LVwG-650450/9/ZO/HK

Linz, 02.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn G E, geb. 1966, vom 31.7.2015 gegen den Bescheid des  Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK-Wels, vom 23.7.2015 GZ. 2-VA-15235777 betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie alle 6 Monate (bis spätestens 20.1.2016, 20.7.2016, 20.1.2017 sowie 20.7.2017) der Behörde im Original vorzulegen hat.  

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die LPD Oberösterreich, PK-Wels, hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F befristet bis 20.7.2017 und unter folgenden Auflagen erteilt:

Amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie bis spätestens 20.7.2017,

Vorlage einer Behandlungsbestätigung des Facharztes für Psychiatrie an die Behörde im Original alle 3 Monate bis spätestens 20.10.2015, 20.1.2016, 20.4.2016, 20.7.2016, 20.10.2016, 20.1.2017, 20.4.2017 und 20.7.2017.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass vor der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides die Vorlage eines Facharztbefundes in Abständen von 6 Monaten für ausreichend befunden wurde. Sein psychischer Zustand habe sich nicht verändert und es sei auch keine neue Diagnose hinzugetreten. Die seit Jahren verschriebenen und von ihm eingenommenen Medikamente seien beibehalten worden und es habe sich weder die Dosierung noch die Zusammensetzung geändert. Darüber hinaus lenke er seit ca. 30 Jahren Autos, ohne einen Unfall verursacht zu haben.

 

Eine Verschärfung der Auflage dahingehend, nunmehr in Abständen von 3 Monaten anstatt von 6 Monaten eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen zu müssen, sei daher unbegründet. Vielmehr rechtfertige sein seit Jahren andauernder stabiler psychischer Zustand und der Umstand, dass er seit Jahren Kraftfahrzeuge gelenkt habe, ohne einen Unfall zu verschulden, die Ausdehnung der vorgeschriebenen Befundvorlagen auf jährliche Abstände.

 

Er beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vorlage einer Behandlungsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie nur mehr in jährlichen Abständen, in eventu in 6-monatigen Abständen, erfolgen müsse.

 

3. Die Landespolizeidirektion von Oberösterreich, PK-Wels hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes Behörde und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Beschwerdeführer war zuletzt vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid am 14.8.2013 eine auf 2 Jahre befristete Lenkberechtigung erteilt worden. Damals wurden ärztliche Kontrolluntersuchungen sowie die Vorlage von Behandlungsbestätigungen von Pro Mente jeweils in Abständen von 6 Monaten vorgeschrieben. Dieser Bescheid stützte sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 13.8.2013, welches wiederum im Wesentlichen auf der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Dr. P vom 22.7.2013 beruht. Entsprechend dieser Stellungnahme leidet der Beschwerdeführer an einer langjährig bekannten Schizophrenie, welche unter laufender Medikation und regelmäßigen Kontrollen und Teilnahme an Programmen von Pro Mente in wesentlichen stabil  ist. Die Erteilung der Lenkberechtigung unter den bisherigen Voraussetzungen mit regelmäßiger Medikamenteneinnahme und fachärztlichen Kontrollen wurde befürwortet.

 

Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Erteilung einer Lenkberechtigung unter Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Dr. P vom 9.7.2015. Entsprechend dieser Stellungnahme haben sich seit der Untersuchung im Jahr 2013 keine Verschlechterungen ergeben und es war keine stationäre Behandlung notwendig. Der Beschwerdeführer sei unter der laufenden Medikation stabil, er komme seinen Verpflichtungen, wie Medikation, regelmäßigen Kontrollen und seiner Tätigkeit bei Pro Mente in gutem Umfang nach. Die Erteilung der Lenkberechtigung unter den bisherigen Voraussetzungen wurde befürwortet, eventuell sei auch eine Anhebung der Befristung möglich. Auf Basis dieser Stellungnahme erstattete der Amtsarzt der LPD Oberösterreich am 20.7.2015 ein Gutachten, welches zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet auf 2 Jahre geeignet ist. Es sei eine Behandlungsbestätigung alle 3 Monate sowie eine Nachuntersuchung mit fachärztlichem Gutachten in 2 Jahren erforderlich.

 

Daraufhin erließ die Behörde den oben in Punkt 1 angeführten Bescheid, gegen welchen der Beschwerdeführer die in Punkt 2 angeführte Beschwerde eingebracht hat.

 

Die Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20.8.2015 zu einer Begründung aufgefordert, weshalb nunmehr engermaschige Kontrollen sowie eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes anstelle von Pro Mente erforderlich sei. Dazu führte der Amtsarzt dieser Behörde mit Schreiben vom 7.9.2015 zusammengefasst aus, dass die bekannte schizophrene Störung unter Medikamenteneinnahme stabil sei. Die Erteilung eines befristeten Führerscheines auf 2 Jahre unter der Voraussetzung einer weiteren Stabilität und regelmäßigen Medikamenteneinnahme werde empfohlen. Diese Medikamenteneinnahme könne von der Behörde nur durch die Vorlage von Behandlungsbestätigungen des behandelnden Arztes überwacht werden. Bei Pro Mente handle es sich um eine Betreuungseinheit, welche keine ärztlichen Behandlungsbestätigungen ausstellen könne. Der Beschwerdeführer müsse zumindest alle 2 Monate seinen Arzt aufsuchen, um die für die Medikamente erforderlichen Rezepte zu erhalten, weshalb die Vorlage einer Behandlungsbestätigung kein Erschwernis darstellen würde. Diese Stellungnahme des Amtsarztes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.9.2015 zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer leidet seit längerer Zeit an einer psychischen Erkrankung, welche unter der Voraussetzung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme stabil verläuft. Von der Fachärztin wurde dem entsprechend die Erteilung der Lenkberechtigung grundsätzlich befürwortet, wobei eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und fachärztliche Kontrollen vorgeschlagen wurden. Eventuell sei eine Anhebung der Befristung (von vorher 2 Jahren) möglich. Auf Basis dieser Stellungnahme ist das amtsärztliche Gutachten insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als wiederum eine befristete Eignung und die Vorlage von ärztlichen Behandlungsbestätigungen zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme verlangt wird. Die Verkürzung des Kontrollintervalles  von 6 auf 3 Monaten wurde vom Amtsarzt jedoch nicht schlüssig begründet und erscheint in Hinblick auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme auch nicht nachvollziehbar. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGh 20.04.2004, 2003/11/0189) ist ein kürzer Kontrollintervall, welcher im Ergebnis zu einer Verschärfung der Auflagen führen würde, nicht gerechtfertigt, weil der Zustand des Beschwerdeführers sich gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2013 nicht verschlechtert hat und vom Facharzt als stabil eingestuft wurde.

 

Da ärztliche Kontrolluntersuchungen (Behandlungsbestätigungen hinsichtlich der Medikamenteneinnahme) weiterhin erforderlich sind, war die Lenkberechtigung gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV wiederum befristet zu erteilen. Die Dauer der Befristung auf 2 Jahre erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, die von der Fachärztin angeführte eventuelle Möglichkeit der Anhebung der Befristung wurde von dieser nicht näher begründet und auch nicht ziffernmäßig ausgeführt, weshalb der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Lenkberechtigung wiederum auf 2 Jahre befristet erteilt hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer  die Befristung und deren Dauer auch nicht ausdrücklich bekämpft.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung von Lenkberechtigungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl