LVwG-550553/3/BR

Linz, 23.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier, über die Beschwerde der Dipl.-Ingin. E H-F in G, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 vom 29.04.2015, GZ: Agrar01-2-2015,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.      Die  Beschwerde (das als Berufung bezeichnete Schreiben) wird gemäß § 28 Abs.1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Hier wurde offenkundig ein von der Beschwerdeführerin bzw. von dem im Zuge der Begehung hierzu bevollmächtigt gewesenen Vertreter eingereichter Abschussplan von der Behörde in dieser Form angenommen. Die Unterschriftsverhältnisse lassen sich jedoch auf dem am 29.4.2015 gleichsam neu eingereichten Plan nicht nachvollziehen.

II. Mit dem per FAX der Behörde übermittelten und als Berufung bezeichneten Schreiben vom 5.6.2015 verweist die Beschwerdeführerin bzw. deren Bevollmächtigte auf die Mitteilung der Behörde vom 11.5.2015, worin einvernehmlich 21 Stück Rotwild und darunter 4 Hirsche festgelegt worden wären. Nach Überlegungen aufgrund ihrer Erfahrungen und standörtlicher Revierkenntnis würde sie allerdings ein Problem hinsichtlich der Klasseneinteilung sehen. Schon im Vorjahr wäre es der Beschwerdeführerin trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, Hirsche der Klasse III zu erlegen. Sie würde nicht ausschließen, dass auch heuer ähnliche Probleme entstehen könnten. Die wichtigste Zielsetzung des Abschussplanes wäre die Sicherstellung der Waldentwicklung, die hinsichtlich des Trends positiv beurteilt worden sei. Diese angestrebte Tendenz würde auch von ihr unterstützt, wenn die Wildregulierung flexibler ohne starre Festlegung auf eine einzige Klasse erfolgen würde. Daher beantrage sie die Änderung des Abschussplanes betreffend die Hirsche nämlich auf den Abschuss der Klasse I von zwei Stück, der Klasse II von einem Stück und ebenfalls der Klasse III von einem Stück.

 III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern hat auf Grund der als Berufung bezeichneten Eingabe an die Behörde den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Antrag die Beschwerde gemäß § 28 Abs.2 VwGVG zurückzuweisen (gemeint wohl abzuweisen) vorgelegt.

 

 

III.1. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da hier offenkundig kein Bescheid in Form der Festsetzung der behördlichen Festsetzung des Abschussplans vorliegt entbehrt die als Berufung bezeichnete Eingabe einer Entscheidungsgrundlage für das Landesverwaltungsgericht. 

 

 

III.2. Feststellungen aus dem Verfahrensakt:

Die Beschwerdeführerin hat bei der Bezirkshauptmannschafft Gmunden vorerst am 7.4.2015 betreffend das  Eigenjagdgebiet W (G) für das Jagdjahr 2015/2016 einen Abschussplan eingereicht. Darin wurde betreffend das hier beschwerdegegenständliche Rotwild die Entnahme von 6 Hirschen,
7 Alttieren [2 einjährige männlich und 5 einjährige weiblich] und Kälber
[3 männliche und 4 weibliche], demnach insgesamt 21 Stück beantragt.

Der Antrag wurde mit „H“ unterzeichnet, wobei der Namenszug mit jenem auf dem Rückschein der Übernahmebestätigung vom 20.5.2015 ident scheint, welcher als unterzeichnende Person auf die Mutter der Beschwerdeführerin verweist.

Demnach wurde der (Erst-)Antrag vom 7.4.2015 offenbar von der Mutter der Beschwerdeführerin unterfertigt. Die Behörde schien offenbar von einem tragfähigen Vollmachtverhältnis auszugehen.

Anlässlich der am 29.4.2015 im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie des Leiters des Forstdienstes der belangten Behörde und dem Jagdausschussobmann vorgenommenen Begehung des Jagdgebietes wurde schließlich einvernehmlich der Abschuss von 3 Hirschen und 5 Alttieren, 4 Stück einjährig männliche Hirsche und 2 Stück weibliche sowie 3 männliche und 4 weibliche Kälber -  abermals insgesamt 21 Stück - festgelegt. Die Teilnehmenden an dieser Begehung erklärten sich laut Niederschrift damit einverstanden, wobei der Leiter des Forstdienstes der belangten Behörde seiner Unterschrift den Hinweis beifügte, „wegen positiver Entwicklung sei eine Anpassung vorstellbar“.

Während die Niederschrift über die Begehung von den drei daran teilnehmenden Personen unterfertigt wurde, scheint der Abschussplan mit dem Hinweis auf die Niederschrift nur vom Obmann des Jagdausschusses unterschrieben worden zu sein, wobei sich dessen Unterschriftsparaphe offenbar auch an der Stelle des oder der Jagdausübungsberechtigten angebracht findet. Demnach hätte diese in der Unterschriftsparaphe nicht identifizierbare Person auch im Auftrag bzw. für die Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan unterfertigt, wobei sich darauf der am 11.5.2015 von der Behördenvertreterin unterzeichnete Hinweis befindet, dass der Abschussplan laut Spalte C gelte. Die Spalte C trägt die Stückzahlen, die antragsgemäß als Abschuss festgelegt aufscheinen.

 

 

IV. Dieser Abschussplan wurde der Beschwerdeführerin von der Behörde mit Schreiben vom 11.5.2015 angekündigt und dieser darin mitgeteilt, dass der Abschussplan in der beantragten Höhe als genehmigt gelte, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen (richtig wohl: acht Wochen) genehmigt oder abweichend festgesetzt würde. Am 20.5.2015 erfolgte die Zustellung durch Übernahme des Abschussplans durch die Mutter der Beschwerdeführerin. Dieser Plan wurde mit der RSb-Sendung am 19.5.2015 auch an M R als vermutlichen Pächter dieses Jagdgebietes  zugestellt.

Da nach Anhörung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates des gegen den eingereichten bzw. anlässlich der Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen einvernehmlich abgeänderten eingereichten Abschussplan keine Bedenken erhoben worden sind, wurde der Abschussplan für das Eigenjagdgebiet W der Beschwerdeführerin zugestellt und von deren Mutter übernommen. Nachrichtlich erging diese Mitteilung auch an den Obmann des Jagdausschusses G und dem Bezirksjagdbeirat, vertreten durch den örtlich zuständigen Bezirksjägermeister.

In Reaktion auf das als Berufung bezeichnete und abermals offenbar von der Mutter der Eigenjagdberechtigten mit „H“  unterfertigte und an die Behörde gerichtete Schreiben erging an die Beschwerdeführerin am 5.5.2015 ein weiteres behördliches Schreiben, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass aufgrund der von ihr gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschafft Gmunden vom 11.5.2015 eingebrachten Beschwerde dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Akt sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt worden. Warum überhaupt eine vermeintlich nicht in Rechtskraft erwachsene Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde kann hier dahingestellt bleiben.

Offenbar ging die Behörde davon aus, dass der am 11.5.2015 zugestellte Abschussplan vom 29.4.2015 als Bescheid zu qualifizieren wäre.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 50 Abs. 3 Oö. JagdG ist lediglich für den Fall, dass  gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken bestehen, die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates den Abschussplan festzusetzen hat. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan (Anm: LGBl.Nr. 32/2012).

Da auch hier offenkundig keine bescheidmäßige Festsetzung des Abschussplanes erfolgte, weil dieser einvernehmlich festgelegt wurde, war das nunmehr  - im Übrigen in einem ex ante nicht substanzierbaren Umfang -  durch ein bei ungeklärtem Vollmachtsverhältnis als Berufung bezeichneten Abänderungs-begehren - als unzulässig zurückzuweisen.

Sollte die Behörde allenfalls dieses von der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin als Berufung bezeichnete Schreiben als Antrag auf Änderung des von ihr genehmigten Abschussplan qualifizieren, wäre es nach Klärung des Vollmachtsverhältnisses Angelegenheit der Behörde, gegebenenfalls über die begehrte Änderung in den Klassen des zu entnehmenden Rotwildes zu entscheiden. Diesbezüglich wäre allenfalls im Wege des Leiters des Forstdienstes zu klären, was konkret mit dem Hinweis in der Niederschrift vom 29.4.2015 „wegen pos. Entwicklung ist Anpassung vorstellbar“ zum Ausdruck gelangen sollte.

 

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r