LVwG-550617/11/Br
Linz, 03.11.2015
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des F B, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Juni 2015,
GZ: Agrar01-22-2003-Zm,
zu R e c h t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; der beschwerdegegenständliche Bescheid wird ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Behörde als Organ der Landesverwaltung hat mit dem oben angeführten Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer die „mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Agrar01-22-2003 vom 27.4.2004 und in diesem Schreiben näher begründete ausgesprochene Nichtuntersagung" (vergleichbar einer Bewilligung des Rotwildgeheges auf PrzNr. x, KG S) widerrufen und angeordnet, das Gehege aufzulassen.
Folgende Auflagen und Fristen wurden angeordnet:
1. Es ist bei der Auflassung des Geheges dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Gehege keine in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildart in die freie Wildbahn gelangen kann.
2. Das Gehege ist umgehend, spätestens bis 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, aufzulassen.
3. Die Durchführung der Maßnahme ist unaufgefordert und schriftlich unter Angabe des Geschäftszeichens Agrar01-22-2003, der Behörde zu melden.
Gestützt wurde die Entscheidung auf § 6a Abs. 3 und Abs. 6 Oö. JagdG.
I. 1. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:
„Mit Schreiben (Fax) vom 10.3.2003 meldet Herr S B das Rotwildgehege auf PrzNr. x,
KG S bei der Behörde an. Bis 8.4.2004 langen alle weiteren notwendigen Unterlagen an der Behörde ein.
Mit Schreiben vom 27.4.2004 teilt die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit, dass das Gehege unter bestimmten Auflagen und Bedingungen nicht untersagt wird.
Auflagenpunkt b) lautet:
b) Das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und eine Einwechseln von Schalenwild wird wirksam verhindert.
In den weiteren Hinweisen dieses Schreibens wird Folgendes angeführt:
• Es ist jedoch zu beachten ist, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb des Wildgeheges auch nachträglich zu untersagen hat, wenn eine der Voraussetzungen weggefallen ist.
• Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.
Das Gehege befindet sich in einer verkehrstechnisch intensiven Lage. Dreiseitig ist das Gehege direkt bzw. im Nahbereich umgeben von Autobahn, Autobahnzubringer und Bundesstraße.
Am 25.10.2012 meldet der Jagdleiter der Genossenschaftsjagd an der Behörde, dass
5-6 Stück Wild aus dem Gehege entkommen sind und seit etwa einem Monat regelmäßig die Bundesstraße wechseln. Eine Information vom Gehegebetreiber an den Jagdausübungsberechtigten hat es nicht gegeben.
Der damalige Betreiber des Geheges, S B, gibt noch am selben Tag an, dass die gehaltenen Rotwildstücke seinem Sohn gehören und dass dieser in den nächsten Jahren den Betrieb des Geheges übernehmen wird. Er bestätigt, dass vor etwa einem Monat die 5-6 Stk. Wild ausgekommen sind und gibt an, dass inzwischen alle wieder eingefangen wurden. In einem weiteren Telefonat führt der genossenschaftliche Jagdleiter an diesem Tag aus, dass die 5-6 Stk. Rotwild in Zusammenarbeit zwischen Jaggesellschaft und
Hr. B, soeben erlegt wurden und doch nicht vorher wieder eingefangen waren.
Mit Schreiben (Fax) vom 26.6.2014 wird die Übergabe des Geheges gemeldet. Als neuer Betreiber, werden Sie, Herr F B, x, x angeführt. Die Übernahme des Geheges wird durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit Schreiben Agrar01-22-2003-Zm vom 27.6.2014, zur Kenntnis genommen. Auch in diesem Schreiben wird wie folgt hingewiesen:
Es ist jedoch zu beachten, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb des Wildgeheges auch nachträglich zu untersagen hat, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist.
Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.
Am 9.4. und 10.4.2015 gibt wiederum der Jagdleiter der Genossenschaftsjagd an, dass sich im Nahbereich des gegenständlichen Geheges Rotwild-Hirsch bewegt. Auch auf der Bundesstraße. Erst am Vortag dürfte es zu einer Pkw-Vollbremsung gekommen sein. Der Hirsch dürfte sich bereits seit 2-3 Woche in freier Wildbahn befinden und stamme mit Sicherheit aus dem Gehege. Der Meldepflicht an den Jagdausübungsberechtigten wurde nicht nachgekommen. Am selben Tag bestätigen Sie telefonisch der Behörde, als Betreiber des Geheges, dass der Hirsch aus dem Gehege stammt und dass er offensichtlich vor 2-3 Wochen über den Zaun gesprungen ist. Sie geben an, das Auskommen ehest möglich dem zuständigen Jagdleiter zu melden, den Zaun umgehend erhöhen und sich grundsätzlich zu überlegen, das Gehege aufzulassen. In diesem Telefonat wird bereits eine Überprüfung des Geheges durch die Behörde in Aussicht gestellt.
Gegenüber dem Jagdleiter führen Sie aus, dass der Zaun noch am 10.4.2015 höhergesetzt wird, um so ein Auswechseln von Gehegewild zu verhindern.
Der Vorfall der Pkw-Vollbremsung am 8.4.2015 ist auch durch eine Anzeige der Polizeiinspektion W aktenkundig.
Die behördliche Kontrolle des Geheges am 14.4.2015 ergibt, dass durch Messung des Gehegezaunes in regelmäßigem Abstand, Höhen von 180-210 cm vorliegen. Zusammenfassend wird im Bericht vom 21.5.2015 über das gegenständliche Gehege bzw. über die durchgeführte Kontrolle, festgestellt, dass die Mindesthöhe des Zaunes nicht überall eingehalten wird. Die Mindesthöhe von 190 cm (bei Hochwild) ergibt sich aus den Richtlinien für die Förderungen von Vergleichsflächen gem. § 3 der Abschussplanverordnung LGBl. 74/2004.
Mit Schreiben der Behörde Agrar01-22-2003-Zm vom 2.6.2015, wird Ihnen der Bericht des behördlichen Organes (Forstdienst) vom 21.5.2015 zur Kenntnis gebracht und Ihnen mitgeteilt, dass die Zurkenntnisnahme (vergleichbar Bewilligung) des Geheges per Bescheid widerrufen wird, soweit nicht Ihre Stellungnahme anders erfordert.
(An dieser Stelle wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.6.2015 zitiert).
Gemäß Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 1964 bedarf die Errichtung eines Wildgeheges, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.
Gemäß § 6a Abs. 3 leg.cit. ist die Bewilligung für das Wildgehege zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, dass
a) die Fläche höchstens 20 Hektar, bei Wildgehegen für Schwarzwild höchstens
10 Hektar umfasst, wobei, sofern es sich nicht um Wildgehege für Schwarzwild handelt, der Waldanteil höchstens 10 Prozent betragen darf,
b) das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,
c) im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird
(§ 64 Abs. 4),
d) die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden und
e) im Fall der Errichtung in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Interessen der Landeskultur und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes u. dgl. nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges, für welches die im ersten Satz des Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines solchen Wildgeheges zu untersagen, wenn der Waldanteil an der hiefür vorgesehenen Fläche 10 Prozent übersteigt oder die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b bis e nicht erfüllt werden. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Errichtung des Wildgeheges sowie im Fall der Auflösung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn einer der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzung einzuräumen. Im Falle des Widerrufes ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die in den diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. hat der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.
Die Behörde stellt fest, dass die Voraussetzungen für die ‚Bewilligung‘, bzw. für Nichtuntersagung des Geheges (Gehege unter 4 ha), dass das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn von Schalenwild wirksam verhindert wird, mehrmals nicht erfüllt wurde.
Die unverzügliche Meldung / Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten bzgl. Auswechseln von Gehegewild wurde mehrmals unterlassen.
Die angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen haben Sie dazu genützt, den Gehegezaun in Teilbereichen zu erhöhen. Dies allerdings nicht durchgehend auf die Höhe von 190 cm.
Es sind den eingebrachten Stellungnahmen keine geplanten Maßnahmen zu entnehmen, die mit Sicherheit ein weiteres Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn verhindern würden. Dies wäre allerdings unter Beachtung der verkehrstechnisch intensiven Positionierung des Geheges von hoher Gewichtung.
Die Behörde kommt nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Schluss, dass die Voraussetzung, der wirksamen Verhinderung des Auswechselns von Gehegewild nicht erfüllt wurde und zu befürchten ist, dass (bei Belassen des Geheges) auch in Zukunft Gehegewild in die freie Wildbahn auswechseln wird und somit die Voraussetzung gemäß § 6a Abs. 3 lit. b Oö. Jagdgesetz 1964 nicht gegeben sind.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.“
II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr Z!
Ich F B bin seit 26.6.2014 Betreiber dieses Geheges(nicht wie von mir geschrieben 2Jahre), und somit auch erst ab diesem Zeitpunkt Verfügungsberechtigter!
Am 25.10.2012 war ich nicht Verfügungsberechtigter der Anlage!
(Es ist jedoch zu beachten, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb des Wildgeheges auch nachträglich zu untersagen hat, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist.
Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.)
Das heißt das nur das Auswechseln des Hirsches im April von Bedeutung ist, da ich erst bei diesem Vorkommnis Verfügungsberechtigter war!
Ich habe dieses Auswechseln dem dort zuständigen Jagdausübungsberechtigten (Öbf-Revier) des betroffenes Waldgrundstückes sofort angezeigt und mit dem Grundeigentümer Kontakt aufgenommen!
Der Hirsch ist nicht 2-3 Wochen im freiem gewesen, sondern auf einem Zeitraum von
2-3 Wochen mehrmals ausgewechselt! Er ist von mir täglich gefüttert worden, und habe ihn dann wieder eingesperrt wenn er nicht im Gatter war.
Ich habe ihnen bereits am tel. erklärt dass der Alte Hirsch keine Geweihe mehr hatte und ihn darum der Junge Hirsch immer wieder verfolgte, aus dieser blöden Lage ist eine solche Situation entstanden. Würde der Zaun 3m hoch sein und total unverwüstlich hätte der Junge den Alten Hirsch mit Sicherheit geforkelt. Es wird aber mit Sicherheit zu keiner solchen Situation mehr kommen können, dadurch das in erster Linie mehr Koppeln vorhanden sind und das Ich keine so alten Hirsche mehr halten werde.
Der Vorfall der Pkw- Vollbremsung ist bei der Polizeiinspektion aktenkundig, da ich bei der Polizeiinspektion W keine Auskunft bekomme ersuche ich Sie mir den Namen und die Anschrift des Pkw- Lenkers zu übermitteln, um mit dieser Person in Kontakt treten zu können und mich persönlich zu entschuldigen.
Das es Probleme mit dem Hirsch beim Abschmeißen gab habe ich bereits erklärt, weil das momentane Gehege nur aus einer Koppel besteht, man kann dadurch das Wild nicht voneinander trennen.
Ich gebe aber im Zuge dieses Schreibens bekannt, dass ich zwei weitere Gehege errichte, die dann alle zusammenhängen und dadurch insgesamt 3 Koppeln entstehen. Im Zuge dieses Vorhabens wird sich die Intensivität praktisch aufheben, da ich bei kritischen Situationen das Wild von einander trennen kann!
Gehege Neu: Grundstück Nr. x ( mit Fütterung), Nr. x, Nr. x, Nr. x, Nr. x
Von mir wird durchgeführt!
• Der Problemhirsch wird entfernt.
• Das Gehege wird einmal pro Tag abgegangen ob etwaige
Verschlechterungen oder Sichtschäden erkennbar sind und diese werden sofort repariert.
• Der Jagdausübungsberechtigte wird sofort informiert
• Die Zaunhöhe ist erhöht worden
Ich bin erst seit ca. 1 Monat Besitzer der Angrenzenden Weideflächen, darum habe ich das Gatter nicht früher erweitern können.
Die Bodenverhältnisse auf Prz. Nr. x sind nicht besonders gut, es wachsen viele Disteln und Brennesseln, die aber beim Setzen der Tiere einen guten Deckungs-Sichtschutz bieten. Es wäre also wichtig diese bestehende Koppel in der Zeit der Vegetationsperiode zu nutzen.
In dieser Schilderung habe ich Ihnen nun alles mir wichtige dargestellt und versucht Ihnen zu vermitteln dass die Nichtuntersagung des Geheges mir ein wichtiges Anliegen ist und hoffe Ihrerseits auf ein positives Übereinkommen!
Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift des Beschwerdeführers)“
III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier mangels Antrages und mit Blick auf die eingeforderte ergänzende Klarstellung des amtsärztlichen Gutachtens unterbleiben.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung (Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. D). Über diesen Verfahrensschritt wurde der Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 18. August 2015 in Kenntnis gesetzt. Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien am
20. Oktober 2015 mit der Einladung, sich hierzu zu äußern, zugestellt.
III. 1. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Voraussetzungen zu einer Sachentscheidung liegen hier vor.
IV. Sachverhalt:
Soweit aus dem vorgelegten Verfahrensakt ersichtlich, erfolgte der Widerruf des im Grunde mit Schreiben vom 27. April 2004 unter bestimmten Auflagen genehmigten Gatters wegen des aus dem Gatter mehrfach ausgewechselten Wildes. Ein Problemhirsch, wie dies vom Beschwerdeführer dargestellt, sei erlegt worden.
Probleme mit auswechselndem Wild sind laut zweier behördlicher Aktenvermerke ab Oktober 2012 evident geworden.
Im Juni 2014 wurde die Übergabe des Gatters an den Beschwerdeführer (offenbar innerhalb der Familie) angezeigt.
Im April 2015 wurde der Behörde dann abermals ein Auswechseln von Rotwild durch jenen Jagdleiter der Behörde bekanntgegeben, der dies bereits im Jahr 2014 meldete.
Die Behörde ordnete folglich eine Überprüfung durch einen für die Behörde tätigen Forstfachmann an, die letztlich zur hier angefochtenen Entscheidung führte.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
IV. 1. Der im Beschwerdeverfahren beauftrage Sachverständige erstattet nachfolgendes Gutachten:
„Bezug nehmend auf das Ersuchen vom 18. August 2015 erlaube ich mir, das jagdfachliche Gutachten betreffend die Beschwerde F B, zu übermitteln.
Der Unterfertigte wurde aufgefordert, zu folgender Fragestellung ein Gutachten zu erstellen:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht
1. um jagdfachliche Beurteilung der Eignung des auf Parzelle Nr. x eingerichteten Wildgeheges
2. dabei wolle insbesondere die Beschaffenheit (Tauglichkeit), ein Auswechseln des darin gehaltenen Wildes zu verhindern, festgestellt werden;
3. ebenfalls wolle die vertretbare Zahl des auf der bezeichneten Fläche haltbaren Rotwildes dargestellt werden und
4. letztlich - soweit dies noch möglich ist - die Änderungen gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Genehmigung aufzuzeigen.
Am 16.10.2015 erfolgte eine Überprüfung des gegenständlichen Rotwildgeheges im Beisein des Betreibers Herrn F B.
Dauer Lokalaugenschein: 2 Stunden
Befund:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Agra01-22-2003-Zm vom
24.Juli 2015, wurden folgende Ausführungen zum Thema Rotwildgehege auf PrzNr. x,
KG S, getätigt:
Die Behörde stellt fest, dass die Voraussetzungen für die ‚Bewilligung‘ bzw. für die Nichtuntersagung des Geheges (Gehege unter 4 ha), dass das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn von Schalenwild wirksam verhindert wird, mehrmals nicht erfüllt wurde. Die unverzügliche Meldung/Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten bzgl. Auswechselns von Gehegewild wurde mehrmals unterlassen. Die angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen haben Sie dazu genützt, den Gehegezaun in Teilbereichen zu erhöhen, dies allerdings nicht durchgehend auf die Höhe von 190 cm. Es sind den eingebrachten Stellungnahmen keine geplanten Maßnahmen zu entnehmen, die mit Sicherheit ein weiteres Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn verhindern würden. Dies wäre allerdings unter Beachtung der verkehrstechnisch intensiven Positionierung des Geheges von hoher Gewichtung.
Die Behörde kommt nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Schluss, dass die Voraussetzung, der wirksamen Verhinderung des Auswechselns von Gehegewild nicht erfüllt wurde und zu befürchten ist, dass (bei Belassen des Geheges) auch in Zukunft Gehegewild in die freie Wildbahn auswechseln wird und somit die Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 lit. b Oö. Jagdgesetz 1964 nicht gegeben sind.
Gutachten:
Die gemeinsame Begehung der gesamten Zaunlinie zeigte, dass der Zaun eine Höhe (Maschendrahtzaun) von mindestens 1,9 m erreicht. Oberhalb (ca. 10-20cm) dieses Maschendrahtzaunes wurde noch ein Drahtseil als Spanndraht eingezogen. Der Horizontaldraht weist eine Stärke von 3 mm auf und der Vertikaldraht des Geflechts eine von 2 mm auf. Verstärkt wurde der Zaun zum Teil durch Stahlgittermatten sowie mit ca. 10-15 m Stacheldraht (Steht im Widerspruch zu den Mindestanforderungen für die Haltung von Rotwild – 1.Tierhalteverodnung). Aufgrund der getätigten Änderungen und Adaptierungen am Außenzaun kann derzeit ein Auswechseln des darin gehaltenen Wildes verhindert werden.
Bild
Insgesamt hat das Rotwildgehege eine Größe von 1,0502 ha (Fläche lt. DKM). Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins waren 1 erwachsener männlicher Rothirsch, drei weibliche Tiere und 3 Kälber im Gehege. Das genaue Alter der Tiere sowie frühere Zu- und Abgänge konnten nicht überprüft werden, da kein Gehegebuch geführt wird!
Bezüglich der maximalen Besatzdichte wird auf die 1. Tierhaltverordnung verwiesen. Demnach wäre bei einer Mindestgehegegröße von 2 ha eine Besatzdichte von 10 adulten Tieren erlaubt. Sofern die Übergangsbestimmungen der 1. Tierhalteverordnung (§6 (3)) anzuwenden sind, wären in einem 1 ha großen Gehege aliquot 5 adulte Tiere erlaubt. Im gegenständlichen Fall würde die Besatzdichte genau der Obergrenze entsprechen
(3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenem Tier; siehe auch 1. Tierhalteverordnung 2005).
Änderungen gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Genehmigung waren aufgrund der fehlenden Dokumentation bzw. auch aufgrund des Alters des Geheges leider nicht möglich. Herr B schilderte zudem, dass laufend Instandhaltungsarbeiten und Ausbesserungen des Zaunes durchgeführt wurden.
Es wird vom Unterfertigten darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall neben der jagdfachlichen Beurteilung der Eignung, auch eine weitere Überprüfung des Gatters hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) ratsam wäre.“
IV. 2. Beweiswürdigung:
Das oben zitierte Gutachten, das auf einem im Rahmen eines Ortsaugenscheines erhobenen und mit einem Foto dokumentierten Befund beruht, belegt schlüssig die derzeitige Eignung aus jagdlicher Sicht. Das Gutachten ist schlüssig, sodass diesem dahingehend zu folgen ist, als insgesamt das Rotwildgehege eine Größe von 1,0502 ha (Fläche lt. DKM) ausweist. Da laut Sachverständigem zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines lediglich ein erwachsener männlicher Rothirsch, drei weibliche Tiere und drei Kälber im Gehege waren, entspricht dies laut Sachverständigem genau der Obergrenze (drei Tiere bis 12 Monate entsprechen einem erwachsenen Tier) der zulässigen Besatzdichte. Der Sachverständige verweist diesbezüglich auch auf die 1. Tierhalteverordnung 2005.
Wenngleich abschließend vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. D neben der jagdfachlichen Beurteilung der Eignung auch eine weitere Überprüfung des Gatters hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) empfohlen wurde, haben diesbezügliche Aktivitäten der Behörde anheimgestellt zu bleiben.
Diese äußerte sich am 2. November 2015 betreffend des ihr zugestellten Sachverständigengutachtens dahingehend, dass ihrerseits keine weitere jagdfachliche Stellungnahme erfolgen werde.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nach diesbezüglicher fernmündlicher Kontaktaufnahme mit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und Ankündigung, sich auch noch schriftlich zu äußern, mit einem irrtümlich an die Landesverwaltung gerichteten E-Mail vom 30. Oktober 2015.
Darin erklärt er die Ausführungen des Sachverständigen mit seiner Sichtweise übereinstimmend.
Jener Hirsch, der die Probleme verursacht hatte, sei vor der Brunft erlegt worden, sodass in weiterer Zukunft mit keinem Auswechseln mehr zu rechnen wäre.
Das Gatter würde in der nächsten Zeit in Richtung Norden erweitert, womit auch die Mindestgröße erreicht würde. Das gegenwärtig bestehende Gatter würde nach der Erweiterung nur mehr in der Vegetationsperiode und beim Setzen der Tiere benötigt werden, womit die Nutzung der Parzelle Nr. x minimiert werde.
Demnach kommt der Beschwerde Berechtigung zu!
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Behörde unter Bezugnahme auf § 6a Oö. JagdG verwiesen. Da insbesondere die Widerrufgründe im Sinne des § 6a Oö. JagdG Abs. 3 lit. b iVm Oö. JagdG nicht (mehr) vorliegen (Auswechseln des Wildes), war der angefochtene Bescheid und der darin ausgesprochene Widerruf ersatzlos zu beheben.
Der § 44 Abs. 4 TSchG lautet:
„Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
1. | deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder | |||||||||
2. | darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden. | |||||||||
Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.“ |
Auch die im Vorlageschreiben zitierten obigen Gesetzesstellen bilden keine Grundlage, den Widerruf des Geheges aufrecht zu erhalten. Der Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r