LVwG-300091/2/BMa/BA

Linz, 27.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2013 auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns  von  Grieskirchen vom 7. Mai 2013, SV96-4-2013, zu Recht  e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.       Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267/1957, idF BGBl.I Nr. 70/2013, hat der Beschwerdeführer keine Eingabegebühren zu zahlen.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X, welche für die Erfüllung der Informati­onsverpflichtung für Arbeitgeber gem. § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (folgend kurz: AVRAG) keinen Beauftragten bestellt hat und somit als zur Vertretung nach außen berufe­nes Organ zu verantworten, dass die an die X GmbH mit Sitz in X, überlassenen 9 deutschen Dienstnehmer, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, und X, geb. X, jeweils am 25.10.2012 mit Dienstbeginn 20.00 Uhr zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung als Arbeit­nehmer nach Österreich zur Veranstaltung "X" am X in X (Betriebsgebäude der Fa. X) entsendet wurden, wo sie am 25.10.2012 ge­gen 19.55 Uhr im Zuge ihrer Tätigkeit als eingesetzte Security von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels bei einer Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen nach dem X an­getroffen wurden, wobei es die X GmbH als Überlasser entgegen der Verpflichtung des X unterlassen hat, die zur Überprüfung des den o.a. entsendeten Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderli­chen Lohnunterlagen in deutscher Sprache (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeits- und Lohnauf­zeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers wie z.B. Banküberweisungsbelege) der X GmbH als Beschäftiger für die Dauer der Beschäftigung der Arbeit­nehmer am o.a. Arbeits(Einsatz)ort und somit ab dem 25.10.2012 bereitzustellen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt;

§ 7i Abs. 2 iVm § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, i.d.F.d. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G (BGBl. I Nr. 24/2011), iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß     

Ersatzfreiheitsstrafe von   § 7i Abs.2ASVG

3000 Euro 201 Stunden    iVm § 9 Abs.1 VStG

                                                                                       

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300 Euro   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300 Euro.“

 

I.2. Begründend führt die belangte Behörde zur Strafhöhe ausgehend von einem als mit dem Schweregrad der Fahrlässigkeit eingestuften Verschulden im Wesentlichen aus, strafmildernde Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Straferschwerend wurde gewertet, dass in neun Fällen Lohnunterlagen nicht vorgelegen seien.

 

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde überdies berücksichtigt, dass der Bf bereits mit Straferkenntnis vom 4. Juli 2012 wegen Übertretung des X in einem gleichgelagerten Fall – wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig – bestraft worden sei.

 

I.3. Dagegen brachte der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung ein.

 

I.4. Die Berufung ficht das Straferkenntnis in vollem Umfang an und beantragt abschließend die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

 

II.1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hat der Bezirkshauptmann von Grieskirchen die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

II.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und am 6. November 2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 6. Dezember 2013 fortgesetzt wurde. Zur Verhandlung sind der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundliche Vertreter ebenso wie ein Vertreter der Organpartei gekommen, als Zeugen wurden X und die Kontrollorgane X und X einvernommen. Auf die zeugenschaftliche Befragung des als Zeugen geladenen Dr. X, der zur Verhandlung am 6. November 2013 gekommen ist, wurde verzichtet.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2013 wurde die Berufung nach einem Geständnis des Bw auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Die mündliche Verhandlung wurde durch die zuständige Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats durchgeführt. Eine Verkündung hat nicht stattgefunden. Der von der Berichterin vorbereitete Entwurf konnte vom Kammervorsitzenden wegen dessen schwerer Erkrankung am der Verhandlung folgenden Tag und dessen anschließendem Ableben nicht mehr unterzeichnet werden.

 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung vom 24. Mai 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grießkirchen vom 7. Mai 2013, Zl. SV98-4-2013, wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 4. Juni 2013 vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG.

Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013 anzuwenden.

 

Nach § 3 Abs.7 Z1 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.

 

Die nunmehr erkennende Richterin war Berichterin in der in diesem Verfahren geführten öffentlichen mündlichen Kammerverhandlung und hat daher dieser zur Gänze beigewohnt, sodass bei Übergang des Verfahrens auf die nunmehr zuständige Einzelrichterin die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatz verwertet werden konnten. Nach der Rechtslage ab 1. Jänner 2014 ist eine Kammerzuständigkeit für derartige Verfahren nicht mehr vorgesehen.

 

Gemäß § 38 VwGVG sind jene Verfahrensvorschriften sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

 

III.1. Weil die Berufung auf das Strafausmaß des bekämpften Straferkenntnisses eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

Die von der belangten Behörde im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die belangte Behörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen, werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Weil § 19 VStG in der derzeit geltenden Fassung mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist diese geltende Rechtsgrundlage der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde zu legen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass kein den Strafsatz bestimmender Wiederholungsfall vorliegt, weil der Bf zum Zeitpunkt der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Übertretung noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Die belangte Behörde ist damit zu Recht von einem Strafrahmen von 500 – 5.000 Euro ausgegangen. Richtigerweise wurde auch die Vielzahl der ohne entsprechende Lohnunterlagen angetroffenen Personen - Lohnunterlagen von insgesamt 9 Personen anlässlich der Kontrolle am 25. Oktober 2012 waren nicht vorgelegen - als Straferschwerungsgrund gewertet.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro schöpft den möglichen Strafrahmen lediglich zu 20% aus. Die Strafe war auf diesen Betrag herabzusetzen, weil strafmildernd zu werten ist, dass der Beschwerdeführer sich  anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2013 einsichtig gezeigt und ein Geständnis abgelegt hat. Aus seinem Wohlverhalten nach der dem inkriminierten Tatvorwurf zugrunde liegenden Kontrolle, es wurden bei 2 nachfolgenden Kontrollen sämtliche Lohnunterlagen und geforderte Nachweise bereitgehalten, ist abzuleiten, dass dem Bf daran gelegen ist, hinkünftig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei der Ausmittlung des Strafsatzes ist weiters zu bedenken, dass als Verschuldensgrad „Fahrlässigkeit“ der Verurteilung zugrunde liegt und dem Bf in diesem Zusammenhang lediglich der Vorwurf gemacht wurde, er habe nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, dafür zu sorgen, dass ein Dienstnehmer oder eine informierte Aufsichtsperson vor Ort die erforderlichen Unterlagen mitführen würde.

Alles in allem ist, insbesondere wegen der positiven Zukunftsprognose davon auszugehen, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe in spezialpräventiver Hinsicht das Auslangen gefunden werden kann. Generalpräventive Erwägungen stehen dem auch nicht entgegen.

 

III.2. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolgs der Beschwerde fielen keine Kostenbeiträge für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht an (§ 52 Abs.8 VwGVG).

 

III.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

LVwG-300091/2/BMa/BA vom 21. Jänner 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

Zu § 3 Abs.7 Z1 VwGbk-ÜG

 

Die nunmehr erkennende Richterin war Berichterin in der zuvor vom UVS OO durchgeführten Kammerverhandlung und hat dieser zur Gänze beigewohnt, sodass nach dem Übergang des Verfahrens auf die nunmehr geschäftsverteilungsmäßig zuständige Einzelrichterin des LVwG die Ergebnisse jener mündlichen Verhandlung ohne Beeinträchtigung des Unmittelbarkeitsgrundsatz verwertet werden konnten.

 

Beschlagwortung:

 

Öffentliche Verhandlung; zuvor Berichterin im UVS-Verfahren, nunmehr geschäftsverteilungsmäßig zuständige Einzelrichterin des LVwG