LVwG-150709/2/MK/MSch LVwG-150710/2/MK/MSch

Linz, 09.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von 1. S L und 2. H L beide vertreten durch RA Dr. F X B gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11.05.2015, GZ. PPO-RM-Bau-150028-04, betreffend einen Beseitigungsauftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG  nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden Bf genannt) sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. X. Das Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan L Nr. X (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt L Nr. X, rechtswirksam ab 06.08.2013) als „Sondergebiet des Baulands – Strommeisterei und Flussbauhof“ gewidmet. Vor Inkrafttreten dieses Flächenwidmungsplanes war das Grundstück ebenfalls mit dieser Widmung belegt (Flächenwidmungsplan L –Teil Mitte und Süd Nr. X, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt L Nr. X).

 

I.2. Am 20.08.2012 stellten die Bf den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Bürogebäude, Errichtung einer Lagerhalle und eines Containerlagers sowie der Aufschüttung des bestehenden Geländes an den Magistrat der Landeshauptstadt L, als Baubehörde 1. Instanz. Dieses Bauansuchen wurde seitens der Bf am 22.11.2012 hinsichtlich des Umbaus der bestehenden Bürogebäude, der Errichtung einer Lagerhalle und eines Containerlagers zurückgezogen und darum gebeten, dass der Antrag zur Genehmigung der Aufschüttung auf eine Bauanzeige umgedeutet wird, seinem Inhalt nach aber unverändert bleibt.

 

I.3. Mit Brief vom 21.01.2013 baten die Bf um Bestätigung, dass die Untersagungsfrist bezüglich der Bauaufschüttung verstrichen sei und um Rücksendung des Bauplanes, versehen mit dem Vermerk „Baufreistellung“.

 

I.4. Am 04.02.2013 wurde Herrn L seitens des Magistrats telefonisch mitgeteilt, dass die 8-wöchige Untersagungsfrist verstrichen sei, eine Untersagung des angezeigten Projekts daher nicht mehr in Betracht komme. Über ein dahingehendes Ersuchen von Herrn L, erteilte ihm die Behörde 1. Instanz, unter Hinweis darauf, dass eine bescheidmäßige Absprache gesetzlich nicht vorgesehen sei, mit E-Mail vom 18.04.2015 die Auskunft, dass die angezeigte Geländeaufschüttung durch Ablauf der gesetzlichen 8-Wochen-Frist genehmigt worden wäre, die angezeigte Geländeveränderung rechtskonform sei.

 

I.5. Am 19.06.2013 besichtigte der Sachverständige Herr DI S, im Auftrag des Magistrats das verfahrensgegenständliche Grundstück und erstellte die im Akt befindlichen Lichtbilder über die vorgenommenen Aufschüttungen.

 

I.6. Am 18.11.2014 nahm die Stadtplanung L/Abteilung Stadtvermessung im Auftrag der erstinstanzlichen Baubehörde nach Anfertigung der Pläne am 12.11.2014 GZ 50723/2014 zu den Aufschüttungen dahingehend Stellung, dass bei dem diesbezüglichen Einreichplan Mängel festgestellt wurden, die diesen als unschlüssig erscheinen ließe und dieser generell erhebliche Mängel aufweise. Mit Schreiben vom 20.02.2015 wurde dies den Bf auch mitgeteilt.

 

I.7. Am 10.03.2015 nahm der damalige Rechtsvertreter der Bf Akteneinsicht und trat am Tag darauf schriftlich den Darstellungen der Behörde entgegen.

 

I.8. Mit Bescheid des Magistrats L als Baubehörde erster Instanz vom 16.03.2015 (zugestellt am 20.03.2015) wurde den Bf aufgetragen, die am Standort L, Flächenwidmungsplan L Nr. 4, trotz Anzeigeplicht nach der Oö. BauO 1994 ohne Vorliegen einer Bauanzeige errichtete bauliche Anlage – eine Veränderung der Höhenlage um mehr als 1,5m entsprechend der Darstellung in den Plänen des Vermessungsamtes vom 12.11.2014, GZ 50723/2014, welche zum Bescheidbestandteil erklärt wurden – binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Begründet wurde der Beseitigungsauftrag mit dem Nichtvorliegen eines ausreichend konkretisierten Bauvorhabens durch Unschlüssigkeit der eingereichten Planunterlagen und der tatsächlichen Unmöglichkeit der in diesen Unterlagen ausgewiesenen Aufschüttung sowie dem Widerspruch der Aufschüttung zur Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulands – Strommeisterei und Flussbauhof“ mangels sachlichem oder funktionellem Zusammenhang mit einem bestehenden Flussbauhof.

 

I.9. Der Bf brachte am 02.04.2015 die Berufung ein und machte geltend, dass die erstattete Bauanzeige betreffend die Aufschüttung in sich schlüssig, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend konkretisiert und mit einer Abweichung von im Mittel 2 cm auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Das Bauvorhaben sei aufgrund der erstatteten Bauanzeige auch nicht binnen 8 Wochen untersagt worden, sondern sei den Bf vielmehr von der Behörde mitgeteilt worden, dass durch Ablauf dieser 8 Wochenfrist das Bauvorhaben genehmigt worden sei.

 

I.10. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates L vom 11.05.2015 (zugestellt am 10.05.2015), GZ. PPO-RM-Bau-150028-04, wurde den Bf der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. X, vorgenommene und in den beiliegenden Plänen des Magistrats L, Abt. Stadtvermessung, vom 12.11.2014, GZ 50723/2014, dargestellte Geländeveränderung (Aufschüttung) binnen einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides oder im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde zu entfernen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die ggst. Erdaufschüttung gemäß § 25 Abs 1 Z 8 als anzeigepflichtige bauliche Anlage zu qualifizieren sei. Der Nichtuntersagung binnen der in § 25 Oö. BauO 1994 festgelegten Frist komme keine Bescheidqualität zu und schließe daher baupolizeiliche Maßnahmen in der Folge nicht aus, wenn die eingebrachte Bauanzeige nicht dem Gesetz entsprochen hat. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das angezeigte Vorhaben, wie im ggst. Fall, zum Zeitpunkt der Einbringung dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde. Da im Falle des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausschließlich in der Entfernung der baulichen Anlage bestehen könne, habe die Behörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht die Beseitigung der gesamten Geländeaufschüttung aufgetragen.

 

I.11. Gegen diesen Berufungsbescheid der Baubehörde zweiter Instanz erhoben die Bf am 17.06.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und machten folgende Beschwerdepunkte geltend:

1) Der Spruch des Berufungsbescheides sei nicht ausreichend konkretisiert und daher inhaltlich rechtswidrig. Da im gesamten Verfahren der natürliche Geländeverlauf nicht thematisiert worden wäre, könne mangels ausreichenden Bezugspunkts auch nicht von gesetzwidrigen Geländeveränderungen ausgegangen werden.

2) Die dem Berufungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die Betreibung eines Flussbauhofes aus kompetenzrechtlichen Gründen einem privaten Unternehmer nicht zugänglich wäre, sei unrichtig. Die Aufschüttung könne nämlich der Errichtung eines zukünftigen Flussbauhofes dienen und stehe daher mit der Flächenwidmung in Einklang.

 

I.12. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25.06.2015 vorgelegt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das im hg. Fall zuständige Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2013 lautet:

 

§ 59

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

§ 25 Anzeigepflichtige Bauvorhaben

[...]

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[...]

8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;

[...]

 

§ 25a Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

 

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

 

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

 

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

 

4. bei Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 die im § 12 Abs. 2 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetz 2006 festgelegten Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden.

 

[...]

 

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

 

[...]

 

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

 

[...]

 

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

 

[...]

 

§ 49, Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Landesgesetzes über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. BauTG 2013), LGBl Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2014 lautet:

 

§ 2, Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

[...]

 

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015 lauten:

 

 

 

 

§ 23, Sonderwidmungen im Bauland

[...]

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

 

1. Bauwerke und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder

 

2. Veranstaltungsgebäude und Freizeiteinrichtungen aufzunehmen, denen aus Sicht der überörtlichen Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Großkinos und Großdiskotheken, oder

 

3. Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, wobei im Flächenwidmungsplan innerhalb derartiger Sondergebiete des Baulands nach dem zulässigen Gefährdungspotential der Betriebe weiter differenziert werden kann.

[...]

(6) Andere Bauwerke und Anlagen dürfen

1. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;

[...]

 

§ 40 Schlussbestimmungen

[...]

(8) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-Vg), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 102/2014 lautet:

 

Artikel 10

[…]

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[...]

10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;

[...]

 

Die hier maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, StF: BGBl. Nr. 280/1969

 

Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I. Nr. 54/2014 lautet:

 

„Öffentliche Gewässer

§2 (1) Öffentliche Gewässer sind:

a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

[...]

 

Anhang A zum Wasserrechtsgesetz

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 60)

[…]

4. In Oberösterreich:

a) die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns;

[...]

 

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bf erachten sich in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt, als sie ihres Erachtens durch eine unrichtige Anwendung der Oö. BauO 1994, des Oö. ROG 1994 und dem AVG sowie einer unrichtigen Auslegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht zu einer Entfernung einer behaupteten Geländeveränderung verpflichtet wurden.

 

IV.1. Nach Ansicht der Bf ist der angefochtene Bescheid nicht ausreichend konkretisiert und verstößt daher gegen § 59 AVG sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die seitens der Bf nicht näher präzisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich nicht Prüfungsmaßstab eines Bescheides ist, sondern „nur“ zur Auslegung der maßgeblichen Gesetze herangezogen werden kann.

 

Gemäß § 59 Abs 1 AVG ist der Spruch eines Bescheides möglichst deutlich zu fassen. Aus dem Spruch muss klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (VwGH 21.11.1999, 99/07/0080; 29.06.2000, 2000/07/0014; 24.11.2003, 2002/10/0049).

 

Wie auch die Bf einräumen, ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, sowie deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren (VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188; 11.09.2003, 2002/07/0141). Sofern die Bf aber die in den angefochtenen Beschluss integrierten Pläne des Magistrates L, Abt. Stadtvermessung, vom 12.11.2014, GZ 50723/2014, heranziehen, um dem Spruch Unverständlichkeit zu unterstellen, ist ihnen nicht zu folgen. Es kommt bei richtigem Lesen des Planes klar zum Ausdruck, an welcher Stelle die Aufschüttungen vorgenommen wurden und ist die nun zu beseitigende Aufschüttung auch, wie sich auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ergibt, optisch klar erkennbar.

 

Vor diesem Hintergrund ist auch die von den Bf behauptete mangelnde Thematisierung des natürlichen Geländeverlaufs nicht geeignet, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Durch den in den Plänen gezeigten Böschungsverlauf und der Kennzeichnung von Vermessungspunkten an der Böschungsunterkante sowie den gezeichneten Profillinien sind ausreichende Bezugspunkte angegeben, um den Verlauf der zu beseitigenden Aufschüttung feststellen zu können.

 

Sofern die Bf angeben, die Aufschüttung habe lediglich dazu gedient, den Urzustand des Geländes wieder herzustellen, es sich dabei um regelrechte „Kraterkorrekturen“ handle, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich dies aus den von ihnen selbst erstellten Einreichplänen vom 12.02.2012 nicht ergibt und auch erst in der Beschwerde zum ersten Mal vorgebracht wurde. Mangels Grundlage für dieses Vorbringen ist es als Schutzbehauptung zu qualifizieren, auf welches nicht weiter einzugehen ist.

 

IV.2. Die Beschwerde richtet sich zudem gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass die Betreibung eines Flussbauhofes den Bf aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage im gegenständlichen Fall nicht unmittelbar entscheidungsrelevant ist, zumal sich der Beseitigungsauftrag gestützt auf § 49 Abs 4 Oö. BauO 1994 „nur“ gegen die vorgenommene Aufschüttung richtet. Eine solche Aufschüttung ist, wie die Behörde erkennt, als bauliche Anlage iSd § 49 Oö. BauO 1994 zu qualifizieren. Zwar wird der Begriff der Anlage in den Oö. Baugesetzen nicht explizit definiert, es wird darunter jedoch alles verstanden, was von Menschenhand angelegt bzw. errichtet wurde (VwGH 20.09.2012, 2009/07/0141; 17.06.2010, 2010/07/0028). Somit deckt sich die bauliche Anlage mit der Legaldefinition des Begriffes „Bauwerk“ in § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013, worunter jede Anlage zu verstehen ist, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Diese Kriterien sind bei der ggst. Aufschüttung erfüllt. Dieses Ergebnis sieht sich auch durch § 25 Abs 1. Z 8 Oö BauO 1994 bestätigt, wenn dort für eine Geländeveränderung von mehr als 1,50m die Verpflichtung zur Erstattung einer Bauanzeige normiert wird.

 

Bei der ggst. Aufschüttung handelt es sich somit um eine anzeigepflichtige  bauliche Anlage, da, wie sich aus den Plänen des Magistrates L, Abt. Stadtvermessung, vom 12.11.2014, GZ 50723/2014 sowie den Einreichplänen der Bf vom 20.08.2012 ergibt, damit eine Geländeveränderung von mehr als 1,50m bewirkt wurde.

 

Gem. § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 hat die Behörde den Eigentümer zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid verlangt die Behörde von den Bf, bei denen es sich um die Eigentümer handelt, die Beseitigung der anzeigepflichtigen Aufschüttung. Es bleibt somit zu prüfen, ob diese Aufschüttung mit den für dieses Grundstück geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans in Einklang steht.

 

Während für das ggst. Grundstück kein Bebauungsplan besteht, sehen der Flächenwidmungsplan in der geltenden Fassung (Flächenwidmungsplan L Nr.4, ABl der Stadt L Nr. 15/2013) sowie dessen Vorgänger (Flächenwidmungsplan L – Teil Mitte und Süd Nr. 2, ABl der Stadt L Nr. 16/2001) die Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und Flussbauhof“ vor. Sinn und Zweck dieser Widmung ist es, den Standort für die Errichtung oder den Ausbau des Flussbauhofes zu sichern und somit andere Verwendungszwecke auszuschließen (VfGH 16.06.1986, V 43/84; Giese, Sonderwidmungen im Raumordnungsrecht, bbl 2013, 227). Die Errichtung einer anderen baulichen Anlage ist nach § 23 Abs 6 Z 1 Oö. ROG 1994 nur dann widmungskonform, wenn diese bauliche Anlage mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren ist.

 

Eine bloße Aufschüttung erfüllt jedoch für sich noch nicht den Zweck der ggst. Widmung. Dies könnte allenfalls der Fall sein, wenn sie der Errichtung einer Strommeisterei oder eines Flussbauhofes unmittelbar dient, zur Errichtung einer solchen Anlage notwendig ist. Die ggst. Aufschüttung steht jedoch in keinerlei Beziehung zu einer dem Widmungszweck entsprechenden Bebauung. Die bloße Möglichkeit, dass die ggst. Aufschüttung in Zukunft einer solchen Bebauung dienlich sein könnte, reicht aber nicht aus, um von einer mit dem Zweck der Widmung zu vereinbarenden Anlage sprechen zu können. Die bloße Aufschüttung dient vielmehr der Möglichkeit, auch andere, widmungszweckfremde Anlagen errichten zu können. Sie widerspricht damit der Flächenwidmung des Grundstücks Nr. X.

 

IV.3. Vor diesem Hintergrund konnte auch die von den Bf erstattete „Bauanzeige“ und die darauf folgende formlose Bestätigung seitens der Behörde, dass durch verstreichen lassen der 8-wöchigen Untersagungsfrist, das Projekt als genehmigt gelte, keinen „Konsens“ für die Aufschüttung erzeugen.

 

Eine Bauanzeige im Verfahren nach den §§ 25 f Oö. BauO 1994 ist als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ zu verstehen. Nur wenn das angezeigte Vorhaben also dem Gesetz voll entsprochen hat, treten die rechtlichen Folgen des Anzeigeverfahrens ein und wäre daher ein Bauauftrag ausgeschlossen. War dies jedoch nicht der Fall, ist dem Eigentümer des Bauwerks entweder die Möglichkeit einzuräumen, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, allenfalls eine weitere Bauanzeige zu erstatten, oder ist der Bauauftrag wegen von vornherein gegebener Unzulässigkeit des Bauwerks zu erteilen (VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181).

 

Da, wie soeben ausgeführt, die angezeigte Aufschüttung bereits bei Einbringung mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stand, lag nie eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ diesbezüglich vor und ist daher gem. § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 vorzugehen.

 

Dass die formlose Bestätigung über das Verstreichen der 8-wöchigen Untersagungsfrist seitens der Behörde Bescheidwirkungen zeitigen könnte, wird von den Bf zwar implizit in den Raum gestellt, ist aber nicht richtig. Es handelt sich bei dieser formlosen Bestätigung via E-Mail um eine bloße Wissenserklärung, die über keine Bescheidqualität verfügt und damit auch keine Rechtswirkungen auslösen konnte.

 

Auch wenn eine förmliche Untersagung nicht mehr zulässig ist, steht dies einem auf § 49 Oö. BauO 1994 gestützten polizeilichen Beseitigungsauftrag nicht entgegen, weil jedenfalls auch baubewilligungs- und anzeigefreie Bauausführungen den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089 mit Verweis auf VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063).

 

Gemäß § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs 7 gilt sinngemäß. Der VwGH hat dazu festgestellt, dass es unerheblich ist, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt, es muss sich lediglich um eine "bauliche Anlage" handeln (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063; vgl weiters zu § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 VwGH 11.05.2010, 2009/05/0197; sowie Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 398).

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die durchgeführten Geländeveränderungen auf der Grundalge des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu entfernen sind. Der Berufungsbescheid war diesbezüglich ausreichend konkretisiert und gibt es aufgrund des vorliegenden Widerspruches der vorgenommenen Aufschüttung zum Flächenwidmungsplan auch keine andere Alternative um den dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen.

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. April 2016, Zl.: Ra 2016/05/0015 bis 0016-7