LVwG-600986/4/FP/Bb

Linz, 02.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des A M, geb. x, E, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, M, vom 3. August 2015 hinsichtlich der Höhe der in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-480-2015, verhängten Strafe, wegen Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Höhe der in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Strafe Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 15 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg (im Folgenden: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 30. Juni 2015, GZ VerkR96-480-2015, unter Spruchpunkt 2. die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vor und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG), im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses):

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M W gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass am Kühlergrill zusätzlich 6 gelbe Leuchten angebracht waren und das im Bereich der vorderen Stoßstange jeweils zwei angebracht waren, die gelbes Licht nach vorne ausstrahlten.

 

Tatort: Gemeinde Grein, Landesstraße Freiland, Richtung Perg, Nr. 3 bei km 187.000.

Tatzeit: 16.02.2015, 10:00 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen XX-XXX, LKW, x, weiß.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die ihr vorliegende polizeiliche Anzeige und die Tatsache, dass der Bf die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt ließ. Da er keine Entlastungsgründe vorgebracht habe, habe er die Übertretungen nicht widerlegen können. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Nichtvorliegen von Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen sowie   geschätzten Einkommens-verhältnissen des Bf begründet.

 

2. Die vorliegende, durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf mit Schriftsatz vom 3. August 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ausgesprochenen Strafe. Es wird die Herabsetzung der Geldstrafe auf 150 Euro begehrt.

 

Begründend brachte der Bf vor, dass der Lkw nach der gegenständlichen Verkehrskontrolle beim Amt der Salzburger Landesregierung einer technischen Überprüfung unterzogen worden sei, welche positiv verlaufen sei. Die Zusatzscheinwerfer seien demontiert und der Lkw in den Originalzustand zurückversetzt worden.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 365 Euro sei mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG nicht in Einklang zu bringen. Das geschützte Rechtsgut sei die Verkehrssicherheit, welche gegenständlich durch das Verwenden der zwei gelben Umrissleuchten nicht beeinträchtigt worden sei, weil diese keine Blendwirkung entfalten hätten können. Gefahren für andere Straßenbenützer seien nicht entstanden und reduziere sich der Unrechtsgehalt der Übertretung durch ihn als Zulassungsbesitzer darauf, dass Leuchten mit gelben Licht nicht vorhanden sein dürfen. Diese habe er nach der Kontrolle sofort entfernt und den Lkw zur Landesregierung zur Überprüfung gebracht, wo keinerlei Mängel festgestellt worden seien.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 6. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-480-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die erhobene Beschwerde zu Spruchpunkt 2. ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straf-erkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Am 16. Februar 2015 um 10.00 Uhr wurde der von W M gelenkte Lkw, x, weiß, mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXX, in der Gemeinde Grein auf der B 3 in Fahrtrichtung Kreuzung Perg bei Strkm 187,000, von Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.

 

Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass am Lkw zusätzlich zu den bestehenden Beleuchtungseinrichtungen am Kühlergrill sechs gelbe Leuchten und im Bereich der vorderen Stoßstange zwei Umrissleuchten montiert waren, welche gelbes Licht ausstrahlten.

 

Die im Straferkenntnis bemängelten zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen wurden vom Bf entfernt und wurde das Fahrzeug am 23. März 2015 bei der KFZ-Prüfstelle des Landes S vorgeführt. Die Überprüfung hat ergeben, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ in der Beschwerde den Schuldspruch unangefochten und hat ausdrücklich nur das Strafausmaß bekämpft, sodass dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung im Punkt der Schuld verwehrt ist.

Die Feststellungen zum nunmehrigen Zustand des ggst. Fahrzeuges ergeben sich aus dem vom Bf am 12. August 2015 vorgelegten Prüfbericht der KFZ Prüfstelle des Landes S.  

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

1.a) Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Die bezughabende Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

1.b) Die nur zu Spruchpunkt 2. erhobene Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Es ist daher – mangels Anfechtung - hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. als erwiesen angenommen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden, Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053; 30. September 2014, Ra 2014/11/0052).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß zu Spruchpunkt 2. eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm aufgrund des rechtkräftigen Schuldspruches verwehrt, sich mit dem Punkt der Schuld inhaltlich auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro - wie beantragt – in Betracht kommt.

 

Seine persönlichen Verhältnisse hat der Bf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als durchschnittlich bezeichnet. Zum Tatzeitpunkt war er verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, sodass ihm der besondere Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht zugutekommen kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich laut Vorstrafenregister offensichtlich um seine erste Verfehlung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG handelt und der Aktenlage nach sonstige Straferschwerungsgründe nicht vorliegen.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die ursprünglich verhängte Strafe, angesichts der im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Umstände, mit 365 Euro zu hoch bemessen.

Der Bf hat durch das umgehende Entfernen der Zusatzleuchten kurz nach der Kontrolle seine Gesinnung rechtstreu ausgerichtet und hat er damit erkennen lassen, dass er derlei Taten künftig nicht mehr begehen will. Durch die Vorführung bei der KFZ-Prüfstelle des Landes S ist erwiesen, dass sich der LKW am 23. März 2015 in einem den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechenden Zustand befand. Dieser Umstand untermauert die Annahme des Gerichtes.

Der Bf hat sich damit ernstlich bemüht, rasch einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen. Zudem kann dem Akt nicht entnommen werden, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder kommen konnte. Die 6 Zusatzscheinwerfer waren nicht in Betrieb und konnte von den beiden kleinen Umrissleuchten, mangels Blendungseignung, keine Gefahr ausgehen. Insofern beschränkt sich der Unwert der Tat auf die Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Der Bf hat seine Tat auch nicht bestritten, sondern lediglich die Höhe der Strafe bekämpft.

Zwar bilden all diese Umstände keine besonderen Milderungsgründe iSd § 34 StGB, sie sind jedoch im Rahmen der Gewichtung der Schuld mildernd zu werten und damit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 32 StGB).

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden als gerechtfertigt und geboten. Es sprechen weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen gegen die Herabsetzung der Strafe auf die genannte Höhe.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt (§ 134 Abs. 1 KFG – 5.000 Euro) und beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe. Sein durchschnittliches Einkommen wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen.

 

3. Aufgrund der Reduktion der Strafe hat der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 15 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe).

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  P o h l