LVwG-150012/2/MK/Ka

Linz, 08.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von Herrn x und Frau x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom  24.10.2013, GZ: BauR01-1-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 11.11.2002, Bau-7635/1-2002/ef, wurde Herrn x und x die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Pkw-Doppelgarage und Überdachung des Zugangsweges auf den x, erteilt.

 

Im Auflagenpunkt 9. des aus der Verhandlungsschrift in den Bescheidspruch übernommenen Gutachtens des gleichzeitig als Amtssachverständigen für Bautechnik fungierenden Verhandlungsleiters wird angeordnet, dass „die Niederschlagswässer … in geeigneter Weise auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen (sind). Eine Ableitung dieser Abwässer auf Straßengrund oder Nachbargrund oder in den Kanal ist verboten“.

 

I.2. Im Zuge der Errichtung des bewilligten Bauwerkes wurde auf der Grundlage eines von einem Fachkundigen erstellten Planes (Geländeschnitt, M 1:100) vom 27.06.2003 auch eine Geländeveränderung bis zu einer Höhe von max. 1,40 m vorgenommen. Da durch diese Maßnahme keine Veränderung der bisherigen Abflussverhältnisse herbeigeführt werde, erachtet die Behörde eine Bauanzeige für nicht erforderlich.

Die Geländekorrektur wurde, was Höhe und Lage sowie insbesondere die Errichtung einer die Anschüttung südseitig (in Richtung des Grundstückes der nunmehrigen Beschwerdeführer [in der Folge: Bf]) begrenzenden Löffelsteinschlichtung betrifft, unstrittig plangemäß hergestellt. Parallel zu dieser nach hinten geneigten Mauer wurde eine Drainage samt Sickerschacht errichtet, dessen Sohle im sickerfähigen Material des ursprünglichen Geländes liegt. Dieser Sickerschacht ist niveaugleich in der Grundstückszufahrt situiert.

 

I.3. Mit (von den Bf in den wesentlichen Passagen vorgelegten) Gutachten vom 12.07.2004 wurden die diesbezüglichen Maßnahmen im Auftrag der Bf von Dr. X, technisches Büro für Geologie, Traunkirchen, (was die seinerzeitige Form der Ausführung der Drainage und des Sickerschachtes betrifft auf der Grundlage vorhandener Lichtbilder) beurteilt. Darin wird (abgesehen von nicht zum Beweisthema gehörenden persönlichen Bewertungen und Ratschlägen) im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

·                Die Künette entlang der Grundgrenze zu den Bf würde an ihrer Sohle – da diese nicht dicht sei – zumindest in geringem Ausmaß Versickerungen zulassen.

·                Das in eine Kiespackung eingebaute Drainagerohr sei umlaufend geschlitzt, d.h. dass der Querschnitt keine dichte Ableitungs(teil)schale aufweist, und daher Austrittsmöglichkeiten nach unten in der Vertikalen möglich seien.

·                Von der Funktionstüchtigkeit des Sickerschachtes könne ausgegangen werden.

·                Der Schüttkörper sei inhomogen, sodass eine gezielte Leitung der Sickerwässer zur Drainage nicht von vorn herein vorausgesetzt werden könne.

 

I.4. In einem dazu mit Klage vom 18.05.2005 angestrengten Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Bad Ischl bzw. dem Landesgericht Wels wurde das Begehren der Bf auf Unterlassung von Immissionen mit Urteil vom 12.10.2009, GZ. 21 R 284/09b, abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend (und ohne Wiederholung des oben bereits festgehaltenen Sachverhaltes) Folgendes ausgeführt:

·                Am Fuße der Löffelsteinmauer befindet sich parallel dazu (auf dem Grund der Beklagten) eine Rinne, die unter dem Geländeniveau der Kläger (Bf) liegt.

·                Nach bzw. aufgrund mehrerer Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Nachbarn und der Baubehörde sind Anlagen zur Ableitung bzw. Versickerung der auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Oberflächenwässer errichtet worden, nämlich eine (oben bereits dargestellte) Drainage oberhalb der Löffelsteinmauer und weiterer Sickerschacht für die anfallenden Dachwässer.

·                Zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein schmaler Wiesenstreifen, auf dem sich stark vermooste  Stellen im Bereich einer ehemaligen Senkgrube (Kanaldeckel und dort liegende Steine) befinden.

·                Klagsbegründend wurde vorgebracht, dass die Vernässung des Grundstückes auf den nunmehrigen deutlichen Höhenunterschied infolge der Anschüttung, die zu seichte Verlegung der Drainageleitung oberhalb der Löffelsteinschlichtung und die Verwendung eines nicht dichten Drainageschlauchs sowie die Verdichtung des Untergrundes durch die dabei bzw. im Zuge der Anschüttung eingesetzten Geräte zurückzuführen sei.

·                Dagegen wendeten die Beklagten ein, dass das schon immer Oberflächenwässer auf das Grundstück der Kläger abgeflossen sind, da das Urgelände ein Nord-Süd-Gefälle aufgewiesen hat. Im Gegenteil stellt sich die Situation nun günstiger für die Kläger dar, da das Gefälle verringert und durch die Errichtung der Drainageleitung zusätzlich ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

·                Das Erstgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen und in seinem Urteil vom 13.10.2006 festgestellt, dass durch die oben beschriebenen Maßnahmen die Situation im Zusammenhang mit der schadlosen Ableitung der Oberflächenwässer grundsätzlich zu Gunsten der Kläger geändert hat und weder Niederschlags- noch Oberflächenwässer auf das Grundstück der Kläger gelangen.

·                Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 12.03.2007 wurde dieses Urteil aufgehoben und die Angelegenheit dem Erstgericht mit dem Auftrag der Verfahrensergänzung aus dem Fachbereich Geohydrologie zur neuerlichen Entscheidung zugewiesen.

·                In einem in der Folge eingeholten Gutachten von DI X wurde die ursprüngliche Beurteilung des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt und in der Folge das Unterlassungsbegehren der Kläger vom Erstgericht neuerlich abgewiesen.

·                Der wiederholt – zuletzt auch in der neuerlichen Berufung – vorgebrachten (wesentlichen, weil entscheidungskausalen) fachlichen Inkompetenz war, insbesondere weil sie vom Erstgericht explizit nachgefragt wurde, nicht zu folgen. Es ist von einer auf Basis der vorliegenden Erhebungsquellen und auf der Grundlage der naturwissenschaftlichen Kausalitäten zweifelsfreien Tatsachenfeststellung und einer darauf basierenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung auszugehen.

·                Eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, weshalb auch der in diesem Verfahrene getroffene Urteilsspruch nicht zu beanstanden ist.

·                In der Sache war dem Berufungsvorbringen insofern – wenngleich ohne materielle Bedeutung – zu folgen, als dass die errichtete Drainage für die sichere Ableitung von Niederschlags- bzw. Oberflächenwässern nicht geeignet ist. Dieser Umstand ist aber für die zu beantwortende Frage der Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstückes durch ebensolche Abwässer ohne Belang, da ein durchgeführter Versickerungsversuch ergab, dass auch ohne nachweisliche Funktionstüchtigkeit diese Anlage eine repräsentative Wassermenge immissionsfrei auf dem Grundstück der Beklagten in den Untergrund angeleitet werden kann. Von einer kurzfristig und kleinflächig aufgebrachten Menge von 1.000 l Wasser sei „kein einziger Tropfen“ über die errichtete Drainage abgeleitet worden oder auf das Nachbargrundstück ausgetreten.

·                Darüber hinaus hat sich das Erstgericht auch ausreichend mit dem zweiten, von der Grundgrenze zu den Klägern über 10 m entfernten Sickerschacht für Dachwässer auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass es nicht anzunehmen sei, dass in einem an sich durchlässigen und damit versickerungsfähigen Untergrund Wässer über eine Distanz von eben mehr als 10 m in schadenskausalem Umfang „verfrachtet“ werden, zumal dieser Sickerschacht etwa 2 m in den (vor Anschüttung unstrittig sickerfähigen) gewachsenen Untergrund greift.

·                Es ist weiters eindeutig festzustellen, dass das Urgelände nach Errichtung des Einfamilienwohnhauses der Beklagten aber vor der Geländekorrektur ein ausgeprägteres Gefälle von Nordost nach Südwest aufwies, und durch die Änderung des Oberflächenniveaus eine Verringerung  der Hangneigung und damit eine allgemeine Verbesserung der Situation – insbesondere bei gefrorenem Untergrund – erzielt wurde.

·                Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufschüttung und dem von den Klägern monierten Wassereintritt in deren Kellergeschoss etwa 5 Jahre vergangen sind, was aus geophysikalischer Sicht eindeutig gegen eine Kausalität der Geländekorrektur spricht.

·                Das Beweisergebnis ist daher sowohl auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen als auch aufgrund des Parteienvorbringens unzweifelhaft. Dem Klagebegehren muss daher auch im zweiten Rechtsgang der Erfolg verwehrt bleiben.

 

I.5. In der Folge wurde von den Bf bei der Baubehörde die Herstellung des oben bereits zitierten Auflagenpunktes 9. des Baubewilligungsbescheides gefordert.

 

Mit Gutachten vom 10.06.2011, das von der Baubehörde dazu zum Zweck der Klärung des geohydrologischen Sachverhaltes im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholt wurde, traf der beigezogenen (Amts-)Sachverständige Dr. x, basierend auf einem Ortsaugenschein vom 04.11.2010 (dessen den Bf gegenüber kommunizierten Erkenntnisse von diesen in einem schriftlichen Eingabe vom 06.11.2010 in der Tendenz eindeutig, letztlich aber fachlich unsubstanziiert kommentiert wurden), nachstehende Feststellungen:

 

Zur Befundaufnahme:

·                Im Zuge der Begehung habe bei trockener Witterung keine aus dem Bereich der Löffelsteinmauer herrührenden Beeinträchtigungen festgestellt werden können.

·                Im Bereich zwischen der Löffelsteinschlichtung und dem Wohnhaus der Bf befinde sich straßenseitig auf deren Grund eine aufgelassene und durch Durchörterung der Sohle zu einer Sickergrube umfunktionierte, mehrkammerige Abwasserbeseitigungsanlage. Welche Abwässer in welchem Umfang eingeleitet würden, habe nicht geklärt werden können, war für das Beweisthema aber auch nicht von Bedeutung sei. Festgestellt worden sei jedenfalls ein im Vergleich zu Niederschlagswässern mehr als 40-fach überhöhter Leitfähigkeitswert der dort in einer Tiefe von 2,70 m anstehenden Wässer, was auf eine Beimischung von Boden- oder Abwässern schließen ließe.

Im selben Grundstücksbereich befinde sich gartenseitig eine weitere zur Sickeranlage umfunktionierte Abwasserbeseitigungsanlage, in der ebenfalls anstehendes Wasser in einer Tiefe von 2,70 m mit geringfügig höherer Leitfähigkeit als in der straßenseitigen Grube vorgefunden worden sei.

Da in  beiden Gruben keine gänzliche Versickerung erfolge, sei auch nicht auszuschließen, dass bei anlassbezogen entsprechender Dotierung dieser Sickeranlagen eine – lokal vernässungskausale – Überstauung stattfinde.

·                An das Wohnhaus der Bf sei gartenseitig ein etwa 2 m tiefer (baurechtlich nicht dokumentierter) Schutzraumkeller angebaut worden, in dem an seiner tiefsten Stelle hochleitfähiges Wasser vorgefunden wurde (ca. 140-fache Überschreitung des Normalwertes für Niederschlagswasser). Als plausible Erklärung für diese Wasserqualität könne nur das Einsickern durch das Mauerwerk bzw. die damit verbundene Lösung von Bausubstanzen vermutet werden.

·                Im terrassennahen Bereich des Grundstücks der zu verpflichtenden Nachbarn befinde sich ein Sickerschacht, in den nach deren Angaben die anfallenden Dach- und Terrassenwässer eingeleitet würden. Die eingebaute Kiespackung sei etwa 1 m mächtig. Der Schacht, der bereits aufgrund der länger andauernden einschlägigen Streitigkeiten mit den Klägern errichtet worden, sei zum Zeitpunkt der Begehung trocken gewesen, woraus bei tatsächlicher Einleitung der oben angeführten Abwässer von seiner vollen Funktionsfähigkeit auszugehen sei.

 

Fachliche Schlussfolgerungen:

·                Aufschüttung:

Auf der Grundlage der bisherigen Beobachtungen sei unter der Voraussetzung, dass das Urgelände an sich versickerungsfähig war, davon auszugehen, dass die anfallenden Niederschlagswässer der Schwerkraft folgend in den Untergrund versickern.

Unter Berücksichtigung der plausiblen szenarischen Varianten sei der Schluss zu ziehen, dass der durchgeführten Geländekorrektur kein erhöhtes Vernässungspotential gegenüber den angrenzenden Grundstücken beizumessen sei. Dabei wäre insbesondere auch der Aspekt möglicher Verdichtungen durch Baumaschinen im Zuge der Herstellung der Aufschüttung berücksichtigt worden.

·                Löffelsteinmauer:

Der bloße Bestand einer Löffelsteinmauer könne – unabhängig von einer baurechtlichen Bewilligung – keine Vernässung produzieren.

Mögliche Beeinträchtigungen könnten – wiederum unter Betrachtung der möglichen und definierten Szenarien – durch größere Abwassermengen entstehen, die (direkt) über die Löffelsteinmauer abfließen. Da das dahinterliegende Einzugsgebiet aber eben und versickerungsfähig sei und nur die in geringer Menge unmittelbar im Bereich der Mauer anfallenden Wässer über diese abfließen, könne dies ausgeschlossen werden. Eine weitere Beeinträchtigungsmöglichkeit liege in der Anhäufung von Schnee im Bereich entlang der Mauer, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen würden.

·                Sickerschächte:

Die Frage des Bestandes und der Funktionsfähigkeit von Sickerschächten sei für das Vernässungsproblem nicht von ursächlicher Bedeutung, da Sickerschächte generell nur dort erforderlich seien, wo – anders als im hier zu beurteilenden Zusammenhang – im Falle einer anderweitigen Versickerung Gefährdungen von Grundflächen zu erwarten wären.

·                Die auf dem Grundstück der Bf gelegenen Versickerungsgruben seien nicht Gegenstand der Beurteilung und daher auch nicht im Detail zu bewerten. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Bestand dieser Anlagen das Vernässungsproblem zumindest teilweise verursacht.

·                Der Grundwasserspiegel sei für die zu beurteilende Problematik jedenfalls nicht kausal.

 

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass – insbesondere unter der Annahme der Funktionsfähigkeit des Sickerschachtes auf dem Grundstück der zu verpflichtenden Nachbarn – durch die Geländekorrektur eine Verbesserung der Abflusssituation für das Grundstück der Bf eingetreten sei. Unabhängig vom Aufbau der Anschüttung und der Funktionsfähigkeit der verlegten Drainage könne im Bereich der Mauer nicht mehr Wasser anfallen, als dies vor deren Errichtung der Fall war. Eine gezielte Ableitung sei nicht anzunehmen und wäre auch nicht behauptet worden.

 

Außerhalb des Beweisthemas wurde auch von Dr. x ein Lösungsvorschlag (Rinne oder Drainage auf dem Grundstück der Bf) formuliert.

 

I.6. Dem vorgelegten Verfahrensakt ist eine sukzessive Korrespondenz zwischen Bau- bzw. Aufsichtsbehörde und den Bf zu entnehmen. Nach einer abschließenden Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: belangten Behörde) mit Bescheid vom 24.10.2013 der Antrag der Bf vom 04.06.2013 auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Zusammenhang mit den Anordnungen des Auflagenpunkt 9. der obzitierten Baubewilligung abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und des abgeschlossenen Zivilprozesses nicht davon ausgegangen werden könne, dass die zu verpflichtende Partei einer zu erbringenden Leistung nicht oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei. Das Vollstreckungsbegehren geht daher dem Grunde nach ins Leere und sei abzuweisen.

 

I.7. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 11.11.2013 innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung (iSe nunmehrigen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) wurde ausgeführt, dass der durchgeführte Zivilprozess insofern nicht präjudiziell sei, da es dabei nicht um die Erfüllung eines Auflagenpunktes , sondern um die Unterlassung von (unzulässigen) Immissionen auf das Grundstück der Bf gegangen sei. Die Frage der Auflagenerfüllung sei auch nicht Beweisthema des vom Gericht eingeholten Gutachtens von DI X gewesen.

 

Im Behördenverfahren habe der beigezogene Amtssachverständige Dr. X hingegen ausgeführt, dass mit einer Drainage auf dem Grund der Bf die Immission von Wasser verhindert werden könne, was aber nicht den Vorgaben des zitierten Auflagenpunktes entspreche.

 

Auch die Aufsichtsbehörde habe schon im Jahr 2004 klargestellt, dass der Erfüllung des eingeforderten Auflagenpunktes nicht durch (nachträgliche) Errichtung einer Aufschüttung „unterlaufen“ werden könne.

 

Die geforderten Sickerschächte seien in der Natur nicht errichtet worden. Dieser Umstand sei auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens.

 

Sogar die Baubehörde habe den Bf Mitte 2013 schriftlich mitgeteilt, dass die Niveauanhebung in keinem Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken steht und Beeinträchtigungen bezüglich der Oberflächenwässer und auch der betroffenen Personen bestünden.

 

Die Drainage entlang der Löffelsteinmauer sei, zu dieser Ansicht hätte auch die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung des Gutachtens von Dr. X gelangen müssen, ohne Wirkung. Dieser habe selbst angegeben, dass nahe der Grundgrenze zu den Nachbarn nur ein nachträglich errichteter, kleiner und insbesondere trockener Sickerschacht existiere. In diesen würden aber keine Dachwässer eingeleitet.

 

Nach § 1a VVG seien Berechtigte eines Verfahrens antragslegitimiert. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens habe die Behörde, auch wenn expressis verbis ein Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen sei, die Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu berücksichtigen.

Gegenwärtig sei der Auflagenpunkt 9. nicht erfüllt. Die Bescheidadressaten seien daher mit einer Leistung in Verzug.

 

Es würde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Vollstreckungsverfahrens betreffend die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes im Zusammenhang mit der Versickerung der Oberflächenwässer herzustellen. Hilfsweise würde die diesbezügliche Befundaufnahme an Ort und Stelle beantragt.

 

 

II. In der Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass – was die fachlich fundierten Vorbringen bzw. Aussagen (aller) Verfahrensbeteiligten betrifft – der Sachverhalt zweifelsfrei erhoben und beurteilt werden konnte. Grundlage dafür sind drei essentielle Feststellungen, nämlich dass das Urgelände (erstens) ein Gefälle von Nordosten nach Südwesten aufwies, (zweitens) versickerungsfähig war und (drittens) durch die Baumaßnahmen im Zuge der Geländekorrektur nicht großflächig so stark verdichtet wurde, dass es in diesem Bereich zu signifikanten Einstauungen kommt.

Gegenteilige Annahmen ergeben sich weder aus dem Parteienvorbringen noch aus den erhobenen fachlichen Befunden.

 

Im Einzelnen ist auf folgende Umstände bzw. Feststellungen besonders hinzuweisen:

·                Auf dem gegenständlichen Areal, auf der die anfallenden Niederschlagswässer zur Versickerung zu bringen sind, kann auch nach der Geländekorrektur nicht mehr Wasser anfallen als vorher.

·                Durch die Errichtung von Sickerschächten in den gewachsenen, sickerfähigen Untergrund einschließlich der Drainageleitung hinter der Löffelsteinmauer reduziert sich grundsätzlich, d.h. unabhängig von ihrer (gänzlich auch nie in Abrede gestellten) Funktionsfähigkeit, die oberflächlich abschließende oder großflächig zu versickernde Wassermenge, die in den örtlich relevanten Bereichen des Grundstückes der Bf einstauen kann.

·                Die oberflächlichen Abflussverhältnisse haben sich zum Grundstück der Bf hin durch die Anschüttung verbessert.

·                Es sind auf dem Schüttkörper und an seinen Abschlusskanten keine Vernässungen oder sonstige Hinweise auf atypische (der Schwerkraft nicht  vertikal folgenden, also abweichende) Wegigkeiten vorhanden.

·                Auf dem Grund der Bf selbst befinden sich zwei Abwasseranlagen, die entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung (bei der es im Gegensatz zur nunmehrigen Intention auf deren Dichtheit Wert gelegt wurde) das darin anfallende Wasser in den Untergrund versickern sollen, die diesen Zweck nicht erfüllen. Überbordender Einstau und damit eine mögliche Ursache für die beklagte Vernässung in diesem Bereich kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Diese Beurteilungen beruhen auf drei unabhängig voneinander, zu unterschiedlichsten Zeitpunkten und mit differierender Interessenslage erstellten akademisch-fachlichen Befunden und Gutachten aus dem Bereich der Geohydrologie.

 

Die wesentlichen Aspekte des opponierenden Vorbringens der Bf können diesem geforderten Standard nicht genügen und enthalten keine über die lapidare Feststellung der offenkundigen Zwangsläufigkeit hinausgehende argumentative Differenzierung, etwa im Zusammenhang mit der Bedeutung der mit Sicherheit mitkausalen Anlagen auf eigenem Grund (nachträglich angebauter Schutzraumkeller und Abwassergruben).

 

Im Ergebnis stellt sich die Sachlage für das Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar dar, insbesondere aber wurde der zu beurteilende Sachverhalt umfassend erhoben. Die Bindungswirkung des landesgerichtlichen Urteils, auch – ja gerade – in seinen einschlägigen Sachverhaltsfeststellungen, sei im Zuge der gegenständlichen Beweiswürdigung nur am Rande erwähnt.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verwaltungsverfahren:

 

Gemäß § 1a Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/119, idF BGBl. I. 33/2013, ist von der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist,

1.        wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2.        wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

Nach Abs.2 ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch steht, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

Abs.3 dieser Bestimmung ordnet an, dass die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen ist.

 

III.2. Baurecht:

 

Die Bestimmung des § 31 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 34/2013, erklärt – neben räumlichen und auf sonstige Konstellationen Rücksicht nehmenden Inhalten – in Abs.3 Rechtsverletzungen durch ein Bauvorhaben, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind, zu tauglichen Einwendungsgründen.

Abs. 4 schränkt die Beachtlichkeit öffentlich-rechtlicher Einwendungen insoweit ein, als sie sich auf Bestimmungen des Baurechts … stützen, die nicht nur dem öffentlichem Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere … jene Bestimmungen … die dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienen.

 

In diesem Zusammenhang bestimmt das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, idF LGBl. Nr. 90/2013, in § 13 Folgendes:

Abs.1: Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 bleiben unberührt.

Abs.2: Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

Abs.3: Die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

Abs.4: Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

 

Ein Bauwerk ist gemäß § 2 Z5 Oö. BauTG 2013 eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Aus den Materialien zur Bestimmung des § 1a VVG ergibt sich – neben den unstrittigen Szenarien der Amtswegigkeit bei Vollstreckungen im öffentlichen Interesse – eine weitere Ausweitung der Aktivlegitimation zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens über jene Partei hinaus, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckung vorgenommen wird, und zwar auf der Grundlage des Inhaltes der zu vollstreckenden Verpflichtung.

 

Als anspruchsberechtigt sind demnach (unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs.1 und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs.2 B-VG) alle Parteien des Titelverfahrens, also nicht nur die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch eine Partei, in deren Interesse dem Inhaber einer Bewilligung die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgeschrieben wurde (z.B. Nachbarn).

 

Auf der Grundlage des gerade im materiellen Baurechts aber auch in den baurechtlichen Verfahrensbestimmungen verankerten privat- und öffentlich-rechtlichen Interessensschutzes ist daher die Antragstellung insofern unzweifelhaft zulässig, als sie sich auf Immissionen auf Rechtsgüter der Bf selbst bezieht.

 

Insoweit sich die Ausführungen der Bf darauf beziehen sollten, dass dem Auflagenpunkt 9. objektiv deshalb nicht entsprochen wurde, weil ein (unter Umständen auf öffentlichem Gut situierter) Sickerschacht in der Grundstückszufahrt errichtet wurde, würde es – unter der Voraussetzung, dass davon keine Immissionen zu Lasten der Bf ausgehen – an der Beschwerdelegitimation fehlen. Ein ausdrückliches Begehren auf Unterlassung der Inanspruchnahme (beiderseits) fremden Grundes ist dem Vorbringen aber nicht zwingend zu entnehmen, weshalb eine formalrechtliche Abhandlung im Detail unterbleiben konnte.

 

IV.2. In der Sache:

 

Auf der Grundlage des oben dargestellten subjektiv-öffentlichen Interessenkataloges ist aber auch der materielle Prüfungsumfang des Vollstreckungsbegehrens zu definieren.

 

IV.2.1. Basierend auf der zentralen Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994 konkretisieren die bautechnischen Regelungen für Bauwerke (argumentum e contrario also nicht für die natürliche Niederschlagswasserbeseitigung, die nicht mit der Errichtung eines Bauwerkes zusammenhängen) zunächst die Notwendigkeit der allgemeinen Vorsorge für das ordnungsgemäße Sammeln und Beseitigen von Niederschlagswässern.

 

Klarstellend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Geländekorrektur bzw. Anschüttung an sich kein Bauwerk iSd Legaldefinition darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus der (auch historisch zu interpretierenden) gesetzgeberischen Absicht und den bautechnisch auszulegenden Begriffselementen der „Verbindung mit dem Boden“ und dem „Erfordernis der bautechnischen Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung“ (worunter der Verwaltungsgerichtshof nach stRsp ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse versteht), sondern insbesondere auch aus der Diktion des § 25 Abs.1 Z8 Oö. BauO 1994, der unter den Titel „Anzeigepflichtige Bauvorhaben“ von der „Veränderung der Höhenlage einer … Grundfläche“ spricht, die zudem bis zu einer (hier nicht erreichten) Höhe von 1,50 m gar nicht anzeigepflichtig und somit von absolut untergeordneter baurechtlicher und -technischer Bedeutung ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn – wie hier – geprüfte Fertigbauteile verwendet werden, die den Hersteller der Schlichtung bei leicht erkennbar richtiger Verwendung nicht (mehr) mit eigenen Überlegungen bzw. Beurteilungen der Standsicherheit konfrontieren.

 

Ähnliches gilt für die Herstellung der Löffelsteinmauer, die als Stützmauer mit einer geringeren Höhe als 1,50 m zum jeweils tiefergelegenen Gelände ebenfalls nicht anzeigepflichtig ist.

 

Im Ergebnis ist daher streng genommen zwischen den Dach- und Terrassenwässern und den sonstigen auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswässern zu unterscheiden.

 

IV.2.2. Betrachtet man nun zunächst die hier vorliegende Situation der Beseitigung der Dach- und Terrassenwässer, so wird von den zu verpflichtenden Nachbarn angegeben, dass diese über (im Zuge der nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen eigens errichtete) Sickerschächte in den Untergrund abgeleitet werden, die in das sickerfähige Urgelände eingebunden sind.

 

Da aber sowohl bezüglich der tatsächlich eingeleiteten Wässer als auch bezüglich des Bestandes eines weiteren, größeren überschütteten und daher nicht kontrollierbaren, jedenfalls nähe bei der Grundgrenze zu den Bf gelegenen weiteren Sickerschachtes differenzierende Angaben vorliegen, wurden von Dr. X alle denkmöglichen Varianten plausibel und nachvollziehbar beschrieben und fachlich beurteilt.

 

Zusammenfassend kommt er zu dem schlüssigen Ergebnis, dass – unabhängig davon, ob ein oder zwei Schächte existieren, in die alle oder nur Teile oder gar keine der anfallenden Dach- und Terrassenwässer eingeleitet werden und ob diese Schächte funktionieren oder nicht – die auf den versiegelten Flächen anfallenden Wässer immissionsfrei beseitigt werden. Die Frage des Bestandes und der Funktionsfähigkeit von Sickerschächten ist mit dem Vernässungsproblem auf den Grundstück x nicht ursächlich in Verbindung zu bringen. Im Gegenteil entsteht durch eine tatsächliche Versickerung über Schächte eine Verbesserung der Situation vor Bebauung im Ausmaß des Flächenäquivalents der versiegelten Fläche.

 

Auf der Grundlage dieser Beurteilung geht das die Existenz und Dotierung der Schächte in Abrede stellende Vorbringen der Bf, das von den Bf zwei Tage nach der Begehung schriftlich an Dr. X übermittelt wurde und diesem bei der Erstellung seines Gutachtens vorlag, vollends ins Leere.

Dem entsprechend wir auch schon im Gutachten von DI X, welches dem Urteil des LG Wels vom 12.10.2009 zu Grunde liegt, der Bestand von Versickerungsanlagen zwar erwähnt, diesem Umstand bei der Beurteilung des verfahrenskausalen und somit beweisthematischen Immissionsproblems aber keine relevante Bedeutung beigemessen. Im Gegenteil gelangt auch DI X zu dem Schluss, dass sogar ein gänzliches Nichtfunktionieren der Versickerungsanlage nicht dazu führen würde, dass auf das Grundstück der Bf Wasser eindringen würde.

 

Der von den Bf beauftragte Gutachter Dr. X erwähnt (vielleicht weil noch nicht existent), neben dem im Zusammenhang mit der Drainage errichteten, keinen Sickerschacht.

 

Die Beseitigung der Dach- und Terrassenwässer entspricht daher den bescheidmäßigen Anforderungen.

 

IV.2.3. In Ermangelung einer konkreten baurechtlichen oder –technischen Bestimmung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beseitigung von allgemein (d.h. außerhalb der Errichtung von Bauwerken anfallenden) Niederschlagswässern, ist die den grundsätzlichen Immissionsschutz anordnende Regelung des § 31 Oö. BauO 1994 für die inhaltliche Beurteilung des Beschwerdebegehrens heranzuziehen, die im beschwerdegegenständlichen Auflagenpunkt 9. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides in diesem materiellen Teilbereich objektiv-abstrakt auch umfassend umgesetzt wird.

 

Objektiv, weil dadurch gewährleistet ist, dass es zu keinen Verschlechterungen der Ist-Situation kommt, welche regelungsimmanente Grundlage und Richtschnur der Beurteilung eines Vorhabens ist, was bedeutet dass durch ein konkretes Vorhaben grundsätzlich auch keine einseitig verpflichtend vorgeschriebenen Verbesserungen  gleichsam untergeschoben werden können.

Abstrakt, weil keine konkreten Maßnahmen, sondern die Einhaltung einer Zielvorgabe für verbindlich erklärt wird, was wiederum bedeutet, dass etwa die Herstellung (oder Sanierung) von bestimmten Anlagen (Sickerschächte, Drainagen, etc.) gerade nicht gefordert werden kann, wenn andere taugliche Möglichkeiten (natürliche Versickerung) existieren.

 

Da es sich also bei einem Antrag auf Vollstreckung dieser behördlichen Anordnung auch, ja gerade um die Unterlassung widerrechtlicher Immissionen handelt, kann dem Vorbringen der Bf, es handle sich hier um einen inhaltlich anderen Gegenstand als im Gerichtsverfahren, nicht beigepflichtet werden. Das Urteil des LG Wels vom 12.10.2009 ist daher grundsätzlich präjudiziell.

 

Auf der Grundlage des – zeitlich nach diesem Urteil geäußerten – Vorbringens der Bf und der dadurch unklaren Sachlage, insbesondere im Zusammenhang mit der Anzahl, Lage und Funktionsfähigkeit von Sickerschächten, konnte aber ein neuer Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, weshalb von der Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen war. Dem wurde von der Baubehörde – wenngleich mit einem von dieser Sachverhaltsfrage abweichenden Inhalt, im Ergebnis aber zutreffend – auch entsprochen.

 

Dr. X kommt, wie oben bereits im Detail ausgeführt, ebenso wie der gerichtliche Gutachter DI X zum Zeitpunkt seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass einem (zwischenzeitlich unter Umständen auch geänderten) Bestand oder Nichtbestand von Versickerungsanlagen auf dem Grundstück der zu Verpflichtenden keinerlei Einfluss auf die Immissionssituation betreffend das Grundstück der Bf zukommt.

 

Auch in diesem Zusammenhang sind die Bescheidanordnungen erfüllt.

 

IV.2.4. Die hier zu beurteilende Beweisfrage ist (vor dem Hintergrund des gerichtlichen Präjudizes) allein durch diese Aussage umfassend geklärt. Eine neuerliche Befundaufnahme vor Ort, wie sie von den Bf „hilfsweise“ beantragt wurde, ist daher obsolet, weshalb auch nach § 24 Abs.4 VwGVG vorgegangen werden konnte.

 

IV.2.5. In der Sache klarstellend sei aber noch auf folgende Aspekte hingewiesen:

·                Es ist richtig, dass alle drei beigezogenen Sachverständigen die entlang bzw. hinter der Löffelsteinmauer verlegte Drainage für mangelhaft bzw. ihren Zweck nicht (umfassend) erfüllend beurteilt haben. In keiner der drei Gutachten ist aber gefolgert worden, dass dieser Umstand für das zu beurteilende Vernässungsproblem auch nur ansatzweise kausal ist. Im Gegenteil wir der einhellige Schluss gezogen, dass jede tatsächliche Abführung von Sickerwässern über diese Leitung eine zusätzliche Verbesserung der an sich nicht zu beanstandenden Situation darstellt. Gutachterliche Vorschläge für eine umfassende (dann aber ausschließlich auf Kosten der zu Verpflichtenden zu bewerkstelligende) Lösung des Problems finden daher, auf der hier zu berücksichtigenden Rechtslage basierend, keine tragfähige Grundlage.

·                Dr. X begründet (beweisthematisch überschießend, dennoch aber anschaulich und nachvollziehbar und mit dem Gutachten von DI X übereinstimmend) seine Schlussfolgerung, dass der Schüttkörper nicht kausal für die Vernässung des Grundstückes der Bf ist.

Für den Fall, dass das Urgelände nicht versickerungsfähig war und ist (wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) würde das anfallende Niederschlagswasser auch nach Herstellung der Geländekorrektur entsprechend der unveränderten Reliefierung des Urgeländes, allerdings verzögert durch den Rückhalt in der Anschüttung (was wiederum als Verbesserung zu qualifizieren wäre), in südöstliche Richtung abfließen. Davon, dass vor der Anschüttung das Oberflächenwasser aber unverzögert auf diese Grundstücke abgeflossen ist, ist nirgends die Rede. Im Gegenteil wird durch die Verringerung des Gefälles die oberflächliche Abflussrate eine weitere Verbesserung erzielt.

Wenn es bei einem versickerungsfähigen Untergrund infolge der bloßen Überschüttung des Urgeländes zu einer so starken Verdichtung kommen sollte, hätte dies zur Folge, dass die in die Aufschüttung versickernden Wässer seitlich ausrinnen. Eine derart starke und flächenhafte Verdichtung ist aber nicht nur aus fachlicher Sicht nicht plausibel, es fehlen auch sämtliche Anhaltspunkte für ein seitliches Austreten von Wässern über oder auf dem Niveau des Urgeländes.

·                Vernässungskausale direkte Ableitungen von Niederschlagswässern in den Bereich das betroffene Teilareal des Grundstücks der Bf sind nicht anzunehmen und wurden zu keinem Zeitpunkt von einer der Parteien behauptet oder vorgebracht.

 

V. Abschließend ist daher festzuhalten, dass der durchgeführten Geländekorrektur in Form einer waagrecht abgeschlossenen Aufschüttung kein erhöhtes Vernässungspotential gegenüber dem Grundstück der Bf beigemessen werden kann als dem Gelände vor Bebauung und Anschüttung. Eben dies sicherzustellen ist Gegenstand des Auflagenpunktes 9. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides, dem daher vollinhaltlich entsprochen wird.

 

In Ermangelung eines Leistungsverzuges von Seiten der zu Verpflichtenden ist einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die materielle Grundlage entzogen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger