LVwG-350172/2/KLi/TO

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde des W. W., geb. x, derzeit Bezirksalten- und Pflegeheim A, sachwalterlich vertreten durch E. O., Verein V, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. August 2015, GZ: P 647568, wegen sozialer Hilfe und der Bemühungspflicht zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte

 

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat:

 

Dem Beschwerdeführer W. W., geb. x, dzt. vertreten durch das V, x (E. O.) wird für die Dauer der Unterbringung in einem Pflegeheim des Bezirks V aufgetragen, die Arbeitnehmerveranlangung für die Jahre 2013 und 2014 beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Ent­scheidungen des Finanzamtes dem Sozialhilfeverband V vorzulegen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2015, GZ: P 647568, wurde ausgesprochen, dass Frau E. O. als Sachwalterin von Herrn W. W., für die Dauer der Unterbringung des Genannten in einem Pflegeheim des Bezirkes V zur Unterfertigung der Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet sei.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass Herrn W. W. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.05.2008, GZ: SO10-8204-C, ab 25.06.2008 Hilfe in stationären Einrichtungen durch die Unterbringung einschließlich der erforderlichen Betreuung und Hilfe (Pflege) im Bezirksalten- und Pflegeheim A und die Übernahme der Heimgebühren zuzüglich 80 % des jeweiligen Pflegegeldes als Pflegezu­schlag, als Leistung sozialer Hilfe, gewährt werde.

 

Diese Hilfe in stationären Einrichtungen stelle eine Leistung sozialer Hilfe nach
§ 11 Oö. SHG dar.

 

Nach § 8 Oö. SHG setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person gelte insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre. Um die Verfolgung dieser Ansprüche müsse sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar sei. Diese „Bemühungspflicht“ stelle eine der im Oö. SHG normierten Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe dar.

 

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass es im Rahmen der ArbeitnehmerInnen­veranlagung zu einer Refundierung durch das Finanzamt komme. Da die Unterbringung des Herrn W. (teilweise) auf Kosten des Sozial­hilfeverbandes V als regionaler Träger sozialer Hilfe erfolge, bestehe auch das Interesse des Sozialhilfeträgers, auf diese zusätzlichen Vermögens­werte zuzugreifen. Hinweise, dass die Verfolgung dieses Anspruches durch Unterfertigung der Arbeitnehmerveranlagung offenbar aussichtslos oder unzumutbar sei, seien nicht ersichtlich.

 

Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei auch im Interesse des Herrn W. (bzw. seiner Sachwalterin), da hier ein Vermögenszuwachs (20 % des Lohnsteuerausgleiches) zu erwarten sei und ein Sachwalter eigentlich die Interessen des Schützlings zu wahren habe.

 

Da nach § 8 Abs. 2 Oö. SHG als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Rahmen der Bemühungspflicht die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, normiert seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Hingewiesen wurde zudem auf die Bemühungspflicht als eine der normierten Voraussetzungen für die Leistungen sozialer Hilfe. Nach § 27 Oö. SHG müsste bei Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch sozialer Hilfe die Leistung mit Bescheid einzustellen sein, wenn die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (Antragstellung, Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt V) nicht entsprochen werde; also die Leistung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimgebühren durch den Sozialhilfeverband V, eingestellt werden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.08.2015, die folgenden Inhalt (wortwörtlich wiedergegeben) hat:

 

„Hr. W. ist stark pflegebedürftig und wird daher seit Jahren im Bezirksalten- und Pflegeheim A gepflegt. Er bezieht eine Alters­pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft idH von derzeit €1.177,92 netto monatlich (plus 2 Sonderzahlungen) sowie Pflegegeld idH von € 1.655,80 (Stufe 7).

 

Aufgrund der Heimunterbringung hat Hr. W. von seiner Pension einen Kostenbeitrag idH von 80% der monatlichen Pension (excl. Sonderzahlungen) an den Kostenträger, den Sozialhilfeverband V, zu leisten (§9 SHG,
§ 5 Abs. 2 SH-VO).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vertritt die Rechtsansicht, dass Gutschriften aus Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen iSd §4 SH-VO zu qualifizieren und daher (zur Gänze) als Kostenbeitrag für die Heimunterbringung abzuführen seien. Dies hat nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck so zu erfolgen, dass der Leistungsempfänger, im konkreten Falle Hr. W., vertreten durch seine Sachwalterin, die Arbeitnehmerveranlagung so durchzuführen habe, dass das Formular von der Sachwalterin zu unterfertigen sei. Als Kontoverbindung sei jene der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anzugeben. Von Seiten des Sozialhilfeverbandes V erfolge sodann die Erstattung von 20% der Gutschrift aus Arbeitnehmerveranlagung an Hr. W.. Die Sachwalterin als Vertreterin des Hr. W. sei aufgrund der in §8 SHG normierten Bemühungspflicht zur Unterfertigung der Arbeit­nehmerveranlagung verpflichtet.

 

Gem. § 8 SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebe­dürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Darunter fällt gem. § 8 Abs. 2 SHG auch die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sofern dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

Die Verpflichtung zur Leistung einer Unterschrift auf einem Formular zur Arbeitnehmerveranlagung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist der Sachwalterin zudem aus sachwalterschaftsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Sachwalterin ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein gegen ihren Klienten gerichteter Anspruch zu Recht besteht oder nicht, was im gegenständlichen Fall strittig ist und soweit ersichtlich keine Judikatur dazu besteht. Durch die Leistung der Unterschrift auf einer Arbeitnehmererklärung mit der Kontoverbindung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wäre es der Sachwalterin nicht möglich, den Rechtsweg zu beschreiten und auf diesem Wege zu einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts darüber zu gelangen, inwieweit ein Anspruch auf Kostenbeitrag aus Gutschrift aus Arbeitnehmerveranlagung besteht oder nicht. Ein durch die Unterschrift auf einer derartig ausgefüllten Arbeitnehmerveranlagung von der Sachwalterin erfolgtes Anerkenntnis in Verbindung mit einem Rechtsmittelverzicht wäre zudem sachwalterschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Sachwalterschaftsgericht, welches im Übrigen bereits von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersucht wurde der Sachwalterin die Weisung zu erteilen die Arbeitnehmerveranlagung zu unterfertigen und dies aufgrund der ungeklärten Rechtslage der Sachwalterin nicht aufgetragen hat, der Sachwalterin die Genehmigung versagen würde.

 

Es wird daher beantragt,

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 10.8.2015 zu
P 647568, mit dem die Sachwalterin E. O. für die Dauer der Unter­bringung des Hr. W. in einem Pflegeheim des Bezirkes V zur Unterfertigung der Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet wird, ersatzlos zu beheben

 

Um eine Klärung der offenen Rechtsfrage, inwieweit aus einer Gutschrift aus Arbeitnehmerveranlagung ein Kostenbeitrag zu leisten ist herbeizuführen, wird die Sachwalterin bei Einlangen der diesbzgl. Bescheide vom Finanzamt V der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dies zur Kenntnis bringen, welche sodann im Rahmen eines Bescheides über einen Kostenbeitrag absprechen kann und in der Folge die Sachwalterin für Hr. W. den Rechtsweg beschreiten kann.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 14.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zuständigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Ent­scheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2008, GZ: SO-SH-8204-C, wurde Herrn W. W., geb. x, ab 25.06.2008 Hilfe in stationären Einrichtungen durch die Unterbringung einschließlich erforderlicher Betreuung und Hilfe (Pflege) im Bezirksalten- und Pflegeheim A und die Übernahme der Heimgebühren zuzüglich 80 % des jeweiligen Pflege­geldes als Pflegezuschlag, als Leistung sozialer Hilfe gewährt.

 

II.2. Für Herrn W. W. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19.11.2012, GZ: 20 P 76/08p, das V, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung zum Sachwalter gem. § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB für alle Angelegenheiten bestellt.

 

Vom V wurde die Vereinsachwalterin E. O. mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für Herrn W. betraut (VZ 15430-007123-U03-0084/13).

 

II.3. Mit Schreiben vom 18.02.2014, GZ: SHV01-4057/VB, wurde Herrn W. vom Sozialhilfeverband V eine vorbereitete Vorlage (Arbeitnehmerveranlagungen) übermittelt, die beim zuständigen Finanzamt vorgelegt werden sollte. Weiters wird in diesem Schreiben angeführt, dass aus dem eventuellen Finanzamts-Guthaben nach Einlangen des Betrages beim Sozialhilfeverband automatisch 20 % an den Antragsteller weitergeleitet würden.

 

Hingewiesen wird auf §§ 45,46 und 49 Oö. SHG, nach denen der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange, wenn nachträglich bekannt werde, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder wenn im Falle des § 9 Abs. 6 die Verwertung nachträglich möglich und zumutbar sei.

 

II.4. Gegen dieses Schreiben richtet sich die Eingabe des V vom 05.06.2014, die von Frau Mag. M. E. in Vertretung von Frau E. O., die mit der Sachwalterschaft von Herrn W. betraut wurde, verfasst wurde und Folgendes zum Inhalt hat:

 

„Fr. O. hat mich davon informiert, dass vom SHV V die Rechtsmeinung vertreten wird, dass ein bei einer Arbeitnehmerveranlagung entstehendes Guthaben als Einkommen iSd § 4 SHV zu qualifizieren sei und daher ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80% daraus zu leisten sei.

 

Dieser Rechtsansicht können wir uns nicht anschließen. Diesbzgl. haben wir bereits Hr. F. unsere Rechtsmeinung detailliert dargelegt. Soweit uns bekannt besteht keine Judikatur zu dieser Frage.

 

Als Sachwalter für Hr. W. sind wir verpflichtet, die Interessen des Betroffenen zu wahren und können wir aufgrund der fehlenden Rechtsprechung in dieser Frage den Anspruch des SHV V daher nicht anerkennen, umso mehr als der zur Beurteilung dieser Frage vom Verein beauftragte Rechtskonsulent, Hr. Mag. K., zur conclusio gelangte, dass ein Guthaben aus einer Arbeitnehmerveranlagung kein Einkommen iSd §4 SHV darstellt und daher kein Kostenbeitrag daraus zu leisten ist.

Wir ersuchen daher um bescheidmäßige Erledigung.

 

II.5. Die belangte Behörde beantwortete die o.a. Eingabe mit Schreiben vom 12.06.2014, GZ: SO10-8204/VB, in dem Folgendes vorgebracht wurde:

 

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass es im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu einer Refundierung durch das Finanzamt kommt. Sofern nun deren Unterbringung (teilweise) auf Kosten des Sozialhilfeverbandes V als regionaler Träger sozialer Hilfe erfolgt, besteht auch das Interesse des Sozialhilfeträgers, auf diese zusätzlichen Vermögenswerte zuzugreifen.

 

Die Leistung sozialer Hilfe setzt gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. Sozialhilfegesetz die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, voraus, sofern die Verfolgung derartiger Ansprüche nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Im Rahmen der Bemühungspflicht ist daher auch die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen. Hinweise, dass die Verfolgung dieses Anspruches offenbar aussichtslos oder unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich.

 

Da nach § 5 Abs. 2 Oö. Sozialhilfeverordnung bei der Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen lediglich taxativ aufgezählte Einkommen bzw. Einkommens­bestandteile nicht zu berücksichtigen sind, könnten theoretisch 100% der Gutschrift als Einsatz eigener Mittel verlangt werden. Entsprechendes gilt auch für die Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen im Rahmen des Kostenersatzverfahrens. Nach einer Empfehlung des Amtes der Oö. Landesregierung erscheint es jedoch sinnvoll, den 20%igen Freibetrag auch bei allfälligen Gutschriften anzuwenden.

 

Der Ersatzanspruch auf 80% der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird daher nach § 46 Oö. Sozialhilfegesetz geltend gemacht.

 

Nach § 46 Oö. Sozialhilfegesetz ist der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

 

Der Ersatzanspruch wird daher im Wege des Kostenersatzes gemäß § 46 Oö. Sozial­hilfegesetz geltend gemacht - siehe Schreiben des SHV-V vom 18.02.2014 - und nicht, wie in ihrem Schreiben angeführt, nach § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung.

 

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Volksanwaltschaft im Herbst 2012 mit dieser Angelegenheit bereits befasst hat und ausdrücklich festgestellt hat „dass der Sozialhilfeverband V diese Forderung zu Recht erhebt" und „einen Anhalts­punkt, der ein Prüfverfahren der Volksanwaltschaft rechtfertigen könnte, nicht gefunden wurde".

 

Es möge daher diese bestehende Forderung des Sozialhilfeverbandes V zur Kenntnis genommen, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 durchgeführt und der Sozialhilfeverband V über das Ergebnis informiert werden.“

 

II.6. Mit Schreiben vom 10.02.2015, GZ: SHV01-4057/VB P 647568, erging von der belangten Behörde an das Bezirksgericht Vöcklabruck das Ersuchen das V zu beauftragen die vorbereiteten Arbeit­nehmerveranlagungen 2013 und 2014 zu unterfertigen und an den Sozialhilfe­verband V zu retournieren.

 

II.7. Das Bezirksgericht Vöcklabruck, Abteilung 4, teilte mit Schreiben vom 03.03.2015, GZ: 40 P 163/13m – 66, der belangten Behörde mit, dass der Sach­walterin kein Auftrag zur Unterfertigung der Arbeitnehmerveranlagungen erteilt worden sei und die Sachwalterin bereits um bescheidmäßige Erledigung ersucht habe.

 

II.8. Daraufhin hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid vom 10.08.2015 erlassen, welcher den zu Pkt. I.1 zitierten Inhalt hat. Auf diesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

 

II.9. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Beschwerde vom 19.08.2015 erstattet, mit dem zu Pkt. I.2 zitierten Inhalt, auf welchen ebenfalls verwiesen wird.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

IV. Rechtslage:

 

§ 8 Oö. SHG normiert die Bemühungspflicht des Sozialhilfeempfängers:

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizu­tragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 9;

2. Entfallen;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4. die Nutzung ihr vom Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter Hilfe.

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muss sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

§ 9 Oö. SHG regelt den Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag:

(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geld-leistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2)Entfallen

(3)Entfallen

(4)Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauernde Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6)Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7)Für Leistungen sozialer Hilfen in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8)Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.   inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.   unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfekosten Beiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

§ 4 Oö SHV definiert den Einkommensbegriff:

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1.   bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2.   bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2
Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen;

3.   bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4.   alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

 

5.   das Kinderbetreuungsgeld, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbe­treuungsgeldgesetz (KBGG), gelten als Einkommen der anspruchsbe­rechtigten Person.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1.   Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;

2.   Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;

3.   Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4.   Unterhaltsleistungen für Kinder.

 

§ 5 Oö. Sozialhilfeverordnung regelt den Einsatz der eigenen Mittel und Freibeträge:

(1)Entfallen

(2)Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.   20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Ver­sorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.   die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.   der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

(3)Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchs­übergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.

(4)Entfallen

(5)Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eine Vorschusszahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschussleistung verlangt werden.

(6)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzensgeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich ange­schaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen.

(7)Bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Oö. SHG haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kosten­beiträge nach § 9 Abs.7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.   die Empfänger sozialer Hilfe;

2.   die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3.   dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4.   Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5.   Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

§ 46 Abs. 1 Oö. SHG bestimmt, dass der Empfänger sozialer Hilfe zum Einsatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn

1.   er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2.   nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3.   im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

Verfahrensgegenständlich sind vier Themenkomplexe zu beurteilen, nämlich

(1.) ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung überhaupt einen Einkommensbestandteil darstellt, aus dem der Sozialhilfeempfänger einen Beitrag zu leisten hat;

(2.) gegebenenfalls in welcher Höhe;

(3.) ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bemühungspflicht die Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung mittels Bescheid aufgetragen werden kann und letztendlich

(4.) ob vom Beschwerdeführer allenfalls auch gefordert werden kann, die Arbeitnehmerveranlagung in einer vorab vorbereiteten Weise und zugunsten der belangten Behörde einzubringen.

 

V.1. Zum Einkommensbegriff:

 

V.1.1. Eingangs ist zu ergründen, ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmer­veranlagung ein Einkommen bzw. ein Vermögen darstellt, aus welchem einen Sozialhilfeempfänger eine Beitragspflicht trifft.

 

§ 4 Abs. 1 Z 2 Oö. SHV definiert bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen als die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags
(§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen.

 

Zu dieser Personengruppe zählt auch der Beschwerdeführer.

 

V.1.2. Die Frage, ob auch das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung darunter zu subsumieren ist, lässt sich einfacher beantworten, wenn man anstelle des Wortes „Arbeitnehmerveranlagung“ die (vormalige) Bezeichnung „Lohnsteuerausgleich“ setzt. Demnach stellt die Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Lohnsteuerausgleich die Möglichkeit des Steuerzahlers dar, durch Geltend­machung von steuerreduzierenden Abzugsposten die eigene Steuerlast zu verringern und dadurch sein Einkommen zu erhöhen.

 

Im Sinne dieser Definition bildet das sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebende Guthaben einen Einkommensbestandteil iSd § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. SHV, der für die Beitragspflicht zur Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.

 

V.1.3. Diese Rechtsansicht steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist:

 

Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. E vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend Familienzuschläge zum Arbeitslosenentgelt sind diese dem Einkommen zuzurechnen, das dem Hilfe Suchenden zur Befriedigung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stand (VwGH 14.05.2007, 2005/10/0187).

 

Das Oö. SHG und die aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 9 leg. cit. erlassene Oö. SHV (sowie
§ 46 Oö. BehG) gehen von einem weiten, umfassenden Begriff des „Einkommens“ aus, der über den Inhalt des Begriffes „Einkommen“ nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinausgeht. Demgemäß führen die Gesetzesmaterialien (Blg. LT XXV. GP, Nr. 3/1997) zu § 9 Oö. SHG aus, dass „zum Begriff des Einkommens davon auszugehen (ist), dass es sich um einen umfassenden Einkommensbegriff handelt, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen“ (
VwGH 04.07.2005, 2004/10/0236; vgl. auch 18.03.2003, 2001/11/0091 zum Wr. SHG, 23.05.2002, 98/03/0164 zum Nö. SHG, 30.05.2001, 97/08/0435 zum Stmk. SHG und 21.09.1999, 97/08/0144 zum Ktn. SHG).

 

Es dürfen aber nur tatsächlich anfallende und für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt und angerechnet werden, also z.B. nicht ein Bruttoeinkommen, sondern nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bezüge. Auch müssen die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988) vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden (VwGH 23.02.2000, 97/08/0156).

 

V.1.4. Im Sinne dieses weiten und umfassenden Einkommensbegriffes ist daher auch ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung unter den Begriff des Einkommens zu subsumieren und resultiert daraus eine Beitragspflicht des Sozialhilfeempfängers.

 

V.2. Zur Höhe der Beitragspflicht:

 

V.2.1. Insofern stellt sich im Weiteren die Frage, in welcher Höhe der Sozialhilfeempfänger einen Beitrag zu leisten hat bzw. ob ein bestimmter Betrag von der Beitragspflicht ausgenommen ist. § 5 Oö. SHV regelt den Einsatz der eigenen Mittel und die Freibeträge.

 

V.2.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. SHV sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen: (1.) 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (ein­schließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe, (2.) die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und (3.) der vom Anspruchs­übergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

 

Da nach § 5 Abs. 2 Oö. SHV bei der Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen lediglich die dort taxativ aufgezählten Einkommen oder Einkommensbestandteile nicht zu berücksichtigen sind, stellt sich die Frage, ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung sogar zu 100 % oder doch nur zu 80 % unter den Einsatz der eigenen Mittel fällt.

 

V.2.3. Im gegenständlichen Fall leitet sich ein allfälliges Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem damit in Zusammenhang stehenden Pensionsbezug ab.

 

Durch eine Gutschrift des Finanzamtes würde sich insofern der Pensionsbezug des Beschwerdeführers erhöhen. Daraus resultiert wiederum, dass sich seine Beitragspflicht ebenfalls mit 80 % bemisst und dem Beschwerdeführer ein Betrag im Ausmaß von 20 % verbleibt.

 

V.3. Zur Bemühungspflicht und zur Verpflichtung mittels Bescheid:

 

V.3.1. Sodann gilt es die Frage zu beantworten, inwiefern einem Sozial­hilfeempfänger aufgetragen werden kann, vom Sozialhilfeverband vorbereitete Arbeitnehmerveranlagungen beim Finanzamt einzureichen, wobei ein sich allenfalls ergebendes Guthaben vom Finanzamt sogleich zur Gänze an den Sozialhilfeverband überwiesen wird und dieser 80 % dieses Guthaben einbehält sowie die restlichen 20 % an den Sozialhilfeempfänger weiterleitet.

 

Dieser von der belangten Behörde vertretenen Ansicht steht die Auffassung des Beschwerdeführers gegenüber, er könne schon deshalb nicht zur Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet werden, weil ein allfälliges sich daraus ergebendes Guthaben kein Einkommen bzw. kein Vermögen darstellen würde, aus dem eine Kostenbeitragspflicht entstehen würde.

 

V.3.2. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung – sofern diese in weiterer Folge als rechtlich zulässig erkannt werden sollte – nur dem Sozialhilfeempfänger selbst aufgetragen werden kann bzw. dem Sozialhilfeempfänger vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter (z.B. seinem Sachwalter), nicht aber dem gesetzlichen Vertreter (z.B. dem Sachwalter) persönlich.

 

V.3.3. In seiner Entscheidung vom 14.06.2014, Zl. 2008/10/0053 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Sozial­hilfeempfänger im Rahmen seiner Bemühungspflicht dazu verpflichtet werden könne, einen Pensionsantrag bei der SVA zu stellen und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu u.a. aus:

 

[...]

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides sei es dem Beschwerdeführer auch unzumutbar gewesen, vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung einen Pensionsantrag zu stellen, da er einerseits bei früherer Antragstellung wesentliche Pensionseinbußen erlitten hätte, was sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe (laut belangter Behörde mit Stichtag 1. Jänner 2002 EUR 780,00/Monat, hingegen per 1. Juli 2006 EUR 948,21/Monat), und er andererseits bei Vermittlung auf einen Arbeitsplatz ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte, zumal ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach den Bestimmungen des Oö SHG zumutbar und sogar die Verpflichtung auferlegt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Anwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. In Abs. 2 leg. cit. erfolgt eine demonstrative Aufzählung, was als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gilt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in dieser demonstrativen Aufzählung eine Reihung vornehmen wollte, vielmehr findet sich in Abs. 2 leg. cit. lediglich eine beispielsweise Aufzählung von möglichen Beiträgen des Hilfebedürftigen. In § 8 Abs. 2 Z 3 Oö SHG wird als Beitrag die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte genannt, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre. Somit stellt nach der gesetzlichen Regelung die Verfolgung von gegenüber Dritten bestehenden Ansprüchen eine Voraussetzung für die Leistung von sozialer Hilfe dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, der sich weigerte, seinen Anspruch gegenüber der SVA auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geltend zu machen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er einen Pensionsanspruch gehabt hätte, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.

Selbst wenn die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht zuträfe, dass in § 8 Abs. 2 Oö SHG eine Reihung vorgenommen worden wäre, wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt tatsächlich weder durch Einsatz eigener Mittel (Z 1 leg. cit.) noch durch Einsatz seiner Arbeitskraft (Z 2 leg. cit.) decken konnte, wäre er auch unter Zugrundelegung des von ihm vertretenen – vom erkennenden Senat nicht geteilten – Standpunktes verpflichtet gewesen, im Sinne der Z 3 leg. cit. seinen Pensionsanspruch gegenüber der SVA geltend zu machen.

Dass der Beschwerdeführer bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sozialhilfe verpflichtet ist, seine Ansprüche auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geltend zu machen, entspricht zudem dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität. Auch wenn die Behauptung zuträfe, dass der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers bei früherer Antragstellung ein geringerer gewesen wäre, hätte die den Beschwerdeführer nicht von seiner aus
§ 8 Abs. 1 und 2 Z 3 Oö SHG resultierenden Bemühungspflicht befreit.

[...]

 

V.3.4. Ausgehend davon, dass ein Sozialhilfeempfänger sogar dazu verpflichtet werden kann, einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu stellen, wobei er dabei sogar noch Abschläge in Kauf zu nehmen hat, ist es einem Sozialhilfeempfänger erst recht zuzumuten eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzubringen, aus welcher womöglich eine Gutschrift erzielt werden kann.

 

Die Arbeitnehmerveranlagung ist außerdem gebührenfrei und kann sowohl schriftlich als auch elektronisch eingebracht werden. Von einem kostspieligen oder aufwändigen und daher unzumutbaren Verfahren kann insofern keine Rede sein.

 

Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass der Sachwalterin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf ihre Rechnungs­legungspflicht ohnehin im Detail bekannt sein müssen.

 

V.3.5. In Zusammenhang damit, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft des Hilfe Suchenden zum Einsatz der eigenen Mittel voraussetzt, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Bemühungspflicht. Insbesondere fragt sich, ob diese Bemühungspflicht allenfalls als Obliegenheit ausgestaltet ist.

 

Zum Oö. BMSG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.03.2014,
Zl. 2013/10/0185 ausgeführt:

 

Bei der im Rahmen der Bemühungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. MSG 2011 von der hilfebedürftigen Person geforderten Verfolgung von (Unterhalts-) Ansprüchen gegen Dritte handelt es sich – sofern dies zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist – um eine Obliegenheit. Werden solche Ansprüche entgegen dieser Obliegenheit nicht ausreichend verfolgt, so ist gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. anstelle der vollen Mindestsicherungsleistung lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zu leisten. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. kann die hilfebedürftige Person verpflichtet werden, Ansprüche gegen Dritte, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung geeignet sind, dem Mindestsicherungsträger zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Auf die Obliegenheit, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, kann die Behörde – allenfalls auch in der Begründung des Bescheides über die Leistungsgewährung – hinweisen, eine von der Behörde normativ anzuordnende, der Rechtskraft fähige und zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung einer hilfebedürftigen Person zur Verfolgung von derartigen Ansprüchen gegen Dritte ist jedoch nicht vorgesehen.

 

Somit stellt sich die Frage, ob eine derartige Obliegenheit auch für das Oö. SHG vorgesehen ist, oder ob auch eine Verpflichtung angeordnet werden kann.

 

V.3.6. Dazu ist zunächst zu hinterfragen, welche Konsequenzen die hilfebedürftige Person jeweils bei einem Verstoß gegen die Bemühungspflicht iSd Oö. BMSG bzw. des Oö. SHG treffen.

 

§ 27 Abs. 1 Satz 1 Oö. SHG bestimmt, dass die Leistung mit Bescheid einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt. Ebenso regelt § 34 Abs. 1 Satz 1 Oö. BMSG, dass die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG ist der hilfebedürftigen Person dann, wenn Ansprüche gegen Dritte nicht ausreichend verfolgt werden, anstelle der vollen Mindestsicherungsleistung lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zu leisten. Immerhin verbleibt der hilfebedürftigen Person aber ein Mindestmaß an finanzieller Versorgung.

 

Im Oö. SHG findet sich keine äquivalente Bestimmung, dass auch einem Sozialhilfeempfänger die unmittelbare Bedarfsdeckung zu gewähren wäre. Vielmehr würde die Leistung nach dem Oö. SHG eingestellt werden, ohne dass noch ein Mindestmaß an Versorgung bestehen würde. Auch eine Abtretung iSd
§ 8 Abs. 4 Oö. BMSG findet sich im Oö. SHG nicht.

 

V.3.7. Dies hätte aber im Fall des Beschwerdeführers, der nach § 5 Abs. 2
Oö. SHV eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen erhält, die weitreichende Konsequenz, dass er ohne jegliche Übernahme der Heimgebühren diese selbst zu tragen hätte, wozu er ganz offenkundig nicht in der Lage wäre.

 

Ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht iSd Oö. SHG hätte also ganz andere – nämlich drastische – Folgen als ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht iSd
Oö. BMSG. Um diese Konsequenzen zu vermeiden ist die Bemühungspflicht iSd Oö. SHG nicht als bloße Obliegenheitsverletzung zu qualifizieren, sondern als tatsächliche Verpflichtung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, welche dem Sozialhilfeempfänger mittels Bescheid aufgetragen werden kann.

 

V.4. Zur Arbeitnehmerveranlagung zugunsten der belangten Behörde:

 

V.4.1. Somit stellt sich letztendlich noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch aufgetragen werden kann, eine von der belangten Behörde vorbereitete Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzubringen, wobei das Finanzamt ein allfälliges Guthaben zur Gänze an den Sozialhilfeträger ausbezahlen und dieser sodann 20% an den Sozialhilfeempfänger weiterleiten würde.

 

V.4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diese Vorgehensweise aus Sicht des Sozialhilfeträgers sicherlich praktikabel ist und auch der Sicherung seiner Ansprüche dienen würde, zumal bei einer Auszahlung an den Sozial­hilfeempfänger unter Umständen erst recht wieder die Durchsetzung seiner Beitragspflicht erschwert ist. Womöglich hätte der Sozialhilfeempfänger dieses Guthaben längst verbraucht. Würde man allerdings zuvor dem Sozial­hilfeempfänger zunächst auftragen, seiner Mitwirkungspflicht durch Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung nachzukommen, würde jedenfalls ein gutgläubiger Verbrauch ausscheiden.

 

Völlig offen ist allerdings die Frage inwiefern der Sozialhilfeempfänger berechtigt wäre, vorgefertigte Formulare auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ob er überhaupt die Möglichkeit hätte, gegen ein Entscheidung des Finanzamtes ein Rechtsmittel zu erheben.

 

Zunächst sieht das Oö. SHG eine Abtretung – wie sie § 8 Abs. 4 Oö. BMSG normiert – nicht vor. § 52 Oö. SHG regelt nur den Vergleichsversuch über die Kostenersatzpflicht; ein solcher ist jedoch auch in § 34 Oö. BMSG vorgesehen. Maßgeblicher Unterschied ist insofern, dass nach den Bestimmungen des
Oö. BMSG eine Abtretung der Ansprüche gegen Dritte vorgesehen ist, im
Oö. SHG jedoch nicht.

 

Daraus resultiert, dass die Einbringung von Arbeitnehmerveranlagungen zugunsten des Sozialhilfeträgers bzw. von diesem vorbereiteten Formularen vom Oö. SHG nicht gedeckt ist.

 

V.4.3. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit dem System des
Oö. SHG, zumal dem Sozialhilfeempfänger zunächst mit Bescheid die Ein­bringung der Arbeitnehmerveranlagung aufgetragen wird, wobei ein Guthaben des Sozialhilfeempfängers seine Kostenersatzpflicht nach sich zieht. In weiterer Folge ist allenfalls gemäß § 52 Oö. SHG vorzugehen.

 

V.4.4. Im Ergebnis kann daher dem Sozialhilfeempfänger zwar die Durch­setzung von Ansprüchen gegenüber Dritten bei Vorliegen der Voraussetzungen mittels Bescheid aufgetragen werden, nicht aber, dass die in der Folge durchgesetzten Ansprüche sogleich zur Gänze an den Sozialhilfeträger ausbezahlt werden, welcher sodann eine Abrechnung mit dem Sozialhilfeempfänger vornehmen würde.

 

V.5. Zusammenfassung:

 

Zusammengefasst stellen Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung ausgehend vom weiten Einkommensbegriff des Sozialhilferechts ein Einkommen dar, aus welchem eine Beitragspflicht des Sozialhilfeempfängers in Höhe von 80 % resultiert. Der Sozialhilfeempfänger kann mittels Bescheid zur Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung – nicht jedoch von bereits vorgefertigten Formularen unter gleichzeitiger gänzlicher Abtretung einer allfälligen Gutschrift an den Sozialhilfeträger – verpflichtet werden. Hinsichtlich der Kostenersatz­pflicht ist gemäß § 52 Oö. SHG vorzugehen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Im Hinblick auf den Einkommensbegriff iSd Sozialhilferechts kann auf die zu V.1.3. sowie im Hinblick auf die Bemühungspflicht und die bescheidmäßige Vorschreibung auf V.3.3. und V.3.5. verwiesen werden.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer