LVwG-600005/2/Kof/HK/AE

Linz, 20.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R S,
geb. X, F, F gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Oktober 2013, AZ S-22918/13-3 wegen Übertretung des § 24 StVO, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Beschwerdeführer wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in

der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben, wie am 10.03.2013 um 06:58 Uhr in L, I gegenüber
X festgestellt wurde, das Kraftfahrzeug, LKW, Kennzeichen: X auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes - hier Linkszufahren über eine doppelte Sperrlinie - erreicht werden kann, ab­gestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 24 Abs.1 lit.n StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 72 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Oktober 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Oktober 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·           der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)

anzusehen.

 

Der Bf hat am 16. Jänner 2014 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. – Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 ua.

         

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in einem identischen Fall mit Erkenntnis vom 06. August 2013, VwSen-167900/7 dem Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

 

Einschlägige Vorstrafen können nur dann als erschwerend gewertet werden, wenn diese im Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (= 10. März 2013) bereits rechtskräftig ausgesprochen wurden;

siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 229 zu § 19 VStG (Seite 334) zitierte Judikatur.

 

Am 10. März 2013 war das zitierte Erkenntnis des UVS vom 06. August 2013 noch gar nicht erlassen, dadurch naturgemäß nicht in Rechtskraft erwachsen und kann somit auch nicht als erschwerend gewertet werden.

 

Es wird daher – unter Verweis auf dieses Erkenntnis des UVS – dem Bf auch im gegenständlichen Fall gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

 

Ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler