LVwG-350181/2/KLi/PP
Linz, 06.11.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 19.10.2015 des M. N. S., geb. x, P., L., gegen den Bescheid vom 5.10.2015 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ: SJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.10.2015, GZ: SJF, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.9.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer würde alleine im Haushalt leben und habe keine Sorgepflichten. Er besitze die afghanische Staatsbürgerschaft und habe nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Der Aufenthaltstitel sei die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Er beziehe Krankengeld iHv 23,29 Euro täglich.
Aufgrund der Tatsache, dass er eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ als Aufenthaltstitel besitze und es sich somit um einen befristeten Aufenthaltstitel handle, bestehe gemäß § 4 Abs. 2d Oö. BMSG kein Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher negativ zu entscheiden. Eine Überprüfung auf privatrechtliche Auszahlung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. BMSG sei durchgeführt worden. Aufgrund der Höhe des Krankengeldbezuges von 23,29 Euro täglich sei jedoch keine Auszahlung möglich.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.10.2015 mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht bestehe, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die Ansicht der belangten Behörde sei unrichtig, da der Beschwerdeführer immer noch subsidiär Schutzberechtigter sei, auch wenn er den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ innehabe. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit.a Oö. BMSG bestehe für subsidiär Schutzberechtigte ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter. Vor Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des UBAS vom 6.10.2015 zur Zl. 227.499/0-IV/11/02 der subsidiäre Schutz und damit zusammenhängend eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 AsylG 2005 erteilt worden. Als Beweis werde der Bescheid des BAA vom 6.10.2009 bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgelegt.
Das AsylG 2005 unterscheidet klar zwischen der Erteilung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AslyG 2005. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 AsylG 2005, der laute: „Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.“
Mit dem Umstieg auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ sei dem Beschwerdeführer lediglich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, nicht jedoch der subsidiäre Schutz an sich, da dieser nur wegen der in § 9 AsylG 2005 aufgezählten Gründe vom BFA bescheidmäßig abzuerkennen wäre. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes sei beim Beschwerdeführer aber nicht erfolgt. Der subsidiäre Schutz sei daher weiterhin aufrecht. Dies ergebe sich auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid des BA vom 6.10.2009, mit dem die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert worden sei.
Voraussetzung des Anspruchs auf Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit.a Oö. BMSG sei aber nicht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, sondern der Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich, wie sich aus dem klaren Wortlaut der Norm ergebe: „Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann [...] nur Personen geleistet werden, die subsidiär Schutzberechtigte sind“. Der Antragsteller sei weiterhin subsidiär Schutzberechtigter, weil ihm dieser nicht aberkannt worden sei, weshalb der Anspruch auf Mindestsicherung zu Recht bestehe.
Der Anspruch auf Krankengeld habe für den Beschwerdeführer nur bis zum 30.9.2015 bestanden. Seit 1.10.2015 habe der Beschwerdeführer kein Einkommen mehr, ein Anspruch auf Notstandshilfe werde derzeit vom AMS geprüft.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist am x geboren und x Staatsbürger. Er ist wohnhaft in L., P. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Beschwerdeführer Krankengeld iHv 23,29 Euro täglich.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Sein Aufenthaltstitel ist eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.
II.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 6.10.2010 erteilt.
In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.4.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 eingebracht habe. Im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes sei der Asylantrag mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (jetzt Asylgerichtshof) [nunmehr Bundesverwaltungsgericht] vom 6.10.2005, Zl. 227.499/0-IV/11/02 gemäß § 7 AsylG 1997 idjgF, rechtskräftig abgewiesen worden (Spruchpunkt I). Ihm sei gleichzeitig gemäß § 8 AsylG 1997 idjgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig gemäß § 15 AsylG 1997 idjgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Das Verfahren hinsichtlich des abweisenden Bescheides (Spruchpunkt I) des Unabhängigen Bundesasylsenates (jetzt Asylgerichtshof) [nunmehr
Bundesverwaltungsgericht] habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, welche derzeit beim VwGH anhängig sei.
Zuletzt sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.10.2009 erteilt worden. Am 7.8.2009 habe er rechtzeitig den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt eingebracht. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei von folgender Gesetzeslage auszugehen: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden bestehe die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden sei.
Begründend wird ausgeführt, dass die derzeitig allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan der Gestalt ist, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht ausreichend ausgeschlossen werde können. Sonstige individuelle, berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor.
Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
II.3. Nicht festgestellt werden kann, in welcher Form der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid noch Gültigkeit hat. Insbesondere wurde mit diesem Bescheid die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.10.2010 erteilt. Nicht festgestellt werden kann, ob diese befristete Aufenthaltsberechtigung in der Folge nochmals verlängert wurde. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter iSd § 8 Abs. 4 AsylG ist oder nicht.
II.4. Ebenso wenig kann festgestellt werden, über welches finanzielle Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, ob er Notstandshilfe des AMS bezieht oder sonstige Einkünfte hat.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unbestritten. Sie konnten daher den Sachverhaltsfeststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
III.2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 6.10.2010 (§ 8 Abs. 4 AsylG) ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2010. Aus diesem Bescheid ergibt sich allerdings lediglich die Gültigkeit bis zum 6.10.2010 und kann eine weitere bescheidmäßige Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG nicht festgestellt werden.
III.3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt auch lediglich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bis zumindest 30.9.2015 Krankengeld bezogen hat. Welche finanziellen Einkünfte der Beschwerdeführer nunmehr bezieht, kann nicht festgestellt werden.
III.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen hat der Akteninhalt ergeben, dass der Beschwerde Folge zu geben ist.
IV. Rechtslage
IV.1. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
IV.2. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz,
BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staats- angehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Nieder-
lassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Zum Sachverhalt:
Zunächst ist zu hinterfragen ob der Beschwerdeführer entsprechend seiner Beschwerde Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat bzw. ob der diesbezügliche Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde zitiert hierzu die Bestimmung des § 4 Oö. BMSG, welcher die persönlichen Voraussetzungen regelt. Die belangte Behörde geht diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Daueraufenthalt in Österreich verfügen würde und somit die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG nicht erfüllen würde. Insbesondere stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 4 Abs. 1 Z 2 lit.d. Oö. BMSG.
Tatsächlich ist aber zu bedenken, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 lit.b. Oö. BMSG Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten den Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ihm würde subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zukommen. Diesbezüglich liegt derzeit nur ein schon abgelaufener Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 6.10.2010 erteilt wurde.
Offen ist derzeit allerdings, inwiefern dem Beschwerdeführer noch subsidiärer Schutz iSd AsylG zukommt, oder ob er lediglich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung iSd NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) hat.
Diesbezüglich sind weitere Erhebungen des Sachverhaltes erforderlich, zumal der Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht geklärt ist. Nach den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009 ist darüber hinaus beim Verwaltungsgerichtshof ein Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig, zumal dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wurde. Auch der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit nicht feststellbar bzw. kann nicht festgestellt werden ob dieses überhaupt bereits abgeschlossen ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers sind insofern weitere Sachverhaltserhebungen durchzuführen, insbesondere dazu, ob dem Beschwerdeführer zwischenzeitig Asyl gewährt wurde bzw. ob er weiterhin subsidiär Schutzberechtigter ist oder ob er lediglich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügt.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin subsidiär Schutzberechtigter iSd AsylG bzw. im iSd § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG sein sollte, würde ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehen.
In weiterer Folge ist daher für den Fall, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG erfüllt auch zu überprüfen, inwiefern er sich in einer Notlage iSd § 6 Oö. BMSG befindet. Auch dazu wurden – zumal der Antrag des Beschwerdeführers schon aufgrund (angeblich fehlender) persönlicher Voraussetzungen abgewiesen wurde – keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Für den Fall allerdings, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG erfüllt, ist auch das Vorliegen einer Notlage zu überprüfen. Diesbezüglich sind weitere Erhebungen dahingehend erforderlich, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt (Krankengeld, Notstandshilfe, etc.).
Zusammengefasst ist daher im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erfüllt. Sollten diese persönlichen Voraussetzungen festgestellt werden, wäre in weiterer Folge über die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu entscheiden.
V.2. Zur Aufhebung des behördlichen Bescheides und zur Zurückverweisung:
Nachdem die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund fehlender persönlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat, wurden Sachverhaltsfeststellungen zu der Frage der persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf eine subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 4 Oö. BMSG bzw. zu einer sozialen Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG und zu den weiteren Voraussetzungen des Oö. BMSG nicht mehr getroffen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allerdings zwingend erforderlich, um feststellen zu können, inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat bzw. in welcher Höhe.
Dazu befinden sich im Akt derzeit keine bzw. nur unzureichende Ermittlungsergebnisse, insbesondere nämlich lediglich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009, welcher vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegt wurde. Weitere Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte und durfte allerdings derartige Sachverhaltsermittlungen nicht selbst tätigen und sodann im Hinblick auf die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Sache selbst entscheiden.
Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand der Höhe nach in der Sache selbst entscheiden, würde dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Beschwerdeführer nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Beschwerdeführer auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Beschwerdeführer eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung genommen werden.
Im Übrigen sind ohnedies Sachverhaltsfeststellung zu den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. BMSG – subsidiäre Schutzberechtigung oder nicht – zu tätigen.
V.3. Zusammenfassung:
Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dahingehend gebunden, dass zunächst weitere Erhebungen zu den Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG (subsidiäre Schutzberechtigung) zu tätigen sind. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter iSd § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG sein sollte, ist in weiterer Folge auch zu überprüfen ob die Voraussetzungen einer sozialen Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG bzw. die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wird im Verfahren vor der belangten Behörde zu klären sein.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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Dr. Lidauer