LVwG-600113/2/KLi/HK

Linz, 31.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde der   Beschwerdeführerin I S, geb. X, M, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 19. Dezember 2013,  GZ: VerkR96-19900-2013, wegen Übertretung des FSG und des KFG verhängter Strafen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 10 Euro. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor  dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Oktober 2013, GZ: VerkR96-19900-2013 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 27.9.2013, 07:50 Uhr in R, H, als Lenkerin des PKW, Kennzeichen: X, den Führerschein nicht mitgeführt und gegen § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG verstoßen, weshalb eine Geldstrafe von 40 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt werde. Ferner habe die Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKW, Kennzeichen X den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt und gegen § 102 Abs.5 lit.b KFG verstoßen, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 30 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt werde.

 

Dagegen richtete sich der (undatierte) Einspruch der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 25. November 2013. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus finanziellen Gründen um eine Verringerung der Strafe zu ersuchen, zumal sie in unfairer Weise von einem schlecht gelaunten Polizisten bestraft worden sei. Sie sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und ein Betrag von 70 Euro sei für sie nicht wenig.

 

Mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 2013, GZ: VerkR96-19900-2013 gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte die in der Strafverfügung vom 10. Oktober 2013 festgesetzten Verwaltungsstrafen.

 

Dagegen richtete sich die als Beschwerde zu wertende (undatierte) Eingabe der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 21. Jänner 2014. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung des AMS K, GZ: 2335 280779 vom 14. Jänner 2014 vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin bis 30.11.2013 Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von 10,89 Euro erhalten habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin sorgepflichtig für 2 Kinder.

 

Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 27. Jänner 2014 den Akt zur Entscheidung vor.

 

II.            Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 27.9.2013, 07:50 Uhr in R, H als Lenkerin des PKW, Kennzeichen: X den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Die Beschwerdeführerin erhält bis 30.11.2013 Arbeitslosengeld zu einem Tagessatz von Euro 10,89. Die Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für 2 Kinder. Sie besitzt kein Vermögen.

 

Im Vorstrafenregister der Beschwerdeführerin scheint eine Vorstrafe vom 22.1.2013, GZ: Sich96-197-2012 wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs.11 iVm § 77 Abs.1 Z5 NAG auf, wobei eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt wurde. Ferner scheint eine Vorstrafe vom 6.5.2013, GZ: Ge20-21-1-2013 wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs.2 iVm 366 Abs.1 Z GewO auf; es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt.

 

Aus verkehrsrechtlicher Sicht scheint eine Eintragung vom 14.9.2010, GZ: VerkR96-12077-2010 wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-VO auf, wobei es hier bei einer Ermahnung geblieben ist.

 

 

III.           Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde VerkR96-19900-2013. Auch die Beschwerdeführerin selbst bestreitet nicht, am 27.9.2013 um 07:50 Uhr als Lenkerin des PKW, Kennzeichen: X in R, H den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben und beantragt lediglich die Herabsetzung der Strafe.

 

 

IV.          Rechtslage:

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht derjenige, der diesem Bundesgesetz [FSG] zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs.1 und 4 und des § 17a Abs.1 letzter Satz [FSG].

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen [...] b) den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist derjenige, der diesem Bundesgesetz  [KFG] zuwiderhandelt mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 44 Abs.3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

1) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2) sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4) sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Die „500-Euro-Grenze“ gilt für jede der in erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführten Verwaltungsübertretungen und nicht für die Gesamtsumme der Strafen (VwGH 18.3.2004, 2003/05/0201, VwGH 30.9.1993, 92/18/0118-RS12).

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde (VwGH 14.12.2012, 2012/02/0221; VwGH 24.2.2012, 2010/02/0226; VwGH 14.6.2012, 2011/10/0177; VwGH 4.10.2012, 2010/09/0225; VwGH 22.2.2011, 2010/04/0123; VwGH 12.8.2010, 2008/10/0315; VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072;).

 

Die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 19. Dezember 2013, VerkR96-19900-2013 enthielt den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin das Recht hat, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat [nunmehr: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich] eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat eine derartige mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

Auch übersteigt die verhängte Geldstrafe den Betrag von 500 Euro nicht, ferner richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Höhe der Strafe, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

V.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und begehrt lediglich die Herabsetzung der Strafe. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, lediglich Zahlungen des AMS zu erhalten und sorgepflichtig für 2 Kinder zu sein, weshalb sie die über sie verhängte Verwaltungsstrafe in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin legt dazu eine Bestätigung des AMS K vom 14. Jänner 2014 vor.

 

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht vorgelegt. Entsprechend einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wurden die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dergestalt eingeschätzt, dass diese ein Monatseinkommen von netto 1.300 Euro erhalten und kein Vermögen besitzen würde sowie dass sie sorgepflichtig für 2 Kinder sei. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu ihren persönlichen Verhältnissen Auskunft zu erteilen. Ein handschriftlicher Aktenvermerk der belangten Behörde auf diesem Schreiben ergibt, dass eine Rückmeldung bis 19.12.2013 nicht erfolgt ist. Dennoch schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie diese Auskunft zu ihren Einkommensverhältnissen erst mit der Beschwerde erteilt hat, zumal im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht. Die Informationen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen waren daher bei der Festsetzung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

V.3. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind bei Abwägung der zu verhängenden Strafe die Erschwerungs– und Milderungsgründe gemäß §§ 32–35 ff StGB zu berücksichtigen, ferner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin.

 

Hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe ergibt sich nunmehr, dass im Verwaltungsstrafregister zwar bereits Vorstrafen aufscheinen. Die Vorstrafen vom 22.1.2013 bzw. 6.5.2013 betreffen Übertretungen nach dem NAG bzw. der GewO und sind daher nicht einschlägig. Sie sind weder mildernd noch erschwerend zu werten. Im Hinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren vom 14.9.2010, GZ: VerkR96-12077-2010 ist es bei einer Ermahnung geblieben.

 

Mildernd ist zu bewerten, dass es sich beim Nichtmitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines um keine besonders rücksichtslosen Verhaltensweisen handelt, welche die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden oder die zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. Rechtsgüter führen könnten.

 

Außerdem sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Arbeitslosengeld, kein Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder) zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Mindeststrafe von 20 Euro zu verhängen, sodass ein Unterschreiten dieses Betrages (selbst unter Berücksichtigung der außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG) nicht möglich war.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist eine Geldstrafe bis Euro 5.000 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen (ohne Untergrenze) vorgesehen. Im Hinblick auf das vorliegende Tatgeschehen konnte auch hier mit einer Strafe von 20 Euro das Auslangen gefunden werden.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird mit 10 Euro festgesetzt. Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist der Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen, sodass auch hier ein Unterschreiten dieses Betrages nicht möglich war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer