend zu erschließenden Gesamtfläche (0,2 ha) betroffen wären. Die Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse daran, dass der
gewachsene, durch natürlichen Bewuchs und Durchwurzelung vor Erosion
geschützte Waldboden und das in ihm befindliche Bodenleben (Insekten, Mikroben, Pilzmyzel etc.) erhalten bleibt.

 

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit ein hohes Interesse an der Erhaltung der durch das Projekt bedrohten Abschnitte des gegenständlichen Waldstückes hat, weil es zum einen wertvollen Lebensraum für Tiere (baum­bewohnende Vögel, Insekten etc.) und besondere Pflanzen (z.B. Eiben) bietet, anderseits von selten gewordener natürlicher Schönheit ist. Gerade aufgrund der Seltenheit derartiger Waldabschnitte ist das öffentliche Interesse an einer eingriffsfreien Erhaltung als besonders hoch einzuschätzen.

  

Im Rahmen der Abwägung sind diesen öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz andere öffentliche und private Interessen gegenüber zu
stellen. Der Bf hat als Begründung in seinem Antrag dargestellt, dass die zweite Einfahrt in den Bestand mit 26 % zu steil sei. In seiner Stellungnahme vom
12. März 2015 hat der Bf ergänzt, dass der genannte Weg mit Traktor und Kran­anhänger nicht nutzbar ist. Der neu geplante Traktorweg sei für eine naturnahe einzelbaumweise Nutzung wichtig.

Der Bf hat damit sein privates Interesse an einer erleichterten Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche dargestellt.

Darüber hinausgehende öffentliche oder private Interessen hat der Bf nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch keine ersichtlich.

 

Das geltend gemachte private Interesse ist gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen. Nach ständiger Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entscheidung, welche Inter­essen überwiegen, in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die kon­kurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind (vgl. etwa VwGH 17.03.1997, 92/10/0398).       

 

In ihrer Stellungnahme vom 26. Jänner 2015 hat die Amtssachverständige aus dem Forstfach aufgezeigt, dass die Wegtrasse mit einem Wegebestand zum nordwestlich gelegenen Güterweg von max. 20 lfm und einem Abstand von
50-60 lfm zum südöstlich gelegenen bestehenden Forstweg eine Parallelführung darstellt. Die Holzbringung einer Teilfläche sei auch über die angrenzenden Wege und über die östlichen Wiesenflächen möglich.

Aufgrund der Felsen sei die Bringung des oberen Holzbestandes im Straßen­bereich über den Güterweg schwierig, sodass trotz des engen Wegeabstandes der geringfügige Ausbau aus forstfachlicher Sicht gerade noch zur Kenntnis genommen würde. Es könne dem Projekt jedoch nur zugestimmt werden, wenn an dieser Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von 2-2,5 m das Auslangen gefun­den würde. Die Herstellung einer durchgehend 3 m breiten Wegtrasse im felsigen
Gelände würde einen massiven Eingriff in das Waldbiotop darstellen und stehe in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha. Die Holzbringung einer Teilfläche sei auch über die angrenzenden Wege und über die
östlichen Wiesenflächen möglich. Gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sei eine Bringungsanlage so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berück­sichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und
Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Die Fels- und Erdbau­arbeiten für die Errichtung des gegenständlichen Weges würden somit massiv gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. verstoßen.

 

Aus der Darstellung der Amtssachverständigen aus dem Forstfach ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass sich der Bf lediglich im Hinblick auf den „oberen Baumbestand“ mit einer erschwerten Bringung konfrontiert sehen muss. Im Übrigen ist eine Bringung über die anderen, in der Nähe befindlichen Erschließungen bzw. angrenzenden Wiesen möglich. Den Erschwernissen bei der Bringung des oberen Baumbestandes in Bezug auf eine sehr kleine Fläche von gerade 2.000 m2, stehen demgemäß die oben dargestellten öffentlichen Inter­essen am Natur- und Landschaftsschutz gegenüber. Gerade aufgrund des Umstandes, dass das zu erschließende Waldstück klein ist, ist das Zufahren mittels Krananhänger, wie dies auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht erforderlich. Wie sich schon aus dem Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Forstfach ergibt, stellt die beantragte Forststraße angesichts der schon bestehenden Forstwege eine deutliche Übererschließung des gegenständlichen Waldstückes dar. Sie ist schlicht nicht notwendig, um den Wald fachgerecht bewirtschaften zu können und ist das private Interesse des Bf demgemäß als gering zu bewerten. Es steht, wie die Amtssachverständige ausführt, „in keiner Relation zu der erschlossenen Waldfläche von lediglich 0,2 ha und überwiegt das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz das private Interesse des Bf daher deutlich.

 

III.3. Aufgrund der negativen Interessenabwägung war die Bewilligung des
bean­tragten Vorhabens gemäß § 5 iVm § 14 Oö. NSchG zu versagen.

 

III.4. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens:

 

In seiner Entscheidung vom 30. April 2014, 2013/12/0220, hielt der Verwal­tungs­gerichtshof fest, dass „... § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus
§ 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre
(vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen) ...
“ (vgl. auch VwGH 15.05.2012, 2009/05/0056).

Ein Recht auf Aussetzung kann sich daher gegebenenfalls nur aus der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschrift ergeben (vgl. VwGH 21.02.1989, 89/05/0014; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0061).

Aus dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz ergibt sich kein Rechts­anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Eine Entscheidung im forstrechtlichen Verfahren konnte im Übrigen schon an sich keine Klärung im Hinblick auf für das Naturschutzverfahren relevante Vorfragen erbringen. 

Der Antrag des Bf, das gegenständliche Verfahren bis zur Ent­scheidung über das Rechtsmittel gegen den Titelbescheid auszusetzen, war daher zurückzuweisen.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das
bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorzuschreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landes­verwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amts­räume 20,40 Euro. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch­geführte mündliche Verhandlung am 27. August 2015 samt Lokalaugenschein dauerte 8 halbe Stunden. Anwesend waren der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz, der erkennende Richter und eine Schriftführerin. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhandelte in Zusammenhang mit den Beschwerden des Bf insgesamt 4 Akten (2 Naturschutzverfahren, 2 Verfahren nach dem Forstgesetz). Die Schriftführerin war für alle 4 Akten eingesetzt, der Amtssachverständige für Naturschutz und der erkennende Richter für 2 Akten (die Kommissionsgebühren für die Amtssachverständige aus dem Forstfach und die dort erkennende Richterin sind mit den forstrechtlichen Akten aufzuerlegen). Die für das gegenständliche Verfahren anteiligen Kommissionsgebühren betragen daher 204 Euro (5 Personen x 20,4 x 8 / 4), die vom Bf zu entrichten sind.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Land­schafts­schutzes und auf sonstige öffentliche und private Interessen handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Fragen, die es fallbezogen nicht erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Auch ist die Rechtslage vorliegend eindeutig und existieren diverse einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde.  Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l