LVwG-300760/2/Kü/SH
Linz, 06.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. K., x, L., vom 16. Februar 2015, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2015, GZ. 0027419/2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat keine Kostenbeiträge zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2015, GZ. 0027419/2014, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Geldstrafen in der Höhe von 1.000 Euro bzw. 1.200 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Der Beschuldigte, Herr F. H., geb. x, hat als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber des Unternehmens F. H., mit Sitz in L., x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er als Arbeitgeber im dortigen Unternehmen
1. zumindest am 23.03.2012 den k. Staatsangehörigen B. R., geb. x, als Arbeiter, und
2. zumindest von 23.03.2012 bis 06.04.2012 den k. Staatsangehörigen B. R., geb. x, als Arbeiter
jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.“
2. Dagegen hat der Bf im Wege seiner Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Beschwerde eingebracht, in welcher nach Darstellung des Sachverhaltes und weiterem Vorbringen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.
3. Die Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des Bf nachweislich am 16. Februar 2015 zur Post gegeben und ist danach beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eingelangt.
Erst mit Schreiben vom 29. Juli 2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 3. August 2015, wurde die Beschwerde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bf angelastet, zwei k. Staatsangehörige am 23.03.2012 bzw. in der Zeit vom 23.03.2012 bis 06.04.2012 beschäftigt zu haben, ohne im Besitz arbeitsmarktrechtlicher Papiere gewesen zu sein. Obwohl die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis bereits am 16. Februar 2015 zur Post gegeben wurde und somit ein bis zwei Tage danach bei der belangten Behörde eingelangt sein muss, wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erst am 3. August 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Bereits am Tag der Vorlage der Beschwerde sind drei Jahre ab dem Tatzeitpunkt 23.03.2012 bzw. 06.04.2012 abgelaufen, weshalb im gegenständlichen Verfahren Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Da nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger