LVwG-500127/2/KH/TO

Linz, 24.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Katja Hörzing über die Beschwerde von Frau E W, x, S, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptman­nes von Linz-Land vom 20. April 2015,
GZ: UR96-15840-2014/Dr-STE-p.-Akt, wegen Übertretung des Immissions­schutz­­­gesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1.  Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
20. April 2015, GZ: UR96-15840-2014/Dr-STE-p.-Akt, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Stunden, verhängt, weil sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 3. Oktober 2014, um 19:29 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung W die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 10 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu ihren Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die von der Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Das undifferenzierte Abstrafen einer (im Übrigen geringfügigen!) Geschwindig­keitsübertretung unter Bezug auf den Immissionsschutz ohne Berücksichtigung von ‚Schadstoffklassen‘ bzw. der tatsächlichen Emissionen oder ‚Mehremissionen‘ ist undemokratisch und widerspricht den Grundsätzen des ihm angeblich zugrunde liegenden IG-L, denen zufolge (§ 9 b) bei der Erstellung von Program­men zur Begrenzung von Luftschadstoffen - hier: dem Verhängen einer zeitlich begrenzten Geschwindigkeitsbegrenzung:

·                    zu vorderst das VERURSACHERPRINZIP zu berücksichtigen ist (IG-L § 9b Abs. 1)

• bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen die auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung zu berücksichtigen sind (IG-L
§ 9b Abs. 3)

 

• Wie an ‚meinem‘ Beispiel sofort erkennbar ist, berücksichtigt die Strafer­kenntnis das VERURSACHERPRINZIP in keiner Weise: vergleicht man, dass ein PKW wie meiner (mit 5 l/100 km Verbrauch bei 100 km/h und 5,1 l/100 km bei 110 km/h) für eine ‚Übertretung‘ von 10 km/h unter Bezug auf die dadurch verursachten ‚Emissionen‘ (+ 0,1 l/100 km) mit Strafe belegt werden soll,

ein auf gleicher Strecke zu gleicher Zeit ‚vorschriftsmäßig‘ 100 km/h fahrender Groß-PKW aber ‚straffrei‘ fahren darf, obwohl er dabei ein MEHRFACHES an Emissionen erzeugt (Beispiel: SUV Geländewagen oder P C -
25 l/100 km Verbrauch - damit insgesamt 500 % mehr als mein PKW - oder das 200-Fache meines‘ immissionsrechtlich abgestraften Mehrverbrauchs‘ von 0,1 l (25-5 = 20 : 0,1 = Faktor 200 !!!),

 

dann wird mehr als deutlich, dass in der Straferkenntnis das Emissions-Verursacherprinzip eklatant missachtet wird/wurde: das unklassifizierte Abstrafen aller PKW nicht etwa nach deren ‚Schadstoffausstoß‘, sondern nach ‚gefahrener Geschwindigkeit‘ - aber ‚unter Bezug auf den Schadstoffausstoß‘ - dient ganz offensichtlich nicht dem Immissionsschutz im Sinn des IG-L, sondern dem schnelleren Befüllen irgendwelcher Kassen!

• Die Behörde hat in der Straferkenntnis die ‚auf mich fallenden Anteile an der Immissionsbelastung‘ entsprechend weder spezifiziert noch qualifiziert berücksichtigt.

• Der Einrede der Behörde (in der Straferkenntnis), dass die ‚immissions­schutzbedingte Geschwindigkeitsbegrenzung‘ für ALLE Fahrzeuge, sogar für Elektroautos, gelte, widerspreche ich ebenfalls: das mag für Geschwindig­keitsbegrenzungen nach STVO gelten, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen wurden und daher von allen Fahrzeugen einzuhalten sind, aus den genannten Gründen kann dies aber nicht für ‚nach Schadstoffausstoß‘ gesetzte Geschwindigkeitsbegrenzungen nach IG-L der Fall sein (sofern diese das Verursacherprinzip nicht berücksichtigen). Ausweislich der Meldung in der T Tageszeitung vom 02.12.2014 (Anlage) sehen das wohl auch Österreichische Juristen so.

 

Ich zitiere zudem § 14 IG-L ‚Maßnahmen für Kraftfahrzeuge‘: diese erwähnt in
(1) sehr wohl, dass ‚Geschwindigkeitsbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen‘ angeordnet werden können, explizit, dass

1. ‚Kraftfahrzeug- oder Abgasklassen‘ gebildet werden können (m. Ea. im Sinne des Verursacherprinzips gebildet werden müssen!).

 

Bei zeitlichen und räumlichen Beschränkungen (Fahrverboten) wurde, wohl wegen der ‚Rechtssicherheit‘, das Verursacherprinzip in der IG-L längst auch berücksichtigt:

 

(2) Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf
5. Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische  Fahrzeuge,  die  mit aus­schließlich  elektrischem Antrieb  eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen.

 

·                    Vorliegend wurden keine ‚Gruppen‘ gebildet - die IG-L Forderung nach Berücksichtigung des Anteils der Emissionen des Emittenten einfach ignoriert.

• Die zu erwartende Entgegenhaltung, eine ‚Geschwindigkeitsbegrenzung nach Emmissionsklassen‘ sei in der Praxis nicht umsetzbar, wird vorsorglich zurückgewiesen: spätestens wenn Sie von einem ‚ertappten‘ Fahrer einen entsprechend begründeten Widerspruch erhalten, könnten Sie die weitere Verfolgung einstellen. Trotz meines Widerspruchs ist das offensichtlich vorliegend bisher nicht der Fall gewesen.“

 

 

3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Durchführung einer Verhandlung von der Bf nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sach­verhalt:

Die Bf hat mit dem auf sie zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x am
3. Oktober 2014 um 19:29 Uhr in der Gemeinde A auf der A1 Westautobahn bei km 159.800 in Fahrtrichtung W die in diesem Bereich durch Verkehrs­beeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berück­sichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 10 km/h überschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die Lenkereigenschaft wurde von der Bf nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider­handelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass die Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Dies wird von der Bf auch nicht bestritten. Insofern ist der Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bf initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass im Straferkenntnis das Emissions-Verursacherprinzip eklatant missachtet worden wäre, da unklassifiziert alle PKW nach gefahrener Geschwindigkeit und nicht nach deren Schadstoffausstoß abgestraft werden, ist festzuhalten, dass die IG-L-Schaltung der Verkehrs­beeinflussungsanlage an der A1 durch die Stickstoffdioxid-Messwerte der Luftprüfstation E-K zusammen mit den Zähldaten der Verkehrs­zählstelle K der ASFINAG und meteorologischen Ausbreitungsparametern gesteuert wird. Die ASFINAG-Zählstelle ermittelt halbstündlich die Anzahl der Fahrzeuge in neun Kategorien, d.h. von PKW, Lieferwagen, LKW, Sattel-KFZ, Bussen, Motorrädern usw. Aus der Anzahl der Fahrzeuge wird die Emission der einzelnen Kategorien errechnet. Die Emissionen werden zu zwei Gruppen summiert: Leicht- und Schwerverkehr.

Mit Hilfe eines Ausbreitungsmodells (Tau-Modell), in das auch die meteo­rologischen Verhältnisse und eine Prognose der Verkehrsentwicklung der nächsten 30 Minuten eingehen, werden die Anteile des Leichtverkehrs und des Schwerverkehrs an der Stickstoffdioxid-Immission ermittelt. Wenn der Beitrag des Leichtverkehrs - nur der ist ja vom Tempolimit betroffen - den in der Verordnung festgesetzten Schwellenwert übersteigt, wird auf Tempo 100 umgeschaltet.

 

Dieses Beschwerdevorbringen bietet ansonsten keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten der Bf bewirken könnten. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwin­­digkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch für die Bf erkennbar gewesen sein. Auf Grund des Umstandes, dass die Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten der Bf auszugehen. Der Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Die Bf brachte in der Beschwerde weiters vor, dass sie der Einrede der Behörde, dass die "immissionsschutzbedingte Geschwindigkeitsbegrenzung" für alle Fahr­zeuge, sogar für Elektroautos, gelte, widerspreche - dies möge zwar für Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen wurden und daher von allen Fahrzeugen einzuhalten seien - aus den genannten Gründen könne dies aber nicht für "nach Schadstoffausstoß" gesetzte Geschwindigkeitsbegrenzungen nach IG-L der Fall sein. Dazu ist anzumerken, dass auf Grund der eindeutig normativen Ausgangslage aus dem Regelzusammenhang von IG-L und der darauf basierenden Verordnung zum vorliegenden Verfahren ein Entschei­dungsspielraum in Bezug auf eine unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen unterschiedlicher Antriebstechnologien nicht vorgesehen ist und damit eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden kann. Hierzu ist weiters auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 26.09.2011, Zl. B165/11, zu verweisen, in der die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Fahrzeug­antriebstechnologien im Hinblick auf das erhöhte Sicherheitsrisiko, welches mit unterschiedlichen Tempolimits verbunden wäre, als zulässig erachtet wird - auszugsweise hält der Verfassungsgerichtshof darin Folgendes fest: „Außerdem ist davon auszugehen, dass unterschiedliche Tempolimits für Personen­kraftwagen (etwa auch für Hybrid-, Erdgas- oder Elektrofahrzeuge) nicht nur den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden, sondern auch zu einem ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf führen würden. Dadurch würde die Geschwindigkeitsbeschränkung aber ihren emissions­reduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren.“

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren sind hinsichtlich der Bf weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe hervorgetreten, die zu berücksichtigen wären. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, jedenfalls tat- und schuldangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Katja Hörzing