LVwG-300040/4/Kl/TK
Linz, 13.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x & Partner OG Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2013, Ge96-46-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Jänner 2014
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2013, Ge96-46-2013, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
€ 1000, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Folgendes wurde ihm vorgeworfen:
“Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der x GmbH mit dem Sitz in x, und haben es als solcher zu verantworten, dass der Arbeitnehmer x, geboren x, am 19.7.2013 um 20:00 Uhr in der Arbeitsstätte in x, Schneidearbeiten an einer Baggerschaufel durchgeführt hat. Bei der zum Schneiden verwendeten Winkelschleifmaschine METABO, Type WQ 1000, war die vorgesehene Schutzeinrichtung entfernt worden, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt:
§ 130 Abs. 1 Z. 16 i.V.m. § 35 Abs. 1 Z. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG.“
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis des x (kurz: CM) zum Betrieb des Beschwerdeführers (kurz: BF) am 19.7.2013 nicht vorgelegen sei. CM habe in seiner Einvernahme selbst angeführt, dass sein Vater x (kurz: KM) ein Mitarbeiter der Firma in x gewesen sei. Da die Firma laufend Mitarbeiter gesucht habe, sei dies auch dem Vater offenkundig bekannt gewesen und habe dieser offensichtlich aus Eigeninitiative seinen Sohn ersucht, am 19.7.2013 nach der Arbeit an seinem Dienstort vorbeizukommen. Er habe seinem Sohn das nähere Betätigungsfeld im Betrieb zeigen und vorstellen wollen, damit sich dieser eine Meinung bilden könne, wie hier die Arbeitsabläufe seien und ob eine Bewerbung im Unternehmen sinnvoll erscheine. Der Vorfall habe sich gegen 20:00 Uhr in der Werkstätte ereignet, zu welchem Zeitpunkt natürlich Personen im Regelfall nicht mehr am Firmengelände arbeiten. Davon ausgenommen sei der Vater KM , welcher auch Dispositionen und Einteilungen für den nächsten Tag durchgeführt habe und hier habe warten müssen, bis alle Baggerfahrer zum Firmenstandort zurückkommen. CM habe bei seiner Einvernahme wahrheitsgemäß dargestellt, dass ihm weder jemand anderer diese Arbeit angeschafft hätte und dass er die Arbeit eigenmächtig durchgeführt hätte, weil er zufällig eine begonnene Reparaturmaßnahme einer Schaufel festgestellt hätte. Auch seien die Schutzvorkehrungen nicht vom Arbeitsgerät entfernt worden, offenkundig habe sich einer der Nachbarn das Gerät im Vorfeld ausgeliehen und den Schutz entfernt und das Gerät ohne den Schutz wiederum zurückgestellt. Es sei richtig, dass eine Meldung zur Sozialversicherung für den 19.7.2013 erfolgt sei. Diese Meldung sei erst nach dem gegenständlichen Unfall erstattet worden. Es habe sich dabei um eine Vorsichtsmeldung gehandelt, weil der Vorfall sich am Betriebsgelände der Firma zugetragen habe und sich CM über Ersuchen eines Mitarbeiters der Firma am Firmengelände aufgehalten habe. Die Qualifikation eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Unfalls liege nicht einzig und allein an der Meldung, sondern am zu Grunde liegenden Sachverhalt, welcher durch Polizei und Arbeitsinspektorat aufgenommen worden sei. Die Meldung sei lediglich aus Sicherheitsgründen an die Sozialversicherungsanstalt bewerkstelligt worden. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften seien jedoch nicht relevant für das Arbeitnehmerschutzgesetz und dessen Einhaltung.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 7 Z. 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und der Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung sowie das zuständige Arbeitsinspektorat erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters ist der geladene Zeuge CM trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Von einer weiteren Einvernahme konnte im Einvernehmen mit den Parteien im Grunde des ausreichend feststehenden Sachverhaltes Abstand genommen werden.
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:
Der BF war am 19.7.2013 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Er ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe “ Erdbau“ und das „Handelsgewerbe“. Am 19.7.2013 um 20:00 Uhr hatte er sich nicht im Betrieb aufgehalten. Sein Disponent KM war zunächst bei ihm im Unternehmen als Baggerfahrer beschäftigt und hat sich gut eingearbeitet und hochgearbeitet und ist nunmehr als Disponent für LKWs und Bagger im Betrieb verantwortlich. KM teilt die Lkw- und Baggerfahrer auf die Baustellen ein. Darüber hinaus rekrutiert er auch das Personal, das heißt er führt öfters Vorstellungsgespräche und schlägt dann die Leute zur Beschäftigung an den BF vor. Die Arbeitsverträge selbst schließt der BF ab, manchmal auf Empfehlung des KM, ohne die Leute vorher gesehen zu haben. Auch zum Tatzeitpunkt sind Arbeitnehmer für das Unternehmen gesucht worden, und zwar für Arbeiten auf der Baustelle sowie auch für Reparaturarbeiten an den Geräten in der Firma wie auf den Baustellen. Auch hat der BF mit seinem Disponenten darüber gesprochen, dass jemand für Reparaturarbeiten an den Geräten gebraucht werde. Konkret über den Sohn CM wurde vor diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Auch wusste der BF nicht, dass der Disponent mit seinem Sohn für diesen Tag eine Vereinbarung getroffen hat. Dies war nicht außergewöhnlich, da der Disponent gelegentlich Personen zur einem Vorstellungsgespräch bestellt hat oder auch immer wieder Personen von sich aus vorbeischauen um Arbeit zu suchen. Der BF hat CM insofern gekannt, als er schon öfters mit seinem Vater mit dem LKW als Beifahrer mitgefahren ist. Im Betrieb eingesprungen oder ausgeholfen hat CM nicht.
Der Betrieb in x ist zwar grundsätzlich verschlossen, allerdings zum Tatzeitpunkt im Juli 2013 sowie überhaupt im Sommer nicht, weil auch noch später am Abend Fahrer oder Personen mit Abrechnungen vorbeikommen und daher noch geöffnet ist. Es war daher der Betrieb auch nachts nicht abgesperrt sondern frei zugänglich. Deshalb konnte auch CM ungehindert in den Betrieb gelangen, ohne dass ein sonstiger Beschäftigter des Betriebes anwesend war.
CM ist gelernter Schlosser. Es wurden ihm weder durch den BF noch durch den Disponenten konkrete Arbeiten im Betrieb in x für den 19.7.2013 angeschafft. Er hat ungehindert und in Abwesenheit sonstiger Personen den Betrieb betreten, eine näher bezeichnete Winkelschleifmaschine, welche keine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen aufwies, in Betrieb gesetzt und Schneidarbeiten an einer Baggerschaufel durchgeführt, an der bereits jemand mit der Reparatur begonnen hat. Es war lediglich mit dem Disponenten vereinbart, nach der Arbeit bei ihm im Unternehmen in x vorbeizuschauen. Auch wurde darüber gesprochen, dass bei einer Anstellung diverse Arbeiten als Metallbautechniker verrichtet werden sollten. Bei Verwendung der Winkelschleifmaschine schnitt sich CM in den rechten Unterarm und wurde schwer verletzt. Er war lange im Krankenstand und bis kurz vor Weihnachten 2013 nicht arbeitsfähig.
Der BF weiß nicht, wer die Schutzvorrichtung von der Winkelschleifmaschine heruntergenommen hat. Auch weiß er nicht, ob diese für eine Reparatur angestanden ist und wie lange sie sich schon in der Werkstatt befunden hat.
Erhebungen des Arbeitsinspektorates im Auskunftsverfahren haben ergeben, dass CM für den 19.7.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Laut Meldebestätigung, bei der Oö.GKK eingelangt am 22.7.2013, wurde er als Arbeiter für Aushilfstätigkeit gegen einen Geldbezug von € 50 gemeldet. Ein Sozialversicherungsbeitrag wurde bislang vom BF nicht bezahlt.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen des Arbeitsinspektorates, des BF selbst und die im Akt befindlichen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Aussagen des CM, die auch vom BF bestätigt wurden.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde ein Arbeitsmittel, nämlich eine Winkelschleifmaschine, von CM ohne die erforderliche Schutz- und Sicherheitseinrichtungen für einen Schneidvorgang verwendet. Es war ihm ein ungehinderter Zutritt möglich. Es hat daher der BF die Verpflichtungen betreffend die Benutzung des Arbeitsmittels verletzt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der BF die Tat verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.
Wenn hingegen vom BF ein Beschäftigung- bzw. Arbeitsverhältnis zu CM bestritten wird, so ist zunächst auf die Beweislage hinzuweisen, wonach eine sozialversicherungsrechtliche Meldung durch den BF erfolgt ist und dies für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spricht. Auch hatte der Verunfallte freien Zutritt zum Betrieb und war im Betrieb auch das Erfordernis einer weiteren Arbeitskraft für Reparaturarbeiten gegeben. Auch sollte der Verunfallte vorstellig werden hinsichtlich eines künftigen Beschäftigungsverhältnisses. Auch dies spricht für ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2002, Zl. 98/02/0180, und vom 26.1.1996, Zl. 95/02/0243, ausgeführt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 ASchG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigung- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Nach der zum ASchG 1972 ergangenen hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlass bietet, entspricht es dem Schutzzweck des ASchG, dass der Begriff des Arbeitnehmers weiter gezogen ist als der des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Insbesondere ist es belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aus einem anderen Titel erfolgt. Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0243). Der Arbeitnehmerbegriff des ASchG geht über den arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff hinaus, sodass auch für Jugendliche, die nur vorübergehend in einem Betrieb arbeiten, wie Ferialpraktikanten, Volontäre oder Jugendliche, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes gelten (vgl. zutreffend Nöstlinger, Arbeitnehmerschutz für Jugendliche, 2001, Seite 56).“
“Der Dienstnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.“
Im Sinne dieser Judikatur war daher der festgestellte Sachverhalt, dass Arbeitskräfte im Betrieb des BF für Reparaturarbeiten gesucht wurden, der Verunfallte sich für eine derartige Tätigkeit interessierte und auch zum Unfallszeitpunkt zu einem Vorstellungsgespräch beim Disponenten eingeladen wurde, der Betrieb frei zugänglich war, der Verunfallte auch wusste, dass er Tätigkeiten eines Metallbautechnikers im Betrieb des BF künftig verrichten sollte, eine zur Reparatur heranstehende Baggerschaufel vom Verunfallten bei seinem Eintreffen im Betrieb sowie auch die für die Reparatur erforderliche Winkelschleifmaschine vorgefunden wurde, so zu beurteilen, dass in seiner Gesamtheit vom Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der verunfallten Person im Sinn des ASchG auszugehen war.
5.3. Die Beschwerde richtet sich auch gegen das Verschulden des BF. Der Verunfallte habe eigenmächtig und ohne Wissen des BF gehandelt. Dies könne dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom BF kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der BF initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem BF nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.
Das Vorbringen des BF kann eine Entlastung nicht bewirken. Vielmehr hat der BF schon im Vorfeld darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel entsprechend den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes bereitgehalten und zur Verfügung gestellt werden. Auch ist für einen geordneten Zutritt zum Unternehmen und Arbeitsbereich Vorsorge zu treffen. Wie die aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur verlangt, hat der BF gerade für ein eigenmächtiges Vorgehen der Arbeitnehmer Vorsorge zu treffen. Dass der BF entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen hätte, ist sowohl dem festgestellten Sachverhalt als auch dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen. Es ist weder dem Vorbringen des BF noch den Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, dass der BF konkrete Maßnahmen getroffen hätte, die ein eigenmächtiges Betreten und Tätigwerden des Arbeitnehmers verhindern.
Es war daher von einem schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Verhalten des BF auszugehen.
5.4. Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens liegen daher nicht vor.
5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Strafmilderungsgründe zugrunde gelegt und auf das hohe Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers hingewiesen. Die gravierenden nachteiligen Folgen hingewiesen. Die schwere Verletzung des Arbeitnehmers hat sie als Straferschwerungsgrund gewertet. Sie hat gemäß der Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro, Besitz eines Erdbewegungsunternehmens und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.
Diesen zugrunde gelegten Umständen wurde auch in der Berufung nichts vom BF entgegen gesetzt. Diese können daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf die besonders gefährliche Situation bei der Ausführung der Arbeiten, die Verletzungsgefahr und tatsächlich eingetretene Verletzung des Arbeitnehmers ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Höchstrahmens gelegen ist, nicht überhöht. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in rechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.
Milderungsgründe waren keine festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 200, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt