LVwG-400121/2/Gf/Mu - 400122/2
Linz, 30.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des J F, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juli 2015, Zln. AS-PB-1307460 und AS-PB-1390476, wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die mit den angefochtenen Straferkenntnissen festgelegte Strafhöhe jeweils auf 30 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen werden diese hingegen als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Ablauf des Verwaltungsverfahrens
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juli 2015, Zl. AS-PB-1307460, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 30. August 2013 von 12:59 Uhr bis 13:34 Uhr gegenüber dem Haus K in L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl 28/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 90/2013 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (im Folgenden: ParkGebV Linz) begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.
1.2. Mit weiterem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juli 2015, Zl. AS-PB-1390476, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 28. März 2014 von 13:33 Uhr bis 13:58 Uhr gegenüber dem Haus K in L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Auch dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ParkGebV Linz begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.
2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Parkgebühren-Aufsichtsorganes und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).
2. Gegen diese ihm am 4. August 2015 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 31. August 2015 – und damit jeweils rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.
Darin wird zunächst vorgebracht, dass sein KFZ im einen Fall lediglich auf Grund eines technischen Defekts in Bezug auf die Batteriestromversorgung über die bezahlte Parkzeit hinaus abgestellt geblieben sei. Dieser Rechtfertigung sei jedoch von der Dienststelle des Aufsichtsorgans kein Glauben geschenkt worden.
Im anderen Fall sei er von einem Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich im Reifen seines KFZ ein Span befinde, weshalb er sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz außerhalb der stark befahrenen Durchgangsstraße abgestellt habe.
Eine diesbezügliche, mit Zeugenaussagen untermauerte Sachverhaltsdarstellung habe er der Behörde bereits übermittelt.
Da es sich sohin jeweils um Notfälle gehandelt habe, wird die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.
3. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich mit Schreiben vom 3. September 2015 die Bezug habenden Akten vorgelegt und beantragt, die gegenständlichen Bescheidbeschwerden abzuweisen.
II.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich
und Zulässigkeit der Beschwerde
1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen Straferkenntnisse einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.
2. Weil diesbezüglich weder im Oö. Parkgebührengesetz noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung
durch das Verwaltungsgericht
1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zln. AS-PB-1307460 und 1390476.
Daraus sowie in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Am 30. August 2013 war das verfahrensgegenständliche, auf den Beschwerdeführer behördlich zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug in der Zeit von 12:59 Uhr bis 13:34 Uhr in L in der K gegenüber dem Haus Nr. abgestellt. Diese Straßenfläche befand sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Welche Person diesen PKW dort abgestellt hat, konnte vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan nicht unmittelbar wahrgenommen werden, weil sich während des Kontrollzeitraumes niemand im oder beim Fahrzeug befand und sich die Organwalterin nach dem Ende ihrer Amtshandlung vom Vorfallsort entfernt hatte, noch bevor der präsumtive Lenker wieder zum KFZ zurückgekehrt war.
1.2. Laut Abfrage aus der Zulassungsevidenz (vgl. die „Organmandat-Auskunft“ des Magistrates der Stadt Linz vom 23. Oktober 2014, ONr. 1 des Aktes der belangten Behörde) war dieses Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.
1.3. Nachdem die am Abstellort hinter dem Scheibenwischer des KFZ zurückgelassene Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, wurde in der Folge über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Oktober 2013, Zl. 933/10-1307460, wegen einer Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der ParkGebV Linz eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt.
1.4. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch erhoben und darin lediglich die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt sowie auf eine – dem Einspruch allerdings nicht beigelegte – „Sachverhaltsdarstellung vom 30. August 2013“ verwiesen.
1.5. Im Zuge des von der belangten Behörde in der Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2014, Zl. 933/10-1307460, aufgefordert, sich bis zum 18. Dezember 2014 zum vorliegenden Tatvorwurf zu rechtfertigen und darauf bezügliche Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Da bereits gleichlautende Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 17. Februar 2014 bzw. vom 22. Mai 2014 aufgrund Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers nicht zugestellt werden konnten, wurde ihm das Schreiben vom 23. Oktober 2014 von Exekutivorganen der zuständigen Polizeiinspektion ausgehändigt.
1.6. In der Folge wurde am 12. März 2015 das Anzeige legende Parkgebühren-Aufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen. Dieses gab an, am Vorfallstag von mindestens 12:59 Uhr bis 13:34 Uhr das ohne einen für diesen Zeitraum gültigen Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen zu haben. Hinter der Windschutzscheibe sei allerdings ein handschriftlicher Vermerk mit dem Hinweis hinterlegt gewesen, dass der Lenker bei einer namentlich genannten, im Amt der Oö. Landesregierung bediensteten Person „Akten abhole“; gleichzeitig sei als Zeitangabe „12:07 Uhr“ vermerkt gewesen. Da die Zeugin vorerst davon ausgegangen sei, dass der Fahrzeuglenker in Kürze mit Akten zum Fahrzeug zurückkommen und somit eine Ladetätigkeit verrichten würde, sei sie erst um 12:59 Uhr wieder beim Fahrzeug vorbeigekommen, wobei ab diesem Zeitpunkt keine Ladetätigkeit erkennbar gewesen sei. Um 13:34 Uhr habe sie dann eine Organstrafverfügung ausgestellt.
1.7. Diese Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht; die ihm unter einem gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme blieb jedoch ungenutzt.
1.8. In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis vom 20. Juli 2015 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sein KFZ am Vorfallstag am gegenständlichen Tatort ohne Parkschein abgestellt hat.
2.1. Auch am 28. März 2014 wurde in der Zeit von 13:33 Uhr bis 13:58 Uhr in der K gegenüber dem Haus Nr. in L das verfahrensgegenständliche, auf den Beschwerdeführer behördlich zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt. Welche Person diesen PKW dort abgestellt hat, konnte vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan auch in diesem Fall nicht unmittelbar wahrgenommen werden, weil sich während des Kontrollzeitraumes niemand im oder beim Fahrzeug befand und sich die Organwalterin nach dem Ende ihrer Amtshandlung vom Vor-fallsort entfernt hatte, noch bevor der präsumtive Lenker wieder zum KFZ zurückgekehrt war.
2.2. Laut Abfrage aus der Zulassungsevidenz (vgl. die „Organmandat-Auskunft“ des Magistrates der Stadt Linz vom 13. November 2014, ONr. 1 des Aktes der belangten Behörde) war dieses Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.
2.3. Nachdem die am Abstellort hinter dem Scheibenwischer des KFZ zurückge-lassene Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, wurde in der Folge über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer erstmals mit Strafverfügung des Bür-germeisters der Stadt Linz vom 15. Juli 2014, Zl. 933/10-1390476, wegen einer Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der ParkGebV Linz eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt. Diese konnte jedoch auf Grund der Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers nicht zugestellt werden.
2.4. Allerdings konnte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 die neu datierte Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Oktober 2014 , Zl. 933/101390476, durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion G zugestellt werden.
2.5. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch erhoben.
2.6. In der Folge wurde am 13. März 2015 das Anzeige legende Parkgebühren-Aufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen. Dieses gab an, am Vorfallstag von mindestens 13:33 Uhr bis 13:58 Uhr das mit abgelaufenem Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen zu haben. Der hinter der Windschutzscheibe deponierte Parkschein mit der Nummer 1185 im Wert von 1 Euro sei jedoch nur bis 13:32 Uhr gültig gewesen. Da die Parkzeit bereits um 25 Minuten überzogen gewesen sei, wurde um 13:58 Uhr eine Organstrafverfügung ausgestellt. Nachdem das Notizbuch keine zusätzlichen Anmerkungen enthält, geht die Zeugin davon aus, dass darüber hinaus nichts Besonderes vorgefallen ist.
2.7. Diese Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht; die ihm unter einem gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme blieb jedoch ungenutzt.
2.8. In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis vom 20. Juli 2015 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sein KFZ am Vorfallstag am gegenständlichen Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
3.1. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden auch vom Rechtsmittelwerber selbst nur insoweit bestritten, als er erstmals in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorbringt, dass sein KFZ jeweils auf Grund eines technischen Defekts (Batteriestromversorgung bzw. Span im Reifen) auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt gewesen sei.
3.2. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch vornehmlich deshalb als unglaubwürdig, weil die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Notfallsituationen weder durch entsprechende Beweismittel (wie z.B. Rechnungen einer KFZ-Werkstatt, eines Abschleppdienstes oder einer Pannenhilfe-Institution) belegt wurden noch während des gesamten Behördenverfahrens ein derartiger Einwand erhoben worden war.
3.3. Angesichts dessen sieht es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich jeweils als erwiesen an, dass der Rechtsmittelweber seinen PKW zu den in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Tatzeitpunkten jeweils selbst ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, ohne dass die vom ihm behauptete Notfallsituation tatsächlich vorgelegen wäre.
IV.
Rechtliche Beurteilung
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Nach § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.
2. Im gegenständlichen Fall ist – wie zuvor festgestellt wurde – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen PKW zu den in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Tatzeitpunkten jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Er hat daher tatbestandsmäßig und deshalb, weil er – davon ausgehend, dass von einem sorgfaltsgemäß handelnden PKW-Lenker erwartet werden kann, dass er die fällige Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet – nicht dafür Sorge getragen hat, dass die für den Tatzeitraum fällige Gebühr auch tatsächlich bezahlt wurde, auch zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt.
Zudem war als strafmildernd zu beachten, dass das Abstellen des KFZ nur für eine relativ kurze Dauer erfolgte bzw. der Beschwerdeführer jeweils nur die bezahlte Parkzeit überschritten, also die Parkgebühr nicht gänzlich hinterzogen, sondern eine solche zumindest im Grunde entrichtet hat.
Deshalb findet es das Verwaltungsgericht als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Strafhöhe jeweils auf 30 Euro herabzusetzen.
4. Insoweit war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.
V.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 Abs. 1 OöParkGebG i.V.m. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f