LVwG-650039/2/Zo/Bb/HK
Linz, 21.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde (vormals Berufung) des L G, geb. X, vertreten durch Mag. C H, O Rechtsabteilung, W, L, vom 12. August 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. August 2013, GZ F 13/180880, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Oktober 2013, GZ F 13/180880, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B durch zeitliche Befristung und Auflagen
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und B bis 25. Juli 2016 und die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Innere Medizin samt Herzecho bis spätestens 25. Juli 2016, aufgehoben werden.
Betreffend die Auflage, beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille zu tragen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. August 2013, GZ F 13/180880, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Oktober 2013, GZ F 13/180880, wurde die Lenkberechtigung des L G (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und B bis 25. Juli 2016 zeitlich befristet und durch folgenden Auflagen eingeschränkt:
- Tragen einer geeigneten Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen sowie
- amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 25. Juli 2016 unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Innere Medizin samt Herzecho.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 25. Juli 2013 begründet.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 12. August 2013 – durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin erhobene Berufung, mit der die Aufhebung des Bescheides und die Ausstellung des Führerscheines ohne Befristung beantragt wurden.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen.
Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Voraussetzungen der Annahme einer bloß beschränkten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde im Rechtsmittel begründend ausgeführt, dass die Befristung nicht nachvollziehbar sei, zumal aus internistischer Sicht nichts gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges spreche. Zudem bestehe laut Facharztgutachten kein Hinweis für eine Verschlechterungsneigung der Erkrankung und auch zwingende ärztliche Verlaufskontrollen - außer den normalen medizinischen Kontrollen - seien darin nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass im Bescheid der belangten Behörde nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb eine Befristung überhaupt erfolgt sei. Da das fachärztliche Gutachten ausdrücklich eine Verschlechterungstendenz ausschließe, sei die Befristung willkürlich und damit rechtswidrig.
3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 15. November 2013, GZ F 13/180880, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG mangels gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der nunmehr zu Grunde liegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.
4.1. Folgender wesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am X geborene Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A und B. Am 18. April 2013 beantragte er bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen EzB und F.
Aus diesem Anlass unterzog er sich zunächst bei einem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG bestellten sachverständigen Arzt - einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs. 1 FSG. Auf Grund einer im Rahmen dieser Untersuchung diagnostizierten Herzerkrankung verfügte der sachverständige Arzt die Zuweisung zum Amtsarzt.
Am 31. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeiart der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. G H, gemäß § 8 Abs. 2 FSG amtsärztlich untersucht, wobei zunächst - zur Erstattung des amtsärztlichen Endgutachtens - die Beibringung eines internistischen sowie augenärztlichen Facharztbefundes für erforderlich erachtet wurde.
Die internistische Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. R H, L, am 21. Juni 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer an koronarer Herzerkrankung und an einem Zustand nach Myokardinfarkt, erstmals manifest geworden im Jänner 2011, leidet. Der begutachtende Facharzt führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2013 an, dass beim Beschwerdeführer zwei Stents implantiert worden seien, wobei seither Symptomfreiheit bestehe. Im Bereich der Halsgefäße bestünde zwar eine geringe Carotisatheromatose im Rahmen der Vaskulopathie jedoch ohne lumeneinengende Signifikanz. Die Herzkontraktionsleistung sei unauffällig und auch eine Kreislauflabilität sei nicht nachweisbar. Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Medikation erfolge exakt, ein Nikotinkonsum bestehe nicht. Zwingende ärztliche Verlaufskontrollen außer den normalen medizinischen Kontrollen seien daher nicht erforderlich. Aus internistischer Sicht besteht kein Hinweis für eine Verschlechterungseignung der Erkrankung, sodass das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen EzB und F befürwortet wurde.
Der vorliegende augenärztliche Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. U K, L, vom 9. Juli 2013 attestiert folgendes Sehvermögen des Beschwerdeführers: Visus sc. (ohne Korrektur): R: 0,25; L:0,25 und Visus cc. (mit Korrektur): R: 1,00; L: 1,00.
Das vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich nachfolgend erstattete Gutachten vom 25. Juli 2013 beurteilt den Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1, Klassen AM, A, B, E und F „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer von drei Jahren und unter den Auflagen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung und Vorlage eines internistischen Facharztbefundes samt Herzecho vor Ablauf der Befristung sowie der Verwendung einer Sehbrille beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Polizeiarzt begründete das Ergebnis des Gutachtens mit der im internistischen Facharztbefund diagnostizierten Herzerkrankung und der zweifachen Stentimplantation sowie zwecks rechtzeitiger Erfassung einer eventuell eignungseinschränkenden oder gar ausschließenden Krankheitsverschlechterung. Die Auflage des Tragens einer Brille sei zum Erreichen des erforderlichen Visus erforderlich.
Auf Basis des polizeiärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den in P. 1 angeführten Bescheid.
4.2. Zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich ist, wurde ein neuerliches amtsärztliches Gutachten eingeholt. Die mit dem Vorgang befasste amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. E W kommt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, GZ Ges-311324/2-2013-Wim/Pa, nunmehr zum Schluss, dass eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Als Grundlage für ihre Beurteilung verwies die Amtsärztin im Besonderen auf den fachärztlichen internistischen Befund vom 24. Juni 2013. Daraus sei abzuleiten, dass beim Beschwerdeführer eine gute Linkventrikelfunktion, eine gute Compliance, eine optimale Therapie der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie keine andere die Fahreignung ausschließende Erkrankung bestehe. Des Weiteren bestehe die begründete Annahme, dass regelmäßige Kontrollen beim Internisten bzw. Kardiologen verlässlich durchgeführt werden, sodass der Beschwerdeführer eine klinisch stabile Situation zeige, weshalb auch aus amtsärztlicher Sicht von einer Befristung abgesehen werden kann.
Diese amtsärztliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 wurde der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs telefonisch zur Kenntnis gebracht.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.
Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FSG-GV liegt das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.
Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist gemäß § 8 Abs. 1 FSG-GV die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.
5.2. Nach der nunmehr vorliegenden aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, GZ Ges-311324/2-2013-Wim/Pa ist der Beschwerdeführer - ohne Befristung seiner Lenkberechtigung - zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 gesundheitlich geeignet. Die amtsärztliche Sachverständige hat unter Berücksichtigung der internistischen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 schlüssig dargelegt und detailliert begründet, weshalb aus amtsärztlicher Sicht eine Befristung nicht erforderlich ist. Diese Feststellungen sind auch deshalb gut nachvollziehbar, da sich insbesondere aus dem Untersuchungsergebnis des zu Grunde liegenden internistischen Facharztbefundes zweifelfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer an keiner fortschreitenden Erkrankung leidet.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042 uvm.) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann zulässig, wenn eine „Krankheit“ vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Solche Fakten können selbst aus dem Gutachten des Polizeiarztes vom 25. Juli 2013 nicht abgeleitet werden.
In diesem Sinne waren daher die durch die belangte Behörde verfügte zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin samt Herzecho aufzuheben.
Die Auflage des Tragens einer Brille ist hingegen sachlich gerechtfertigt und ergibt sich in Folge des bei der augenfachärztlichen und polizeiärztlichen Untersuchung festgestellten mangelnden Sehvermögens des Beschwerdeführers gesetzlich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV. Gegen die Vorschreibung dieser Auflage erhob der Beschwerdeführer keine Einwände.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l